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Berufungsentscheidung - Zoll (Referent), UFSZ4I vom 11.08.2004, ZRV/0314-Z4I/02

Vorübergehende Verwendung eines Beförderungsmittels ohne Abgabe einer (summarischen) Anmeldung

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
ZRV/0314-Z4I/02-RS1
Wird ein im Drittland auf den Namen einer außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft ansässigen Person amtlich zugelassenes Straßenfahrzeug im Anschluss an die Gestellung vor Abgabe einer (summarischen) Anmeldung von einer im Zollgebiet ansässigen Person vom Amtsplatz der Grenzkontrollstelle entfernt, liegt kein Entziehen aus der zollamtlichen Überwachung vor, wenn dieses Fahrzeug schon an Hand der Kennzeichentafeln problemlos als Nichtgemeinschaftsware identifizierbar ist und allgemeine Maßnahmen der Zollaufsicht durch Zollbehörden daher jederzeit möglich sind. Die Nichtabgabe der summarischen Anmeldung stellt eine Pflichtverletzung mit grundsätzlicher Zollschuldentstehung gemäß Artikel 204 Absatz 1 Buchstabe a) ZK dar.
ZRV/0314-Z4I/02-RS2
Leiht sich eine natürliche Person (Tochter) mit Wohnsitz im Zollgebiet der Gemeinschaft im Drittland ein außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft auf den Namen einer außerhalb dieses Zollgebiets ansässigen Person (Vater) amtlich zugelassenes Straßenfahrzeug aus, um damit eine private Einkaufsfahrt ins Zollgebiet zu unternehmen, kann die Zollanmeldung zur vorübergehenden Verwendung weder mündlich noch durch eine Willensäußerung im Sinne des Artikels 233 ZK-DVO abgegeben werden.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde der Bf., vertreten durch Dr. Walter Anzböck, Dr. Joachim Brait, gegen den Bescheid (Berufungsvorentscheidung) des Hauptzollamtes Wien vom , GZ. 100/49854/2001, betreffend Zollschuld, entschieden: Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Spruch des angefochtenen Bescheides wird folgendermaßen abgeändert:

"Sie haben für das am beim Zollposten Mitterretzbach gestellte Beförderungsmittel


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Marke: VW
Type: Passat
Baujahr: 1999
Kennzeichen: xxxxx (CZ)

keine summarische Anmeldung abgegeben. Da dadurch eine der Pflichten nicht erfüllt wurde, die sich bei einer einfuhrabgabenpflichtigen Ware aus deren vorübergehender Verwahrung ergeben, ist für das betreffende Beförderungsmittel gemäß Artikel 204 Absatz 1 Buchstabe a) der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 (Zollkodex ZK) idgF in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG), BGBl. 659/1994 idgF, die Einfuhrzollschuld in folgender Höhe entstanden:"

Die übrigen Teile des Spruches, insbesondere auch die Abgabenberechnung, bleiben unverändert.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 85c Abs. 8 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) iVm § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.

Gemäß § 85c Abs. 7 ZollR-DG steht der Berufungsbehörde der ersten Stufe das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Entscheidungsgründe

Laut Aktenlage wurde die Bf., die einen in der Republik Tschechien zugelassenen unverzollten Personenkraftwagen (Pkw) steuerte, am in Wien von der Polizei angehalten und eine Fahrzeug- und Lenkerkontrolle durchgeführt. Weil die Bf. in Österreich wohnt und arbeitet, erstattete die Bundespolizeidirektion Wien Anzeige wegen des Verdachts auf Zoll- bzw. Abgabenhinterziehung. In einer Stellungnahme an das Hauptzollamt Wien vom wurde von der Bf. bzw. ihrem damaligen Vertreter zum Sachverhalt ausgeführt, dass das betreffende Fahrzeug in alleinigem Eigentum des im Drittland wohnhaften Vaters der Bf. stehe. Die Bf. habe ihren Wohnsitz seit 1991 durchgehend in Österreich und hätte sich das Fahrzeug am für eine Einkaufsfahrt nach Wien von ihrem Vater ausgeliehen und am selben Tag wieder zurückgegeben, was durch Stempelabdrucke im Reisepass belegt werden könne. Dieses Vorgehen erschien ihr völlig unbedenklich und die Bf. sei sich keines vorschriftswidrigen Verhaltens bewusst.

