Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 17.09.2004, RV/0011-W/03

Pfändung einer unter dem Existenzminimum liegenden Geldforderung

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der K-GmbH, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 6., 7. und 15. Bezirk vom betreffend Pfändung und Überweisung einer Geldforderung (§ 65 AbgEO, § 71 AbgEO) entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom pfändete das Finanzamt wegen Abgaben in Höhe € 2.956,08 sowie Gebühren und Barauslagen für diese Pfändung in Höhe von € 32,61, die dem Abgabenschuldner ER gegenüber der Berufungswerberin (Bw.) zustehenden Forderung und überwies sie der Republik Österreich bis zur Höhe der vollstreckbaren Forderung zur Einziehung.

In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung brachte die Bw. vor, dass das monatliche Einkommen des ER von € 72,67 unter dem Existenzminimum liege.

Das Finanzamt wies die Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom als unbegründet ab.

In dem dagegen rechtzeitig eingebrachten Antrag auf Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz führte die Bw. aus, dass das Existenzminimum von € 630,00 bei den ausgezahlten Beträgen nicht überschritten worden sei. Herr ER sei mit einem Fixgehalt von € 72,67 angestellt und habe er diesen Betrag plus Sonderzahlung, insgesamt € 218,01 plus Auszahlung AMS Wien in Höhe von € 355,00, was insgesamt € 573,01 ergebe, erhalten. Sollte ER in Hinkunft ein höheres Einkommen erzielen, werde selbstverständlich jeder Betrag, der insgesamt über € 630,00 liege, an das Finanzamt überwiesen.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 65 Abs. 1 AbgEO erfolgt die Vollstreckung auf Geldforderungen des Abgabenschuldners mittels Pfändung derselben. Im Pfändungsbescheid sind die Höhe der Abgabenschuld und der Gebühren und Auslagenersätze (§ 26) anzugeben. Sofern nicht die Bestimmung des § 67 zur Anwendung kommt, geschieht die Pfändung dadurch, dass das Finanzamt dem Drittschuldner verbietet, an den Abgabenschuldner zu bezahlen. Zugleich ist dem Abgabenschuldner selbst jede Verfügung über seine Forderung sowie über das für dieselbe etwa bestellte Pfand und insbesondere die Einziehung der Forderung zu untersagen. Ihm ist aufzutragen, bei beschränkt pfändbaren Geldforderungen unverzüglich dem Drittschuldner allfällige Unterhaltspflichten und das Einkommen der Unterhaltsberechtigten bekannt zu geben.

Gemäß § 65 Abs. 3 AbgEO ist die Pfändung mit Zustellung des Zahlungsverbotes an den Drittschuldner als bewirkt anzusehen.

Gemäß § 65 Abs. 4 AbgEO kann der Drittschuldner das Zahlungsverbot anfechten oder beim Finanzamt die Unzulässigkeit der Vollstreckung nach den darüber bestehenden Vorschriften geltend machen.

Gemäß § 71 Abs. 1 erster Satz AbgEO ist die gepfändete Geldforderung der Republik Österreich nach Maßgabe des für sie begründeten Pfandrechtes unter Bedachtnahme auf § 73 zur Einziehung zu überweisen.

Unbestritten ist, dass der gegenständlichen Pfändung und Überweisung der Rückstandsausweis vom zu Grunde liegt, so dass infolge des Vorliegens eines Exekutionstitels die Pfändung zu Recht erfolgte.

Dem Einwand, dass das monatliche Einkommen unter dem Existenzminimum liege, ist entgegenzuhalten, dass es sich beim Existenzminimum lediglich um einen unpfändbaren Freibetrag handelt, so dass sich bei Übersteigen dieses Freibetrages - wie auch die Bw. selbst im Vorlageantrag ausführt - ein pfändbarer und zu überweisender Betrag ergibt.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Pfändung und Überweisung
Existenzminimum

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at