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Berufungsentscheidung - Strafsachen (Senat), UFSW vom 10.09.2004, FSRV/0029-W/04

Rechtsirrtum hinsichtlich Entrichtungspflicht der Kammerumlage. Vorliegen von Eventualvorsatz im Sinne des § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG.

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
FSRV/0029-W/04-RS1
Wenn sich eine als Geschäftsführer einer GmbH zwar grundsätzlich für die Abgabenentrichtung zuständige Person für die Erledigung der steuerlichen Angelegenheiten (im gegenständlichen Fall für die Entrichtung der Kammerumlage) eines qualifizierten Erfüllungsgehilfen in der Person des Leiters des Rechungswesens bedient, welcher die Entrichtung der Kammerumlage im Tatzeitraum mit Wissen und Zustimmung des Geschäftsführers deswegen nicht vorgenommen hat, weil er nach Erkundigung beim Steuerberater von einer für alle Abgabepflichtigen wirkenden EU-Richtlinienwidrigkeit der Kammerumlage und daher von einer nicht mehr gegebenen Entrichtungspflicht ausgegangen ist, so ist er damit gemeinsam mit dem Leiter des Rechnungswesens einem Rechtsirrtum unterlegen, welcher vorsätzliches Handeln im Sinne des § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG ausschließt.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Finanzstrafsenat 3 als Organ des unabhängigen Finanzsenates als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch den Vorsitzenden Hofrat Dr. Karl Kittinger, das sonstige hauptberufliche Mitglied Hofrätin Dr. Michaela Schmutzer sowie die Laienbeisitzer Dr. Wolfgang Seitz und Herbert Frantsits als weitere Mitglieder des Senates in der Finanzstrafsache gegen Bw., vertreten durch Fa.K. , wegen des Finanzvergehens der Finanzordnungswidrigkeit gemäß § 49 Abs. 1 lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Berufung des Beschuldigten und der nebenbeteiligten Fa.T., letztere ebenfalls vertreten durch Fa.K. vom gegen das Erkenntnis des Spruchsenates beim Finanzamt für den 1. Bezirk Wien als Organ des Finanzamtes Baden vom , SpS, nach der am in Anwesenheit des Beschuldigten und seines Verteidigers, des Vertreters der Nebenbeteiligten, der Amtsbeauftragten P. sowie der Schriftführerin M. durchgeführten Verhandlung

zu Recht erkannt:

Den Berufungen des Beschuldigten und der nebenbeteilgten Fa.T. wird stattgegeben und das Finanzstrafverfahren gemäß §§ 136157 FinStrG eingestellt.

Entscheidungsgründe

Mit Erkenntnis des Spruchsenates vom , SpS , wurde der Berufungswerber (Bw.) der Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 lit. FinStrG für schuldig gesprochen, weil er als Geschäftsführer der Fa.T. vorsätzlich die Kammerumlage für den Zeitraum Jänner 1998 bis Juni 2002 in Höhe von € 38.883,31 nicht spätestens am 5. Tag nach Fälligkeit entrichtet habe.

Über den Bw. wurde deswegen gemäß § 49 Abs. 2 FinStrG eine Geldstrafe in Höhe von € 4.000,00 und eine für den Fall der Uneinbringlichkeit an deren Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 10 Tagen verhängt.

Gemäß § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG wurden die Kosten des Finanzstrafverfahrens mit € 363,00 bestimmt.

Gemäß § 28 Abs. 1 FinStrG wurde die Haftung der Fa.T. für die über den Bw. verhängte Geldstrafe ausgesprochen.

Begründend wurde dazu seitens des Spruchsenates ausgeführt, dass der Bw. im Tatzeitraum für die abgabenbehördlichen Belange der Fa.T. als Geschäftsführer verantwortlich zeichnete. Sein monatliches Einkommen betrage € 6.300,00. Er sei sorgepflichtig für drei Kinder und finanzstrafbehördlich unbescholten.