Mit Bescheid vom teilte das Hauptzollamt Wien der Bf. mit, sie habe das verfahrensgegenständliche Beförderungsmittel am der zollamtlichen Überwachung entzogen und daher eine Einfuhrzollschuld (Zoll und Einfuhrumsatzsteuer) sowie eine Abgabenerhöhung von insgesamt EUR 4.445,91 zu entrichten. In der Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, die Bf. habe das Fahrzeug erstmals am über ein nicht mehr näher bestimmbares Zollamt gegenüber Tschechien im Verfahren der vorübergehenden Verwendung zum privaten Gebrauch in das Zollgebiet verbracht und sich dabei der Zollanmeldung durch andere Form der Willensäußerung nach Artikel 232 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 (Zollkodex-Durchführungsverordnung ZK-DVO) bedient. Da die im Zollgebiet ansässige Bf. die Voraussetzungen gemäß Artikel 719 Absatz 3 ZK-DVO nicht erfülle, sei diese Vorgangsweise nicht gesetzeskonform gewesen und wäre das einfuhrabgabenpflichtige Fahrzeug mit dem Wegbringen vom Amtsplatz der Grenzzollstelle der zollamtlichen Überwachung entzogen worden.

Der Bescheid wurde mit Berufung vom wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens zufolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, Rechtswidrigkeit des Bescheidinhaltes sowie unrichtiger rechtlicher Beurteilung vollumfänglich angefochten. Zum Sachverhalt wird u.a. ausgeführt, dass die Bf. regelmäßig die Grenze beim Zollposten Mitterretzbach überquere und dort quasi amtsbekannt sei. Bei der Einreise am habe sie den diensthabenden Beamten darauf hingewiesen, dass sie mit dem Auto ihres Vaters unterwegs sei und sich erkundigt, ob es deshalb Schwierigkeiten gebe. Der Beamte habe nachgefragt, wie lange sich die Bf. in Österreich aufhalten wolle und nachdem diese angab, lediglich zum Einkaufen nach Wien zu fahren und das Fahrzeug am Abend wieder zurückzubringen, habe der Beamte die Auskunft erteilt, dass unter diesen Umständen nichts Besonders zu tun sei, und sie weitergewunken. Im Reisepass der Bf. sei der entsprechende Ein- und Ausreisestempel angebracht und daher nachweisbar, dass die Bf. beim genannten Zollposten angehalten worden wäre.

Mit Berufungsvorentscheidung vom wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen. In der Begründung legt das Hauptzollamt Wien die Rechtslage ausführlich dar und geht dabei auch eingehend auf den Wohnsitzbegriff und auf die Voraussetzungen für die Bewilligung der vorübergehenden Verwendung für Straßenfahrzeuge zum privaten Gebrauch ein. Nach Ansicht der belangten Behörde sei das betreffende Fahrzeug gestellt und mit Passieren der Zollstelle eine als Zollanmeldung geltende Willensäußerung abgegeben worden. Da die Voraussetzungen für eine solche Form der Anmeldung aber nicht vorgelegen hätten, seien die damit verbundenen Wirkungen (u.a. Überlassung zum Zollverfahren der vorübergehenden Verwendung) nicht eingetreten. Das Fahrzeug habe keine zollrechtliche Bestimmung erhalten und sei mit Verlassen des Amtsplatzes der zollamtlichen Überwachung entzogen worden. Die spätere Wiederausfuhr wirke der Zollschuldentstehung nicht entgegen.

Mit Schreiben vom wurde gegen diese Entscheidung der Rechtsbehelf der Beschwerde eingebracht. In der Begründung wird u.a. vorgebracht, die Behörde habe sich mit dem Vorbringen der Bf., wonach für das Fahrzeug sogar eine mündliche Zollanmeldung abgegeben worden sei, überhaupt nicht auseinander gesetzt.

