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Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent), UFSW vom 09.09.2004, FSRV/0081-W/03

Einleitung eines Finanzstrafverfahrens, wobei der Tatzeitraum bestritten wird

Rechtssätze


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Folgerechtssätze
FSRV/0081-W/03-RS1
wie FSRV/0079-W/02-RS1
Für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens genügt es, wenn gegen den Verdächtigen genügende Verdachtsgründe vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass er als Täter eines Finanzvergehens in Betracht kommt. Ein derartiger Verdacht, der die Finanzstrafbehörde zur Einleitung eines Finanzstrafverfahrens verpflichtet, kann immer nur auf Grund einer Schlussfolgerung aus Tatsachen entstehen. Ein Verdacht ist die Kenntnis von Tatsachen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf ein Finanzvergehen geschlossen werden kann.

Entscheidungstext

Beschwerdeentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des Finanzstrafsenates 1, HR Dr. Josef Graf, in der Finanzstrafsache gegen Herrn Bf.wegen Verdachtes der Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 2 lit. b des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Beschwerde des Beschuldigten vom gegen den Bescheid vom des Finanzamtes für den 2. und 20. Bezirk über die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gemäß § 83 Abs. 1 FinStrG

zu Recht erkannt:

I. Der Beschwerde wird teilweise stattgegeben und der Spruch des angefochtenen Einleitungsbescheides wie folgt abgeändert:

"...Lohnsteuer in Höhe von € 16.054,19 für den Zeitraum 05/2002 bis 07/2002 und

Dienstgeberbeiträgen zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen samt Zuschlägen zu den Dienstgeberbeiträgen in Höhe von € 5.287,18 für den Zeitraum 05/2002 bis 07/2002 bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten und hiermit eine Finanzvergehen nach § 33 (2) lit. b FinStrG begangen hat."

II. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom hat das Finanzamt für den 2. und 20. Bezirk als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den Bf. zur SN 002/2003/00023-002 ein Finanzstrafverfahren eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, dass dieser im Amtsbereich des Finanzamtes für den 2. und 20. Bezirk vorsätzlich als Geschäftsführer der Firma A-GmbH unter Verletzung der Verpflichtung zur Führung von dem § 76 des Einkommensteuergesetzes 1972 (EStG 1972) entsprechenden Lohnkonten eine Verkürzung von Lohnsteuer in Höhe von € 21.405,58 für den Zeitraum 05/2002 bis 08/2002 und Dienstgeberbeiträgen zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen samt Zuschlägen zu den Dienstgeberbeiträgen in Höhe von € 7.049,57 für den Zeitraum 05/2002 bis 08/2002 bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten und hiermit ein Finanzvergehen nach § 33 Abs. 2 lit. b FinStrG begangen hat.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die form- und fristgerechte Beschwerde des Beschuldigten vom , in welcher vorgebracht wurde, dass es im Zeitraum 05/2002 bis 08/2002, in welchem er nicht allein zeichnungsberechtigter Geschäftsführer der Firma A GmbH gewesen sei, keine Aufträge bzw. Geschäftsfälle gegeben habe und zudem das Gewerbe ruhend gemeldet gewesen sei. Er selbst wie auch Herr V. hätten keine Anmeldungen durchgeführt, falls dennoch welche durchgeführt worden seien, sei dies von dritten Personen erfolgt. Er behalte sich vor, Strafanzeige wegen Betruges gegen Dritte vorzunehmen. Da er keine strafbaren Handlungen getätigt habe, wird sinngemäß die Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt. Über den weiteren Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, hat die Finanzstrafbehörde I. Instanz bereits zuständigkeitshalber abgesprochen.

Über die Entscheidung wurde erwogen:

Gemäß § 82 Abs. 1 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde erster Instanz die ihr gemäß §§ 80 oder 81 zukommenden Verständigungen und Mitteilungen darauf zu prüfen, ob genügende Verdachtsgründe für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben sind. Das gleiche gilt, wenn sie in anderer Weise, insbesondere aus eigener Wahrnehmung vom Verdacht eines Finanzvergehens Kenntnis erlangt. Die Prüfung ist nach den für die Feststellung des maßgebenden Sachverhalts im Untersuchungsverfahren geltenden Bestimmungen vorzunehmen.

Gemäß § 33 Abs. 2 lit. b FinStrG macht sich der Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Führung von dem § 76 des Einkommensteuergesetzes 1988 entsprechenden Lohnkonten eine Verkürzung von Lohnsteuer oder Dienstgeberbeiträgen zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss hält.

