Rückforderung von zu Unrecht bezogener Familienbeihilfe
VwGH-Beschwerde zur Zl. 2004/13/0140 eingebracht. Mit Erk. v. wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Fortgesetztes Verfahren mit BE zur Zl. RV/3516-W/09 erledigt.
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 2/20 betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe für den Zeitraum bis entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Bw. ist österreichischer Staatsbürger und war im Bundesdienst tätig. Seit befindet er sich im Ruhestand. Laut vorliegendem Meldezettel hat er sich am abgemeldet und ist nach Polen verzogen.
Strittig ist die Rückforderung von zu Unrecht bezogener Familienbeihilfe, welche der Bw. für seinen Sohn P., geb. am , bis April 2004 bezog.
Das Finanzamt erließ am einen Bescheid über die Rückforderung zu Unrecht bezogener Beträge betreffend Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für die Zeit von Jänner 2001 bis April 2004.
Begründet wurde die Rückforderung damit, dass der Bw. und seine Familie seit Ende Dezember 2000 in Österreich nicht mehr gemeldet seien und die Familienbeihilfe für den oben genannten Zeitraum rückzufordern sei.
Der Bw. erhob mit Schreiben vom gegen den Bescheid des Finanzamtes vom fristgerecht Berufung und begründete diese wie folgt:
"...Zum Zeitpunkt meines Ortswechsels von Österreich nach Polen im Dez. 2000 habe ich sämtl. Behörden, wie BVA, Pol.Dion Wien, Bundespensionsamt (sämtl. Akte dort) in Kenntnis gesetzt, dass ich mit Ende Dezember 2000 samt Familie nach Polen übersiedeln werde und kein Wohnsitz in Österreich verbleibt. U.a. wurde von mir auch ein entsprechendes Schreiben an das obgenannte Fin.Amt versendet. Da hierauf an mich keine entsprechende Antwort erging, nahm ich an, dass ich infolge meiner Pensionierung, der Aufenthalt mit meiner Familie im Ausland keine Rolle spielt, und auch die finanzielle Seite geregelt sei.
Mich verwundert, dass mein Schreiben vom Nov. 2000 nicht zur Kenntnis genommen wurde (Kopie vorhanden).
Weiters möchte ich vermerken, dass ich seit ca. 5 Jahren keinen Jahresausgleich durchgeführt habe und ich bin sicher, dass hierfür eine entsprechende Rückforderung besteht.
In der weiteren Folge möchte ich dem Fin.Amt mitteilen, dass ich zur Zeit nur einen Teilbetrag meiner Pension (ca. 760,-- - 800,-- Eur) erhalte, womit ich einen Haushalt von 4 Personen erhalten soll (in Österreich wäre das unmöglich)..."
Das vom Bw. in seiner Berufung vom erwähnte Schreiben hat folgenden Wortlaut:
" Bw., gebe dem Fin.Amt (wie oben) bekannt, daß ich im Dez. 2000 von Österreich nach Polen übersiedeln werde und in Österreich kein Wohnsitz mehr besteht. Ich bitte daher um Kenntnisnahme bezüglich finanzieller Änderungen..."
Das Finanzamt erließ am eine Berufungsvorentscheidung, mit der es die Berufung mit der Begründung abwies, dass kein Anspruch auf Familienbeihilfe für Kinder besteht, die sich ständig im Ausland aufhalten. Die ganze Familie würde sich laut eigenen Angaben seit Dezember 2000 laufend in Polen befinden.
Der Bw. erhob mit Schreiben vom gegen die Berufungsvorentscheidung Berufung. Dieses Schreiben wurde als Antrag auf Vorlage an die Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung gewertet.
Der Bw. verweist darin nochmals darauf, dass es nicht in seinem Verschulden lag, dass ihm die Familienbeihilfe weiterhin ausbezahlt wurde. Er hätte seine Pflicht als Staatsbürger erfüllt und dem Finanzamt bekanntgegeben, dass er in Dezember 2000 seinen Wohnsitz in Österreich auflasse.
Über die Berufung wurde erwogen:
Gemäß § 2 Abs. 1 FLAG haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe.
Gemäß § 5 Abs. 3 FLAG besteht kein Anspruch auf Familienbeihilfe für Kinder, die sich ständig im Ausland aufhalten (BGBl 1996/201 ab , siehe auch § 50 g Abs 2).
Gemäß § 25 FLAG sind Personen, denen Familienbeihilfe gewährt oder an Stelle der anspruchsberechtigten Person ausgezahlt (§ 12) wird, verpflichtet, Tatsachen, die bewirken, dass der Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt, sowie Änderungen des Namens oder der Anschrift ihrer Person oder der Kinder, für die ihnen Familienbeihilfe gewährt wird, zu melden. Die Meldung hat innerhalb eines Monats, gerechnet vom Tag des Bekanntwerdens der zu meldenden Tatsache, bei dem nach § 13 zuständigen Finanzamt zu erfolgen.