Schließlich wurden zur Klärung des Sachverhalts noch ergänzende Ermittlungen durchgeführt und Stellungnahmen eingeholt.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Nach Aufforderung durch den unabhängigen Finanzsenat hat die Bf. mit Schreiben vom Ablichtungen ihres Reisepasses vorgelegt. Auf Grund dieser Ablichtungen steht nunmehr fest, dass die Bf. am den Zollposten Mitterretzbach in der Einreise passiert hat. Bei diesem Zollposten handelt es sich um einen Nebenweg, bei dem Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zur Vollziehung der Grenzkontrolle eingesetzt sind, die zum maßgeblichen Zeitpunkt gemäß § 1 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend die Vornahme allgemeiner Maßnahmen der Zollaufsicht durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, BGBl. Nr. 464/1996, als Organe des für den betreffenden Grenzübergang zuständigen Zollamtes Kleinhaugsdorf auch allgemeine Maßnahmen der Zollaufsicht nach § 22 ZollR-DG vorzunehmen hatten.

Waren, die in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht werden, unterliegen gemäß Artikel 37 Absatz 1 ZK vom Zeitpunkt des Verbringens an der zollamtlichen Überwachung. Unter "zollamtliche Überwachung" sind laut Artikel 4 Nummer 13 ZK allgemeine Maßnahmen der Zollbehörden zu verstehen, die dazu dienen, die Einhaltung des Zollrechts und gegebenenfalls der sonstigen für Waren unter zollamtlicher Überwachung geltenden Vorschriften zu gewährleisten. Im Zollrecht bedeutet "Ware" jede bewegliche körperliche Sache, einschließlich des elektrischen Stroms (§ 4 Absatz 2 Nummer 10 ZollR-DG). Die Person, die Waren in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht hat oder die gegebenenfalls die Beförderung der Waren nach dem Verbringen übernimmt, hat diese Waren zu der von den Zollbehörden bezeichneten Zollstelle oder einem anderen von diesen Behörden bezeichneten oder zugelassenen Ort zu befördern und dort zu gestellen. Zur Gestellung ist es nach § 37 ZollR-DG ausreichend, dass Waren auf verkehrsübliche Weise befördert werden und das einschreitende Zollorgan daher von ihrem Vorhandensein ohne Schwierigkeiten Kenntnis erlangen kann. Im verfahrensgegenständlichen Fall hat die Bf. das Fahrzeug zum Zollposten Mitterretzbach befördert. Auf Grund des Stempelabdrucks im Reisepass muss die Bf. dort jedenfalls angehalten haben. Im Hinblick auf die vorstehenden Ausführungen ist davon auszugehen, dass das betreffende Beförderungsmittel der Zollstelle ordnungsgemäß gestellt wurde.

Sobald die Waren gestellt worden sind, ist gemäß Artikel 43 ZK eine summarische Anmeldung abzugeben, sofern die Zollbehörden nicht davon absehen, etwa weil die Waren unmittelbar nach Gestellung eine zollrechtliche Bestimmung erhalten. Die Zollbehörden können jedoch für die Abgabe dieser Anmeldung eine Frist einräumen, die spätestens am ersten Arbeitstag nach dem Tag der Gestellung der Waren endet. Ohne Zustimmung der Zollbehörden dürfen die Waren von dem Ort, an den sie ursprünglich verbracht worden sind, nicht entfernt werden (Artikel 47 ZK).

Gestellte Nichtgemeinschaftswaren müssen laut Artikel 48 ZK eine zulässige zollrechtliche Bestimmung erhalten. Bis zum Erhalt einer zollrechtlichen Bestimmung haben die gestellten Waren gemäß Artikel 50 ZK die Rechtsstellung von Waren in vorübergehender Verwahrung. Zollrechtliche Bestimmung einer Ware im Sinne des ZK ist laut Artikel 4 Nummer 15:

a) Überführung in ein Zollverfahren;

b) Verbringung in eine Freizone oder ein Freilager;

c) Wiederausfuhr aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft;

d) Vernichtung oder Zerstörung;

e) Aufgabe zugunsten der Staatskasse.

