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Berufungsentscheidung - Strafsachen (Senat), UFSW vom 10.09.2004, FSRV/0022-W/04

Voraussetzungen für das Vorliegen einer Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG und einer Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG.

Rechtssätze


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Folgerechtssätze
FSRV/0022-W/04-RS1
wie FSRV/0018-W/03-RS1
Für die Verwirklichung einer Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG ist die Schuldform der Wissentlichkeit hinsichtlich der Verkürzung der Umsatzsteuervorauszahlungen und des Eventualvorsatzes in Bezug auf die Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen erforderlich.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Finanzstrafsenat 1 als Organ des unabhängigen Finanzsenates als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch den Vorsitzenden Hofrat Dr. Karl Kittinger, das sonstige hauptberufliche Mitglied Hofrat Dr. Josef Graf sowie die Laienbeisitzer Dr. Wolfgang Seitz und Herbert Frantsits als weitere Mitglieder des Senates in der Finanzstrafsache gegen Bw, wegen der Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung und Finanzordnungswidrigkeit gemäß § 33 Abs. 2 lit. a und § 49 Abs. 1 lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Berufung des Beschuldigten vom  gegen das Erkenntnis des Spruchsenates beim Finanzamt Eisenstadt als Organ des Finanzamtes Eisenstadt vom , SpS, nach der am in Anwesenheit des Beschuldigten seines Verteidigers, des Amtsbeauftragten AB sowie der Schriftführerin EM durchgeführten Verhandlung

zu Recht erkannt: Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Mit Erkenntnis des Spruchsenates vom , SpS, wurde der Bw. der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG und der Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG für schuldig erkannt, weil er als Abgabepflichtiger vorsätzlich

a) unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von die in § 21 des Umsatzsteuergesetzes 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer für die Monate Jänner bis Juli 2002 in Höhe von € 23.077,00 bewirkt, und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten habe; und weiters

b) Normverbrauchsabgabe für die Monate Jänner bis Juni 2002 in Höhe von € 12.091,00 nicht spätestens am 5. Tag nach Fälligkeit entrichtet habe.

Gemäß § 33 Abs. 5 FinStrG und § 49 Abs. 2 FinStrG in Verbindung mit § 21 Abs. 1 und 2 FinStrG wurde über den Bw. eine Geldstrafe in Höhe von € 9.000,00 und eine für den Fall der Uneinbringlichkeit an deren Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 25 Tagen verhängt.

Gemäß § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG wurden die Kosten des Finanzstrafverfahrens mit € 363,00 bestimmt.

Begründend wurde dazu seitens des Spruchsenates ausgeführt, dass der Bw. eine Kfz-Werkstätte und einen Kfz-Handel betreibe und mehrfach finanzstrafrechtlich vorbestraft sei.

Der Bw. habe für die Zeiträume Jänner bis Juli 2002 weder rechtzeitig Umsatzsteuervoranmeldungen abgegeben, noch wurden die Abgaben rechtzeitig entrichtet. Diese seien erst nach Prüfungsanmeldung und vor Beginn der Umsatzsteuersonderprüfung beim Finanzamt abgegeben worden. Gleichzeitig seien auch die Normverbrauchsabgabebeträge für den inkriminierten Zeitraum nachgemeldet und auf dem Abgabenkonto des Bw. verbucht worden.

Diesen Selbstanzeigen würde keine strafbefreiende Wirkung gemäß § 29 Abs. 2 FinStrG zukommen, da die verkürzten Abgaben nicht den Abgabenvorschriften entsprechend entrichtet worden seien.

Es sei davon auszugehen, dass der Bw. trotz Kenntnis der wichtigsten steuerlichen Vorschriften aufgrund seiner jahrelangen Tätigkeit als Unternehmer die ihm vorgeworfenen Finanzvergehen begangen habe.

Bei der Strafbemessung wertete der Spruchsenat als mildernd keinen Umstand, als erschwerend hingegen mehrere einschlägige Vorstrafen.

Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende frist- und formgerechte Berufung des Bw. vom , mit welcher das erstinstanzliche Erkenntnis des Spruchsenates wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten wird.

Begründend wird ausgeführt, dass es nicht den Tatsachen entspreche, dass der Bw. keine rechtzeitigen Umsatzsteuervoranmeldungen für die Zeiträume Jänner bis Juli 2003 abgegeben hätte. Ebenso sei es unrichtig, dass er Normverbrauchsabgabebeträge für diesen Zeitraum nachgemeldet hätte.