Im Rahmen einer in den Jahren 2002 und 2003 stattgefundenen abgabenbehördlichen Prüfung sei festgestellt worden, dass für den Zeitraum Jänner 1998 bis Juni 2002 keine Kammerumlage abgeführt worden sei.

Der Bw. habe zur objektiven Tatseite zugegeben, dass er tatsächlich die Kammerumlage vorsätzlich in den angeführten Zeiträumen nicht entrichtet habe, dies jedoch deswegen, weil er in Erfahrung gebracht habe, dass beim Verwaltungsgerichtshof eine Beschwerde anhängig gewesen sei, welche die Frage, ob die Kammerumlage I zu einer Reduktion des Vorsteuerabzuges führe, behandle. Der Verwaltungsgerichtshof habe die Frage, ob dies rechtswidrig sei, dem EuGH zur Vorabentscheidung vorgelegt. Zwar habe der EuGH mit Entscheidung vom erkannt, dass die Kammerumlage I nicht EU-widrig sei, dies sei jedoch dem Bw. nicht zur Kenntnis gelangt.

Zugegeben sei, dass die seinerzeitige Verwaltungsgerichtshofbeschwerde weder die gegenständliche Kammerumlage betreffe, noch überhaupt vom Bw. veranlasst worden sei. Der Bw. habe von dieser Beschwerde durch eine nicht genannte Person des steuerlichen Vertreters Kenntnis erlangt.

Dem sei entgegenzuhalten, dass auch ein praktisch rechtsunkundiger Geschäftsführer (ein solcher dürfe ja gar keine Geschäftsführung übernehmen) wisse, dass eine anhängige Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof nicht die bekämpfte Norm aufhebt, sondern erst eine der Beschwerde zuerkennende Sachentscheidung. Demgemäß sei die vorsätzliche Nichtentrichtung nicht auf einen entschuldbaren Rechtsirrtum zurückzuführen. Selbst wenn man ihm dies zubilligen würde, hätte er sich jeweils vor neuerlicher vorsätzlicher Nichtentrichtung der Kammerumlage vergewissern müssen, ob eine Entscheidung erflossen sei und im vorliegenden Fall unverzüglich nach Kenntnis des Umstandes, dass eine für ihn negative Entscheidung ergangen sei, Selbstanzeige unter Nachzahlung erstatten müssen. Auch dies sei nicht erfolgt. Er habe sich sohin vorsätzlich in Rechtsunkenntnis gelassen und vorsätzlich die Kammerumlage nicht entrichtet.

Die subjektive Tatseite des Bw. sei sohin nicht nur mit bedingtem, sondern mit direktem Vorsatz als erwiesen anzusehen.

Die Behauptung, durch einen ungenannten Mitarbeiter der als seriös und erfahren bekannten Wirtschafts- und Steuerberatungsgesellschaft K. durch dessen Unwissenheit diesen Umstand herbeigeführt zu haben, könne nur als Schutzbehauptung angesehen werden, die keineswegs in irgendeiner Weise exkulpieren könne.

Bei der Strafbemessung wertete der Spruchsenat als mildernd die finanzbehördliche Unbescholtenheit, das Geständnis zum Tatsächlichen, die Sorgepflicht für drei Kinder und die Schadensgutmachung, wogegen als erschwerend die Begehung durch einen längeren Tatzeitraum angesehen wurde.

Gegen dieses Erkenntnis des Spruchsenates richtet sich die vorliegende frist- und formgerechte Berufung vom , welche sich gegen den Schuldspruch, eine Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG begangen zu haben, richtet.

In der Berufung wird ausgeführt, dass der Spruchsenat zum Schluss komme, dass der Bw. vorsätzlich gehandelt habe und das Vorliegen von Vorsatz damit begründet werde, dass der Bw. es verabsäumt habe, sich bezüglich des Ausganges des beim EuGH anhängigen Verfahrens zu erkundigen und sich damit vorsätzlich in Rechtsunkenntnis gelassen habe.

