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Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Vorsitzender), UFSF vom 07.09.2004, FSRV/0002-F/04

Hausdurchsuchung wegen einer geschmuggelten Armbanduhr

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
FSRV/0002-F/04-RS1
Betroffener einer Hausdurchsuchung ist jeder, in dessen geschütztes Hausrecht eingegriffen wird, also die Personen, deren Wohnung oder Betriebsräumlichkeiten durchsucht werden sollen (vgl. dazu die Ausführungen zB in Reger/Hacker/Kneidinger, Das Finanzstrafgesetz 3 II Rz 14 zu § 93, Dorazil/Harbich, Finanzstrafgesetz, Tz.9 zu § 93 Abs.1 FinStrG, ua.). Sind diese Personen Empfänger eines Bescheides gemäß § 93 Abs.1 FinStrG, sind sie im Sinne des Abs.7 leg.cit beschwerdeberechtigt. Wurde in das Hausrecht eines Betroffenen ohne bescheidmäßige Grundlage eingegriffen oder behauptet eine Person zumindest, durch die Ausübung einer derartigen unmittelbaren finanzstrafbehördlichen Befehls- und Zwangsgewalt in ihren Rechten verletzt worden zu sein, ist sie ebenfalls iSd § 152 Abs.1 1. Satz FinStrG beschwerdeberechtigt. Behauptet der Einschreiter dies unzutreffenderweise, ist seine Beschwerde abzuweisen. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, ist eine dennoch erhobene Beschwerde durch die Finanzstrafbehörden gemäß § 156 Abs.1 bzw. 4 FinStrG zurückzuweisen.
FSRV/0002-F/04-RS2
Eine Hausdurchsuchung ist auch ohne vorherige Einleitung eines verwaltungsbehördlichen Untersuchungsverfahrens zulässig (vgl. , 0060, 0061 – ÖStZB 1994, 360 = SWK 1994 R 95).
FSRV/0002-F/04-RS3
Teilt eine Angestellte des Betroffenen den bei einer Hausdurchsuchung einschreitenden Beamten über die Gegensprechanlage mit, auf seine Anordnung hin zur Öffnung der Eingangstüre nicht berechtigt zu sein, sind diese in Anbetracht der Gefahr einer Vereitelung der Amtshandlung berechtigt, der Angestellten unter dem Hinweis auf eine andernfalls zu erfolgende zwangsweise Aufschließung die Weisung zur sofortigen Öffnung zu erteilen, ohne die Amtshandlung vorerst bis auf weiteres – gleichsam fernmündlich – abwickeln zu müssen

Entscheidungstext

BeschwerdeentscheidungDer Vorsitzende des Finanzstrafsenates Feldkirch 3 als Organ des unabhängigen Finanzsenates als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat über die Beschwerde des HS vom gegen den Bescheid des Vorsitzenden des Spruchsenates beim Zollamt [ehemals Hauptzollamt] Feldkirch als Organ des Zollamtes Feldkirch als Finanzstrafbehörde erster Instanz, dieses vertreten durch Mag. Harald Zlimnig als Amtsbeauftragten, vom , Zl. 900/90270/02/2003, zugestellt am , mit welchem eine Durchsuchung der Wohnung und der sonstigen zum Hauswesen gehörigen Räumlichkeiten sowie in den Wirtschafts-, Gewerbe- oder Betriebsräumen des HS in KS, KB und KR, inkludierend die Fahrzeuge F1, F2 und F3, durch Organe des Hauptzollamtes Feldkirch angeordnet wurde,

zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe:

