Übertragung von GmbH-Anteilen, Berufungsvorentscheidung kommt Bedeutung eines Vorhaltes zu
Rechtssätze
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Stammrechtssätze | |
RV/3124-W/02-RS1 | Einer Berufung kommt die Bedeutung eines Vorhaltes zu. Es ist daher Sache der Partei, sich im Vorlageantrag mit dem Ergebnis der behördlichen Ermittlungen auseinanderzusetzen und die daraus gewonnenen Feststellungen zu widerlegen () |
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Dr. Gudrun Truschner, Rechtsanwältin, 4600 Wels, Ringstraße 26, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom betreffend Schenkungssteuer entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit dem nunmehr in Berufung gezogenen Bescheid vom setzte das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern Wien Schenkungssteuer in Höhe von S 82.200,00 (€ 5.973,71) für auf Grund des mit ihrem Gatten abgeschlossenen Schenkungsvertrages vom erfolgten Erwerb von Geschäftsanteilen der A-GmbHim Nennbetrag von S 50.000,00 fest. Dabei ging das Finanzamt davon aus, dass der gemeine Wert der Geschäftsanteile S 3.000,00 für je S 100,00 Nominale, somit für den von der nunmehrigen Berufungswerberin (Bw) erworbenen Geschäftsanteil S 1,500.000,00 betrug.
In der dagegen eingebrachten Berufung führte die Bw. aus, dass sie an der Geschäftsführung der genannten GmbH, wie auch anderer Gesellschaften, an denen ihr inzwischen verstorbener Ehegatte maßgeblichen Einfluss gehabt habe, niemals beteiligt gewesen sei. Es entspreche den Tatsachen, das die Bw. einen Schenkungsvertrag über einen Anteil der in Rede stehenden GmbH, der einer Stammeinlage von S 50.000,00 entsprochen habe, unterfertigt habe, ebenso einen Abtretungsvertrag über diese Anteile zugunsten der H-GmbH. Mit diesem Abtretungsvertrag sei die Bezahlung eines Abtretungspreises per S 1,500.000,00 binnen drei Monaten nach Unterfertigung dieses Abtretungsvertrages vereinbart worden.
Tatsächlich sei der Bw. zu keinem Zeitpunkt ein Abtretungspreis zugeflossen.
Nachdem der gemeine Wert der Anteile auch tatsächlich unter dem Nominale gelegen sei, sei die Bemessungsgrundlage unrichtig ermittelt worden, weshalb der angefochtene Schenkungssteuerbescheid ersatzlos zu beheben sei.
Mit Berufungsvorentscheidung vom wies das Finanzamt die Berufung als unbegründet ab.
Zur Begründung führte das Finanzamt aus, dass neben der Schenkung des Herrn R. der Nominale in Höhe von S 50.000,00 an seine Gattin per folgende Abtretungen von Anteilen an der A-GmbH vorlägen:
Abtretung vom von Nominale S 15.000,00 um S 450.000,00 (Es ergebe sich daraus ein gemeiner Wert von S 3.000,00 für je S 100,00 Nominale).
Abtretung vom von Nominale S 50.000,00 von der Bw. an die H-GmbH um S 1,500.000,00 (Es ergebe sich daraus ein gemeiner Wert von S 3.000,00 für je S 100,00 Nominale).
Es lägen somit zwei gemeine Werte aus zeitnahen Verkäufen vor. Der gemeine Wert sei in erster Linie aus Verkäufen abzuleiten.
Aus Verkäufen abgeleitet ergebe sich folgender Wert: geschenkter Anteil Nominale S 50.000,00 x 3.000,00 : 100,00 = gemeiner Wert S 1,500.000,00.
Ob der Kaufpreis der H-GmbH an die Bw. tatsächlich geflossen sei, sei für die hier vorzunehmende Bewertung unerheblich.
Dagegen beantragte die Bw. ohne weitere Begründung die Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Über die Berufung wurde erwogen:
Gemäß § 3 Abs. 1 Z. 1 ErbstG gilt als Schenkung jede Schenkung im Sinne des bürgerlichen Rechtes.