Dazu sei anzumerken, dass es für den Bw. als Geschäftsführer der GmbH nicht möglich sei, sich bezüglich jeglicher Neuerungen und Änderungen im Steuerrecht am Laufenden zu halten. Vielmehr würden steuerliche und handelsrechtliche Fragen von Mitarbeitern mit einschlägiger Ausbildung, gegebenenfalls unter Rückfrage bei ihrem Wirtschaftsprüfer bzw. ihrem steuerlichen Vertreter geklärt.

Die Annahme, dass der Bw. selbst schuldhaft gehandelt habe, sei somit nicht uneingeschränkt zulässig. Wurden nämlich andere Personen für Tätigkeiten bestellt, die die Abgabengesetze vorschreiben, so habe der Geschäftsführer, neben einem eventuellen Auswahlverschulden, lediglich dann ein Verschulden für diese Erfüllungsgehilfen zu verantworten, wenn er den Eintritt des gesetzwidrigen Erfolges bei pflichtgemäßer Aufmerksamkeit hätte hintanhalten können.

Der Abgabenpflichtige habe somit bei der Verwendung von Erfüllungsgehilfen die Verpflichtung, die Tätigkeit der Erfüllungsgehilfen zu überwachen bzw. Vorkehrungen zu treffen, um eine geeignete Überwachung sicherzustellen. Ein geeignetes Mittel sei dabei beispielsweise auch die Bestellung eines Wirtschaftsprüfers. Dieser sei im vorliegenden Fall vorhanden. Das Ausmaß der notwendigen Überwachung werde nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes durch den Grad der Zuverlässigkeit und Fachkunde des Erfüllungsgehilfen bestimmt. Da aber im vorliegenden Fall alle anderen abgabenrechtlichen Verpflichtungen, die im Auftrag des Bw. durch Mitarbeiter wahrgenommen worden seien, ordnungsgemäß erfüllt worden wären, habe der Bw. davon ausgehen können, dass er zuverlässige und erfahrene Mitarbeiter habe. Der Bw. habe seine Überwachung auf Stichproben beschränken können, die nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Allgemeinen für eine den Sorgfaltspflichten eines Geschäftsführers entsprechende Überprüfung ausreichend seien. Auch habe der Bw. keine steuerlichen Spezialkenntnisse, um die Richtigkeit der Tätigkeit seiner Angestellten bis ins letzte Detail beurteilen zu können. Die Überwachungsaufgabe in diesen Detailfragen werde daher vorwiegend vom Wirtschaftsprüfer bzw. Steuerberater übernommen. Der Bw. habe somit keinesfalls vorsätzlich die Überwachung seiner Mitarbeiter bei der Erfüllung der abgabenrechtlichen Verpflichtungen unterlassen.

Bedient sich ein Abgabepflichtiger eines Erfüllungsgehilfen, so könne ihn jedoch auch ein Verschulden bei der Auswahl der betreffenden Personen treffen. Ihn treffe dann bereits bei der Auswahl eine besondere Sorgfaltspflicht. Der Abgabepflichtige habe sich zu vergewissern, ob er bei der in Betracht gezogenen Person jenes Ausmaß geistiger Fähigkeiten und Kenntnisse voraussetzen dürfe, die zur Erledigung der ihm übertragenen Aufgaben erforderlich seien. Wenn der Abgabepflichtige diese Verpflichtung verletzte und es deshalb zu Verstößen gegen Abgabenvorschriften komme, sei dies dem Abgabepflichtigen als Auswahlverschulden zuzurechnen. Da aber im vorliegenden Fall alle anderen abgabenrechtlichen Verpflichtungen, die im Auftrag des Bw. durch Mitarbeiter wahrgenommen wurden, ordnungsgemäß erfüllt worden seien, könne man jedenfalls davon ausgehen, dass für diese Aufgaben geeignete Personen angestellt worden seien und dem Bw. könne auch ein vorsätzliches Auswahlverschulden nicht zur Last gelegt werden.