Mit Bescheid vom zur Aktenzahl 900/90270/02/2003 ordnete der Vorsitzende des Spruchsenates beim Hauptzollamt [nunmehr Zollamt] Feldkirch als Organ des Hauptzollamtes [nunmehr Zollamtes] Feldkirch als Finanzstrafbehörde erster Instanz im Rahmen entsprechender finanzstrafbehördlicher Vorerhebungen - die Einleitung eines finanzstrafbehördlichen Untersuchungsverfahrens war unterblieben - gegen ES und HS wegen des Verdachtes des Schmuggels einer Armbanduhr der Marke "Chronoswiss" nach § 35 Abs.1 lit.a 1. Alternative des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) in Zusammenhang mit der Einbringung eines leeren Uhrenetuis aus der Schweiz in das Zollgebiet der Gemeinschaft die Durchsuchung der Wohnung und der sonstigen zum Hauswesen gehörigen Räumlichkeiten sowie in den Wirtschafts-, Gewerbe- oder Betriebsräumen des HS in KS, KB und KR, inkludierend die Fahrzeuge F1, F2 und F3, durch Organe des Hauptzollamtes Feldkirch an.

Am sei nämlich beim Zollamt Wolfurt, Zweigstelle Post, ein Postpaket zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr gestellt worden, wobei in der diesbezüglichen Zollinhaltserklärung sowie in der Handelsrechnung der Swiss Post vom als Inhalt eine Holzschachtel im Wert von SFR 100,-- angegeben worden war. Beim Versender habe es sich um ES in I, beim Empfänger um HS in KB gehandelt. Anlässlich der zollamtlichen Beschau wurde als Paketinhalt ein leeres hölzernes Uhrenetui, vermutlich Mahagoni, darin eine unausgefüllte Garantiekarte von "Chronoswiss" festgestellt (siehe dazu den Erhebungsakt Zl. 900/90270/2003, Bl. 3 bis 7).

Eine Verzollung der dazugehörigen Armbanduhr hatte aber nicht stattgefunden. Die offensichtlich wertvollen Armbanduhr (der Preisrahmen laut einer den Beamten bekannten, ab gültigen Preisliste spannt sich von € 2.100,-- bis € 37.580,-- [genannter Erhebungsakt Bl. 60] ) wäre offenkundig vielmehr (so die erhebenden Beamten) separat und unverzollt, sowie - um diesen Umstand zu verschleiern - ohne Etui eingeführt worden; das leere Etui wäre nunmehr nachgeschickt worden (genannter Erhebungsakt, Bl. 2). Ein solches planmäßiges Vorgehen indiziere offenbar auch einen entsprechenden Vorsatz der handelnden Personen.

Es bestehe daher - so der Spruchsenatsvorsitzende - der dringende Verdacht, dass die gegenständliche, zum Etui gehörende Uhr der Marke "Chronoswiss" vorsätzlich vorschriftswidrig in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht worden sei. Die Uhr sei daher vom Verfall bedroht und käme als Beweismittel in Betracht, weshalb ihre Sicherstellung erforderlich sei. Da die Sicherstellung nur durch eine Hausdurchsuchung gewährleistet sei, wäre eine solche erforderlich und auch gerechtfertigt (genannter Erhebungsakt, Bl. 30 f).

Am um 08.30 Uhr fanden sich die beauftragten Beamten an der Anschrift in KS ein. Als sie jedoch feststellten, dass kein Türschild der Wohnhausanlage den Namen S aufwies, begaben sie sich zur Adresse KB (Erhebungsakt Bl. 60).

Die Eingangstüre an der Anschrift KB war versperrt. Nach zweimaligem Läuten meldete sich eine Frau K über die Gegensprechanlage und behauptete, ihr Chef habe ihr verboten, die Türe zu öffnen. Die Beamten erklärten K, dass eine Verpflichtung zum Aufsperren bestünde. Sie habe zwei Möglichkeiten, entweder sie öffne die Türe [ergänze offenbar: und lasse die Beamten das Anwesen betreten] oder die Beamten würden einen Schlüsseldienst mit der Öffnung der Eingangstüre beauftragen. K öffnete daraufhin um 08.50 Uhr die Eingangstüre (Erhebungsakt Bl. 37, 60 f).

