Maßgebendes Einkommen bei Mietzinsbeihilfe
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des I.T., W., K.straße, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes, vertreten durch K.P., vom betreffend Mietzinsbeihilfe - Gewährung (§ 107 EStG 1988) für das Jahr 2003 entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw) stellte am , bei der Finanzbehörde eingelangt am , einen Antrag auf Mietzinsbeihilfe.
Das Finanzamt erließ am einen Bescheid, mit dem obiger Antrag auf Abgeltung einer außergewöhnlichen Belastung gem. § 107 EStG 1988 abgewiesen wurde. Das maßgebende Jahreseinkommen habe die zulässige Einkommensgrenze in Höhe von € 10.365,00 im Sinne des § 107 Abs. 6 EStG 1988 überstiegen.
In der rechtzeitig eingebrachten Berufung führte der Bw aus, dass das maßgebende Einkommen des Jahres 2003 in keinem Verhältnis zum Einkommen des Jahres 2004 stünde.
Der Sohn des Bw sei in Juni 2004 gekündigt worden und beziehe seit diesem Zeitpunkt keinerlei Einkommen, weshalb das maßgebende Einkommen des Jahres 2003 nicht mehr heranzuziehen sei.
Da das maßgebende Einkommen des Jahres 2004 sich wesentlich verschlechtert habe, sei eine Neuberechnung des maßgebenden Einkommens vorzunehmen. Es seien nämlich nur mehr die Einkommen des Bw und seiner Gattin heranzuziehen. Anhand dieser neuen Berechnung sei sodann neuerlich über den Antrag des Bw auf Gewährung von Mietzinsbeihilfe zu entscheiden.
Mit abweisender Berufungsvorentscheidung führte die Finanzbehörde aus, dass Grundlage für die Gewährung der Mietzinsbeihilfe das maßgebende Einkommen des letztvorangegangenen Kalenderjahres sei. Im vorliegenden Berufungsfall sei dies das Jahr 2003. Das maßgebende Einkommen liege um € 28.311,59 über der Grenze in Höhe von € 10.365,00.
Über die Berufung wurde erwogen:
Gemäß § 107 Abs. 1 EStG 1988 werden auf Antrag des unbeschränkt steuerpflichtigen Hauptmieters Erhöhungen des Hauptmietzinses als außergewöhnliche Belastung (§ 34) berücksichtigt, wenn sie seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen. Kommen als Hauptmieter einer Wohnung mehrere Personen in Betracht, so kann der Antrag von einer dieser Personen gestellt werden.
Gemäß Absatz 8 Z. 2 leg.cit. gilt als Einkommen bei nicht zur Einkommensteuer veranlagten Personen das Einkommen nach § 2 Abs. 2 des letztvorangegangenen Kalenderjahres, vermehrt um die steuerfreien Einkünfte und um die abgezogenen Beträge nach den §§ 18 Abs. 1 Z. 4, 34, 35, 104. Bei Ermittlung des Einkommens bleiben außer Ansatz: Leistungen nach § 3 Abs. 1 Z. 7 und 8, weiters Pflege- oder Blindenzulagen (Pflege- oder Blindengelder, Pflege- oder Blindenbeihilfen) und Hilflosenzuschüsse (Hilflosenzulagen).
Soweit der Bw. in der Berufung vorbringt, sein Sohn beziehe seit Juni 2004 keinerlei Einkommen, weshalb das maßgebende Einkommen des Jahres 2003 nicht mehr heranzuziehen sei, weil das Einkommen des Jahres 2003 in keinem Verhältnis zum Einkommen des Jahres 2004 stünde, wird darauf hingewiesen, dass für das maßgebende Einkommen, wie das Finanzamt in zutreffender Weise erkannt hat, jenes Jahr heranzuziehen ist, welches das letztvorangegangene Kalenderjahr ist. Eine andere Vorgehensweise lässt sich aus der oben zitierten Bestimmung nicht ableiten, zumal das maßgebende Einkommen des Jahres 2004 vor Ablauf desselben noch nicht feststeht.
Dem Bw. bleibt es selbstverständlich unbenommen, im Jahre 2005 einen neuerlichen Antrag auf Gewährung von Mietzinsbeihilfe zu stellen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 107 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 107 Abs. 8 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Schlagworte | maßgebendes Einkommen letztvorangegangenes Kalenderjahr |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at