Werbungskosten eines Politikers
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Miterledigte GZ: |
---|
RV/0436-L/04 |
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Rechtssätze | |
---|---|
Folgerechtssätze | |
RV/0079-L/03-RS1 | wie RV/0500-G/02-RS1 Auch von einem Politiker ist nachzuweisen, dass die berufliche Veranlassung der geltend gemachten Aufwendungen weitaus überwogen hat und mit der einzelnen Aufwendung ein Werbezweck verbunden war. |
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen des Bw., vom und gegen die Bescheide des Finanzamtes Urfahr vom und betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für die Jahre 2001 und 2002 entschieden:
Den Berufungen wird teilweise Folge gegeben.
Die angefochtenen Bescheide werden abgeändert.
Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben betragen:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
2001 (in
ATS) | 2001 (in
EUR) | 2002 (in
EUR) | |
Werbungskosten | 78.705,00 | 5.719,71 | 5.299,54 |
Einkommen | 292.200,00 | 50.304,14 | 47.910,24 |
Einkommensteuer | 228.354,52 | 16.595,17 | 15.527,23 |
anrechenbare Lohnsteuer | -185.751,50 | -13.499,10 | -12.163,96 |
Die getroffenen Feststellungen sind dem Ende der folgenden Entscheidungsgründe den als Beilage angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) führte in seinen Einkommensteuererklärungen für die Jahre 2001 und 2002 folgende, hier streitgegenständliche, Werbungskosten im Zusammenhang mit seiner politischen Tätigkeit (Gemeinderat und Fraktionsobmann) und seiner Tätigkeit als Obmann der örtlichen Raiffeisenbank (Raiba) an: 2001: Fahrtkosten (km-Geld) für Reisetätigkeit als Raiba-Obmann: 8.132,-- ATS; Bewirtungsaufwand: 9.329,-- ATS; Spenden, Geschenke: 31.802,-- ATS.
Für seine Tätigkeit als Außendienstmitarbeiter der Firma S. machte er das Werbungskostenpauschale in Höhe von 30.000,-- ATS geltend sowie die Betriebsratsumlage in Höhe von 3.057,40 ATS
2002: Spenden, Geschenke: 669,32 €; Bewirtungsaufwand: 570,10 €;
Für seine Tätigkeit als Außendienstmitarbeiter der Firma S macht er das Werbungskostenpauschale in Höhe von 2.180,-- € geltend sowie die Betriebsratsumlage in Höhe von 170,88 €.
Mit Bescheid vom führte das zuständige Finanzamt die Veranlagung des Jahres 2001 durch, wobei folgende Änderungen gegenüber der Erklärung vorgenommen wurden: Kürzung des Bewirtungsaufwand um 50 % (4.664,50 ATS); Kürzung der Spenden und Geschenke um 28.202,00 ATS; Streichung der Fahrtkosten im Zusammenhang mit der Tätigkeit als Raiba-Obmann (8.132,00 ATS); Streichung der Betriebsratsumlage, da diese mit dem Werbungskostenpauschale abgegolten sei. Die Kürzung des Bewirtungsaufwandes wurde unter Hinweis auf § 20 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 begründet, wonach derartige Aufwendungen nur zur Hälfte abzugsfähig seien. Gem. § 20 EStG 1988 seien Aufwendungen für die Lebensführung, welche die wirtschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt, auch dann nicht abzugsfähig, wenn sie zur Förderung des Berufes erfolgen. Die Aufwendungen für Geschenke seien daher zum Teil nicht zu berücksichtigen gewesen (Hochzeitsgeschenk, Haderer-, Palmers- und Madergutscheine). Die Kilometergelder im Zusammenhang mit der Reisetätigkeit für die Raiba seien nicht berücksichtigt worden, da diese laut Mitteilung der Raiba mit der monatlichen Aufwandsentschädigung abgegolten seien.
Mit Eingabe vom wurde Berufung gegen diesen Bescheid erhoben. Bei der Arbeitnehmerveranlagung 2001 seien nicht alle Werbungskosten berücksichtigt worden. Als Gemeindemandatar hätte der Bw. etliche Ausgaben getätigt, die nur aufgrund seiner Tätigkeit veranlasst gewesen seien. Diese Ausgaben seien aufgrund seiner Tätigkeit auch notwendig gewesen. Weiters seien die Einkünfte der Raiffeisenbank falsch angesetzt worden. Die Fahrtkosten der Reisetätigkeit im Zusammenhang mit der Raiba seien nicht berücksichtigt worden, obwohl der Bw. dafür kein km-Geld durch die Raiffeisenbank erhalten hätte.
