Berufungsentscheidung - Zoll (Referent), UFSZ4I vom 14.09.2004, ZRV/0066-Z4I/04

Zurückweisung eines Antrages auf Erstattung der Zwischenerzeugnissteuer

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
ZRV/0066-Z4I/04-RS1
Zweck des § 28 Abs. 4 SchwStG, wonach Erstattungsanträge nur für volle Kalendermonate zulässig sind, ist es zu verhindern, dass die jeweils zuständigen Zollämter mit einer Vielzahl von einzelnen Erstattungsanträgen überhäuft werden. Eine Zurückweisung eines Antrages auf Erstattung kann allein nicht damit begründet werden, dass für einen bestimmten Kalendermonat bereits ein Antrag auf Erstattung gestellt worden ist, und sich nachträglich herausstellt, dass vergessen worden ist, eine zusätzliche Menge in den Antrag aufzunehmen. Dies würde im Ergebnis einen Verlust des Anspruchs bedeuten, der nach dem zweiten Satz der genannten Bestimmung jedoch erst mit Ablauf des auf die Verbringung folgenden Kalenderjahres eintreten soll.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde der Bf., vom gegen die Berufungsvorentscheidung des Hauptzollamtes Feldkirch vom , Zl. 900/06127/2003, betreffend Zurückweisung eines Antrages auf Erstattung der Zwischenerzeugnissteuer entschieden:

Der Beschwerde wird Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom wies das Hauptzollamt Feldkirch den Antrag vom auf Erstattung der Zwischenerzeugnissteuer für das Kalendermonat Jänner 2002 zurück. Begründet wurde dies damit, dass über Antrag vom für den Kalendermonat Jänner 2002 bereits mit Bescheid vom , Zahl 900/04599/2002, Zwischenerzeugnissteuer erstattet worden sei. Erstattungs- und Vergütungsanträge seien aber gemäß § 28 Abs. 4 Schaumweinsteuergesetz (SchwStG) nur für volle Kalendermonate zulässig, weshalb der Antrag als unzulässig zurückzuweisen sei.

Dagegen wurde mit Eingabe vom der Rechtsbehelf der Berufung erhoben. Im Antrag vom sei eine Menge von 1210 Liter, welche zur Firma P. verbracht worden sei, vergessen worden aufzunehmen. Man habe diese Menge dann im nachfolgenden Antrag vom berücksichtigt und bitte daher um nachträgliche Änderung des damaligen Bescheides.

Das Hauptzollamt Feldkirch wies die Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom , Zahl 900/06127/2003, als unbegründet ab. Gemäß § 28 Abs. 4 SchwStG könne ein Antrag auf Erstattung nur für volle Kalendermonate eingebracht werden. Nach Auffassung der belangten Behörde impliziere der Begriff "volle Kalendermonate", dass ein solcher Antrag nur einmalig für einen abgeschlossenen Zeitraum von einem Monat möglich sei. Da die Zwischenerzeugnissteuer für Jänner 2002 bereits erstattet worden sei, könne der neuerliche Antrag nicht mehr berücksichtigt werden.

Dagegen wurde mit Schreiben vom Beschwerde erhoben. Die Zwischenerzeugnissteuer sei doppelt bezahlt worden und man ersuche daher um Rückerstattung.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Gemäß § 40 Abs. 3 SchwStG sind auf Zwischenerzeugnisse vorbehaltlich des § 42 die §§ 1 Abs. 2 bis 5, 2 Abs. 2 und 3 sowie die §§ 4 bis 39 sinngemäß anzuwenden.

Demnach ist § 28 Abs. 1 SchwStG, wonach die Steuer auf Antrag erstattet oder vergütet wird für nachweislich im Steuergebiet versteuerten Schaumwein, der zu gewerblichen Zwecken (einschließlich Versandhandel)

a) in einen anderen Mitgliedstaat verbracht worden ist oder b) unmittelbar in ein Drittland ausgeführt worden ist,

auch für Zwischenerzeugnisse anzuwenden.

Nach § 28 Abs. 4 leg cit sind Erstattungs- und Vergütungsanträge nur für volle Kalendermonate zulässig. Sie sind bei sonstigem Verlust des Anspruchs bis zum Ablauf des auf die Verbringung oder die Ausfuhr des Schaumweines - im vorliegendem Fall der Zwischenerzeugnisse - folgenden Kalenderjahres zu stellen.

Zweck dieser Bestimmung ist es zu verhindern, dass für jede einzelne Verbringung oder Ausfuhr ein eigener Antrag gestellt wird und die jeweils zuständigen Zollämter mit einer Vielzahl von Erstattungsanträgen überhäuft werden. Die Antragsteller sind daher angehalten, die in einem Kalendermonat in einen anderen Mitgliedstaat verbrachten bzw. in ein Drittland ausgeführten Mengen zusammengefasst in einen Antrag pro Monat aufzunehmen. Damit kann jedoch nicht die Zurückweisung eines Antrages begründet werden, mit dem im Einzelfall nachträglich eine Erstattung für Zwischenerzeugnisse begehrt wird, die irrtümlich nicht in den Antrag für das betreffende Kalendermonat aufgenommen wurden.

Diese Auslegung ergibt sich auch aus dem Zusammenhang mit dem zweiten Satz des § 28 Abs. 4 SchwStG. Der Verlust des Anspruchs tritt demnach nur mit Ablauf des auf die Verbringung oder Ausfuhr folgenden Kalenderjahres ein, nicht jedoch auch in den Fällen, in denen irrtümlich vergessen wurde, einzelne Mengen in den entsprechenden Antrag aufzunehmen. Eine Zurückweisung des Antrages im gegenständlichen Fall würde jedoch im Ergebnis einem Verlust des Anspruchs vor Ablauf des genannten Zeitraumes gleichkommen, was nach dem Wortlaut der Bestimmung offensichtlich nicht die Intention des Gesetzgebers war.

Die Berufungsvorentscheidung war daher wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufzuheben.

Innsbruck, am

Zusatzinformationen


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Materie
Zoll
betroffene Normen
§ 40 Abs. 3 SchwStG 1995, Schaumweinsteuergesetz 1995, BGBl. Nr. 702/1994
§ 28 Abs. 1 SchwStG 1995, Schaumweinsteuergesetz 1995, BGBl. Nr. 702/1994
§ 28 Abs. 4 SchwStG 1995, Schaumweinsteuergesetz 1995, BGBl. Nr. 702/1994
Schlagworte
Zwischenerzeugnissteuer
Erstattung
Vergütung
Zeitraum
Kalendermonat

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at