Einbeziehung einer drittländischen Mehrwertsteuer in den Zollwert; Abgrenzung "buchmäßige Erfassung" und "nachträgliche buchmäßige Erfassung"
VwGH-Beschwerde zur Zl. 2004/16/0196 eingebracht. Mit Erk. v. als unbegründet abgewiesen.
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Rechtssätze | |
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Stammrechtssätze | |
ZRV/0111-Z4I/03-RS1 | Werden der Behörde im Zuge der Zollabfertigung alle abgabenrechtlich bedeutsamen Umstände offen gelegt und wird aufgrund eines Irrtums der Zollbehörde kein Zoll vorgeschrieben, so ist eine buchmäßige Erfassung einer Zollabgabe nur im Wege des Art. 220 ZK möglich, sodass der Grundsatz von Treu und Glauben im Sinne des Art. 220 Abs. 2 Buchstabe b ZK zu beachten ist. Dies gilt aber nur in den Fällen, in denen der Beteiligte seiner Offenlegungspflicht vollständig und lückenlos nachkommt. Eine nachträgliche buchmäßige Erfassung setzt voraus, dass die Abgabenbehörde in der Lage war, eine buchmäßige Erfassung vorzunehmen. |
Entscheidungstext
BerufungsentscheidungDer unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde des Bf. gegen den Bescheid (Berufungsvorentscheidung) des Hauptzollamtes Feldkirch vom 23. Juni 2003, GZ. , betreffend Zollschuld 2003, entschieden: Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 85c Abs. 8 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) iVm § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.
Gemäß § 85c Abs. 7 ZollR-DG steht der Berufungsbehörde der ersten Stufe das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Mitteilung (Bescheid) des Hauptzollamtes Feldkirch vom 5. Dezember 2000 (Block/Blatt Nr.) wurden dem nunmehrigen Bf. Abgaben in Höhe von ATS 858,00 für 3x 0,75 l und 10x 0,375 l für französischen Rotwein vorgeschrieben. Die dagegen eingebrachte Berufung wurde mit Berufungsvorentscheidung des Hauptzollamtes Feldkirch vom 6. Juni 2001, Zahl: als unbegründet abgewiesen. Der dagegen eingebrachten Beschwerde wurde mit Bescheid des Berufungssenates IV der Region Linz bei der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich mit Sitz in Linz vom 13. Dezember 2001, Zahl: stattgegeben und der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben. Mit Berufungsvorentscheidung des Hauptzollamtes Feldkirch vom 23. Jänner 2002, Zahl: wurde dem Begehren des Einschreiters stattgegeben und die ggstl. Mitteilung (Bescheid) vom 5. Dezember 2000 aufgehoben. Mit Bescheid des Hauptzollamtes Feldkirch vom 24. Jänner 2002, Zahl: wurden dem Bf. nach Art. 221 Abs.1 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (Zollkodex, ZK) iVm § 74 Abs. 1 Zollrechtsdurchführungsverordnung (wohl: Zollrechtsdurchführungsgesetz (ZollR-DG), BGBl.Nr. 659/1994 i.d.g.F.) Abgaben in Höhe von € 75,44 (Zoll: 10,91 und EUSt: 64,53) neuerlich vorgeschrieben. Im weiteren Verfahren (Übergang der Zuständigkeit auf die zweite Instanz) wurde mit Entscheidung des Unabhängigen Finanzsenates (UFS) vom 6. Mai 2003, Zahl: ZRV/169-Z1W/2002 der Beschwerde Folge gegeben und die Berufung gegen den Bescheid des Hauptzollamtes Feldkirch vom 24. Jänner 2002, Zahl: als unzulässig zurückgewiesen, da nach Auffassung des UFS mangels Unterschrift kein rechtsgültiger Bescheid vorlag. Mit neuerlichem Bescheid des Hauptzollamtes Feldkirch vom 12. Mai 2003, Zahl: wurden dem Bf. wiederum Abgaben