Die Behörde bestreite auch, dass ein entschuldbarer Rechtsirrtum vorliege. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes könne ein schuldausschließender Irrtum vorliegen, wenn sich der Betreffende bei einem befugten Parteienvertreter erkundige und eine falsche Auskunft erhalte, es sei denn, dass er Zweifel an der Richtigkeit der Auskunft hätte haben müssen.

Dass darauf vertraut worden sei, dass das angesprochene Verfahren bezüglich der Kammerumlage noch nicht abgeschlossen und somit noch nicht geklärt sei, ob Kammerumlagepflicht bestehe, zeige die Tatsache, dass jedes Jahr Rückstellungen für den Fall gebildet worden seien, dass die Kammerumlage tatsächlich EU-konform wäre und die bisher nicht entrichtete Summe nachgezahlt werden müsse. Der in der Begründung des Erkenntnisses enthaltene Einwand, dass die Verwaltungsgerichtshofbeschwerde weder die gegenständliche Kammerumlage betreffe noch vom Beschuldigten veranlasst worden sei, übersehe, dass die Frage bereits dem EuGH vorgelegt worden sei und die Entscheidung, dass die Kammerumlage europarechtswidrig sei, für alle Steuerpflichtigen, auch ohne innerstaatliche Umsetzung gewirkt hätte und nicht nur für den Anlassfall. Der Jahresabschluss sei vom Wirtschaftsprüfer überprüft und im Zuge der Wirtschaftsprüfung werde auch geprüft, ob Rückstellungen korrekt gebildet wurden. Die gegenständliche Rückstellung sei vom Wirtschaftsprüfer nicht beanstandet worden. Man habe sich daher auf die Aussagen eines Parteienvertreters verlassen und sei auch dadurch bestärkt worden, dass Hofrat Dr. Zorn in einem Artikel der SWK 1998, Seite 256, erschienen vom , festgestellt habe, dass der EuGH die Vorlagefrage des Verwaltungsgerichtshofes falsch verstanden habe und daher die Frage der Europarechtswidrigkeit der Kammerumlage noch immer nicht entschieden sei. Daher wären auch weitere Beschwerden denkbar gewesen. Auch der OGH habe festgestellt, dass ein Abgabepflichtiger, der einen sowohl mit der Materie als auch mit dem Sachverhalt vertrauten Vertreter habe, sich in der Regel auf dessen fachkundige Meinung verlassen dürfe.

Ein weiteres Indiz für die Meinung, rechtmäßig gehandelt zu haben, sei, dass offen gelegt wurde, dass die Gesellschaft kammerumlagepflichtig sei. Dies sei jeweils dadurch geschehen, dass in der Umsatzsteuererklärung das "Ja" bei der Frage, ob Kammerumlagepflicht gemäß § 11 Wirtschaftskammergesetz erfüllt sei, angekreuzt worden sei. Hätte man tatsächlich beabsichtigt, die Kammerumlage trotz des Wissens eine strafbare Handlung zu begehen, nicht zur entrichten, so hätte man aufgrund dieser Offenlegung jedenfalls befürchten müssen, dass man das Finanzamt auf die nicht entrichtete Kammerumlage aufmerksam mache und das Finanzamt von sich aus tätig werde.

Darüber hinaus wäre bei wissentlicher Rechtswidrigkeit ihrer Handlung jedenfalls zum Zeitpunkt der Betriebsprüfung die Kammerumlage nachbezahlt bzw. eine Selbstanzeige erstattet worden, da keineswegs damit zu rechnen gewesen wäre, dass die Betriebsprüfer die Nichtentrichtung der Abgabe übersehen würden. Dies zeige eindeutig, dass sich der Bw. in einem, wenn auch eventuell fahrlässig verschuldeten, Rechtsirrtum im Sinne des § 9 FinStrG befunden und keineswegs vorsätzlich gehandelt habe.

Aus dem bloßen Umstand, dass der Bw. ein erfahrener Geschäftsmann sei, könne nicht zwingend darauf geschlossen werden, dass der Bw. einem Rechtsirrtum nicht unterlegen sein könne.