Der Bw. befände sich seit Mitte 2003 in Konkurs, er beziehe jedoch derzeit als Angestellter ein monatliches Gehalt von € 1.000,00 brutto.

Die verhängte Geldstrafe entspräche nicht seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen. Das bekämpfte Erkenntnis enthalte im Übrigen keine Feststellungen dazu und sei daher infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften mangelhaft.

Es werde daher beantragt der vorlegenden Berufung Folge zu geben, das bekämpfte Erkenntnis aufzuheben und das Verfahren einzustellen bzw. in eventu der vorliegenden Berufung dahingehend Folgen zu geben, dass das bekämpfte Erkenntnis nach Verfahrensergänzung abgeändert und die Strafe herabgesetzt werde.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG macht sich einer Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuer (Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und dies nicht nur möglich, sondern für gewiss hält.

Gemäß § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG macht sich einer Finanzordnungswidrigkeit schuldig, wer vorsätzlich Abgaben, die selbst zu berechnen sind, Vorauszahlungen an Umsatzsteuer oder Vorauszahlungen an Abgabe von alkoholischen Getränken nicht spätestens am 5. Tag nach Fälligkeit entrichtet oder abführt, es sei denn, dass der zuständigen Abgabenbehörde bis zu diesem Zeitpunkt die Höhe des geschuldeten Betrages bekannt gegeben wird; im übrigen ist die Versäumung eines Zahlungstermines für sich allein nicht strafbar.

Gemäß § 23 Abs. 1 FinStrG ist die Grundlage für die Bemessung der Strafe die Schuld des Täters.

Abs. 2: Bei der Bemessung der Strafe sind die Erschwerungs- und die Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Im Übrigen gelten die §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß.

Abs. 3: Bei der Bemessung der Geldstrafe sind auch die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters zu berücksichtigen.

Mit Niederschrift vom wurde eine Umsatzsteuersonderprüfung für die Monate Jänner bis Juli 2002 abgeschlossen, im Zuge derer festgestellt wurde, dass die Umsatzsteuervoranmeldungen für die Monate Jänner bis Juli 2002 nach Prüfungsanmeldung, jedoch vor Prüfungsbeginn, beim Finanzamt abgegeben und auf dem Abgabenkonto verbucht wurden.

Konkret wurden die verfahrensgegenständlichen Umsatzsteuervoranmeldungen verspätet am beim Finanzamt Eisenstadt eingereicht und die entsprechenden Umsatzsteuervorauszahlungen nicht entrichtet, wobei Fälligkeitstag der Umsatzsteuervorauszahlungen für das Jahr 2002, wegen Nichtentrichtung der Umsatzsteuersondervorauszahlung zum , der 15. des Folgemonats war (vorverlegter Fälligkeitstag). Die Höhe des Verkürzungsbetrags von insgesamt € 23.077,00 ergibt sich aus den vom Bw. selbst verspätet abgegebenen Umsatzsteuervoranmeldungen für die Monate Jänner bis Juli 2002.

Parallel dazu wurde auch die Normverbrauchsabgabe für den Zeitraum Jänner bis Juni 2002 in Höhe von insgesamt € 12.091,00 zu den jeweiligen Fälligkeitstagen weder gemeldet, noch entrichtet. Die Höhe der monatlichen Normverbrauchsabgabeschuldigkeiten wurde vom Bw. ebenfalls am verspätet bekannt gegeben, wobei auch hier eine Entrichtung nicht erfolgt ist.

Den an sich rechtzeitig vor Prüfungsbeginn erstatteten Selbstanzeigen kommt daher, wie vom Spruchsenat richtig festgestellt, keine strafbefreiende Wirkung im Sinne des § 29 Abs. 2 FinStrG zu. Voraussetzung für die strafbefreiende Wirkung einer Selbstanzeige wäre nämlich eine den Abgabenvorschriften entsprechende Entrichtung im Sinne des § 29 Abs. 2 FinStrG gewesen. Eine solche ist nicht erfolgt, haften doch die verfahrensgegenständlichen Umsatzsteuervorauszahlungen und Normverbrauchsabgaben nach wie vor vollstreckbar aus. Im Übrigen wurde das Vorliegen einer strafbefreienden Selbstanzeige vom Bw. in der gegenständlichen Berufung ohnehin nicht behauptet.

