Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSL vom 31.03.2004, RV/0554-L/03

auswärtige Berufsausbildung eines Kindes - Kosten (z.B. Fahrtkosten, Studiengebühr) für Studium der Philologie/Angewandte Linguistik im Ausland (Polen/Warschau)

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den Bescheid des Finanzamtes betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für den Zeitraum 1998 bis 2002 entschieden:

Die Berufung gegen die Einkommensteuerbescheide 1998,1999, 2000 und 2001 wird als unbegründet abgewiesen.

Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.

Der Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2002 wird teilweise Folge gegeben.

Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgabe betragen:


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Jahr
Euro
Einkommen
19.140,78
Einkommensteuer
3.210,15
anrechenbare Lohnsteuer
3.205,17
Festgesetzte Einkommensteuer
5,00

Die getroffenen Feststellungen sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.

Rechtsbelehrung

Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.

Gemäß § 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Entscheidungsgründe

Der Berufungswerber ist seit 1990 bei der Firma G.E.A. in G. beschäftigt. Er ist verheiratet und hat einen Sohn.

Strittig ist im konkreten Fall, ob für das Studium der "Deutschen Philologie" (Studienrichtung Germanistik) in W. (P.) das auswärtige Berufsausbildungspauschale gemäß § 34 Abs. 8 EStG 1988 zusteht. Im konkreten Fall ist der Sonderfall einer auswärtigen Berufsausbildung, nämlich der Ausbildung im Ausland gegeben.

Am langten insgesamt fünf Erklärungen zur durch Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung, und zwar für die Jahre 1998, 1999, 2000, 2001 sowie 2002 bei der Abgabenbehörde erster Instanz ein. Im Rahmen dieser Erklärungen wurde unter dem Punkt "Berufsausbildung von Kindern außerhalb des Wohnortes"folgende Anmerkung gemacht:

Ausbildung des Sohnes in P. , Zeitraum 1998 - 2002, Kostentragung je 100 %.

Im Rahmen der gesonderten Bescheidbegründung wurde dem Abgabepflichtigen Folgendes mitgeteilt:

Gemäß § 34 EStG 1988 bestehe weder eine gesetzliche noch sittliche Verpflichtung für ein Studium im Ausland, welches mit wesentlich weniger Aufwand auch im Inland absolviert werden könne.

Aus einer Anfrage beim Zentralen Melderegister ergaben sich hinsichtlich des Sohnes des Bws. folgende Daten:

Geburtsdatum ,

Geburtsort in M.,

Wohnadressen Zeitraum - H.str. in G.

seit in B.S., We.-Str....

Aus einer Abfrage betreffend Familienbeihilfen findet sich im Akt folgender Vermerk:

- Studium des Sohnes des Bws. in P. ab Oktober 1997,

- Studienerfolgsnachweise ab dem Wintersemester 1997/98 sowie

- Meldebestätigung, ab in Österreich durchgehend gemeldet, Visum bis , Sohn des Berufungswerbers fährt zu Prüfungen und teilweise zu Vorlesungen nach P. , ansonsten Studium zu Hause - Studienrichtung Germanistik.

Im Bescheid betreffend Arbeitnehmerveranlagung 2002 wurde hinsichtlich der auswärtigen Berufsausbildung auf die vorjährigen Begründungen verwiesen. Ergänzend dazu wurde ausgeführt:

Der Alleinverdienerabsetzbetrag könne nicht berücksichtigt werden, da die steuerpflichtigen Einkünfte des Ehepartners höher als der maßgebliche Grenzbetrag von 2.200,00 € seien.

Gegen die Einkommensteuerbescheide 1998 - 2002 vom wurde innerhalb offener Frist Berufung eingebracht und diese wie folgt begründet:

Sein Sohn, geb. am , studierte in der Zeit von 1998 - 2002 "Deutsche Philologie" (Angewandte Linguistik) in P. (W. ) . Er beantrage aus diesem Grund Mehraufwendungen aufgrund der auswärtigen Berufsausbildung seines Sohnes. Diese seien mit der Begründung nicht anerkannt worden, es bestünde weder eine gesetzliche noch eine sittliche Verpflichtung für ein Studium im Ausland, welches mit wesentlich weniger Aufwand auch im Inland absolviert werden könnte. Auf der L. Universität (innerhalb seines Wohnbereiches) sei dieses Studium nicht möglich gewesen. Sein Sohn hätte in S. studieren können. Er hätte auch ein Zimmer in S. mieten müssen. Es wurde daher vom Berufungswerber und seinem Sohn beschlossen, dass der Sohn in P. studiere, da er während der Studienzeit bei seiner Großmutter in P. leben könnte. Er hätte für seinen Sohn Studiengebühren sowie Kosten für Schulbücher zu leisten.

