Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSL vom 15.09.2004, RV/0749-L/03

Kosten eines Universitätsstudiums als Werbungskosten im Kalenderjahr 2002

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der D.T., gegen den Bescheid des Finanzamtes R. vom , betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2002 entschieden:

Entscheidungsgründe

Im Einkommensteuerbescheid 2002 vom berücksichtigte das Finanzamt alle in der Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2002 beantragten Werbungskosten (€ 348,80) und setzte die Gutschrift an Einkommensteuer mit € 25,94 fest.

In der dagegen eingebrachten Berufung wurden erstmals Aufwendungen für 1. die arbeitsspezifische Software (€ 522,--) und 2. die Studiengebühren des Kalenderjahres 2002 (€ 754,44) als Werbungskosten geltend gemacht.

Mit Berufungsvorentscheidung vom gab das Finanzamt dem Rechtsmittel insoweit statt, als es 60 % der Anschaffungskosten für die Software als Werbungskosten anerkannte. Dadurch erhöhten sich die anerkannten Werbungskosten auf € 662,-- und die Gutschrift an Einkommensteuer auf € 161,49. Durch das Steuerreformgesetz 2000 sei die Abzugsfähigkeit von Aus- und Fortbildungskosten einheitlich geregelt, jedoch seien Aufwendungen im Zusammenhang mit einem Universitätsstudium explizit ausgenommen worden. Demnach seien Kosten (auch Studiengebühren) im Zusammenhang mit einem Hochschulstudium nicht als Werbungskosten anzuerkennen gewesen.

In dem fristgerecht eingebrachten Vorlageantrag, wodurch die Berufung wiederum als unerledigt gilt, führte die Rechtsmittelwerberin ergänzend aus, dass die grundsätzliche Nichtabzugsfähigkeit von Werbungskosten gemäß § 16 Abs. 1 Z 10 EStG für ein ordentliches Universitätsstudium, auch wenn - wie im vorliegenden Fall - der Charakter von Werbungskosten vorliege - wegen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz sowie wegen des Verstoßes gegen die Eigentums- und Vermögensfreiheit verfassungswidrig sei. Der Gesetzgeber habe Aufwendungen im Zusammenhang mit einem ordentlichen Universitätsstudium explizit vom Abzug ausgeschlossen, obgleich diese zur Erlangung bzw. Vertiefung von Kenntnissen in Bezug auf ihre ausgeübte bzw. ihr verwandte Tätigkeit als Mitarbeiterin einer Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungskanzlei dienen bzw. befähigen würden. Ihrer Einsicht nach erweise sich dieser Ausschluss als verfassungswidrig (vgl. Kofler, Zur Abzugsfähigkeit von Promotionskosten, SWK-Heft 14/15/2002, S. 410, Doralt, EStG § 16 Tz. 203/5, Temm, Sind Studiengebühren für ein Universitätsstudium Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten? SWK 29/2001, Seite 691). In Anbetracht dieser Argumentation halte diese Gesetzesregelung einer Prüfung durch den Verfassungsgerichtshof aufgrund des Widerspruches mit dem Gleichheitsgrundsatz nicht stand. Daher mache die Einschreiterin weiters Fahrtkosten zur Johannes Kepler Universität Linz in Höhe von € 4.565,70 geltend. Hierbei handle es sich um verrechnete Kilometergelder für Steuerrechtsveranstaltungen, welche mit dem oben erwähnten Studium in Zusammenhang stünden, weil diese grundlegende bzw. vertiefende Kenntnisse in ihrer aktuell ausgeübten Tätigkeit (Berufsanwärterin und Mitglied der Kammer der Wirtschaftstreuhänder) darstellen würden. Somit sei die Voraussetzung einer Verknüpfung von Aus- und Fortbildungskosten mit der aktuellen und zukünftigen beruflichen Tätigkeit vollständig gegeben.

Über die Berufung wurde erwogen:

Strittig sind zwei Punkte: 1. Aufwendungen für arbeitsspezifische Software und 2. Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Universitätsstudium.

Zu 1. Das Finanzamt hat für arbeitsspezifische Software mit Berufungsvorentscheidung vom nach Ausscheidung eines 40 %igen Privatanteiles einen Betrag von € 313,20 zu Recht als Werbungskosten anerkannt. Dagegen wurden im Vorlageantrag keine Einwendungen erhoben. Wie aus dem beiliegenden Berechnungsblatt ersichtlich, erhöht sich dadurch die Gutschrift an Einkommensteuer für das Kalenderjahr 2002 auf € 161,49. Insoweit ist der Berufung stattzugeben.

Zu 2. Gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen Werbungskosten. Nach der der genannten Bestimmung mit Wirksamkeit ab dem Kalenderjahr 2000 hinzugefügten Ziffer 10 (Bundesgesetzblatt, BGBl. I Nr. 106/1999) sind die Aufwendungen für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit verwandten beruflichen Tätigkeit Werbungskosten. Keine Werbungskosten stellen Aufwendungen dar, die im Zusammenhang mit dem Besuch einer allgemeinbildenden (höheren) Schule oder im Zusammenhang mit einem ordentlichen Universitätsstudium stehen.

Unbestritten ist, dass die im Februar und August 2002 an die Universität Linz bezahlten Studienbeiträge von je € 377,22 sowie die Fahrtkosten zur Johannes Kepler Universität Linz in Höhe von € 4.565,70 im Zusammenhang mit einem ordentlichen Universitätsstudium stehen. Diese Aufwendungen sind nach § 16 Abs. 1 Z 10 EStG in der für das Kalenderjahr 2002 geltenden Fassung nicht als Werbungskosten anzuerkennen.

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom , G 8/04, die Worte "oder im Zusammenhang mit einem ordentlichen Universitätsstudium" im letzten Satz des § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988, idF BGBl I 106/1999, aufgehoben, weil er keine sachliche Rechtfertigung des generellen Ausschlusses der Abzugsfähigkeit der Aufwendungen für ein ordentliches Universitätsstudium im Gegensatz zu Aufwendungen für andere Aus- oder Fortbildungsmaßnahmen, wie etwa Fachhochschulstudien sah. Nach Art. 140 Abs. 7 Bundes-Verfassungsgesetz ist jedoch auf die vor der Aufhebung verwirklichten Tatbestände mit Ausnahme des Anlassfalles das aufgehobene Gesetz weiterhin anzuwenden, sofern der Verfassungsgerichtshof nicht in seinem aufhebenden Erkenntnis anderes ausspricht. Im oben angeführten Erkenntnis fehlt einerseits ein derartiger Ausspruch, andererseits handelt es sich bei der vorliegenden Berufung um keinen Anlassfall, weshalb die Aufhebung des Gesetzes im vorliegenden Fall keine Auswirkung hat. In diesem Punkt war dem Rechtsmittel kein Erfolg beschieden.

Es war wie im Spruch zu entscheiden.

Beilage : 1 Berechnungsblatt

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Art. 140 Abs. 7 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
Schlagworte
Universitätsstudium
Kalenderjahr 2002
Verfassungsmäßigkeit

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at