Auch Geschäftsanteile können Gegenstand einer Schenkung sein.
Der Erwerber eines eines Anteils am Gesellschaftsvermögen anlässlich der Übertragung muss zwar notwendig Mitglied der Gesellschaft werden. Ob der Erwerber auch Einfluss auf die Geschäftsführung erhält, ist aber für die gegenständliche Schenkungssteuer ohne Bedeutung, da eine Bestellung zum Geschäftsführer nur durch Beschluss der Gesellschafter erfolgen kann (§ 15 GmbHG), diese somit auf einem anderen Rechtsgrund beruht.
Gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 ErbStG entsteht die Steuerschuld bei Schenkungen unter Lebenden mit dem Zeitpunkt der Ausführung der Zuwendung. Eine Schenkung gilt an dem Tag als ausgeführt, an dem die Bereicherung im Vermögen des Beschenkten tatsächlich eintritt und der Beschenkte in den Besitz des Geschenkes erfolgt.
Dies ist im gegenständlichen Fall am .
Dieser Tag des Entstehens der Steuerschuld ist auf Grund des § 18 ErbStG für die Wertermittlung maßgeblich.
Gemäß § 19 Abs. 1 ErbStG iVm § 13 Abs. 2 BewG ist für Aktien, für Anteile an Gesellschaften mit beschränkter Haftung und für Genussscheine, soweit sie im Inland keine Kurswerte haben, der gemeine Wert (§ 10 BewG) maßgebend. Lässt sich der gemeine Wert aus Verkäufen nicht ableiten, so ist unter Berücksichtigung des Gesamtvermögens und der Ertragsaussichten der Gesellschaft zu schätzen.
Nach § 10 Abs. 2 BewG wird der gemeine Wert durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit des Wirtschaftsgutes bei einer Veräußerung zu erzielen wäre. Dabei sind alle Umstände, die den Preis beeinflussen, zu berücksichtigen. Ungewöhnliche persönliche Verhältnisse sind nicht zu berücksichtigen.
Wie in der Berufungsvorentscheidung dargelegt, liegen im gegenständlichen Fall zwei zeitnahe Verkäufe von Anteilen an der A-GmbH vor, woraus das Finanzamt den gemeinen Wert abgeleitet hat. Die diesbezüglichen Ermittlungsergebnisse sowie die Berechnung des gemeinen Wertes wurden in der Berufungsvorentscheidung dargelegt.
Da einer Berufungsvorentscheidung gemäß dem Erkenntnis des , die Bedeutung eines Vorhaltes zukommt, wäre es Sache der Bw. gewesen, sich mit dem Ergebnis der Ermittlungen auseinanderzusetzen und die daraus gewonnenen Feststellungen zu widerlegen.
Nachdem die Bw. im Vorlageantrag den in der Berufungsvorentscheidung enthaltenen Fakten nicht entgegengetreten ist, kann die Berufungsbehörde diese als richtig annehmen (), zumal auch die Verkaufsvorgänge miteinander nicht in Zusammenhang stehen.
Ob der Kaufpreis der H-GmbH an die Bw. tatsächlich zugeflossen ist, war, wie das Finanzamt zutreffend ausgeführt hat, für die Bewertung unerheblich.
Bemerkt wird, dass dieser Entscheidung einer Stellungnahme der Betriebsprüfung vom beigelegt wird, aus der ersichtlich ist, dass auch der geschätzte gemeine Wert mit dem aus Verkäufen abgeleitete gemeine Wert im Einklang steht.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Beilage: 1 Stellungnahme der Amtsbetriebsprüfung vom
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 3 Abs. 1 Z 1 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955 § 12 Abs. 1 Z 1 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955 § 19 Abs. 1 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955 § 10 Abs. 2 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955 § 13 Abs. 2 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955 § 276 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Schlagworte | Bewertung von Gesellschaftsanteilen gemeiner Wert Vorhaltswirkung |
Verweise |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at