Gemäß § 34 EStG 1988 können Eltern Aufwendungen für eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes als außergewöhnliche Belastung geltend machen, wenn im Einzugsbereich des Wohnortes keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit besteht. Da in L diese Studienrichtung nicht möglich sei, habe er seiner Meinung nach die Voraussetzungen des § 34 EStG erfüllt. Sein Sohn sei im Jahre 2003 mit dem Studium fertig geworden. Es werde daher der Berufungsantrag gestellt, die Arbeitnehmerveranlagungen der Jahre 1998 bis 2002 nochmals durchzuführen und seine Mehraufwendungen aufgrund der auswärtigen Berufsausbildung seines Sohnes zu berücksichtigen. Weiters werde der Berufungsantrag gestellt, für das Kalenderjahr 2002 den Alleinverdienerabsetzbetrag zu berücksichtigen. Seine Gattin habe im Jahre 2002 Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit bezogen. Sie sei "Zeitungsausträgerin" gewesen. Nach Abzug der Betriebsausgaben würden die Einkünfte unter 2.200,00 € betragen.

Darstellung der Einkünfte der Ehegattin des Bws:

Honorar 2002 :3.700,00 €

Sie sei mit dem eigenen PKW gefahren, die Route betrage 100 km, insgesamt sei sie an 46 Sonntagen unterwegs gewesen, die Betriebsausgaben betragen daher 1.637,60 €.

Berechnung der Fahrtkosten: 100 km x 46 Sonntage x 0,365 €/km

Insgesamt betrugen die Einkünfte der Gattin daher 2.062,40 €.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß 34 Abs. 8 EStG 1988 stellen Aufwendungen für eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes dann außergewöhnliche Belastungen dar, wenn im Einzugsbereich des Wohnortes keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit besteht. Die außergewöhnliche Belastung wird durch den Abzug eines Pauschbetrages von 110,00 € (1.500,00 S) pro Monat der Berufsausbildung berücksichtigt (BGBl. I Nr. 59/2001 ab 2002 mit Hinweis auf die Verordnung zu § 34 Abs. 8 EStG 1988 ).

Im konkreten Fall ist der Sonderfall einer auswärtigen Berufsausbildung, nämlich im Ausland (P. /W. ) gegeben.

In derartigen Fällen sind nach der Rechtsprechung Kosten für eine Berufsausbildung grundsätzlich nur dann als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig, wenn eine entsprechende Berufsausbildungsmöglichkeit im Inland nicht gegeben ist (). Wird eine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit nicht im Einzugsbereich des Wohnortes, aber dennoch im Ausland als auch im Inland angeboten, muss auch die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Eltern in Betracht gezogen werden. Weder die gesetzliche Unterhaltspflicht gem. § 140 ABGB noch eine sittliche Pflicht der Eltern verlangen es, das Kind an einer ausländischen Hochschule studieren zu lassen, wenn das gewählte Studium mit wesentlich geringeren Kosten auch an einer inländischen Hochschule absolviert werden kann (; ).

Nach der Aktenlage (lt. zentraler Abfrage beim Melderegister) war der Sohn des Berufungswerbers seit 1992 durchgehend in Österreich und zwar im Zeitraum 1997 - 2002 an der Adresse in G. H.-str., gemeldet. Am wurde dieser alte Hauptwohnsitz aufgelassen und der neue Hauptwohnsitz in B.S., We.-Str. begründet.

Zwangsläufigkeit der auswärtigen Berufsausbildung:

Mehraufwendungen, die durch einen auswärtigen Schulbesuch oder durch ein auswärtiges Studium entstanden sind, sind dann nicht zwangsläufig, wenn dieser Schulbesuch oder dieses Studium bei gleichen Bildungschancen und gleichen Berufsaussichten auch an einer im Wohnort oder Nahebereich des Wohnortes gelegenen Schule oder Universität absolviert werden könne (). Der Grundsatz der Berücksichtigung des Kindeswohles verlange, dass, je größer eine besondere Begabung des Kindes oder je besser die wirtschaftliche Situation des Unterhaltspflichtigen ist, dem Kind auch eine besondere, auswärtige Ausbildungs- bzw. Entfaltungsmöglichkeit zu finanzieren sein wird. Aber nicht jeder Vorteil, den Eltern ihren Kindern angedeihen lassen, führt zu zwangsläufigen Kosten für die Eltern. Es ist durchaus üblich, dass Eltern im Interesse einer möglichst guten und umfassenden Ausbildung ihrer Kinder neben der gesetzlich geregelten Unterhaltspflicht freiwillig und ohne sittliche Verpflichtung weitere Kosten auf sich nehmen, zB für die Ausbildung eines Kindes zum Instrumentarsolisten an einer ausländischen Hochschule (). Auch unter Berücksichtigung einer grundsätzlich freien Berufswahl sind die Eltern (im Rahmen ihrer rechtlichen Unterhaltspflicht) nicht verpflichtet, ihrem Kind jeden mit hohen Kosten verbundenen speziellen Ausbildungswunsch zu erfüllen ( betreffend die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Eltern übersteigende Kosten für ein Footballstudium an einem amerikanischen College).

Entscheidungswesentlich im gegenständlichen Fall sind folgende Überlegungen:

Nach der Aktenlage lebte der Sohn des Berufungswerbers während des Studiums vorwiegend in Österreich. Lediglich zu den Prüfungen bzw. zu den Vorlesungen fuhr der Sohn des Berufungswerbers nach W. . Nach den Angaben des Berufungswerbers "lebte "er bei seiner Großmutter in P. .

Es hätte für den Sohn des Berufungswerbers die Möglichkeit der Ausbildung in S. bestanden. Ein entsprechendes Studienangebot befand sich in S. (Studienrichtung der Philologie (Angewandte Linguistik) .

Erhöhte Aufwendungen in W. :

Durch den tatsächlichen Besuch der Universität W. aber sind an jenen Tagen, an denen der Sohn des Berufungswerbers zu Prüfungen bzw. zu Vorlesungen gefahren ist, erhöhte Fahrtkosten angefallen.

Es ist durchaus plausibel, dass er an den Prüfungstagen vorher und nachher bzw. an Vorlesungstagen bei seiner Großmutter in P. Unterkunft bezog.

Bei einer Ausbildung in S. (geringere Wegstrecke) wären die erhöhten Fahrtkosten nach P. nicht angefallen.

Faktum ist, dass das gewählte Studium in W. mit wesentlich geringeren Kosten auch in S. hätte absolviert werden können (in diesem Sinne auch die Rechtsprechung des bzw. ).

Die Wohnungskosten (Miete etc.) für einen Studienplatz in S. hätten die erhöhten Fahrtkosten nach P. nicht erreicht.

Studiengebühren wären überdies in Österreich - zum damaligen Zeitpunkt - nicht angefallen. Dies ist ein weiteres Argument dafür, dass die Ausbildung zu wesentlich geringeren Kosten im Inland (nämlich in S. ) möglich gewesen wäre.

Aus den angeführten Gründen war daher die Berufung im Hauptpunkt als unbegründet abzuweisen.

Arbeitnehmerveranlagung 2002 (Alleinverdienerabsetzbetrag):

Gemäß § 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988 steht einem Alleinverdiener ein Alleinverdienerabsetzbetrag von 364,00 € (5.000,00 S) jährlich zu. Alleinverdiener ist ein Steuerpflichtiger, der mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet ist und von seinem unbeschränkt steuerpflichtigen Ehegatten nicht dauernd getrennt lebt. Voraussetzung ist, dass der (Ehe)Partner (§ 106 Abs. 3) bei mindestens einem Kind Einkünfte von jährlich nicht mehr als 4.400,00 €/ 60.000,00 S, sonst (ohne Kind) Einkünfte von höchstens 2.200,00 €/30.000,00 S jährlich erzielt.

Die Ehe des Berufungswerbers ist im Berufungszeitraum 2002 aufrecht. Der Ehe entstammt ein Kind, für das einer der Partner im Jahre 2002 für mindestens sieben Monate die Familienbeihilfe bezogen hat (lt. Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung vom ).

Die maßgebliche Grenze nach § 33 Abs. 4 EStG 1988 ist somit der Jahresbetrag von höchstens 4.400,00 €.

Nach den Berufungsausführungen erzielte die Ehegattin Einkünfte im Ausmaß von 2.062,40 €. Somit unterschreitet sie den Grenzbetrag von 4.400,00 €.

In diesem Punkt war daher der Berufung Folge zu geben.

Aus den angeführten Gründen war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
auswärtige Berufsausbildung im Ausland (Studium der Philologie in Polen)
Verweise

Anmerkung
siehe auch LStRl 2002 RZ 876

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at