in Höhe von € 75,44 vorgeschrieben. In der dagegen eingebrachten Berufung vom 18. Juni 2001 bringt der Bf. im Wesentlichen vor, dass bereits am 5. Dezember 2000 ein rechtsgültiger Bescheid ausgehändigt worden wäre, die nachträgliche Geltendmachung eines Betrages von € 13,02 unzulässig, außerdem sei zu Unrecht die liechtensteinische Mehrwertsteuer in die Bemessungsgrundlage eingerechnet, sowie das Hauptzollamt Feldkirch zur Erlassung des Bescheides nicht zuständig sei, da die Zuständigkeit auf die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde übergangen sei. Der Berufung wurde mit Berufungsvorentscheidung des Hauptzollamtes Feldkirch vom 23. Juni 2003, Zahl: teilweise stattgegegen, der Zoll wurde mit Null und damit auch die Höhe der EUSt neu festgesetzt. Die bescheiderlassende Behörde führt dazu im Einzelnen aus:
"I. Wie bereits im Sachverhalt ausgeführt und vom Bw nicht bestritten, hatte er 16 Flaschen Rotwein angemeldet. Hievon wurden 3 Flaschen à 0,75, das sind 2,25 l, zollfrei belassen. Für die restlichen 13 Flaschen (3 Fl. à 0,75 l und 10 Fl. à 0,375 l) wurden - wie schon aus der ursprünglichen Mitteilung ersichtlich - die Abgaben erhoben. Hiezu ist zu ergänzen, dass gem Art. 46 (1) b) BefrVO nur 2 l Wein von den Eingangsabgaben befreit sind, sodass 0,25 l zu Unrecht abgabenfrei belassen wurden. Hinsichtlich der Frage, ob die auf diese Menge entfallenden Abgaben nachzuerheben sind, wird weiter unten einzugehen sein. Im übrigen ist - wie schon in der BVE vom ausgeführt - festzuhalten, dass Gültigkeit eines Bescheides grundsätzlich nicht davon berührt wird, ob er für den Normadressaten subjektiv nachvollziehbar ist. Eine vom Bw in der Beschwerde vom behauptete objektive Nichtnachvollziehbarkeit vermag die Berufungsbehörde weder in der ursprünglichen noch in der nunmehr angefochtenen Mitteilung zu erblicken (anders in der Berufungsentscheidung vom und der BVE vom , siehe hiezu gleich anschließend). Wie bereits im ergänzenden Schreiben vom angeboten, ist der ho. Sachbearbeiter gerne bereit, offene Verständnis- oder sonstige Fragen zu beantworten. II. Gem § 85c (3) drittletzter Satz iVm § 85b (3) Satz 1 und 2 ZollR-DG in der für die Berufungsentscheidung vom noch maßgeblichen Fassung BGBl I Nr. 13/1998 hatte der Berufungssenat in der Sache selbst zu entscheiden und konnte eine angefochtene Entscheidung nach jeder Richtung abändern oder aufheben. Auch wenn der Berufungssenat nicht befugt war, eine anders geartete Abgabe (hier: den Zoll) erstmals vorzuschreiben (Ritz BAO² § 289 Rz 4 mwN), konnte dies die Rechtmäßigkeit der Vorschreibung der Einfuhrumsatzsteuer nicht berühren (vgl ; , 99/16/0302); der Senat war auch mangels gesetzlicher Bestimmung nicht berechtigt, die Vorschreibung der Einfuhrumsatzsteuer durch Aufhebung der angefochtenen Entscheidung zur Neuvorschreibung an die erste Instanz zurückzuverweisen (vgl ). Er hat daher - dies verkennend - mit der Aufhebung eine Sachentscheidung getroffen. Eine solche Aufhebung hat immer "ersatzlos" zu erfolgen, sodass in dieser Sache keine weitere Entscheidung in Betracht kommt (Ritz § 289 Rz 7 mwN). Auch ansonsten wird das Zurücktreten des Verfahrens in die Lage vor der Aufhebung ausdrücklich gesetzlich angeordnet (§ 42 (3) VwGG, § 307 (3) BAO, flexibel: § 70 (1) AVG, vgl auch § 310 (3) BAO). Da eine solche Anordnung aber im