Wenn der Bw. in der gegenständlichen Berufung ausführt, dass es unrichtig sei, dass die Umsatzsteuervoranmeldungen für die Monate Jänner bis Juli 2003 verspätet abgegeben worden seien und es auch unrichtig wäre, dass er für diesen Zeitraum Normverbrauchsabgabebeträge nachgemeldet hätte, so gehen diese Ausführungen am Spruch des erstinstanzlichen Erkenntnisses vorbei, zumal sich dieses auf die entsprechenden Monate des Jahres 2002 bezieht.

Wie bereits festgestellt, ist der Tatbestand der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG und der Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG daher in objektiver Hinsicht erwiesen. Ergänzend sei dazu ausgeführt, dass in Bezug auf die angeschuldigte Umsatzsteuerverkürzung das Jahressteuerdelikt der (versuchten) Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 FinStrG schon allein deswegen nicht in Betracht kommt, weil über das Vermögen des Bw. am das Konkursverfahren eröffnet wurde und daher zum Zeitpunkt des Abgabetermins der Umsatzsteuerjahreserklärung 2002 bereits der Masseverwalter für die Einhaltung der diesbezüglichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht verantwortlich war.

Zur subjektiven Tatseite ist auszuführen, dass der Bw. seit dem Jahre 1992 bereits zwei Vorstrafen wegen Abgabenhinterziehungen gemäß § 33 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a FinStrG und fünf Vorstrafen wegen Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG, insgesamt daher sieben Vorstrafen aufweist.

Zuletzt wurde er mit Erkenntnis des Spruchsenates vom wegen der Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG und der Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG rechtskräftig mit einer Geldstrafe von S 150.000,00 bestraft.

Der Berufungssenat hegt daher nicht die geringsten Zweifel, dass der Bw. seine steuerlichen Verpflichtungen hinsichtlich zeitgerechter Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen und pünktlicher Entrichtung der Umsatzsteuervorauszahlungen sowie der Normverbrauchsabgaben genau kannte. Diese wurden ihm im Rahmen der vorangegangenen Finanzstrafverfahren eingehend vor Augen geführt.

Der Bw. hat dazu im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungssenat auch geständig ausgeführt, dass ihm seine steuerlichen Verpflichtungen hinsichtlich Meldung und Entrichtung der Selbstbemessungsabgaben aus den vorangegangenen Finanzstrafverfahren bekannt waren und er gehofft habe, dass seine Schwester die entsprechenden Meldungen an das Finanzamt durchführen werde. Er habe sich im Tatzeitraum ausschließlich auf das Geldverdienen konzentriert, da die wirtschaftliche Situation des Betriebes äußerst schwierig gewesen sei und die Bank zugesagte Finanzierungen nicht eingehalten hätte. Zudem sei er auch finanziell unter Druck durch Vollstreckungshandlungen des Finanzamtes gewesen. Auf Grund der finanziellen Situation der Firma sei ihm klar gewesen, dass zu den Fälligkeitstagen der Umsatzsteuervoranmeldung und der Normverbrauchsabgabe Zahlungen nicht erfolgen konnten. Er sei bemüht gewesen diejenigen Zahlungen zu leisten, bei denen von Gläubigerseite exekutiver Druck auf ihn ausgeübt worden sei und hätte nicht mehr alle Gläubigerforderungen bedienen können.

Für die Verwirklichung einer Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG ist die Schuldform der Wissentlichkeit hinsichtlich der Verkürzung der Umsatzsteuervorauszahlungen und des Eventualvorsatzes in Bezug auf die Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen erforderlich.

Wesentliches Tatbestandsmerkmal einer Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG ist die vorsätzliche Nichtentrichtung der Selbstbemessungsabgabe bis zum fünften Tag nach Fälligkeit. Ob den Beschuldigten an der Unterlassung der fristgerechten Meldung, welche einen Strafausschließungsgrund darstellt, ein Verschulden trifft, ist irrelevant.

Augenscheinlich ist, dass der Bw. im Tatzeitraum seine ihm als Abgabepflichtigen gesetzlich auferlegte und ihm auch bekannte Pflicht zur Abgabe von monatlichen Umsatzsteuervoranmeldungen sowie zur zeitgerechten Entrichtung der Umsatzsteuervorauszahlungen und der Normverbrauchsabgabe vollständig vernachlässigt hat und daher zweifelsfrei von einer wissentlichen Verkürzung bzw. Nichtentrichtung der verfahrensgegenständlichen Selbstbemessungsabgaben ausgegangen werden kann. Auf Grund der Vielzahl von Vorstrafen hat er auch ganz offensichtlich zumindest billigend in Kauf genommen, dass die verfahrensgegenständlichen Umsatzsteuervoranmeldungen nicht an das Finanzamt abgegeben wurden. Seine Ausführungen in der mündlichen Berufungsverhandlung dahingehend, er habe gehofft, dass seine Schwester die entsprechenden Meldungen an das Finanzamt durchführen werde, können ihn daher in Anbetracht des Gesamtbildes der Verhältnisse diesbezüglich nicht entschuldigen.