Die vorübergehende Verwendung ist laut Artikel 4 Nummer 16 ZK eines der Zollverfahren, in das gestellte Nichtgemeinschaftswaren übergeführt werden können. Gemäß Artikel 59 Absatz 1 ZK sind alle Waren, die in ein Zollverfahren übergeführt werden sollen, zu dem betreffenden Verfahren anzumelden. Zollanmeldungen werden gemäß Artikel 61 ZK abgegeben

a) schriftlich oder

b) mit Mitteln der Datenverarbeitung, wenn diese Möglichkeit in nach dem Ausschussverfahren erlassenen Vorschriften vorgesehen ist oder von den Zollbehörden bewilligt wird, oder

c) mündlich oder durch eine Handlung, mit der der Wareninhaber den Willen bekundet, die Waren in ein Zollverfahren überführen zu lassen, wenn diese Möglichkeit in nach dem Ausschussverfahren erlassenen Vorschriften vorgesehen ist.

Die Bf. bringt vor, sie habe dem diensthabenden Beamten anlässlich der Einreise nach Österreich mitgeteilt, dass sie mit dem Fahrzeug eine Einkaufsfahrt nach Wien unternehmen möchte, und somit eine mündliche Zollanmeldung zur Überführung in das Zollverfahren der vorübergehenden Verwendung abgegeben.

Gemäß Artikel 229 Absatz 1 ZK-DVO konnten Zollanmeldungen zur vorübergehenden Verwendung zum maßgeblichen Zeitpunkt für folgende Waren gemäß den in Artikel 696 festgelegten Voraussetzungen mündlich abgegeben werden:

a) - Tiere für die unter den Punkten 12 und 13 des Anhangs 93a bezeichneten Verwendungen sowie Geräte im Sinne des Artikels 685 Absatz 2 Buchstabe b);

- Umschließungen im Sinne des Artikels 679, sofern sie gefüllt eingeführt werden und unauslöschliche, nicht abnehmbare Zeichen einer Person mit Sitz außerhalb der Gemeinschaft tragen;

- Ausrüstung für die Herstellung und Übertragung von Rundfunk- und Fernsehprogrammen sowie eigens für Rundfunk- und Fernsehübertragungen ausgerüstete Fahrzeuge und ihre Ausstattung, die von öffentlichen oder privaten Gesellschaften eingeführt werden, sofern diese Gesellschaften außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaften ansässig sind und von den Zollbehörden, die die Bewilligung erteilt haben, für die Einfuhr des betreffenden Materials oder der betreffenden Fahrzeuge zugelassen sind;

- Instrumente und Apparate, die als "Berufsausrüstung" von Ärzten im Sinne des Artikels 671 Absatz 2 Buchstabe c) anerkannt sind;

b) Waren im Sinne des Artikels 232;

c) andere Waren, wenn die Zollbehörden dies zulassen.

Die Abgabe einer mündliche Zollanmeldung nach Buchstabe c) war zugelassen für übliche Berufsausrüstung (Artikel 671 Absatz 2 Buchstabe c) ZK-DVO), für bestimmte Luftfahrzeuge (Artikel 673 ZK-DVO), für Ausrüstung für Katastropheneinsätze (Artikel 678 ZK-DVO) sowie für die Einfuhr von Mustern (Artikel 680 Absatz 1 Buchstabe f) ZK-DVO) im Reiseverkehr.