Mit Berufungsvorentscheidung vom wurde der Bescheid vom abgeändert und die Aufwandsentschädigung dem übermittelten Lohnzettel angepasst (wie in der Berufung angeführt). Hinsichtlich der übrigen Berufungspunkte wurde im wesentlichen auf die Bescheidbegründung des Erstbescheides verwiesen.
Mit Eingabe vom wurde ein Vorlageantrag gestellt und um Berücksichtigung der Werbungskosten ersucht. Die Aufwendungen für Geschenke seien nicht Aufwendungen für die persönliche Lebensführung, da diese nur im Zusammenhang mit der Funktion als Fraktionsobmann der Gemeinde getätigt worden seien. Auch Aufwendungen in Form von Repräsentationsaufwendungen würden ausschließlich der Gemeinde und der Bank dienen. Bezüglich der Weihnachtsgeschenke werde auf das Amtsblatt der Österreichischen Finanzverwaltung "Werbungskosten für politische Funktionäre", Abs. 2 verwiesen. Abziehbar seien im Wahlkreis getätigte Blumenspenden aus verschiedenen örtlichen Anlässen (z.B. Muttertagsfeiern, runde Geburtstage von Mitbürgern) und Kranzspenden, weiters die Kosten von Billets und Geschenken aus verschiedenen Anlässen (Weihnachten, usw.). Weiters seien die Fahrtkosten für die Reisetätigkeit im Zusammenhang mit der Raiffeisenbank zu berücksichtigen, da der Bw. kein km-Geld erhalten hätte. Alle Aufwendungen wie Telefongebühren, Fahrtkosten und Diäten seien durch die versteuerte Aufwandsentschädigung von 8.300,-- ATS abgegolten.
Mit Datum wurde gegenständliche Berufung dem nunmehr zuständigen unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vorgelegt.
Mit Datum wurde die Steuererklärung für das Jahr 2002 ebenfalls abweichend von der Erklärung veranlagt (vorläufig gem. § 200 BAO). Hinsichtlich der Abweichungen wurde auf die vorjährige Begründung verwiesen. Nicht berücksichtigt wurden die Reiseaufwendungen im Zusammenhang mit der Raiba-Tätigkeit und die Aufwendungen für Spenden und Geschenke (669,32 €) sowie Bewirtungsaufwand in Höhe von 570,10 €.
Mit Eingabe vom (eingelangt beim zuständigen Finanzamt am ) wurde Berufung gegen diesen Bescheid eingebracht. Die angeführte Begründung entsprach im wesentlichen jener der Berufung gegen den Bescheid des Vorjahres.
Mit Datum wurde gegenständliche Berufung dem unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vorgelegt.
In einer persönlichen Vorsprache des Bw. beim zuständigen Referenten des unabhängigen Finanzsenates wurden die Ausgaben nochmals ausführlich besprochen. Der Bw. sei Fraktionsobmann in der Gemeinde F. und seit dem Jahr 1988 auch Obmann der örtlichen Raiffeisenbank. Beide Funktionen seien durch Wahlen besetzt worden. In diesem Zusammenhang sei es nötig Werbeaufwendungen zu tätigen. Die streitgegenständlichen Einladungen (Bewirtungen) würden sich ausschließlich auf Bankkunden und Mitglieder beziehen. Weitere Spenden und Geschenke seien für karitative Zwecke (z.B. Caritas 1.705,-- ATS) getätigt worden. Zu Weihnachten seien alle Raiba- und Gemeindemitarbeiter mit einem kleinen Geschenk (Konditor) bedacht worden. Geschenke seien anlässlich der Hochzeit der Gemeindesekretärin und des Geburtstages der Vizebürgermeisterin angeschafft worden. Für Geschenkgutscheine (Reisegutscheine) könne der Bw. keine Angaben über die Empfänger machen (17.500,-- ATS). Die Bewirtung im Zusammenhang mit der Raiba-Tätigkeit würde vor allem gute bzw. potentielle (Häuslbauer) Bankkunden betreffen. In dieser Besprechung sei der Bw. vom Referenten auch darauf hingewiesen worden, dass seiner Ansicht nach, die Darstellungen im Amtsblatt der österreichischen Finanzverwaltung (Werbungskosten für politische Funktionäre) zu weit gefasst und teilweise nicht durch das Gesetz gedeckt seien.
Die in dieser Besprechung gemachten Darstellungen wurden auch der Vertreterin des Finanzamtes erläutert. Diese gab zum Ausdruck, dass seitens des Finanzamtes die ursprünglichen Bescheide als richtig beurteilt würden.