Die Beamten [die offenkundig die Räumlichkeiten nunmehr betraten] wiesen sich gegenüber K aus, welche nunmehr HS anrief und den Telefonhörer an den Leiter der Amtshandlung übergab. Ohne auf die Einzelheiten vorerst einzugehen, teilte der Beamte HS mit, dass ein Hausdurchsuchungsbefehl vorliege und er in sein Büro in KB kommen solle.

Die Beamten warteten das Eintreffen des HS ab. Kurze Zeit nach dem fernmündlichen Kontakt mit HS meldete sich der Genannte nochmals bei K, welche die Dienstausweise der Beamten kopieren sollte. Dieses Begehren wurde abgelehnt (Erhebungsakt Bl. 61).

Um ca. 09.40 Uhr erschien HS in der Wohnung in KB. Nach erfolgter Ausweisleistung wurde ihm der Bescheid über die Durchsuchungsanordnung ausgehändigt und eine Rechtsbelehrung erteilt (Erhebungsakt Bl. 30 f, 32 ff, 61).

Nach Beendigung der Belehrung begab sich HS in das Schlafzimmer, öffnete dort eine Schublade und übergab den Beamten die gegenständliche Uhr der Marke "Chronoswiss", "Kairos Stahl", Nr. 2892-2, welche samt Holzschatulle beschlagnahmt wurde (siehe Niederschrift vom , die Quittung Nr. 009682/5, Erhebungsakt Bl. 35, 42 ff). In der besagten Schublade - so die Beobachtung der Beamten - befanden sich noch weitere Schatullen mit diversen Uhren. Deren (ergänze: zollredliche) Herkunft konnte an Hand der Preisschilder sowie einer Bestätigung des österreichischen Händlers M geklärt werden (Erhebungsakt Bl. 35, 45, 61).

Infolge der Herausgabe der gesuchten Uhr unterblieben die angeordneten (weiteren) Durchsuchungshandlungen (Erhebungsakt Bl. 61).

Gegen den Bescheid über die Anordnung der Hausdurchsuchung wendet der Beschwerdeführer, welcher die "Einstellung des Finanzstrafverfahrens" und die Herausgabe der beschlagnahmten Uhr an ES begehrt, wie folgt ein:

Die Beamten des Zollamtes Feldkirch hätten sich in sehr massiver Weise Zutritt in seine Büroräumlichkeiten in KB während seiner Abwesenheit verschafft. Anlass für den Hausdurchsuchungsbefehl wäre der "Wechsel einer Holzschachtel" von der Schweiz nach Österreich gewesen. ES, welcher in I und KB wohnhaft sei, habe die Uhrenverpackung an seinen Zweitwohnsitz zu Handen des HS versendet. ES habe nämlich anlässlich eines Aufenthaltes in Österreich an seinem zweiten Wohnsitz seine Uhr vergessen und wollte diese "wohl aufbewahrt" wissen. Die "Verschiffung" des Aufbewahrungsmittels schien dazu sinnvoller und weniger problematisch als die "Verschiffung" der Uhr. ES könne beweisen, dass er diese Uhr in IN gekauft habe. ES kaufe Chronoswissuhren in der Schweiz um rund 25 % teurer ein als der Beschwerdeführer, hätte er die Uhr in Österreich eingekauft, da er die Uhren direkt beim Generalimporteur M beziehe. Die Beamten hätten Information über Vermögen, rechtliche und familiäre Belange des Einschreiters, über das Adressmaterial der österreichischen Chronoswisshändler gehabt. Auch habe er, HS, die Beamten nicht über den Umstand informiert, dass ES seit mehreren Jahren einen zweiten Wohnsitz in KB gemeldet habe.

Von Seite der Finanzstrafbehörde erster Instanz wurde der relevante Ermittlungsakt in Kopie sowie eine Stellungnahme zu der Beschwerde vorgelegt.