Ein Verdacht kann immer nur aufgrund der Schlussfolgerung aus Tatsachen entstehen. Ein Verdacht besteht, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens von bestimmten Umständen rechtfertigen. Es ist die Kenntnis von Tatsachen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf ein Finanzvergehen geschlossen werden kann (vgl. die Erkenntnisse des Zl. 89/16/0183, 14. Feber 1991, Zl. 90/16/0210 u.a.).

Auf Grund der im Betrieb der Firma A-GmbH stattgefundenen Lohnsteuerprüfung wurde festgestellt, dass die in Rede stehende Firma, deren Geschäftsführer der Bf. zusammen mit Hr. R. war, Dienstnehmer angemeldet hatte, für die keine lohnabhängigen Abgaben gemeldet und entrichtet wurden.

In der gegenständlichen Beschwerde vom vermeint der Bf. jedoch insofern betrogen worden zu sein, als Anmeldungen von Arbeitnehmern von dritten Personen durchgeführt worden seien.

Laut Firmenbucheintrag vom (Änderung am beantragt) vertritt Hr. C. seit die Firma A. selbständig. Bis zu diesem Zeitpunkt war der Bf. gemeinsam mit Herrn V. ab als handelsrechtlicher Geschäftsführer für die Belange der Firma verantwortlich. Es war daher dem Vorbringen des Bf. insofern zuzustimmen, als die Verantwortlichkeit betreffend den Monat August 2002 nicht mehr dem Verantwortungsbereich des Bf. zuzurechnen war und der Beschwerde dementsprechend stattzugeben. Soweit der Bf. jedoch behauptet, es sei die Firma als ruhend gemeldet gewesen und habe es keine Aufträge sowie Geschäftsfälle gegeben - welches Vorbringen dem Ergebnis der Lohnsteuerprüfung entgegensteht - und seien Dienstnehmer ohne seines Wissens von dritten Personen beschäftigt worden bzw. Anmeldungen durchgeführt worden, sind dies Umstände die im weiteren Verfahren zu klären sind.

Für die Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG wird bezüglich der Pflichtverletzung Vorsatz (bedingter Vorsatz im Sinne des § 8 Abs. 1, 2. Halbsatz FinStrG genügt) und betreffend den Verkürzungserfolg Wissentlichkeit vorausgesetzt. Gemäß § 8 Abs. 1 FinStrG handelt vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet. Es ist in Unternehmerkreisen allgemein bekannt, dass bei Beschäftigung von Dienstnehmern lohnabhängige Abgaben anfallen. Hierbei handelt es sich um Bestimmungen, die kein steuerliches Spezialwissen voraussetzen.

Das gesamte Vorbringen des Bf. stellt eine Beschuldigtenrechtfertigung dar, die im finanzstrafbehördlichen Untersuchungsverfahren zu überprüfen und zu würdigen sein wird. Bislang vermochte die Rechtfertigung die Verdachtsmomente nicht zu beseitigen.

Gerade die Rechtfertigung des Bf. zeigt die Notwendigkeit der Einleitung eines Untersuchungsverfahrens auf, um die erhobenen Vorwürfe zu überprüfen. Es gibt dem Bf. auch vor allem Gelegenheit dazu, seine Rechtfertigung anhand geeigneter Unterlagen zu beweisen und die vorhandenen Verdachtsmomente auszuräumen.

In dieser Entscheidung war vor allem zu untersuchen, ob genügend Verdachtsmomente für die Einleitung des Finanzstrafverfahrens vorliegen. Die endgültige Beantwortung der Frage, ob der Bf. das ihm zur Last gelegte Finanzvergehen tatsächlich und in welchem Umfang begangen hat, bleibt jedenfalls dem Ergebnis des nunmehr eingeleiteten Untersuchungsverfahrens gemäß §§ 114 ff FinStrG vorbehalten (vgl. die Erkenntnisse des Zlen 93/14/0020, 0060,0061, und die dort zitierten Vorerkenntnisse).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen aber das Recht zu, gegen diesen Bescheid binnen sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof muss -abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.

Gemäß § 169 FinStrG wird zugleich dem Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof eingeräumt.

Wien,

HR Dr. Josef Graf

Zusatzinformationen


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Materie
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Einleitung eines Finanzstrafverfahrens
genügende Verdachtsgründe
Tatzeitraum wird bestritten

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at