Zusammenfassend ergebe sich, dass der Bw. als Geschäftsführer der Fa.T. für die Einhaltung der abgabenrechtlichen Verpflichtungen verantwortlich gewesen sei. Ein Geschäftsführer dürfe sich bei der Erfüllung dieser Pflichten Erfüllungsgehilfen bedienen, müsse aber Vorsorge für die Überwachung der Ausführung der Aufgaben treffen. Der Bw. habe jedenfalls die von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geforderten stichprobenartigen Überprüfungen vorgenommen. Weitere Überprüfungen hätten durch den steuerlichen Vertreter bzw. dem Wirtschaftsprüfer stattgefunden. Die abgabenrechtlichen Pflichten in allen anderen Bereichen seien ordnungsgemäß erfüllt worden. Dadurch zeige sich, dass der Bw. keinesfalls vorsätzlich seine ihm obliegenden Überwachungspflichten vernachlässigt habe. Zusätzlich sei der Bw. einem Rechtsirrtum unterlegen, der nicht vorsätzlich herbeigeführt worden sei.

Auf Grundlage dieser Ausführungen werde der Antrag gestellt, die Bescheide, die an den Bw. und an die Nebenbeteiligten zugestellt wurden, aufzuheben und das Verfahren einzustellen.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG macht sich einer Finanzordnungswidrigkeit schuldig, wer vorsätzlich Abgaben, die selbst zu berechnen sind, Vorauszahlungen an Umsatzsteuer oder Vorauszahlungen an Abgabe von alkoholischen Getränken nicht spätestens am 5. Tag nach Fälligkeit entrichtet oder abführt, es sei denn, dass der zuständigen Abgabenbehörde bis zu diesem Zeitpunkt die Höhe des geschuldeten Betrages bekannt gegeben wird; im übrigen ist die Versäumung eines Zahlungstermines für sich allein nicht strafbar.

Gemäß § 9 FinStrG wird dem Täter weder Vorsatz noch Fahrlässigkeit zugerechnet, wenn ihm bei der Tat ein entschuldbarer Irrtum unterlief, der ihn das Vergehen oder das darin liegende Unrecht nicht erkennen ließ; ist der Irrtum unentschuldbar, so ist dem Täter Fahrlässigkeit zuzurechnen. "Dem Täter wird Fahrlässigkeit auch dann nicht zugerechnet, wenn ihm bei der Tat eine entschuldbare Fehlleistung unterlief."

Gemäß § 28 Abs. 1 FinStrG haften juristische Personen und Vermögensmassen, die keine eigene Rechtspersönlichkeit besitzen, aber abgabepflichtig sind, für Geldstrafen und Wertersätze, die über Mitglieder ihrer Organe wegen eines Finanzvergehens verhängt worden sind, zur ungeteilten Hand mit dem Bestraften, wenn dieser das Vergehen in Ausübung seiner Organfunktion hinsichtlich der Abgabepflicht, Abfuhrpflicht oder monopolrechtlichen Verpflichtung der vorgenannten Rechtsgebilde begangen hat.

Eine Ergänzung des Untersuchungsverfahrens durch Einvernahme des Bw. im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungssenat hat folgenden durch die bisherigen Verfahrensergebnisse unwiderlegten Sachverhalt ergeben:

Der Bw. war im Tatzeitraum Alleingeschäftsführer der Fa.T. und hat sich als solcher fachkundiger Personen im Unternehmen in Form des Leiters des Rechnungswesens und dessen Mitarbeiter für die Berechnung und Entrichtung der Selbstbemessungsabgaben bedient. Er selbst hat auch diesbezüglich immer wieder stichprobenweise Überprüfungen durchgeführt, welche zu keinen Beanstandungen geführt haben. Weitere Kontrollen wurden durch den Steuerberater und auch im Rahmen der Wirtschaftsprüfung vorgenommen, welche ebenfalls keine Beanstandungen ergaben.