Waren im Sinne des Artikels 232 ZK-DVO sind persönliche Gebrauchsgegenstände und zu Sportzwecken eingeführte Waren im Sinne des Artikels 684 sowie in Artikel 718 bis 725 genannte Beförderungsmittel. Die maßgebliche Bestimmung für die Bewilligung der vorübergehenden Verwendung für Straßenfahrzeuge zum privaten Gebrauch ist Artikel 719 ZK-DVO. Die Bewilligung der vorübergehenden Verwendung unterliegt gemäß Absatz 3 der Voraussetzung, dass die Fahrzeuge

a) von außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft ansässigen Personen eingeführt werden;

b) von diesen Personen privat verwendet werden;

c) außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft auf den Namen einer außerhalb dieses Zollgebiets ansässigen Person amtlich zugelassen sind. In Ermangelung einer amtlichen Zulassung gilt diese Voraussetzung als erfüllt, wenn die betreffenden Fahrzeuge Eigentum einer außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft ansässigen Person sind.

In Artikel 719 ZK-DVO sind zwar noch eine ganze Reihe von Ausnahme- und Sonderfällen genannt, auf den vorliegenden Fall ist davon jedoch keiner anwendbar. Näher eingegangen wird hier lediglich auf die abweichende Regelung laut Artikel 719 Absatz 11 Buchstabe b) ZK-DVO, wonach eine natürliche Person mit Wohnsitz im Zollgebiet der Gemeinschaft außerhalb dieses Zollgebiets ein Fahrzeug, das den Voraussetzungen in Absatz 3 Buchstabe c) entspricht, mieten oder ausleihen kann, um in den Mitgliedstaat zurückzukehren, in dem sie ihren Wohnsitz hat. Auf diese Bestimmung wird von der Bf. in der Beschwerde verwiesen und in diesem Zusammenhang vorgebracht, dass sie das Fahrzeug ja von ihrem Vater ausgeliehen habe, um in Österreich Einkäufe durchzuführen. Vorübergehende Einkaufsfahrten in das Zollgebiet sind von der genannten Sonderregelung jedoch nicht umfasst. Eine vorübergehende Einkaufsfahrt in das Zollgebiet der Gemeinschaft kann schon deshalb nicht mit einer Fahrt zur Rückkehr in den Wohnsitzmitgliedstaat gleichgesetzt werden, weil die eine Fahrt im Drittland endet, die andere aber im Zollgebiet. Nach dieser Regelung wäre es lediglich zulässig gewesen, dass sich die Bf. - etwa wegen eines Unfalls mit dem eigenen Wagen im Drittland - das Fahrzeug ihres Vaters ausleiht, um nach Österreich zurückzukehren. Die Bewilligung der vorübergehenden Verwendung - auch zum privaten Gebrauch - ist eben von restriktiven und besonderen Voraussetzungen abhängig. Dadurch soll vermieden werden, dass Personen mit Wohnsitz in der Gemeinschaft, die aus Drittländern eingeführte Waren verwenden, die in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt worden sind, wirtschaftlich benachteiligt werden.

Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass es im verfahrensgegenständlichen Fall nicht zulässig gewesen ist, die Zollanmeldung zur vorübergehenden Verwendung mündlich abzugeben.

Auch die Voraussetzungen für die Abgabe einer Zollanmeldung zur vorübergehenden Verwendung durch eine Willensäußerung im Sinne des Artikels 233 ZK-DVO, etwa das Passieren einer Zollstelle ohne getrennte Kontrollausgänge, ohne spontan eine Zollanmeldung abzugeben, waren nicht erfüllt. Diese Form der Zollanmeldung ist gemäß Artikel 232 ZK-DVO beschränkt auf

a) persönliche Gebrauchsgegenstände und zu Sportzwecken eingeführte Waren im Sinne des Artikels 684;

b) in Artikel 718 bis 725 genannte Beförderungsmittel.

Wie bereits ausgeführt wurde, handelt es sich bei dem verfahrensgegenständlichen Fahrzeug um kein in Artikel 718 bis 725 ZK-DVO genanntes Beförderungsmittel.

Aus den angeführten Gründen hätte die Bf. im verfahrensgegenständlichen Fall eine schriftliche Zollanmeldung abgeben müssen. Die restriktiven Bewilligungsvoraussetzungen für eine vorübergehende Verwendung des Beförderungsmittels durch die Bf. waren nicht erfüllt.