Von Seite des ES wurde im April 2004 mit dem Vorsitzenden des Berufungssenates Kontakt aufgenommen und diesem Kopien des Schreibens der Finanzstrafbehörde erster Instanz zu Zl. 900/90270/08/2003, des Antwortschreibens des ES vom , des Meldezettels zur Anschrift KB, sowie ein Schreiben der K AG im Original vom übersendet.

Mit dem letzterwähnten Schreiben der K AG wird in einer Proformarechnung bestätigt, dass eine Uhr "CHRONOSWISS HU in Edelstahl mit Lederarmband Ref. CH 2823 K, Kairos" am [von wem?] in der Filiale IH erworben worden sei. Der heutige Wert dieser Uhr würde als Occasionsuhr maximal brutto SFR 1.490,-- betragen, der heutige Verkaufspreis betrage brutto SFR 3.120,--. In einem Fax vom bestätigte aber die K AG in einer Proformarechnung einen [nunmehrigen?] Kaufpreis der erwähnten "CHRONOSWISS HU in Edelstahl mit Lederarmband Ref. CH 2823 K, Kairos" übrigens mit brutto SFR 1.650,-- (Erhebungsakt Bl. 59). Die Referenznummer der beschlagnahmten Armbanduhr lautet jedoch demgegenüber 2892.2 (siehe die genannte Quittung, Erhebungsakt Bl. 42 ff).

Zur Entscheidung wurde erwogen:

Gemäß § 93 Abs.1 FinStrG bedarf die Durchführung einer Hausdurchsuchung (Abs.2) eines mit Gründen versehenen Befehles des Vorsitzenden des Spruchsenates, dem gemäß § 58 Abs.2 unter den dort vorgesehenen Voraussetzungen die Durchführung der mündlichen Verhandlung und die Fällung des Erkenntnisses obliegen würde. Die schriftliche Ausfertigung dieses Bescheides ist dem anwesenden Betroffenen bei Beginn der Durchsuchung zuzustellen.

Betroffener ist jeder, in dessen geschütztes Hausrecht eingegriffen wird, also die Personen, deren Wohnung oder Betriebsräumlichkeiten durchsucht werden sollen (vgl. dazu die Ausführungen z.B. in Reger/Hacker/Kneidinger, Das Finanzstrafgesetz 3 II Rz 14 zu § 93, Dorazil/Harbich, Finanzstrafgesetz, Tz.9 zu § 93 Abs.1 FinStrG, ua.). Sind diese Personen Empfänger eines derartigen Bescheides gemäß Abs.1, sind sie im Sinne des Abs.7 beschwerdeberechtigt.

Gemäß 93 Abs.2 leg.cit. sind Hausdurchsuchungen die Durchsuchung von Wohnungen und sonstigen zum Hauswesen gehörigen Räumlichkeiten sowie von Wirtschafts-, Gewerbe- oder Betriebsräumen. Sie dürfen nur dann vorgenommen werden, wenn begründeter Verdacht (also objektiv gesehen, aufgrund einer gegebenen, einen solchen stützenden Beweislage) besteht, dass sich darin eine eines Finanzvergehens, mit Ausnahme einer Finanzordnungswidrigkeit, verdächtige Person aufhält oder dass sich daselbst Gegenstände befinden, die voraussichtlich dem Verfall unterliegen oder die im Finanzstrafverfahren als Beweismittel in Betracht kommen.

Voraussetzung für die Vornahme einer Hausdurchsuchung ist also beispielsweise nach dieser Gesetzesstelle, dass begründeter Verdacht besteht, dass sich in den Räumlichkeiten Gegenstände befinden, die [erste Variante:] voraussichtlich dem Verfall unterliegen oder [zweite Variante:] im Finanzstrafverfahren als Beweismittel in Betracht kommen. , 93/15/0132 - ÖStZB 1995, 31; - ÖStZB 1997, 707; - ÖStZB 2002/444.