Gemäß § 26 Abs. 1 FLAG hat - wer die Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat - die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen, soweit der unrechtmäßige Bezug nicht ausschließlich durch eine unrichtige Auszahlung durch eine in § 46 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 genannte Gebietskörperschaft oder gemeinnützige Krankenanstalt verursacht worden ist...
Gemäß Abs. 2 wird durch die Bestimmung des Abs. 1 das Recht der in § 46 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 genannten Gebietskörperschaften oder gemeinnützigen Krankenanstalten auf Rückforderung irrtümlich geleisteter Beihilfenzahlungen nicht ausgeschlossen.
Sachverhaltsmäßig ist unbestritten, dass der Bw. und sein Sohn im Rückforderungszeitraum ihren Wohnsitz in Polen gehabt haben.
Hinsichtlich der Zulässigkeit einer Rückforderung folgt hieraus in rechtlicher Hinsicht:
Wittmann/Papacek, Der Familienlastenausgleich, Kommentar, führen zu § 26 Folgendes aus:
"Die Verpflichtung zur Rückzahlung von zu Unrecht bezogener Familienbeihilfe ist sehr weitgehend, zumal sie ausschließlich auf objektiven Sachverhalten beruht und auf subjektive Momente, wie Verschulden und Gutgläubigkeit keine Rücksicht nimmt. Die Rückzahlungspflicht besteht daher auch dann, wenn der unrechtmäßige Bezug ausschließlich auf einer Fehlleistung der Abgabenbehörde beruht. Gemildert wird diese überaus rigorose Regelung durch § 26 Abs. 4, wonach von der Rückforderung abgesehen werden kann, wenn sie unbillig wäre. Weiters können Unbilligkeiten im Einzelfall durch eine Nachsicht gemäß § 236 BAO Berücksichtigung finden.
Eine Rückzahlungspflicht besteht allerdings dann nicht, wenn der unrechtmäßige Bezug durch eine Fehlleistung einer in § 46 FLAG 1967 genannten Gebietskörperschaft oder gemeinnützigen Krankenanstalt verursacht worden ist. Hiezu ist festzuhalten, dass die nach § 46 FLAG 1967 genannten Gebietskörperschaften oder gemeinnützigen Krankenanstalten nach § 4 des Artikel II des Bundesgesetzes BGBl.Nr. 246/1993 (siehe Teil A/nach § 51) verpflichtet sind, die Familienbeihilfe, nach Maßgabe einer - vom Finanzamt erstellten - Bescheinigung über die Auszahlungsverpflichtung, gemeinsam mit den Bezügen auszuzahlen. Diese haften sohin für jene Auszahlungen, die in der Bescheinigung keine Deckung finden. Ein allfälliger Rückforderungsanspruch der in § 46 FLAG 1967 genannten Gebietskörperschaften oder gemeinnützigen Krankenanstalten gegen den Empfänger der Beihilfen richtet sich nach zivilrechtlichen Normen."
Es steht fest, dass der Bw. in seinem an das Finanzamt gerichteten Schreiben vom bekannt gegeben hat, dass er im Dezember 2000 seinen Wohnsitz in Österreich auflöst. Er hat in diesem Schreiben allerdings nicht erwähnt, dass er einen Sohn hat, für den er Familienbeihilfe bezieht bzw. dass sein Sohn ebenfalls ab Dezember 2000 nicht mehr in Österreich wohnhaft ist und ihm somit die Familienbeihilfe nicht mehr zusteht.
Selbst wenn aber angenommen werden könnte, dass die Auszahlung - ausschließlich oder zum Teil - auf ein Verschulden des Finanzamtes zurückzuführen wäre, ist dadurch für den Bw. nichts gewonnen; der Verwaltungsgerichtshof hat nämlich wiederholt ausgesprochen, dass der Rückforderung selbst dann nichts entgegensteht, wenn der unrechtmäßige Bezug ausschließlich durch eine unrichtige Auszahlung durch das Finanzamt verursacht worden ist, weil das Finanzamt nicht als auszahlende Stelle im Sinne des § 26 FLAG angesehen werden kann (vgl. ; , 2002/13/0079). Die Verpflichtung zur Rückzahlung von zu Unrecht bezogener Familienbeihilfe besteht somit auch für die infolge einer irrtümlich durch das Finanzamt erfolgten Auszahlung.
Diese Rechtsansicht findet vollinhaltlich im Gesetzeswortlaut Deckung und entspricht auch der oben zitierten Kommentarmeinung.
Der unabhängige Finanzsenat sieht daher keine Veranlassung, hiervon abzuweichen.
Wien, am
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie | |
betroffene Normen | § 26 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 |
Schlagworte | Irrtümliche Auszahlung Verschulden |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
OAAAC-36271