Zu prüfen war, ob allenfalls eine mündliche Zollanmeldung angenommen worden sein könnte, obwohl die Voraussetzungen dafür nicht erfüllt waren. Der Inhalt der mündlichen Zollanmeldung ist von der Zollstelle auf dem Einheitspapier festzuhalten. Bei handelsstatistisch nicht meldepflichtigen Waren, wie im vorliegenden Fall, genügt anstelle des Einheitspapiers auch eine Quittung (amtlich aufgelegter Vordruck Za 19); sofern eine Sendung in der Einfuhr ausschließlich statistisch nicht meldepflichtige Waren beinhaltet, ist die zollamtliche Bestätigung über die erfolgte Zollabfertigung auf einer Unterlage (Rechnung, Lieferschein) anzusetzen. Die zollamtliche Bestätigung ist nach erfolgter Prüfung der Angaben der mündlichen Zollanmeldung und gegebenenfalls der Waren zu erteilen. Die Niederschrift ist vom Anmelder mit der Beifügung "Gelesen" mit zu unterschreiben (§ 87 Abs. 4 BAO). Ist der Anmelder dazu nicht in der Lage oder verweigert er die Unterschrift, so ist der Grund für das Unterbleiben der Unterschrift in der Anmeldung kurz festzuhalten. Es müsste somit im verfahrensgegenständlichen Fall jedenfalls auch bei Abgabe einer mündlichen Anmeldung eine zollamtliche Bestätigung über die Überführung des Fahrzeugs in die vorübergehende Verwendung vorliegen. Die Anwendung des vereinfachten Verfahrens der Erteilung der Bewilligung gemäß Artikel 696 Absatz 1 ZK-DVO ist zusätzlich davon abhängig, dass der Anmelder mit der mündlichen Zollanmeldung zur Überführung in die vorübergehende Verwendung in Fällen nach Artikel 229 Absatz 1 Buchstaben a) und c) ZK-DVO eine Aufstellung vorlegt, die folgende Angaben enthält:

a) Name und Anschrift;

b) Handelsbezeichnung der Waren;

c) Wert der Waren;

d) voraussichtliche Dauer des Verbleibs der Waren in dem betreffenden Mitgliedstaat;

e) genaue Angabe der Stückzahl jeder einzelnen Warenart;

f) Verwendungsort in den Fällen nach Artikel 229 Absatz 1 Buchstabe a) vierter Gedankenstrich.

Die vom Antragsteller datierte und unterschriebene Aufstellung ist in doppelter Ausfertigung bei der Zollstelle abzugeben; ein Exemplar wird von der Zollbehörde mit Sichtvermerk versehen und dem Beteiligten zurückgegeben, das andere Exemplar wird von der Zollbehörde aufbewahrt. Die mündliche Zollanmeldung zur Überführung in das Verfahren gilt als Bewilligungsantrag und der Sichtvermerk der Zollstelle auf der Aufstellung als Bewilligung.