Ein Verdacht kann immer nur auf Grund einer Schlussfolgerung aus Tatsachen entstehen. Ohne Tatsachen - wie weit sie auch vom (vermuteten) eigentlichen Tatgeschehen entfernt sein mögen - gibt es keinen Verdacht. Ein Verdacht besteht, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens von bestimmten Umständen rechtfertigen (z.B. - JBl 1989, 198 = AnwBl 1989/3074 = ÖStZB 1989, 146; - ÖStZB 1991, 439 = ARD 4337/53/92; - AnwBl 1992/4028 = ARD 4389/18/92 = ÖStZB 1992, 445; , 0060, 0061 - ÖStZB 1994, 360 = SWK 1994 R 95; , 0131, 0132 - ÖStZB 1997, 385; , 0156 - ARD 4834/55/97 = ÖStZB 1997, 382; - ÖStZB 1997, 707; - ÖStZB 2002/566; - ÖStZB 2002/444).

Verdacht ist mehr als eine bloße Vermutung. Es ist die Kenntnis von Tatsachen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf ein Finanzvergehen geschlossen werden kann (z.B. - JBl 1990, 266 = ÖStZB 1989, 430; - AnwBl 1990, 152 = SWK 1990 R 72; - ÖStZB 1991, 25; - ÖStZB 1991, 444; - AnwBl 1992/4028 = ÖStZB 1992, 445; , 0060, 0061 - ÖStZB 1994, 360; , 93/15/0132 - ÖStZB 1995, 31; , 94/16/0134 - ÖStZB 1995, 204; - ÖStZB 1995, 380; - ÖStZB 1995, 381 = ARD 4675/15/95; - ÖStZB 1995, 699; - ÖStZB 1996, 78; - ÖStZB 1996, 229 = SWK 1996 R 58; - ÖStZB 1996, 349; - ÖStZB 1996, 510; - ÖStZB 1996, 486; - ÖStZB 1996, 511; - ÖStZB 1997, 37 = FJ 1997, 80; - AnwBl 1997/7422 = ÖStZB 1997, 748; - ecolex 1997, 697 = AnwBl 1997/7430 = ARD 4864/68/97 = ÖStZB 1997, 739; - ÖStZB 1998, 459).

Im gegenständlichen Fall wurde also laut Aktenlage eine leere Holzschatulle, wie sie üblicherweise beim Erwerb einer wertvollen Armbanduhr dem Käufer gemeinsam mit einer Garantieerklärung übergeben wird, aus der Schweiz von einem gewissen ES an seinen in Österreich wohnhaften Verwandten HS versendet, ohne dass auch der in Wirklichkeit tatsächlich relevante Inhalt der Schatulle zum freien Verkehr zollrechtlich abgefertigt worden wäre.

Es ist behördenbekannt und auch Gegenstand öffentlicher Berichterstattung, dass häufig Reisende aus Drittländern beispielsweise teure Bekleidungsstücke wie Pelzmäntel etc, Schmuck, teure Uhren usw. unverzollt in das Gemeinschaftsgebiet vorschriftswidrig verbringen, indem sie diese Waren bei der Einreise am Körper mitführen, das Verpackungsmaterial, beim Einkauf üblicherweise zu den Waren miterworbene Behältnisse, Rechnungen, Garantiescheine etc. aber vorerst im Ausland zurücklassen, um bei einer Befragung oder Durchsuchung an der Grenze nicht aufgrund dieser Gegenstände den - tatsächlich berechtigten - Verdacht der Zollorgane zu erwecken und auf diese Weise die Verzollung der Einkäufe umgehen zu können. Sind die diesbezüglichen Behältnisse praktisch oder wertvoll (z.B. eine Holzschatulle aus Mahagoni zur Aufbewahrung einer wertvollen Schweizer Armbanduhr) oder erscheinen Unterlagen zur Ausübung der Rechte eines Käufers notwendig (z.B. Garantiezertifikat des Schweizer Uhrenhändlers), werden sie üblicherweise auf anderen Wegen dem Käufer zu- bzw. nachgesendet.

