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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSK vom 06.11.2003, RV/0005-K/02

Vollstreckungsbescheid, Zulässigkeit bei nicht gegebener polizeilicher Meldung im Inland

Entscheidungstext

BerufungsentscheidungDer unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den Vollstreckungsbescheid des Finanzamtes Klagenfurt vom entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Rechtsbelehrung

Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.

Gemäß § 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Entscheidungsgründe

Am erließ das Finanzamt gegenüber dem Bw. einen Haftungsbescheid, mit welchem dieser gemäß §§ 9 und 80 Bundesabgabenordnung (BAO) für die aushaftende Umsatzsteuerschuld 1989 der R-Handelsgesellschaft in Höhe von S 1.080.000,-- als Geschäftsführer in Anspruch genommen wurde. Über die R-Handelsgesellschaft war vom Landesgericht Klagenfurt am unter Zahl 5 S 153/89-1 das Konkursverfahren eröffnet und am mangels Deckung der Kosten des Verfahrens wieder aufgehoben worden. Ebenfalls am erließ das Finanzamt gegenüber dem Bw. auch einen Vollstreckungsbescheid gemäß § 230 Abs. 7 BAO.

Gegenstand dieses Berufungsverfahrens ist die Berufung gegen den Vollstreckungsbescheid des Finanzamtes. Über die Inanspruchnahme zur Haftung als Geschäftsführer, welche ebenfalls mit Berufung angefochten wurde, wird gesondert in dem unter Zahl RV/0004-K/02 anhängigen Berufungsverfahren abgesprochen.

Das Finanzamt legte dem Vollstreckungsbescheid folgende Feststellungen zugrunde:

Die Einbringlichkeit der mit Haftungsbescheid vorgeschriebenen Abgabenschuld an Umsatzsteuer 1989 in Höhe von insgesamt S 1.080.000,--, für deren Entrichtung dem Bw. gemäß § 224 BAO eine Zahlungsfrist bzw. Nachfrist zustehe, erscheine gefährdet, weil der Bw. in Österreich nicht ordnungsgemäß polizeilich angemeldet sei und die Gefahr bestehe, dass er wieder in das Ausland verziehe.

Die Zahlungs- bzw. Nachfrist werde daher unwirksam.

In der gegen beide Bescheide gleichzeitig erhobenen Berufung führte der Bw. aus, dass er sich an der Zustelladresse der beiden Bescheide nicht ständig aufhalte, sodass eine ordnungsgemäße Zustellung nur während seiner Ortsanwesenheit möglich sei. Er habe aber bald nach der Konkurseröffnung durch Nachsendeaufträge für die bisherige Firmenadresse sichergestellt, dass ihn Schriftstücke ordnungsgemäß erreichen würden. Er ersuche daher, bis auf weiteres die ursprüngliche Firmenadresse zu verwenden. Weiters stehe auch die seinerzeitige Gründungsadresse der Gesellschaft zur Verfügung, wo durch Nachsendeaufträge ebenfalls sichergestellt sei, dass ihn die Sendungen erreichen würden. Sollten in der Vergangenheit Zustellmängel aufgetreten sein, ersuche er um detaillierte Mitteilung, um bei der Postverwaltung nachforschen zu können.

Das Finanzamt wies die Berufung mit Berufungsvorentscheidung als unbegründet ab und führte aus, dass aufgrund der gesetzlichen Bestimmung des § 230 Abs. 7 BAO Einbringungsmaßnahmen innerhalb einer Zeit, für welche gemäß § 230 Abs. 1 bis 6 BAO eine Hemmung der Einbringung bestehe, nur dann durchgeführt werden dürfen, wenn bei Vornahme der Vollstreckungshandlung ein Bescheid zugestellt würde, der die Gründe der Gefährdung oder Erschwerung der Einbringung beinhalte. Da der Bw. im Zeitpunkt der Erlassung des Haftungsbescheides in Österreich nicht ordnungsgemäß polizeilich gemeldet gewesen sei und der Abgabenbehörde eine Abgabestelle nicht bekannt gemacht habe, weiters auf dem Abgabenkonto des Bw. ein Rückstand bestanden habe, seien Umstände gegeben gewesen, aus welchen eine Gefährdung bzw. Erschwernis der Abgabeneinbringung abzuleiten gewesen war.

Mit der Berufungsvorentscheidung vom selben Tag wurde auch die Berufung gegen den Haftungsbescheid dem Grunde nach abgewiesen, der Höhe nach jedoch teilweise stattgebend erledigt, indem die Heranziehung zur Haftung auf den im abgeänderten Umsatzsteuerbescheid für 1989 festgesetzten Betrag von S 441.755,-- eingeschränkt wurde.

Der Bw. beantragte die Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz.