Der für die Entrichtung der Kammerumlage im Unternehmen verantwortliche (namentlich bekannte) Leiter des Rechnungswesens hat im Jahr 1996, als das Verfahren betreffend EU-Rechtswidrigkeit der Kammerumlage mit , dem EuGH zur Vorabentscheidung vorgelegt wurde, die Ansicht vertreten, dass die Kammerumlage fortan nicht mehr zu entrichten wäre und hat diesbezüglich Rücksprache mit der steuerlichen Vertretung gehalten. Der Leiter des Rechnungswesens hat in der Folge gestützt und bestätigt durch die Auskunft einer namentlich nicht mehr ermittelbaren Person der Steuerberatungskanzlei die Entscheidung getroffen, die Kammerumlage fortan nicht mehr zu entrichten. Der Bw. selbst als Geschäftsführer wurde von dieser Entscheidung im Jahr 1996 informiert und er hat diese auch gebilligt. Das Thema der möglichen EU-Widrigkeit der Kammerumlage war ihm damals auch aus den Massenmedien bekannt.

Die Entscheidung des mit welcher die Richtlinienkonformität der Kammerumlage bestätigt wurde, ist dem Bw. nach seiner unwiderlegbaren Aussage persönlich nicht bekannt geworden. Auch ist die Frage der Kammerumlagepflicht im Jahr 1998 und in den Folgejahren kein Thema mehr bei Besprechungen mit dem Leiter bzw. den Mitarbeitern des Rechnungswesens gewesen.

Bei dem Umfang des Unternehmens und der Höhe der Zahlungen an die Abgabenbehörde ist ihm die Nichtentrichtung der Kammerumlage zu den jeweiligen Fälligkeitstagen auch nicht konkret aufgefallen. Die Erlagscheine für die Entrichtung der Selbstbemessungsabgaben wurden im Betrieb vom jeweiligen Leiter des Rechungswesens erstellt. Die Überweisungen wurden in der Folge von jeweils zwei Personen durchgeführt, wobei insgesamt fünf Personen im Unternehmen, unter anderem auch der Bw., dafür zeichnungsberechtigt waren.

Der Bw. selbst hat nach den unwiderlegten Verfahrensergebnissen keine direkten Gespräche mit der Steuerberatung hinsichtlich des Themas Entrichtungspflicht der Kammerumlage geführt. Auch ist dieses Thema nicht bei Bilanzbesprechungen behandelt worden.

Einzige Tatbestandsvoraussetzung der dem Bw. zur Last gelegten Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG ist die vorsätzliche Nichtentrichtung der verfahrensgegenständlichen Beträge an Kammerumlage Jänner 1998 bis Juni 2002 bis zum fünften Tag nach Fälligkeit. Dazu hätte es der Bw. zu den jeweiligen Fälligkeitstagen der Kammerumlage ernstlich für möglich und sich damit abfinden müssen, dass Kammerumlage nicht zeitgerecht entrichtet würde. Für eine derartige Feststellung des Berufungssenates bieten jedoch die dargestellten Ergebnisse des Untersuchungsverfahrens keine ausreichenden Anhaltspunkte.

Wenn sich eine als Geschäftsführer einer GmbH zwar grundsätzlich für die Abgabenentrichtung zuständige Person für die Erledigung der steuerlichen Angelegenheiten (im gegenständlichen Fall für die Entrichtung der Kammerumlage) eines qualifizierten Erfüllungsgehilfen in der Person des Leiters des Rechnungswesens bedient, welcher die Entrichtung der verfahrensgegenständlichen Beträge mit Wissen und Zustimmung des Bw. ab dem Jahr 1996 deswegen nicht vorgenommen hat, weil er nach Erkundigung beim Steuerberater damals von einer für alle Abgabepflichtigen wirkenden EU-Richtlinienwidrigkeit der Kammerumlage und daher von einer nicht mehr gegebenen Entrichtungspflicht ausgegangen ist, so ist er damit gemeinsam mit dem Leiter des Rechungswesens einem Rechtsirrtum unterlegen, welcher vorsätzliches Handeln im Sinne des § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG ausschließt.