Stellen die Zollbehörden daher in einem bestimmten Fall die Zusendung eines derartigen leeren Behältnisses samt Garantiezertifikat an eine in Österreich wohnhafte Person fest, ohne dass eine zollrechtliche Behandlung des offenkundig einigen Wert aufweisenden Inhaltes (im gegenständlichen Fall die genannte Schweizer Armbanduhr) erfolgt wäre, liegt nach der allgemeinen Lebenserfahrung durchaus der Verdacht nahe, dass es sich auch hier wiederum lediglich um die unverfänglich scheinen sollende Nachsendung von Zubehör zu einem geschmuggelten Gegenstand handelt.

Bei einer derartigen Aktenlage wäre die Erstbehörde auch berechtigt gewesen, ein finanzstrafbehördliches Untersuchungsverfahren beispielsweise gegen den Warenempfänger (im gegenständlichen Fall HS) in Bezug auf das konstatierte Finanzvergehen einzuleiten. Wann dies tatsächlich geschieht, liegt im taktischen Ermessen der Finanzstrafbehörde erster Instanz. Dass die Einleitung(en) eines Untersuchungsverfahrens nicht vor der Hausdurchsuchung stattgefunden haben, ist ohne jede Relevanz (vgl. , 0060, 0061 - ÖStZB 1994, 360 = SWK 1994 R 95).

Es leuchtet ein, dass der Verdacht, die zu der bewussten Mahagonischatulle gehörende Armbanduhr wäre nach Österreich geschmuggelt worden, nach dem Erhebungsstand zum Zeitpunkt der Bescheidzustellung voraussichtlich nur dann geklärt werden können würde, wenn die bewusste, offenkundig mit Verfall bedrohte und ein Beweismittel bildende Uhr den Erhebungsbeamten auch zur weiteren zumal sachverständigen Begutachtung zur Verfügung stünde: Ohne tatsächlich aufgefundene Uhr daher offensichtlich gegebenenfalls auch kein Schuldspruch. Dieser Zusammenhang würde sich auch für die allfälligen Finanzstraftäter nachvollziehbar gestalten, weshalb an einer erforderlichen Habhaftwerdung des geschmuggelten Gegenstandes kein Weg vorbei führen konnte. Der Hausdurchsuchungsbefehl des Spruchsenatsvorsitzenden erweist sich daher als rechtens.

Ob der tatsächlich gegebene Verdacht auch zu Schuldsprüchen führen wird, wonach ein entsprechender Schmuggel tatsächlich begangen worden ist, bleibt dem Fortgang und dem Ergebnis des Finanzstrafverfahrens vorbehalten.

Einen begründeten Verdacht haben (was bei weiteren rechtlichen Voraussetzungen zur Durchführung von Erhebungsmaßnahmen wie beispielsweise einer Hausdurchsuchung berechtigt) und etwas beweisen können (was zu einem Schuldspruch durch die entscheidenden Behördenorgane führen muss) sind dabei aber im Rahmen der Beweiswürdigung zweierlei Dinge.

Bei dieser Beweiswürdigung wird auch das Vorbringen des Beschwerdeführers und seines Bruders ES zu überdenken sein, wonach im Ergebnis die beschlagnahmte Armbanduhr am von ES bei der K AG erworben und vom Eigentümer lediglich in KB an seinem Zweitwohnsitz vergessen worden sei, woraufhin ES zum Schutze der Armbanduhr Schatulle und Zertifikat an den Ort des Vergessens, zu seinem Bruder HS gesandt habe.

