Berufungsentscheidung - Steuer (Senat), UFSW vom 23.09.2004, RV/0569-W/04

Rückzahlung eines Guthabens

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/0569-W/04-RS1
Werden Bescheide an A- und Mitgesellschafter gerichtet, so stellen diese Bescheide kein Leistungsgebot an die Mitgesellschafter dar. Bevor jedoch ein Leistungsgebot an einen Mitgesellschafter gerichtet wird, darf die Verwendung eines Guthabens auf dessen Abgabenkonto zur Tilgung solcher Schulden, die noch nicht fällige Schuldigkeiten dieses Abgabepflichtigen sind, gemäß § 215 Abs. 1 und 2 BAO nicht erfolgen, da ihm gegenüber kein Abgabenzahlungsanspruch besteht.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden Dr. Kittinger und die weiteren Mitglieder Helmut Hummel, KomzlR Gottfried Hochhauser und Herbert Biesenberger über die Berufung des Bw., vertreten durch den Sachwalter Mag. Michael Steininger, Rechtsanwalt, 3100 St. Pölten, Schießstattring 35, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Eisenstadt, vom betreffend Abweisung eines Rückzahlungsantrages (§ 239 BAO) nach der am in 1030 Wien, Vordere Zollamtsstraße 7, durchgeführten Berufungsverhandlung entschieden:

Der Berufung wird insoweit stattgegeben, als ein Betrag in Höhe von € 441,71 antragsgemäß rückzuzahlen ist.

Im Übrigen wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Der Sachwalter des Bw. ersuchte mit Eingabe vom den mit Buchungsmitteilung Nr. 6 vom bestehenden Guthabensbetrag in der Höhe von € 672,00 auf das für die gegenständliche Sachwalterschaft eingerichtete Fremdgeldkonto zu überweisen.

Das Finanzamt verrechnete in der Folge von diesem Guthaben einen Betrag in Höhe von € 230,29 mit der am bescheidmäßig festgesetzten Einkommensteuer 2002 und überrechnete das verbleibende Guthaben auf das Abgabenkonto lautend auf R. und Mitgesellschafter.

Mit Bescheid vom wies das Finanzamt diesen Antrag mit der Begründung ab, dass das Guthaben gemäß § 215 Abs. 2 BAO zur teilweisen Tilgung einer bei einer anderen Abgabenbehörde bestehenden Abgabenschuldigkeit des Bw. verwendet worden sei, wobei auf die bereits ergangene Buchungsmitteilung verwiesen werde.

In der dagegen eingebrachten Berufung wurde ausgeführt, dass keine andere Abgabenverbindlichkeit des Bw. bestünde. Auch aus der Buchungsmitteilung Nr. 8 gehe lediglich hervor, dass das Guthaben des Bw. übertragen worden sei, nicht jedoch wohin und auf welche maßgebliche Abgabenschuldigkeit.

Mit Berufungsvorentscheidung vom wies das Finanzamt die Berufung als unbegründet ab.

Zur Begründung führte das Finanzamt aus, dass der Bw. zu 20% an der Firma R. und Mitgesellschafter beteiligt gewesen sei.

Gemäß § 6 BAO sei der Bw. als Gesamtschuldner der Firma für die aushaftende Abgabenschuld (Umsatzsteuer 1999 in Höhe von € 7.238,08) herangezogen worden sei. Seit bestehe zwischen dem Finanzamt X und dem Bw. betreffend der offenen Abgabenschuldigkeit eine Zahlungsvereinbarung.

Im Zuge dieser Vereinbarung sei das Finanzamt ersucht worden, allfällige Guthaben auf dem Einzelkonto des Bw. gemäß § 215 Abs. 2 BAO auf das Konto der Gesellschaft umzubuchen. Da auf dem Konto der Gesellschaft noch ein Teil der Umsatzsteuer 1999 ausgehaftet hätte, sei das Rückzahlungsansuchen abzuweisen und das Guthaben auf das Konto der Gesellschaft zu überrechnen gewesen.

Dagegen beantragte der Sachwalter die Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz und führte aus, dass eine Zahlungsvereinbarung vom nicht bestehe. Darüber hinaus hätte der Bw. mangels Geschäftsfähigkeit eine derartige Zahlungsvereinbarung ohnehin nicht rechtswirksam abschließen können.

Die Entscheidung über die Berufung durch den gesamten Berufungssenat wurde beantragt.

Über die Berufung wurde erwogen:

Nach § 215 Abs. 1 BAO hat - von hier nicht bedeutsamen Ausnahmen abgesehen - die Abgabenbehörde ein Guthaben eines Abgabepflichtigen zur Tilgung fälliger Abgabenschuldigkeiten zu verwenden, die dieser Abgabepflichtige bei derselben Abgabenbehörde hat.

