Unterhaltsleistungen an geschiedene Ehegattin
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 3/11 Schwechat Gerasdorf betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2003 entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Bw. machte in seiner Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2003 Unterhaltsleistungen an seine in einem Pensionistenheim lebende geschiedene Gattin als außergewöhnliche Belastung geltend.
In dem vom Finanzamt am erlassenen Einkommensteuerbescheid 2003 wurden die Unterhaltsleistungen mit der Begründung nicht anerkannt, dass sie nur dann eine außergewöhnliche Belastung seien, wenn die Aufwendungen auch beim Unterhaltsberechtigten selbst zu einer außergewöhnlichen Belastung führen könnten.
Der Bw. erhob am gegen obigen Bescheid Berufung und führte dazu unter anderem Folgendes aus:
"...Ich stehe im 77. Lebensjahr, bin ohne Verschulden (Geisteskrankheit der Frau) seit 1977 geschieden und bin trotz Schuldlosigkeit zu lebenslangen Unterhaltszahlungen verurteilt. Von 1977 bis 2001 haben Sie mir die Unterhaltszahlungen als außergewöhnliche Belastung immer abgelehnt. Erst im Bescheidjahr 2002 haben Sie mir erstmalig 24 % anerkannt. Ich hatte gehofft, bei einer geringfügigen Pensionserhöhung von € 435,-- im Jahr, wieder die teilweise Anerkennung der außergewöhnlichen Belastung durch die schon 26 Jahre andauernde Unterhaltszahlung zu bekommen..."
Das Finanzamt erließ am eine Berufungsvorentscheidung, mit der es die Berufung mit folgender Begründung abwies:
"Gemäß § 34 Abs. 7 Einkommensteuergesetz 1988 sind laufende Unterhaltszahlungen an den geschiedenen Ehegatten nicht absetzbar (siehe auch VwGH Erkenntnis vom , 98/14/0133)."
Der Bw. stellte am den Antrag auf Vorlage seiner Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz und führte darin aus:
"... 1974 habe ich die Scheidungsklage eingebracht und wurde Ende 1977 vom OGH Wien mit dem Urteilsspruch wie folgt geschieden: Der Kläger wird ohne Verschuldensausspruch geschieden, weil die Geisteskrankheit der Frau eine ererbte Erkrankung ist, die zum Zeitpunkt der Eheschließung 1957 noch nicht erkennbar war. Das anschließende Unterhaltsurteil erfolgte vom Bez.Gericht Schwechat. Seit 1977 zahle ich Unterhaltsleistungen von derzeit E 384,29 monatlich und wurden mir diese Zahlungen nie als außergewöhnliche Belastung anerkannt, glaube aber, dass der § 34 des EStG in seinem Abs. 4 die Möglichkeit einer Anerkennung gibt. ..."
Über die Berufung wurde erwogen:
Nach § 34 Abs. 1 EStG 1988 sind bei der Ermittlung des Einkommens (§ 2 Abs. 2) eines unbeschränkt Steuerpflichtigen nach Abzug der Sonderausgaben (§ 18) außergewöhnliche Belastungen abzuziehen.
§ 34 räumt dem unbeschränkt Steuerpflichtigen einen Rechtsanspruch auf Abzug außergewöhnlicher Belastungen bei der Ermittlung des Einkommens nach der im § 2 Abs 2 erster Satz vorgegebenen Reihung ein, wenn folgende im Gesetz aufgezählte Voraussetzungen sämtlich und gleichzeitig erfüllt sind:
a) dem Steuerpflichtigen erwachsene Aufwendungen,
b) die Außergewöhnlichkeit dieser Aufwendungen,
c) die Zwangsläufigkeit dieser Aufwendungen,
d) eine Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen.
Schon das Fehlen einer einzigen dieser Voraussetzungen schließt die Anerkennung der geltend gemachten Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung aus und die Abgabenbehörde ist davon enthoben, zu prüfen, ob auch die anderen Voraussetzungen zutreffen oder nicht. (Hofstätter-Reichel, Einkommensteuer-Kommentar, III C, Tz. 1 zu § 34 Abs. 1).
Die Abzugsfähigkeit von Unterhaltsleistungen war in der Stammfassung des EStG 1988 grundsätzlich nicht mehr vorgesehen (Ausnahmen Abs. 6 und 8) und führte letztlich zum VfGH-Erkenntnis vom , G 290/91 und damit zur Neuregelung der Familienbesteuerung überhaupt durch BGBl 312/1992. Unterhaltslasten sind im Rahmen des § 34 ab 1993 nach Abs. 7 idF der Z 7 Familienbesteuerungsgesetz zu beurteilen, gegebenenfalls auch nach den Abs. 6 und 8.
§ 34 Abs. 7 sowohl in der bis einschließlich 1992 geltenden Stammfassung, als auch in der seither geltenden Neufassung durch Z 7 Familienbesteuerungsgesetz 1992, BGBl 312, sind neues Recht und schränken die Abzugsfähigkeit von Unterhaltsleistungen als außergewöhnliche Belastung bedeutsam ein. Verblieben sind, von den in den Abs. 6 und 8 und im § 35 vorgesehenen Ausnahmen abgesehen, nur mehr Aufwendungen des Steuerpflichtigen, die beim Unterhaltsberechtigten - würde er sie selber tragen müssen - eine außergewöhnliche Belastung darstellen würden. Auch diese Aufwendungen sind dann noch um den Selbstbehalt nach § 34 Abs. 4 zu kürzen.
Die vom Gesetzgeber im § 34 Abs. 7 gewählte Umschreibung schließt es aus, nicht nur laufende Unterhaltszahlungen an den Ehegatten und eheliche Kinder, an geschiedene Ehegatten (wenn es sich nicht um die Bedeckung von Krankheitskosten handelt), Kinder aus geschiedenen Ehen, uneheliche Kinder, mittellose Eltern oder sonst nahe Angehörige, sondern auch einmalige, aus dem Familienrecht entspringende Leistungen, wie Abgeltungsbeträge nach § 98 ABGB, Heiratsgut und -ausstattung zum Abzug vom Einkommen nach § 34 geltend zu machen.
Im Hinblick auf die klare gesetzliche Regelung des § 34 Abs. 7 Z 4 EStG 1988 kann für nicht rechtswidrig gefunden werden, dass das Finanzamt dem Bw. die Anerkennung der geltend gemachten außergewöhnlichen Belastung versagt hat.
Die Berufung musste daher als unbegründet abgewiesen werden.
Wien, am
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 34 Abs. 7 Z 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Schlagworte | Unterhaltslasten |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
EAAAC-36218