Sowohl im Vorlageantrag als auch im weiteren Berufungsverfahren - es fanden zwei Erörterungsgespräche gemäß 279 Abs. 3 BAO vor dem unabhängigen Finanzsenat statt, weiters ergänzte der Bw. sein Vorbringen schriftlich - erstattete der Bw. zum angefochtenen Vollstreckungsbescheid kein weiteres Vorbringen, sondern führte ausschließlich zum angefochtenen Haftungsbescheid aus.

Aus beigeschafften Gerichtsakten geht hervor, dass unter Zahl 13 EVr 804/92 des Landesgerichtes Klagenfurt von der Staatsanwaltschaft am gegen den Bw. Strafantrag wegen des Verdachtes der Vergehen des schweren Betruges nach den §§ 146, 147 Abs. 2 Strafgesetzbuch (StGB), der Untreue nach dem § 153 Abs. 1 und 2 StGB sowie der fahrlässigen Krida nach § 159 Abs. 1 Z.1 StGB in Verbindung mit § 161 Abs. 1 StGB gestellt wurde. Dieses Verfahren wurde mit Beschluss des Landesgerichtes vom gemäß § 412 der Strafprozessordnung (Verfahren gegen Unbekannte, Abwesende und Flüchtige) abgebrochen. Der im Wege der Verfahrenshilfe bestellte Verteidiger teilte gegenüber dem Gericht mit, dass auch ihm der Aufenthalt des Beschuldigten nicht bekannt sei.

Über die Berufung wurde erwogen:

§ 230 Abs 7 BAO lautet: "Kommen während der Zeit, in der gemäß Abs. 1 bis 6 Einbringungsmaßnahmen nicht eingeleitet oder fortgesetzt werden dürfen, Umstände hervor, die die Einbringung einer Abgabe gefährden oder zu erschweren drohen, so dürfen Einbringungsmaßnahmen durchgeführt werden, wenn spätestens bei Vornahme der Vollstreckungshandlungen ein Bescheid zugestellt wird, der die Gründe für die Gefährdung oder Erschwerung der Einbringung anzugeben hat (Vollstreckungsbescheid). Mit der Zustellung dieses Bescheides treten bewilligte Zahlungserleichterungen außer Kraft. "

Eine Gefährdung oder Erschwerung der Einbringung im Sinne des § 230 Abs. 7 BAO ist aus den gleichen Gründen anzunehmen, welche bei noch nicht vollstreckbaren Abgabenforderungen zur Erlassung eines Sicherstellungsauftrages gemäß § 232 BAO Anlaß geben können (vgl. Stoll, BAO-Kommentar, 2390).

Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausgeführt hat, liegt eine Gefährdung oder Erschwerung im Sinne des § 232 Abs. 1 BAO vor, wenn aus der wirtschaftlichen Lage des Steuerpflichtigen und den besonderen Umständen des Einzelfalles geschlossen werden kann, daß nur bei raschem Zugriff der Abgabenbehörde die Abgabeneinbringung voraussichtlich gesichert erscheint (vgl. etwa das Erkenntnis des , 0236). Nach der zu § 232 BAO ergangenen höchstgerichtlichen Rechtsprechung sprechen etwa Konkurs- oder Ausgleichsverfahren, Exekutionsführung von dritter Seite, Auswanderungsabsicht, Vermögensverschiebung ins Ausland oder an Verwandte für eine Gefährdung bzw. wesentliche Erschwerung der Einbringung (vgl. das Erkenntnis des ).

Der Bw. hat die Feststellung des Finanzamtes, wonach er im Zeitpunkt der Erlassung des Haftungsbescheides in Österreich nicht ordnungsgemäß polizeilich gemeldet gewesen sei und der Abgabenbehörde eine Abgabestelle nicht bekannt gemacht habe, weder vor der Abgabenbehörde erster Instanz noch vor der Abgabenbehörde zweiter Instanz bestritten und auch keinerlei Rechtfertigung hiefür erbracht. Dieser Umstand, die wirtschaftliche Lage des Bw. sowie die weiteren besonderen Umstände des Falles - der Abbruch des gerichtlichen Strafverfahrens gemäß § 412 StPO ist diesbezüglich zu nennen - lassen die gesetzlichen Voraussetzungen für die Erlassung eines Vollstreckungsbescheides jedenfalls als erfüllt erscheinen.

Der vom Finanzamt erlassene Vollstreckungsbescheid erwies sich als begründet. Die Berufung war abzuweisen.

Klagenfurt,

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 230 Abs. 7 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 232 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 412 StPO, Strafprozeßordnung 1975, BGBl. Nr. 631/1975
Schlagworte
Vollstreckungsbescheid
Gefährdung der Einbringung
Erschwerung der Einbringung
polizeiliche Meldung
Sicherstellungsauftrag
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at