Rechtmittelverfahren fehlt, erweist es sich, dass die Berufungsbehörde erster Instanz nicht berechtigt war, den Erstbescheid vom mit BVE vom aufzuheben (dies verkennend: BMF, Zolldokumentation ZK-0060 2.2.3.4.1 Abs 2; darauf hinweisend: Kofler, ZollÖsterreich 3/2000, 12), da mit der BVE vom "die erstinstanzliche Entscheidung...vollinhaltlich ersetzt worden und damit aus dem Rechtsbestand ausgeschieden" ist (BMF aaO Abs 1). Da aber - Identität der Sache, über die abgesprochen wurde, vorausgesetzt - ein späterer - wenn auch durch eine unzuständige Behörde erlassener - Bescheid zur Gänze an die Stelle des früheren tritt ( mwN), ist durch die - unzuständigerweise ergangene - BVE vom der bereits mit BVE vom aus dem Rechtsbestand ausgeschiedene Erstbescheid vom "neuerlich" - und jedenfalls "ersatzlos" - "aufgehoben" worden. Dem Bw kann daher nicht gefolgt werden, wenn er vermeint, dass der Erstbescheid vom noch aufrecht sei. Dem Bw ist hingegen grundsätzlich zuzustimmen, dass das HZA Feldkirch zur Erlassung eines neuerlichen Bescheids in derselben Sache nicht zuständig ist, es sei denn, es finde sich hiefür eine Rechtsgrundlage. III. Gem Art 235 a) ZK gilt als Erstattung: die Rückzahlung der Gesamtheit oder eines Teils der entrichteten Einfuhrabgaben. Gem § 81 ZollR-DG steht der Rückzahlung iSv Art 235 a) ZK die Gutschrift, Umbuchung oder Überrechnung des Betrages gleich. Soweit nicht ausdrücklich anders angeordnet, gelten gem § 2 (1) ZollR-DG und § 26 (1) UStG für die Einfuhrumsatzsteuer die Rechtsvorschriften für Zölle sinngemäß. Art 242 ZK lautet: Ist eine Zollschuld zu Unrecht erlassen oder der entsprechende Abgabenbetrag zu Unrecht erstattet worden, so lebt die ursprüngliche Zollschuld wieder auf. In Vollziehung der Berufungsentscheidung vom (bzw der BVE vom ) wurde der ursprünglich erhobene Betrag von 62,35 € gem Art 235 a) ZK iVm § 81 ZollR-DG materiell gesehen erstattet, wobei es unerheblich ist, dass dieser Erstattung verfahrensrechtlich eine Rechtsbehelfsentscheidung zu Grund liegt (idS: BMF ZK-0060 2.2.3.5). Insoweit der Betrag von 62,35 € wiederum buchmäßig erfasst und mitgeteilt wurde, erfolgte dies nach Maßgabe des Art 242 ZK iVm § 26 (1) UStG grundsätzlich zu Recht. Für die Erhebung der Eingangsabgaben sind die Zollbehörden erster Instanz zuständig (§ 14 AVOG). Nebenbei bemerkt, war nicht einmal der Berufungssenat der Ansicht, dass die Erhebung der Einfuhrumsatzsteuer zu Unrecht erfolgte. Dass eine unrichtige tarifarische Einreihung (vom Zollorgan wurde die Kurznummer für zollfreie Waren verwendet) keine Aufhebung des Bescheids zu begründen vermag, ergibt sich aus Art 221 (1) ZK iVm § 74 (1) ZollR-DG und ist auch aus § 250 (2) BAO zu erschließen. Ob der Devolutionsantrag vom eine Änderung der Zuständigkeit bewirken konnte oder ob auch die den Betrag von 62,35 € übersteigenden Abgaben vorgeschrieben werden durften, wird in der Folge zu behandeln sein. IV: § 85a (1) ZollR-DG lautet: Soweit nicht in Abgabenvorschriften ein Rechtsbehelf für unzulässig erklärt wird, steht im Rahemn des Geltungsbereichts des § 2 (1) und (2) als Rechtsbehelf der ersten Stufe (Art 243 (2) a) ZK) die Berufung zu 1. gegen Entscheidungen von Zollbehörden...3. wegen Verletzung der Entscheidungspflicht, wenn eine Zollbehörde entgegen Art 6 (2) ZK über einen Antrag nicht innerhalb einer im geltenden Recht