Gemäß § 215 Abs. 2 BAO ist das nach einer gemäß Abs. 1 erfolgten Tilgung von Schuldigkeiten verbleibende Guthaben zur Tilgung der dieser Behörde bekannten fälligen Abgabenschuldigkeiten zu verwenden, die der Abgabepflichtige bei einer anderen Abgabenbehörde hat.

Ist der Abgabepflichtige nach bürgerlichem Recht nicht rechtsfähig, so ist ein nach Anwendung der Abs. 1 und 2 noch verbleibendes Guthaben unter sinngemäßer Anwendung dieser Bestimmungen zugunsten derjenigen zu verwenden, die nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes im eigenen Namen über das Guthaben zu verfügen berechtigt sind (215 Abs. 3 BAO).

Soweit Guthaben nicht gemäß Abs. 1 bis 3 zu verwenden sind, sind sie nach Maßgabe der Bestimmungen des § 239 zurückzuzahlen oder unter sinngemäßer Anwendung dieser Bestimmungen über Antrag des zur Verfügung über das Guthaben Berechtigten zugunsten eines anderen Abgabepflichtigen umzubuchen oder zu überrechnen (§ 215 Abs. 4 BAO).

Gemäß § 239 Abs. 1 BAO kann die Rückzahlung von Guthaben (§ 215 Abs. 4) auf Antrag des Abgabepflichtigen oder von Amts wegen erfolgen.

Gemäß § 239 Abs.2 kann die Abgabenbehörde den Rückzahlungsbetrag auf jenen Teil des Guthabens beschränken, der die der Höhe nach festgesetzten Abgabeschuldigkeiten übersteigt, die der Abgabepflichtige nicht später als drei Monate nach der Stellung des Rückzahlungsantrages zu entrichten haben wird.

Die Abgabenbehörde hat grundsätzlich über den Betrag abzusprechen, der im Zeitpunkt der Antragstellung auf dem Abgabenkonto aufscheint ().

Gesellschafter einer Gesellschaft nach bürgerlichem Recht schulden als Gesamtschuldner (§ 6 Abs. 2 BAO) die Abgaben der Gesellschaft.

Diese Gesamtschuld entsteht gleichzeitig mit dem Entstehen der Abgabenschuld (§ 4 BAO) der GesBR. Werden Bescheide z.B. an A-und Mitges. gerichtet, so stellen diese Bescheide kein Leistungsgebot an die Gesellschafter (Mitglieder) dar ().

Erweisen sich Maßnahmen der zwangsweisen Einbringung hinsichtlich derartiger Abgaben als nötig, so sind wirksame Leistungsgebote, nämlich an den (die) beteiligten Gesellschafter (Mitglieder) gerichtete Abgabenbescheide, zu erlassen, wobei im Spruch der Name des in Anspruch genommenen Gesamtschuldners zu nennen ist.

Vor Inanspruchnahme des Gesellschafters darf die Verwendung eines Guthabens eines Abgabepflichtigen zur Tilgung solcher Schulden, die noch nicht fällige Schuldigkeiten dieses Abgabepflichtigen sind, gemäß § 215 Abs. 1 und 2 BAO nicht erfolgen, da ihm gegenüber kein Abgabenzahlungsanspruch (keine ihm gegenüber fällige Abgabenschuldigkeit) besteht.

Im vorliegenden Fall kann den Akten nicht entnommen werden, dass ein solches Leistungsgebot an den Bw. ergangen ist.

Die Überrechnung in der Höhe von € 441,71, welche im Übrigen nach der Einbringung des Rückzahlungsantrages erfolgte, war daher rechtswidrig.

Angemerkt wird, dass die vom Finanzamt in der Berufungsvorentscheidung angeführte Zahlungsvereinbarung nicht aktenkundig ist. Abgesehen davon wäre diese mangels Vorliegen eines Leistungsgebotes unbeachtlich.

Somit ist noch zu prüfen, ob bei der Verrechnung des Betrages in Höhe von € 230,29 mit der Einkommensteuer 2002 § 239 Abs. 2 BAO zu Recht angewendet wurde.

Voraussetzung für die Anwendbarkeit des § 239 Abs. 2 BAO ist, dass die Abgabenbeträge spätestens im Zeitpunkt der Entscheidung über den Rückzahlungsantrag bescheidmäßig festgesetzt wurde.

Die Festsetzung erfolgte am , somit vor der Erlassung des Bescheides über die Abweisung des Rückzahlungsantrages.

Der Fälligkeitstag () liegt innerhalb der Dreimonatsfrist.

Nachdem der Bw. die genannte Abgabe nicht von sich aus entrichtete, sondern die Tilgung durch Verrechnung mit dem im Zeitpunkt der Vorschreibung am Abgabenkonto ausgewiesenen Guthaben erfolgte, kann auch kein Ermessensmissbrauch festgestellt werden.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 6 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 215 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 239 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Guthaben
Zeitpunkt
Leistungsgebot
Gesellschafter
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at