Über die Berufung wurde erwogen:
Nach § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen.
Gemäß § 20 Abs. 1 leg. cit. dürfen bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden:Z 2 lit. a) Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen.Z 3) Repräsentationsaufwendungen oder Repräsentationsausgaben. Darunter fallen auch Aufwendungen oder Ausgaben anlässlich der Bewirtung von Geschäftsfreunden. Weist der Steuerpflichtige nach, dass die Bewirtung der Werbung dient und die betriebliche oder berufliche Veranlassung weitaus überwiegt, können derartige Aufwendungen zur Hälfte abgezogen werden.
Anzumerken ist für die Beurteilung des vorliegenden Sachverhalts noch, dass die Anerkennung von Werbungskosten aufgrund der anzuwendenden Gesetze und Verordnungen erfolgt. Ein Übereinkommen zwischen dem österreichischen Gemeindeverband und dem Bundesministerium für Finanzen zählt nicht zu diesen Rechtsgrundlagen. Ein Verweis darauf ("Politikererlass") muss daher ins Leere gehen. Den Ausführungen im so genannten Politikererlass vom , 07 0301/1-IV/7/97, der lediglich die Glaubhaftmachung der Werbungskosten vorsieht, kann im Hinblick auf die eindeutig gesetzlich normierte Nachweispflicht im § 20 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 nicht gefolgt werden.
Fahrtkosten: Nach Abfrage des Routenplaners "www.wigeogis.com" beträgt die Entfernung von F. nach Linz (Rlb) nicht wie im Fahrtenbuch angegeben 30 km, sondern lediglich 24 km. Die diesbezüglichen Kilometerangaben waren demnach um die Differenz zu kürzen. Im Jahr 2001 waren dies 12 Fahrten (144 km; 706,00 ATS); im Jahr 2002 13 Fahrten (156 km; 55,54 €).
Bewirtungskosten: Nach der Rechtsprechung sind unter Repräsentationsaufwendungen im Sinne der Z 3 des § 20 Abs. 1 EStG 1988 alle Aufwendungen zu verstehen, die zwar durch den Beruf des Steuerpflichtigen bedingt bzw. im Zusammenhang mit der Erzielung von steuerpflichtigen Einkünften anfallen, aber auch sein gesellschaftliches Ansehen fördern; es ihm also ermöglichen zu "repräsentieren". Unmaßgeblich für die Beurteilung als Repräsentationsaufwendungen sind die Motive für die Tragung des Aufwandes, die Möglichkeit, sich dem Aufwand entziehen zu können oder das Vorliegen eines ausschließlich beruflichen Interesses.
Der Bw. tätigte in den berufungsgegenständlichen Jahren Ausgaben die die Anforderungen dieser Gesetzesstelle erfüllen. Dem folgend sind also 50 % derartiger Aufwendungen steuerlich zu berücksichtigen. Für das Jahr 2001 hat das zuständige Finanzamt bereits 50 % der beantragten Kosten anerkannt. Da diese Erfordernisse auch im Jahr 2002 gegeben sind, sind auch hier 50 % der angeführten Kosten steuerlich zu berücksichtigen (50 % von 570,10 €, d.s. 285,05 €).
Spenden, Geschenke: Die gesetzlichen Bestimmungen besagen, dass auch in diesem Zusammenhang Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen dienen müssen. Der Bw. tätigte u.a. Aufwendungen für Weihnachtsgeschenke an Gemeinde- und Raiba-Bedienstete. Dem Bw. ist zuzustimmen, wenn er anführt, dass ein besseres Arbeitsklima bestehe, wenn diese Personen ihm gegenüber "freundlich" gestimmt seien. Diese Personen stehen aber in einem Dienstverhältnis mit ihrem jeweiligen Arbeitgeber und sind aus diesem Grund verpflichtet im Rahmen ihrer Tätigkeiten auch die Arbeiten des Bw. zu unterstützen. Es besteht keine berufliche Veranlassung des Bw. jene Personen zusätzlich zu "entlohnen". Auch wenn es großteils nur Kleinigkeiten ("Aufmerksamkeit") waren, so fehlt es dem laut Gesetz gefordertem ausschließlichem Werbecharakter. Auch die Geschenke anlässlich der Hochzeit der Gemeindesekretärin und anlässlich des Geburtstages der Vizebürgermeisterin lassen keinen eindeutigen Hinweis auf einen ausschließlichen Werbecharakter erkennen. Vor allem Geschenke, welche von einer Vielzahl von Steuerpflichtigen (z.B. Bekannte, Verwandte, ..) auch ohne Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit geleistet werden, sind nicht als Werbungskosten abzugsfähig. Sie unterliegen dem Abzugsverbot des § 20 Abs. 1 Z 4 EStG 1988. Derartige freiwillige Zuwendungen sind Ausgaben, denen keine wirtschaftlichen Gegenleistungen gegenüberstehen und die ohne zwingende rechtliche Verpflichtung des Gebers getätigt werden. Sie gehören idR zu den nichtabzugsfähigen Kosten der Lebensführung und dürfen auch dann nicht abgezogen werden, wenn sie im Einzelfall durch betriebliche bzw. berufliche Erwägungen mit veranlasst sind (Doralt, 4. Auflage, Rz. 105 zu § 20).