festgelegten Frist, insb innerhalb der Sechsmonatsfrist gem § 311 (2) erster Satz BAO...entscheidet. § 85c (1) ZollR-DG lautete: Gegen Berufungsvorentscheidungen sowie wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch die Berufungsbehörde der ersten Stufe ist als Rechtsbehelf der zweiten Stufe (Art 243 (2) b) ZK) die Beschwerde an den örtlich und sachlich zuständigen Berufungssenat (nunmehr: an den unabhängigen Finanzsenat) zulässig. Gegenstand des Devolutionsantrags vom war die - versäumte - Entscheidung über die Berufung vom . Über letztere hat der zwischenzeitlich zuständig gewordene unabhängige Finanzsenat entschieden. Gegenstand dieses Verfahrens ist die - von Amts wegen vorzunehmende - Mitteilung der buchmäßigen Erfassung von Abgaben, somit eine Entscheidung, gegen die nicht einmal ein Devolutionsantrag gem § 85a (1) Z 3 ZollR-DG zulässig wäre. Durch den - im übrigen: erledigten - Devolutionsantrag vom ist daher die Zuständigkeit zur Mitteilung der buchmäßigen Erfassung vom HZA Feldkirch nicht genommen worden. V: Art 220 ZK lautet: (1) Ist der einer Zollschuld entsprechende Abgabenbetrag nicht nach den Art 218 und 219 buchmäßig erfasst oder mit einem geringeren als dem gesetzlich geschuldeten Betrag buchmäßig erfasst worden, so hat die buchmäßige Erfassung des zu erhebenden oder nachzuerhebenden Restbetrags...zu erfolgen...(nachträgliche buchmäßige Erfassung)...(2) (Es) erfolgt keine nachträgliche buchmäßige Erfassung, wenn...b) der gesetzlich geschuldete Abgabenbetrag aufgrund eines Irrtums der Zollbehörden nicht buchmäßig erfasst worden ist, sofern dieser Irrtum vom Zollschuldner vernünftigerweise nicht erkannt werden konnte und dieser gutgläubig gehandelt und alle geltenden Vorschriften über die Zollanmeldung eingehalten hat. Art 225 a) ZK-DVO lautet: Zollanmeldungen zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr können für folgende Waren mündlich abgegeben werden: Waren zu nichtkommerziellen Zwecken, - die im persönlichen Gepäck von Reisenden enthalten sind... Dadurch, dass 0,25 l Wein zu Unrecht abgabenfrei belassen wurden und im Übrigen der Zoll nicht buchmäßig erfasst wurde, wurde der einer Zollschuld entsprechende Abgabenbetrag nicht bzw mit einem geringeren als dem gesetzlich geschuldeten Betrag buchmäßig erfasst. Der Zollbehörde ist hiebei ohne Zweifel ein aktiver Irrtum (Alexander in Witte, Zollkodex³ Art 220 Rz 11ff.) unterlaufen. Wenn der Bw in seiner Berufung vom Pkt 3 einwendet, er hätte eine vage Kenntnis gehabt, dass Wein nach Hektolitern verzollt werden müsse und er dies seinerzeit dem Beamten im Zollamt Lustenau gesagt habe, so ist er daran zu erinnern, dass ihm diese Information - einschließlich der Bestimmungen über die Verzollung zum Pauschalsatz - im Zuge des Berufungsverfahrens vom ho. Sachbearbeiter - und wie dieser deutlich den Eindruck hatte: erstmalig - fernmündlich zugekommen ist. Der Bw ist nicht gewerbsmäßig im Einfuhr- und Ausfuhrgeschäft tätig, sodass schon deshalb hinsichtlich der Erkennbarkeit des Irrtums der Zollbehörde keine hohen Anforderungen gestellt werden dürfen. Schon daraus ist die Nichterkennbarkeit des Irrtums für den Zollschuldner anzunehmen (hiezu ausführlich: Alexander aaO Rz 24ff.).Hinweise auf Schlechtgläubigkeit liegen nicht vor. Da mündliche Anmeldung zulässig war und kein Hinweis vorliegt, dass der Bw die Angelegenheit