Weshalb eine solche Vorgangsweise bei einer - so die von ES vorgelegte Bestätigung der K AG - zehnjährigen und revisionsbedürftigen Uhr mit einem derzeitigen Wert von maximal SFR 1.490,-- erforderlich gewesen wäre, bedarf dabei sicherlich noch einer weiteren Aufklärung, ebenso der Umstand, weshalb die vorgelegte Bestätigung offenbar sich tatsächlich - man vergleiche die zitierten Referenznummern ! - auf eine andere Herrenarmbanduhr bezieht, bevor die Darstellungen von HS und ES zumindest ausreichende Zweifel zu erwecken vermögen, dass letztendlich die Feststellung zu treffen wäre, wonach die zum Vorwurf gemachte deliktische Handlungsweise zumal auch in Hinblick auf die subjektive Tatseite mit der für ein Strafverfahren notwendigen Sicherheit nicht erweislich sei und deshalb - wie von HS bereits gefordert - das nach der vorgelegten Aktenlage noch gar nicht eingeleitete finanzstrafbehördliche Untersuchungsverfahren wieder einzustellen wäre.

Das gegenständliche Verfahren hat die Beschwerde gegen die oben dargestellte bescheidmäßige Anordnung einer Hausdurchsuchung zum Gegenstand, für welche als Voraussetzung ihrer Rechtmäßigkeit die im Gesetz genannten Bedingungen erfüllt sein müssen. Waren diese nicht erfüllt und erwiese sich der bekämpfte Bescheid bzw. die darin angeordnete Durchsuchung als rechtswidrig, wäre er aufzuheben. Der Auftrag zur Hausdurchsuchung impliziert den Auftrag zur Beschlagnahme der dabei aufgefundenen Gegenstände (vgl. schon - ÖStZB 1985, 119 = REDOK 8288); eine Rechtswidrigkeit der Hausdurchsuchung hätte in der Regel auch die Rechtswidrigkeit der dabei vorgenommenen Beschlagnahme zur Folge.

Nicht Bescheidgegenstand und damit auch nicht Gegenstand eines Rechtsmittelverfahrens betreffend diesen Bescheid sind weitere Aspekte des finanzstrafbehördlichen Vorerhebungs- bzw. Untersuchungsverfahrens wie die Verfahrensbeendigung oder die Rückgabe eines zu Recht beschlagnahmten Gegenstandes. Die hier zu klärende Frage ist lediglich die Rechtmäßigkeit des Erstbescheides und der im Rahmen seiner Anordnung getätigten Amtshandlungen. Ergeben sich daher in der Folge oder auch während der Anhängigkeit eines Beschwerdeverfahrens die Voraussetzungen zur Zurückgabe beschlagnahmter Gegenstände, wären diese unverzüglich zurückzugeben (§ 91 Abs.2 FinStrG). Solche Umstände sind der hieramts vorliegenden Aktenlage aber nicht zu entnehmen.

Der Beschwerdeführer bemängelt aber auch ein überschießend massives Vorgehen der beauftragten Erhebungsbeamten, welche sich vor ihrem Einschreiten Kenntnisse über den gesuchten Gegenstand und über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen und offenbar Tatverdächtigen verschafft haben.

§ 94 Abs.1 FinStrG ordnet in diesem Zusammenhang an, dass Hausdurchsuchungen mit möglichster Schonung unter Vermeidung unnötigen Aufsehens und jeder nicht unumgänglichen Belästigung oder Störung des Betroffenen vorzunehmen sind.

Solche nicht unumgänglichen Belästigungen oder Störungen des Betroffenen sind der Aktenlage aber nicht zu entnehmen, sie wurden vom Beschwerdeführer auch nicht n irgendeiner Weise konkretisiert.

Voraussetzung für eine den Betroffenen nicht ungebührlich belastende Amtshandlung ist aber auch eine zweckdienliche Vorbereitung derselben durch die beauftragten Organe. Zu dieser Vorbereitung gehört natürlich auch eine dafür ausreichende Informationsgewinnung über Betroffene, Tatverdächtige und Tatgegenstände, weshalb die vom Beschwerdeführer für bedenklich erachtete Informationsaufnahme in Wahrheit gerade dem Schutz der von behördlichen Wirken erfassten Personen dient.