Nichtabzugsfähig sind gemäß gesetzlichen Bestimmungen auch Spenden für soziale, mildtätige oder ähnliche Zwecke (Caritas, Samariterbund, ...). Die diesbezüglich getätigten Aufwendungen in Höhe von 1.705,00 ATS (2001) und 50,00 € (2002) waren demnach nicht zu berücksichtigen. Weiters konnte für Aufwendungen, für die die Empfänger nicht bekannt gegeben werden konnten (17.500,00 ATS), der Werbecharakter nicht geprüft werden. Somit war auch diesen Aufwendungen die Anerkennung zu versagen. Folgende Aufwendungen waren dem gemäß nicht als Werbungskosten anzuerkennen:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
2001 | ATS | |
Bewirtung | 4.664,50 | 50 % Repräsentation |
Geburtstagsgeschenk | 824,00 | Vizebürgermeisterin |
Hochzeitsgeschenk | 740,00 | Gemeindesekretärin |
Weihnachtsgeschenke: | 250,00 | Konditor |
4.619,50 | Konditor | |
2.064,00 | Palmers-Gutscheine | |
Geburtstage, Jubiläum | 17.500,00 | Geschenkgutscheine, keine Empfängerbenennung |
Spende | 1.705,00 | karitative Zwecke |
korrigierte Kilometer | 706,00 | Kürzung lt. Routenplaner (Feldkirchen - Linz) |
Gesamtsumme
2001 | 33.073,00 | |
2002 | EUR | |
Bewirtung | 285,05 | 50 % Repräsentation |
Weihnachtsgeschenke | 279,52 | Konditor |
Einladung in Schladming | 74,80 | |
Spende | 50,00 | Samariterbund |
korrigierte Kilometer | 55,54 | Feldkirchen - Linz |
Gesamtsumme
2002 | 744,91 |
Da die Reisetätigkeit im Zusammenhang mit der Tätigkeit als Raiba-Obmann getätigt wurde und der Bw. dafür keine eigenen Entschädigungen erhalten hat, waren diese Aufwendungen als Werbungskosten zu berücksichtigen.
Gem. § 17 Abs. 6 EStG 1988 sind für in Verordnungen bestimmte Berufsgruppen Durchschnittssätze anzuwenden. Der Bw. ist überwiegend als Außendienstmitarbeiter beschäftigt und somit ist gem. Verordnung des Bundesministers für Finanzen (BGBl. 1993/32) die Berücksichtigung eines Werbungskostenpauschales möglich. Für Vertreter (Z 9) sind dies 5 v.H. der Bemessungsgrundlage, höchstens 30.000,00 ATS (2.180,00 €) jährlich. Gem. Abs. 5 dieser Verordnung können neben diesem Pauschbetrag keine anderen Werbungskosten aus dieser Tätigkeit geltend gemacht werden; auch nicht die Betriebsratsumlage (3.057,40 ATS und 170,88 €).
Es ergeben sich somit folgende zu berücksichtigenden Werbungskosten:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
2001 (in ATS) | 2002 (in
EUR) | |
WK lt. Erklärung (inkl. Pauschale) | 114.834,00 | 6.215,33 |
Kürzung w.o. | 33.073,00 | 744,91 |
Kürzung BR-Umlage | 3.057,40 | 170,88 |
WK lt.
Berufungsentscheidung | 78.704,00 | 5.299,54 |
Anmerkung: Sämtliche Werbungskosten werden unter der Kennzahl 277 zusammengefasst und nicht auf die unterschiedlichen Einkunftsarten (Nichtselbständige und sonstige Einkünfte) aufgeteilt. Es ergeben sich dadurch keine anderen steuerlichen Auswirkungen.
Beilage : 3 Berechnungsblätter
Linz, am
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 20 Abs. 1 Z 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Schlagworte | Bewirtung Geschenke Repräsentationsaufwendungen |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at