nicht offengelegt hätte, ist auch kein Verstoß gegen die Vorschriften über die Zollanmeldung zu erblicken. Somit sind die Voraussetzungen für die Abstandnahme von der nachträglichen buchmäßigen Erfassung gem Art 220 (2) b) ZK entgegen der vom Berufungssenat - ohne nachvollziehbare Begründung - vertretenen Ansicht gegeben. Da eine gesetzliche Bindung iSd des heutigen § 289 (1) BAO an die Ansicht des Berufungssenats nicht gegeben ist, sieht die Berufungsbehörde erster Instanz keinen Grund, von ihrer bereits im Schreiben vom vertretenen Meinung abzugehen. Zu der abgabenfrei belassenen Menge von 0,25 l Wein ist schließlich zu bemerken: Selbst wenn dieser Irrtum dem Bw erkennbar gewesen wäre, stünde der nachträglichen buchmäßigen Erfassung der lediglich darauf entfallenden Abgaben die Geringfügigkeits-bestimmung des Art 220 (2) c) ZK iVm Art 868 UA 2 ZK-DVO entgegen. Fraglich ist lediglich, ob durch Art 242 ZK die ansonsten als soeben unzulässig festgestellte nachträgliche buchmäßige Erfassung von Abgaben umgangen werden kann. Huchatz in Witte Art 242 Rz 3 ist der Ansicht, dass auch in diesen Fällen die Voraussetzungen des Art 220 ZK zu prüfen sind, sodass diese Frage zu verneinen ist. Anzumerken ist aber noch, dass Huchatz Ebd. die Ansicht vertritt, auch "die Nacherhebung der zu Unrecht erlassenen/erstatteten Abgabenschuld erfolg(e) nach Art 220." Dem kann nicht gefolgt werden, da Art 242 ZK mit den Bestimmungen über die Rücknahme oder den Widerruf (begünstigender) Entscheidungen gem Art 8 oder 9 ZK vergleichbar ist, auf die zurückzugreifen aber nicht erforderlich sei, "da (Art 242) ZK von Gesetzes wegen das Wiederaufleben der Zollschuld anordnet" und sich das Wiederaufleben "auf die damaligen Umstände des Abgabenvorgangs und die damalige Rechtslage" bezieht (Huchatz Ebd.). Daraus ist ebenso gut auch eine (wiederauflebende) Verpflichtung zur buchmäßigen Erfassung gem Art 218 (1) ZK, anstatt einer nachträglichen gem Art 220 ZK, - sowie zu deren Mitteilung gem Art 221 ZK - abzuleiten. Aus alldem ergibt sich, dass die neuerliche buchmäßige Erfassung von 62,35 € gem Art 242 ZK zu Recht erfolgte, die nachträgliche buchmäßige Erfassung von 13,09 € aber zu Unrecht, weswegen der Berufung in diesem Ausmaß Folge zu geben war. VI. Art 29 (1) ZK lautet: Der Zollwert eingeführter Waren ist der Transaktionswert, das ist der für die Waren bei einem Verkauf zur Ausfuhr in das Zollgebiet der Gemeinschaft tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis... Art 147 (1) ZK-DVO lautet: Für die Anwendung des Art 29 ZK wird die Tatsache, dass Waren, die Gegenstand eines Verkaufs sind, zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr in der Gemeinschaft angemeldet werden, als ausreichendes Indiz dafür gesehen, dass sie zum Zweck der Ausfuhr in das Zollgebiet der Gemeinschaft verkauft wurden... Art 146 ZK-DVO lautet: Ist in dem tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis iSd Art 29 (1) ZK der Betrag einer auf die betreffenden Waren im Ursprungs- oder Ausfuhrland anwendbaren inländischen Abgabe enthalten, so wird dieser Betrag nicht in den Zollwert einbezogen, sofern den betreffenden Zollbehörden nachgewiesen werden kann, dass die Waren von dieser Abgabe befreit worden sind oder befreit werden und dem Käufer diese Befreiung zugute kommt. Wie dem im Akt aufliegenden Prospekt (S 25) zu entnehmen ist, wurden als abgabenpflichtig abgefertigt, wobei die Preise gem S 52 des Prospekts (noch bis ) 7,5 % liechtensteinische MwSt. enthielten:
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3 (von 6) Fl Châteauneuf du Pâpe 1998 à 0,75 l à 58,-- CHF | 174,-- CHF |
10 Fl Châteauneuf du Pâpe 1998 à 0,375 l à 30,-- CHF | 300,-- CHF |
ergibt | 474,-- CHF |
ergibt zum Kurs von 9,0504473: 4.289,91 ATS, hievon 20 % EUSt (gerundet) | ATS 858,-- entspricht: 62,35 € |
Unbestritten wurde der Wein käuflich erworben, gem Art 29 ZK iVm Art 147 (1) ZK-DVO ist daher der als Zollwert heranzuziehende Transaktionswert der Betrag von 474,-- CHF. Weiters ist erwiesen und unbestritten, dass dieser Preis die im Ausfuhrland anwendbare inländische MwSt enthält. Es wurde aber weder behauptet noch nachgewiesen, dass die Waren von dieser Abgabe befreit wurden. Daher ist sie gem Art 146 ZK-DVO auch nicht vom Transaktionswert gem Art 29 ZK in Abzug zu bringen. Insofern erweist sich die Berufung als unbegründet. Lediglich der Vollständigkeit halber sei noch festgehalten, dass die Beförderungskosten gem Art 32 (1) e) i) ZK iVm 164 c) ZK-DVO und § 5 (4) Z 3 UStG nicht dem Transaktionswert hinzugerechnet wurden. Für die darauf entfallenden Abgaben gilt das oben zu Art 220 (2) b) bzw c) ZK ausgeführte entsprechend."
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Zu Einwand 1): Im Gegensatz zu den Einwendungen des Bf. ist die ggstl. Mitteilung vom nicht mehr im Rechtsbestand, da diese mit (rechtskräftigen) Bescheid des Hauptzollamtes Feldkirch vom 23. Jänner 2002, Zahl: wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts aufgehoben wurde. Zu Einwand 2): Insofern sich die belangte Behörde die Frage stellt, ob eine neuerliche buchmäßige Erfassung der Einfuhrumsatzsteuer möglich ist oder ebenfalls im Wege einer nachträglichen buchmäßigen Erfassung nach Art 220 ZK zu erheben wäre, ist auszuführen, dass die Einfuhrumsatzsteuer schon im Zuge der Mitteilung vom in der richtigen Höhe buchmäßig erfasst wurde. Nur die an die buchmäßige Erfassung anknüpfende Mitteilung gem. Art 221 Abs. 1 ZK ist Gegenstand des Verfahrens. Somit hat die Behörde zu Recht eine neuerliche Mitteilung des buchmäßigen erfassten Betrages an EUSt vorgenommen.
Was den Verzicht auf die Erhebung des Zolls betrifft, stellt sich nach Auffassung der belangten Behörde die Frage, ob die erstmalige Vorschreibung von Zoll im Zuge einer buchmäßigen Erfassung nach Art 218ff ZK erfolgen muss, oder ob Art 220 ZK zur Anwendung kommt. Nach Auffassung des UFS ist in den Fällen, in denen der Behörde im Zuge der Abfertigung alle Umstände offen gelegt wurden und aufgrund eines Irrtums der Zollbehörde kein Zoll vorgeschrieben wurde, eine buchmäßige Erfassung nur im Wege des Art 220 ZK möglich, sodass der Grundsatz von Treu und Glauben im Sinne des Art. 220 Abs.2 Buchstabe b ZK zu beachten ist. Eine nachträgliche buchmäßige Erfassung setzt nämlich voraus, dass die Abgabenbehörden in der Lage waren, eine buchmäßige Erfassung vorzunehmen, was im ggstl. Sachverhalt unzweifelhaft der Fall war. (vgl. Schwarz in: Schwarz/Wockenfoth, Zollrecht, 3. Auflage, Art 220 Rz 31; Summersberger, Grundzüge des Zollrechts (2002), 201). Dies gilt aber ausschließlich in den Fällen, in denen der Beteiligte seiner Offenlegungspflicht vollständig und lückenlos nachkommt.