Die angeführten zahlreichen Vorstrafen konnten den Bw. nicht davon abhalten, im Tatzeitraum neuerlich die bereits angeführten steuerlichen Verfehlungen zu begehen. Ursache und Motiv dieser Verfehlungen war ganz offensichtlich die aussichtslose wirtschaftliche Situation des Bw., welche letztendlich in der Eröffnung des Konkursverfahrens am endet. Am Abgabenkonto des Bw. haftet derzeit ein Rückstand in Höhe von € 202.890,96 aus, welcher auch die angeschuldigten Beträge beinhaltet.

Trotz der derzeit zweifelsfrei gegebenen äußerst angespannten wirtschaftlichen Situation des Bw. ist der Berufungssenat zum Ergebnis gelangt, dass die vom Spruchsenat festgesetzte Geldstrafe in Höhe von € 9.000,00 in Anbetracht der zahlreichen einschlägigen Vorstrafen geradezu ein Entgegenkommen darstellt. Dies vor allem unter dem Gesichtspunkt, dass im gegenständlichen Fall die Voraussetzungen für eine Strafverschärfung bei Rückfall im Sinne des § 41 FinStrG gegeben sind, welcher Umstand seitens des Spruchsenates nach dem Inhalt des angefochtenen Erkenntnisses bei der Strafbemessung nicht berücksichtigt wurde.

Unter Berücksichtigung dieser Tatsache und des (vom Spruchsenates im angefochtenen Erkenntnis nicht festgestellten) hohen Verschuldensgrades, welcher daraus resultiert, dass sich der Bw. trotz genauer Kenntnis seiner diesbezüglichen steuerlichen Verpflichtungen aus sieben vorangegangenen Finanzstrafverfahren nicht davon abhalten ließ, neuerliche Verfehlungen zu begehen, können auch die vom Spruchsenat bisher nicht berücksichtigten Milderungsgründe des Handelns aus einer wirtschaftlichen Notlage heraus und der geständigen Rechtfertigung des Bw. nicht zu einer Herabsetzung der Strafe führen.

Auch wenn im gegenständlichen Fall der spezialpräventive Strafzweck einer Finanzstrafe wegfällt, der Bw. ist derzeit arbeitslos, bezieht ein monatliches Arbeitslosengeld von € 600,00 und wird auch voraussichtlich nicht mehr selbständig tätig werden, so verbietet es dennoch der generalpräventive Strafzweck eine Strafmilderung zugunsten des Bw. auszusprechen. Gerade bei Rückfallstätern, welche noch dazu den verursachten Schaden nicht wieder gut gemacht haben (die angeschuldigten Beträge haften im Zeitpunkt der Berufungsentscheidung nach wie vor vollständig aus), würde eine Herabsetzung der Geldstrafe bei gegebener Fallkonstellation keinerlei Abschreckungswirkung dritter potentieller Straftäter mehr bewirken.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen aber das Recht zu, gegen diesen Bescheid binnen sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof muss -abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.

Gemäß § 169 FinStrG wird zugleich dem Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof eingeräumt. Zahlungsaufforderung

Die Geldstrafe, die Wertersatzstrafe und die Kosten des Finanzstrafverfahrens sind gemäß § 171 Abs. 1 und § 185 Abs. 4 FinStrG binnen eines Monates nach Rechtskraft dieser Entscheidung fällig und mittels eines gesondert zugehenden Erlagscheines auf das Postsparkassenkonto 5.504.381 des Finanzamtes Bruck Eisenstadt Oberwart zu entrichten, widrigenfalls Zwangsvollstreckung durchgeführt und bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe die Ersatzfreiheitsstrafe vollzogen werden müsste. Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Umsatzsteuervoranmeldungen
Umsatzsteuervorauszahlungen
Normverbrauchsabgabe
Nichtabgabe
Nichtentrichtung
witschaftliche Situation
einschlägige Vorstrafen
Wissentlichkeit
Eventualvorsatz.

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at