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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 17.09.2004, RV/0439-W/04

Voraussetzungen der Bewilligung einer Zahlungserleichterung

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/0439-W/04-RS1
Voraussetzung für die Bewilligung einer Zahlungserleichterung im Sinne des § 212 Abs. 1 BAO ist neben einem entsprechenden Antrag das Vorliegen einer erheblichen Härte und gleichzeitig der Umstand, dass die Einbringung der Abgaben nicht gefährdet ist. Diese beiden Voraussetzungen hat der Abgabepflichtige in seinem Antrag auf Gewährung von Zahlungserleichterungen aus eigenem Antrieb konkretisiert anhand seiner Einkommenslage und Vermögenslage überzeugend darzulegen.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Firma H-GmbH, vertreten durch Herrn Michael Schmid, 2371 Hinterbrühl, Sonnleiten 2, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 12., 13. und 14. Bezirk und Purkersdorf vom betreffend Abweisung einer Zahlungserleichterung gemäß § 212 BAO entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid des Finanzamtes 12/13/14 Purkersdorf vom wurde ein Zahlungserleichterungsansuchen der Berufungswerberin (Bw.) vom (in dem für einen Rückstand von € 32.078,54 monatliche Raten von € 1.000,00 angeboten worden sind, weil aufgrund des bekannten Liquiditätsengpasses infolge säumiger Kunden eine sofortige Entrichtung in gesamter Höhe nicht möglich sei) mit der Begründung abgewiesen, dass die angebotenen Raten im Verhältnis zum Abgabenrückstand zu niedrig seien.

Mit Schreiben vom , das von der Abgabenbehörde erster Instanz als Berufung gewertet wurde, wurde das Ratenzahlungsansuchen vom wiederholt eingebracht und diesmal Monatsraten von € 2.000,00 angeboten.

Mit "Berufungsvorentscheidung" des Finanzamtes 12/13/14 Purkersdorf vom wurde die "Berufung" mit der Begründung abgewiesen, dass Versäumnisse in der Offenlegungspflicht nicht zu einer Erleichterung bei der Entrichtung führen könnten; die selbstverursachte "besondere Härte" stelle somit keinen Grund für einen Zahlungsaufschub dar.

In dem dagegen eingebrachten Vorlageantrag vom wird ausgeführt, dass es nicht einsichtig sei, weshalb, zumal die Gesamtsituation der Bw. (nicht zuletzt aufgrund der stattgefundenen Abgabenprüfung und des seither laufend bestehenden Kontaktes) als solche dem Finanzamt im November/Dezember 2002 ausreichend bekannt gewesen sei, der neuerliche Antrag mit einer wiederum anders lautenden Begründung abgewiesen worden sei.

Die Bw. sei redlich bemüht, den Rückstand auf dem Steuerkonto alsbaldig zu reduzieren. Der Rückstand auf dem Steuerkonto sei binnen kürzest möglicher Zeit (über das Ausmaß der angebotenen Raten hinaus) um mehr als 1/3 reduziert worden. Die im Baugewerbe saisonal und konjunkturell allgemein schwierige Situation, aber insbesondere auch die dem Finanzamt bekannte Säumigkeit der Kunden der Bw. machen eine sofortige und vollständige Entrichtung der noch offenen Abgaben unmöglich.

Der Vorhalt von Versäumnissen in Sachen Offenlegungspflicht sei nicht einsichtig und es könne damit auch nicht von einer selbstverursachten Härte gesprochen werden. Das Finanzamt habe aufgrund der stattgefundenen Prüfung alle Kundenforderungen gekannt.

Außerdem bestünden Pfändungsbescheide, sodass eine Verfügung über die zu erwartenden Zahlungseingänge nicht mehr möglich sei. Die Bw. habe mehrmals versucht, von ihren Kunden Informationen oder Aufstellungen über bereits an das Finanzamt geleistete Zahlungen im Zusammenhalt mit der Forderungspfändung zu erhalten, da nicht festgestellt werden habe können, in welcher Höhe bereits solche erfolgt seien bzw. ob solche dem Steuerkonto der Bw. zugeordnet worden seien bzw. zugeordnet werden habe können.

Anlässlich der Vorlage des Rechtsmittels an den unabhängigen Finanzsenat am führte die Abgabenbehörde erster Instanz aus, dass am ein weiterer Sicherstellungsauftrag ausgefertigt worden sei, da die Bw. Dienstnehmer beschäftigte, jedoch keine Lohnabgaben gemeldet worden seien. Aufgrund dieses Sicherstellungsauftrages sei gleichzeitig eine Forderung der Frau A. gepfändet worden.

Weiterhin werden von der Bw. keine Umsatzsteuervoranmeldungen abgegeben. Die Lohnabgaben werden weder gemeldet noch bezahlt. Wie bereits in den Sicherstellungsaufträgen angeführt erscheint die Einbringlichkeit der Abgaben bei der Bw. gefährdet. Aus der noch anhängigen Betriebsprüfung (Anmerkung: die zwischenzeitig abgeschlossen wurde) werde ein Mehrergebnis erwartet.