Da dem Bw. im gegenständlichen Finanzstrafverfahren unwiderlegt in der Folge auch die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes vom über die EU-Richtlinienkonformität und somit über die (weitere) Entrichtungspflicht der Kammerumlage persönlich nicht zur Kenntnis gelangt ist und er sich als Alleingeschäftsführer eines großen Unternehmens hinsichtlich der richtigen laufenden Abfuhr sämtlicher Selbstbemessungsabgaben, somit auch der Kammerumlage Jänner 1998 bis Juni 2002, auf Erfüllungsgehilfen in Form der qualifizierten Mitarbeiter des Rechungswesens verlassen hat, kann ihm eine vorsätzliche Nichtentrichtung nicht zur Last gelegt werden.

Der Spruchsenat geht im Rahmen des erstinstanzlichen Erkenntnisses, entgegen den nunmehr vorliegenden erweiterten Sachverhaltsfeststellungen des Berufungssenates, zu Unrecht davon aus, dass die Entrichtung der Selbstbemessungsabgaben im Tatzeitraum vom Bw. selbst vorgenommen wurde und er sich vor jeder neuerlicher Nichtentrichtung der Kammerumlage vergewissern hätte müssen, ob eine Entscheidung des EuGH bereits erflossen sei, was nicht erfolgt wäre und sich der Bw. somit vorsätzlich in Rechtsunkenntnis gelassen habe. Dies trifft jedoch deswegen nicht zu, weil die laufende Entrichtung der monatlichen Selbstbemessungsabgaben nach den Beweisergebnissen des Berufungsverfahrens unwiderlegt nicht vom Bw. selbst, sondern von Erfüllungsgehilfen in der Person von Mitarbeitern des Rechungswesens vorgenommen wurde, welche die vom Spruchsenat bemängelte Nichteinhaltung der Erkundigungspflicht direkt betroffen hätte. Ein eventuelles Verschulden einzelner Mitarbeiter des Rechnungswesens hinsichtlich der Nichtentrichtung der verfahrensgegenständlichen Kammerumlage ist aber nicht Gegenstand dieses Verfahrens.

Im gegenständlichen Finanzstrafverfahren ist daher vielmehr zu beurteilen, ob dem Bw. bei der Auswahl bzw. bei der Überwachung der die steuerlichen Obliegenheiten des Unternehmens wahrnehmenden Mitarbeiter des Rechungswesens ein Verschulden nachweisbar ist, wobei ein eventuelles fahrlässiges Verhalten bei der Beurteilung einer den (Eventual-) Vorsatz voraussetzenden Finanzordnungswidrigkeit nicht näher zu untersuchen war. Wie bereits ausgeführt, hat das gegenständliche erst- und zweitinstanzliche Finanzstrafverfahren keinerlei ausreichende Anhaltspunkte für eine vorsätzliche Pflichtverletzung des Bw. in Bezug auf die Auswahl und Überwachung der Mitarbeiter ergeben, sodass mit Verfahrenseinstellung vorzugehen war.

Da somit auch der durch den Spruchsenat ausgesprochenen Haftung gemäß § 28 Abs. 1 FinStrG der Zweitberufungswerberin und Nebenbeteiligten Fa.T. die Grundlage entzogen ist, war auch der Haftungsausspruch des erstinstanzlichen Erkenntnisses aufzuheben.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen aber das Recht zu, gegen diesen Bescheid binnen sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof muss -abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.

Gemäß § 169 FinStrG wird zugleich dem Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof eingeräumt.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Kammerumlage
Rechtsirrtum
Eventualvorsatz
EU-Richtlinienwidrigkeit
Auskunft des Steuerberaters
EU-Richtlinienkonformität
Auswahl und Überwachung der Mitarbeiter
Erkundigungspflicht
Erfüllungsgehilfen.

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at