Steuerliche Behandlung eines behaupteten 14. Monatslohnes
Entscheidungstext
BerufungsentscheidungDer unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Mag. Helmut Benzer, gegen den Bescheid des Finanzamtes Bregenz betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2001 entschieden: Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.
Gemäß § 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Der Bw. war im Streitjahr Grenzgänger nach der Schweiz. Er war bei der Firma R AG in W als Tischler beschäftigt. Mit seiner Einkommensteuererklärung für das Jahr 2001 legte er einen Lohnausweis für das Streitjahr vor, wonach im Bruttolohn von 68.962,55 SFr (neben einem 13. Monatslohn in Höhe von 4.674,45 SFr) ein 14. Monatslohn in Höhe von 4.674,45 SFr enthalten sei.
Strittig ist, ob der unter dem Titel "14. Monatslohn" im Lohnausweis ausgewiesene Betrag in Höhe von 4.674,45 SFr laufenden Arbeitslohn darstellt und dementsprechend nach dem Tarif zu besteuern ist oder ob dieser Betrag einen sonstigen Bezug darstellt und gemäß § 67 Abs. 1 EStG 1988 begünstigt zu besteuern ist.
Über die Berufung wurde erwogen:
Erhält ein Arbeitnehmer neben dem laufenden Arbeitslohn von demselben Arbeitgeber sonstige, insbesondere einmalige Bezüge (zB 13. und 14. Monatslohn, Belohnungen), so beträgt die Lohnsteuer, soweit die sonstigen Bezüge innerhalb eines Kalenderjahres 8.500,00 S (620,00 €) übersteigen, 6% (§ 67 Abs. 1 EStG 1988).
Arbeitslohn kann als laufender oder als sonstiger Bezug gezahlt werden. Sonstige Bezüge im Sinne des § 67 Abs. 1 EStG 1988 liegen nur dann vor, wenn sie sich sowohl durch den Rechtstitel, aus dem der Arbeitnehmer den Anspruch ableiten kann, als auch durch die tatsächliche Auszahlung deutlich von den laufenden Bezügen unterscheiden. Als sonstige Bezüge im Sinne des § 67 EStG 1988 sind solche anzusehen, die ihrem Wesen nach nicht zum laufenden Arbeitslohn gehören, die also nicht regelmäßig und nicht für den üblichen Lohnzahlungszeitraum (Monat) geleistet werden. Können Bezüge dem laufenden Arbeitslohn nicht hinzugerechnet werden, handelt es sich um sonstige Bezüge. Sonstige Bezüge sind solche Bezüge, die der Arbeitgeber neben, also zusätzlich zum laufenden Bezug bezahlt, wobei dies nach außen ersichtlich sein muss. Sonstige Bezüge müssen durch vertragliche Festsetzung und tatsächliche Auszahlung deutlich von den laufenden Bezügen zu unterscheiden sein. Werden zB der 13. und der 14. Monatsbezug laufend anteilig mit dem laufenden Arbeitslohn ausbezahlt, sind diese Bezüge als laufender Arbeitslohn (zusammen mit diesem) nach dem Tarif zu versteuern (vgl. dazu Doralt4, Einkommensteuergesetz-Kommentar, Tz 4 ff zu § 67 EStG 1988; Sailer/Kranzl/Mertens/Bernold, Die Lohnsteuer in Frage und Antwort, Ausgabe 2001, Seite 671; Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuer-Handbuch, Tz 10 zu § 67 EStG 1988; siehe auch ; ; ; ; ; ). Werden sonstige Bezüge nicht bezahlt, ist ein Herausrechnen von Teilen des laufenden Lohnes und eine Behandlung des herausgerechneten Betrages als sonstiger Bezug nicht möglich.
Nachdem das Finanzamt Zweifel an der Richtigkeit der bisher vorgelegten Unterlagen (Lohnbestätigung, Lohnkonto, monatliche Lohnabrechnung) hegte, hat die Abgabenbehörde zweiter Instanz den Bw. ersucht (vgl. Schreiben vom ) eine Bestätigung über die monatlich oder vierteljährlich abgeführte Quellensteuer vorzulegen (anhand dieser Bestätigung kann zweifelsfrei beurteilt werden, ob die Arbeitgeberin des Bw. neben einem 13. auch einen 14. Monatslohn ausbezahlt hat, denn die Arbeitgeberin ist verpflichtet, die Bruttobezüge, das sind sämtliche Leistungen aus dem Arbeitsverhältnis einschließlich Gratifikationen, 13. Monatslohn usw., um die Quellensteuer zu kürzen und diese an die Steuerbehörde abzuführen). Im Telefonat vom (vgl. Aktenvermerk vom ) erklärte der Bw., dass anhand der Bestätigung über die monatliche Quellensteuer ersichtlich sei, dass seine Arbeitgebein die Quellensteuer nur für 13 und nicht für 14 Monatslöhne abgeführt habe. Es würde sich daher erübrigen, die gegenständliche Bestätigung vorzulegen.
Auf Grund dieser telefonischen Ausführungen des Bw. kann nunmehr davon ausgegangen werden, dass der Bw. (nur) einen 13. Monatslohn in Höhe von 4.674,45 SFr neben dem laufenden Arbeitslohn von seiner Arbeitgeberin erhalten hat. Da die begünstigte Besteuerung nach § 67 Abs. 1 EStG 1988 den obgenannten Auszahlungsmodus (Zahlung des sonstigen Bezuges zusätzlich zum laufenden Bezug) voraussetzt, konnte der strittige 14. Monatslohn nicht als sonstiger Bezug im Sinne des § 67 EStG 1988 gewertet werden und war die Berufung daher als unbegründet abzuweisen.
Feldkirch,
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 67 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Schlagworte | Grenzgänger 14. Monatslohn sonstige Bezüge |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at