Die nachträgliche Geltendmachung des Betrages von € 13,02 erfolgte in der Tat zu Unrecht. Das Vorliegen eines aktiven Irrtums hinderte das Hauptzollamt Feldkirch unzweifelhaft, Zoll nachzuerheben. Dazu ist aber auszuführen, dass die Behörde schon bei der erlassenen Mitteilung vom verpflichtet gewesen wäre, Zoll buchmäßig zu erfassen. Da dies unterlassen wurde, konnte nur im Wege einer nachträglichen buchmäßigen Erfassung der Abgabenbetrag an Zoll nacherhoben werden, was aber im ggstl. Fall wegen Verletzung des Vertrauensschutzes nicht zu tragen kommt. Diesbezüglich wird auf die Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung unter Punkt V. verwiesen.
Zu Einwand 3): Die Zollbehörde hat zu Recht die ggstl. Mehrwertsteuer in die Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Eingangsabgaben herangezogen: Art. 29 (1) ZK lautet: Der Zollwert eingeführter Waren ist der Transaktionswert, das ist der für die Waren bei einem Verkauf zur Ausfuhr in das Zollgebiet der Gemeinschaft tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis... Art. 147 (1) Zollkodex-Durchführungsverordnung (ZK-DVO), Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom (ABIEG Nr. L 253 vom , S.1) lautet: Für die Anwendung des Art. 29 ZK wird die Tatsache, dass Waren, die Gegenstand eines Verkaufs sind, zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr in der Gemeinschaft angemeldet werden, als ausreichendes Indiz dafür gesehen, dass sie zum Zweck der Ausfuhr in das Zollgebiet der Gemeinschaft verkauft wurden... Art. 146 ZK-DVO lautet: Ist in dem tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis iSd Art. 29 (1) ZK der Betrag einer auf die betreffenden Waren im Ursprungs- oder Ausfuhrland anwendbaren inländischen Abgabe enthalten, so wird dieser Betrag nicht in den Zollwert einbezogen, sofern den betreffenden Zollbehörden nachgewiesen werden kann, dass die Waren von dieser Abgabe befreit worden sind oder befreit werden und dem Käufer diese Befreiung zugute kommt. Da ein derartiger Nachweis nicht beigebracht wurde bzw. das Vorhandensein eines solchen auch nicht behauptet wurde, war die Mehrwertsteuer in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen. Daran mag auch der EWR nichts zu ändern.
Zu Eiwand 4): Der Einwand der fehlenden Zuständigkeit des Hauptzollamtes Feldkirch zielt ins Leere. Aufgrund des "Devolutionsantrages" hat der UFS mit Bescheid vom 6. Mai 2003, Zahl: ZRV/169-Z1W/2002 entschieden, was zur Folge hatte, dass aufgrund von formalen Mängeln durch das Hauptzollamt Feldkirch ein neuerlicher erstinstanzlicher Bescheid zu erlassen war.
Aufgrund der oa Sach- und Rechtslage war, wie im Spruch des Bescheides ausgeführt, zu entscheiden.
Salzburg, 12. August 2004
Zusatzinformationen
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Materie | Zoll |
betroffene Normen | Art. 146 ZK-DVO, VO 2454/93, ABl. Nr. L 253 vom S. 1 Art. 220 Abs. 2 Buchstabe b ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1 |
Schlagworte | Zollwert nachträgliche buchmäßige Erfassung Vertrauensschutz Höhe des Zollwerts |
Verweise | Schwarz in: Schwarz/Wockenfoth, Zollrecht, Art. 220 Rz 31 Summersberger, Grundzüge des Zollrechts, 201 |
Zitiert/besprochen in |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at