Lediglich der Aspekt der Zutrittverschaffung zu den Räumlichkeiten des HS an der Anschrift KB ist zu überdenken:

Gemäß § 94 Abs.2 FinStrG ist nämlich dem Betroffenen vor Beginn der Durchsuchung Gelegenheit zu geben ist, das Gesuchte herauszugeben oder sonst die Gründe für die Durchsuchung zu beseitigen. Hievon kann bei Gefahr im Verzug abgesehen werden.

Wird die Öffnung der zu durchsuchenden Räume verweigert, so kann gemäß § 94 Abs.5 FinStrG das mit der Durchsuchung befasste Organ die Räume entweder selbst öffnen oder aber die Öffnung durch andere Personen (beispielsweise einen Schlüsseldienst) veranlassen.

Gemäß der unstrittigen Aktenlage hatten die einschreitenden Beamten K unter dem Hinweis, dass bei Nichtöffnung der Türe diese eben durch einen Schlüsseldienst aufgeschlossen werde, zur Öffnung der Eingangstüre bestimmt, was sich als Ausübung finanzstrafbehördlicher Befehlsgewalt im Rahmen der Umsetzung des Hausdurchsuchungsbefehles erweist. Die Anordnung zur Öffnung der Türe ist eine von kriminaltaktischem Kalkül getragene Ermessensentscheidung; die Frage lautet: Welche sinnvolle Alternative hätte sich den Beamten geboten?

Qualifiziert man die Anordnung zur Hausdurchsuchung - wie im gegenständlichen Fall - als rechtens, hat man sich die konkrete Lebenssituation am vor der Anordnung zur Öffnung der Türe vor Augen zu halten: Eine den Beamten unbekannte weibliche Person verweigert via Gegensprechanlage die Öffnung der Türe mit dem Hinweis, der von der Amtshandlung Betroffene - ihr Vorgesetzter - habe ihr die Öffnung der Türe verboten. Es ist offensichtlich, dass bei unbestimmten Zuwarten der Beamten oder einer Beendigung der gerade begonnenen Amtshandlung ohne weitere Klärung der Situation die Möglichkeit in Betracht gekommen ist, dass der Tatverdächtige durch das ihm in der Folge bekannt werdende gescheiterte Einschreiten der Zollorgane gewarnt hätte werden und das - laut der Verdachtslage - im Hause untergebrachte Schmuggelgut beiseite schaffen hätte können. Somit erweist sich auch die Anordnung der Beamten an K zur Öffnung der Türe als eine durch das Gesetz gedeckte Maßnahme bei Gefahr im Zug, zumal die Beamten - nach Klärung der Gefahrensituation - ohnehin mit HS Kontakt aufgenommen und bis zu seinem Eintreffen an der Anschrift KB auch tatsächlich zugewartet haben.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht dem Rechtsmittelwerber aber das Recht zu, gegen diesen Bescheid binnen sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.

Gemäß § 169 FinStrG wird zugleich dem Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof eingeräumt.

Feldkirch, am

Der Vorsitzende:

Dr. Tannert

Zusatzinformationen


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Materie
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Armbanduhr
Schmuggel
Verdacht
begründeter Verdacht
Hausdurchsuchungsbefehl
Hausdurchsuchung
Einleitung
Untersuchungsverfahren
Betroffener
Beschlagnahme
Gefahr im Verzug
Aufforderung zur Herausgabe
Türöffnung
Öffnung
Eingangstüre
Anweisung zur Türöffnung
Anweisung
zwangsweise Aufschließung
Schlüsseldienst
Verweise
Reger/Hacker/Kneidinger, Das Finanzstrafgesetz ³ II Rz 14 zu § 93
Dorazil/Harbich, Finanzstrafgesetz, Tz.9 zu § 93 Abs. 1 FinStrG





























Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at