Laut Aktenlage liegt eine zollamtliche Bestätigung über die Überführung des Fahrzeugs in die vorübergehende Verwendung nicht vor. Zur Klärung des Sachverhalts wurde zusätzlich jedoch auch die Gendarmeriegrenzkontrolle Mitterretzbach kontaktiert und um Stellungnahme zu den Ausführungen der Bf. betreffend Abgabe einer mündlichen Zollanmeldung und Bewilligung der vorübergehenden Verwendung ersucht. Im Antwortschreiben vom wird dazu ausgeführt, dass die Abfertigung im Jahr 2000 vorwiegend im Abfertigungskiosk der Grenzkontrollstelle stattgefunden habe. Die Fahrzeuglenker hätten vor dem Kiosk bei geschlossenem Schranken angehalten und dem Beamten die Reisepässe durch ein Glasschiebefenster gereicht. Der abfertigende Beamte habe die Reisepässe an sich genommen und folglich die Einreisevoraussetzungen überprüft. Bei Fremden aus Drittstaaten wäre abschließend ein Grenzkontrollstempel im Pass angebracht worden. Auf Grund der baulichen Gegebenheiten wäre die Sicht auf das Kennzeichen eines vor dem Kiosk haltenden Fahrzeuges nicht möglich gewesen. Im Falle eines größeren Verkehrsaufkommens, bei dem es zur Kolonnenbildung käme und die Fahrzeuge eng aneinander gereiht warten würden, wäre das Ablesen der Kennzeichen ebenfalls nur unter Verlassen des Abfertigungskiosks möglich gewesen. Ohne Einsicht auf das Kennzeichen sei es für Personen mit Wohnsitz im Zollgebiet daher einfach gewesen, ohne Abgabe einer Zollanmeldung mit einem im Drittland zugelassenen Fahrzeug einzureisen. Wenn die Bf. bei der Einreise am eine entsprechende Zollanmeldung abgegeben hätte, wäre sie vom abfertigenden Beamten laut Stellungnahme auf die gültige Rechtslage aufmerksam gemacht worden.

Der Bf. wurde Gelegenheit gegeben, zu diesen Ausführungen Stellung zu nehmen. Mit Schreiben vom bringt die Bf. zusammenfassend vor, dass sie bereits mehrmals mit dem Pkw ihres Vaters nach Österreich eingereist sei, wobei sie nicht nur den Grenzübergang Mitterretzbach, sondern auch Haugsdorf und Laa an der Thaya benützt habe. Jedes Mal hätte sie den Zollwachebeamten bereits bei der Ausreise mit dem in Österreich zugelassenen Fahrzeug mitgeteilt, dass sie in Kürze mit dem in Tschechien zugelassenen Pkw ihres Vaters nach Österreich einreisen werde und gefragt, ob sie irgendwelche Formalitäten erfüllen müsse. Dies wäre von den Beamten verneint worden, sofern sich die Bf. mit dem tschechischen Fahrzeug nicht länger als drei Tage in Österreich aufhalte. Als Nachweise würde der Ein- und Ausreisestempel im Pass genügen. Auch im verfahrensgegenständlichen Fall, hätte die Bf. bei der Einreise darauf hingewiesen, dass sie mit dem Pkw ihres Vaters zum Einkaufen nach Wien fahre und das Fahrzeug am Abend zurückbringe. Auf Anfrage wäre mitgeteilt worden, dass nichts zu veranlassen wäre. Nach Eintragung des Einreisestempels im Pass wäre sie weitergewunken worden. Eine zollamtliche Bestätigung könne die Bf. auf Grund der dargelegten Vorgangsweise bei der Einreise am natürlich nicht vorlegen. Wenn der diensthabende Beamte der Bf. in Unkenntnis der tatsächlichen Gesetzeslage eine falsche Auskunft erteile, könne dies nicht zu Lasten der Bf. gehen.

Laut Aktenlage ist nach ho. Ansicht davon auszugehen, dass die Bf. am anlässlich der Einreise beim Zollposten Mitterretzbach keine Zollanmeldung abgegeben hat und auch keine Bewilligung zur vorübergehenden Verwendung des verfahrensgegenständlichen Beförderungsmittels erteilt worden ist. Das Vorbringen der Bf., sie habe bei jedem Grenzübertritt mit dem betreffenden Fahrzeug, so auch am , ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sie den im Drittland auf ihren dort ansässigen Vater zugelassenen Pkw vorübergehend im Zollgebiet der Gemeinschaft verwenden möchte, um damit eine Einkaufsfahrt zu unternehmen, und habe sich auch danach erkundigt, ob irgendwelche Formalitäten zu erfüllen wären, erscheint unglaubwürdig. Es erscheint weiters unrealistisch, dass anlässlich der Einreise immer, so auch am , eine falsche Auskunft seitens der Behördenorgane erteilt und eine mündliche Zollanmeldung angenommen sowie die vorübergehende Verwendung zugelassen wurde, obwohl die Voraussetzungen dafür - wie bereits dargestellt wurde - nicht vorlagen. Selbst wenn es jedoch so gewesen sein sollte, wovon nicht auszugehen ist, hätte anlässlich der Einreise jeweils eine zollamtliche Bestätigung über die Überführung des Fahrzeugs in die vorübergehende Verwendung erteilt werden müssen. Eine derartige Bestätigung konnte von der Bf. jedoch nicht vorgelegt werden. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass die Bf. erstmalig in der Berufung vom vorgebracht hat, sie habe anlässlich der Einreise eine mündliche Zollanmeldung abgegeben. In der Sachverhaltsdarstellung vom wurde diesbezüglich keine Aussage getroffen. Dies deutet darauf hin, dass es sich um eine Schutzbehauptung handelt, wofür auch die Stellungnahme der Gendarmeriegrenzkontrollstelle Mitterretzbach vom spricht.