Mit Stichtag besteht am Abgabenkonto ein Rückstand von € 355.136,87.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 212 Abs. 1 BAO kann auf Ansuchen des Abgabepflichtigen die Abgabenbehörde für Abgaben, hinsichtlich derer ihm gegenüber auf Grund eines Rückstandsausweises (§ 229) Einbringungsmaßnahmen für den Fall des bereits erfolgten oder späteren Eintrittes aller Voraussetzungen hiezu in Betracht kommen, den Zeitpunkt der Entrichtung der Abgaben hinausschieben (Stundung) oder die Entrichtung in Raten bewilligen, wenn die sofortige oder die sofortige volle Entrichtung der Abgaben für den Abgabepflichtigen mit erheblichen Härten verbunden wäre und die Einbringlichkeit der Abgaben durch den Aufschub nicht gefährdet wird.

Voraussetzung für die Bewilligung einer Zahlungserleichterung im Sinne des § 212 Abs. 1 BAO ist - neben einem entsprechenden Antrag - das Vorliegen einer erheblichen Härte und gleichzeitig der Umstand, dass die Einbringung der Abgaben nicht gefährdet ist. Diese beiden Voraussetzungen hat der Abgabepflichtige in seinem Antrag auf Gewährung von Zahlungserleichterungen aus eigenem Antrieb konkretisiert anhand seiner Einkommenslage und Vermögenslage überzeugend darzulegen ().

Darüber hinaus stellt die Bewilligung der Zahlungserleichterung eine Begünstigung dar. Bei Begünstigungstatbeständen tritt die Amtswegigkeit der Sachverhaltsermittlung gegenüber der Offenlegungspflicht des Begünstigungswerbers in den Hintergrund. Der eine Begünstigung in Anspruch Nehmende hat also selbst einwandfrei und unter Ausschluss jeden Zweifels das Vorliegen all jener Umstände darzulegen, auf die die abgabenrechtliche Begünstigung gestützt werden kann. Der Begünstigungswerber hat daher die Voraussetzungen einer Zahlungserleichterung aus eigenem Antrieb überzeugend darzulegen und glaubhaft zu machen. Der Begünstigungswerber hätte daher darzulegen gehabt, dass die sofortige Entrichtung der aushaftenden Abgabenschuld mit erheblicher Härte verbunden wäre, wobei deren Einbringlichkeit nicht gefährdet werde ().

Die Abgabenbehörde erster Instanz hat ausgeführt, dass die selbstverursachte "besondere Härte" keinen Grund für einen Zahlungsaufschub darstellt. Daraus ist festzuhalten, dass die vom Gesetzgeber geforderte erhebliche Härte zugestanden wurde, somit das Vorliegen der erheblichen Härte unstrittig ist.

Weitere unabdingbare Voraussetzung für eine Zahlungserleichterung nach § 212 BAO ist jedoch, dass keine Gefährdung der Einbringlichkeit der Abgaben besteht. Dazu ist zunächst auf die Berufungsausführungen zu verweisen, in denen die Bw. darstellt, dass ihr aufgrund des bekannten Liquiditätsengpasses bzw. der ebenfalls bekannten Säumigkeit der Kunden die sofortige und vollständige Entrichtung der Abgaben nicht möglich ist.

Nicht unerwähnt bleiben darf die Tatsache, dass die Abgabenbehörde erster Instanz am sowie am jeweils Sicherstellungsaufträge an die Bw. erlassen hat, worin die Gefährdung der Abgabeneinbringung dargelegt wurde. Demnach stehe den Machthabern der Bw. jederzeit die Möglichkeit offen, die inländischen Bankkonten aufzulösen und offene Forderungen einzutreiben und die dadurch erzielten Geldmittel ins Privatvermögen zu verbringen. Mit Ausnahme von wechselnden Forderungen sei kein nennenswertes Betriebsvermögen vorhanden, das ohne Gefahr eines Insolvenzverfahrens verwertet werden könnte. Zudem bestehe der begründete Verdacht der Abgabenhinterziehung von Lohnabgaben, da dem Finanzamt bewusst Steuern in beträchtlicher Höhe vorenthalten worden sein sollen.

Ein wesentlich gewichtigerer Anhaltspunkt für die Gefährdung der Einbringlichkeit ist jedoch die Tatsache, dass der Abgabenrückstand seit dem Zeitpunkt der Antragstellung am von € 32.078,54 bis September 2004 auf € 355.136,87, somit auf das mehr als Zehnfache angewachsen ist. Da die Berufungsbehörde grundsätzlich auf Grund der zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung gegebenen Sach- und Rechtslage zu entscheiden hat, können angesichts dieser beinahe explosionsartigen Erhöhung des Abgabenrückstandes die angebotenen Raten von € 2.000,00, welche zur Abstattung des Abgabenrückstandes mit einem Saldo von derzeit € 355.136,87 angeboten wurden, nur als untauglicher Versuch gewertet werden, keinen Zweifel an der Gefährdung der Einbringlichkeit zu erwecken.

Mangels Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen infolge gegebener Gefährdung der Einbringlichkeit der Abgaben war es der Abgabenbehörde zweiter Instanz auch verwehrt, allenfalls höhere als die angebotenen monatlichen Raten von € 2.000,00 zu bewilligen, da im vorliegenden Fall die Möglichkeit für eine Ermessenentscheidung von Rechtswegen versperrt war.

Die Berufung war daher aus Rechtsgründen abzuweisen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 212 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Voraussetzungen einer Zahlungserleichterung
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at