Zum Einwand der Bf., eine unrichtige Auskunft eines Beamten könne nicht zu Lasten der Bf. gehen, ist festzustellen, dass

- nicht nachgewiesen werden konnte, dass eine solche Auskunft von den Zollbehörden überhaupt erteilt wurde;

- von den Zollbehörden erteilte (mündliche) Auskünfte über die Anwendung des Zollrechts nach Artikel 11 ZK unverbindlich sind und

- der Grundsatz des Vertrauensschutzes nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes nicht gegen eine klare gemeinschaftsrechtliche Bestimmung angeführt werden kann und selbst ein gemeinschaftsrechtswidriges Verhalten einer für die Anwendung des Gemeinschaftsrechts zuständigen nationalen Stelle daher kein berechtigtes Vertrauen eines Wirtschaftsteilnehmers auf eine gemeinschaftsrechtswidrige Behandlung begründen kann.

Nicht geteilt wird die Rechtsansicht der belangten Behörde, wonach die Bf. das Beförderungsmittel mit Verlassen des Amtsplatzes der Grenzkontrollstelle der zollamtlichen Überwachung entzogen habe. Ein im Drittland zugelassenes Fahrzeug ist nämlich schon an Hand der Kennzeichentafeln problemlos als Nichtgemeinschaftsware identifizierbar, weshalb allgemeine Maßnahmen der Zollbehörden jederzeit möglich sind (siehe dazu auch Witte/Henke, Zollkodex³ Art. 141 Rz. 16). Auch ein Fall des Artikels 234 Absatz 2 ZK-DVO, in dem sich bei einer Kontrolle ergibt, dass die Willensäußerung im Sinne des Artikels 233 erfolgt ist, ohne dass die verbrachten Waren die Voraussetzungen des Artikels 232 erfüllen, liegt nach ho. Ansicht nicht vor. Der Sachverhalt stellt sich im gegenständlichen Fall vielmehr so dar, dass im Anschluss an die Gestellung keine summarische Anmeldung abgegeben worden ist und dadurch eine Pflicht verletzt wurde. Gemäß Artikel 204 Absatz 1 ZK entsteht eine Einfuhrzollschuld, wenn in anderen als den in Artikel 202 genannten Fällen

a) eine der Pflichten nicht erfüllt wird, die sich bei einer einfuhrabgabenpflichtigen Ware aus deren vorübergehender Verwahrung oder aus der Inanspruchnahme des Zollverfahrens, in das sie übergeführt worden ist, ergeben, oder

b) eine der Voraussetzungen für die Überführung einer Ware in das betreffende Verfahren oder für die Gewährung eines ermäßigten Einfuhrabgabensatzes oder einer Einfuhrabgabenfreiheit aufgrund der Verwendung der Ware zu besonderen Zwecken nicht erfüllt wird,

es sei denn, dass sich diese Verfehlungen nachweislich auf die ordnungsgemäße Abwicklung der vorübergehenden Verwahrung oder des betreffenden Zollverfahrens nicht wirklich ausgewirkt haben.

Bei Nichtabgabe der summarischen Anmeldung liegt eine Pflichtverletzung mit grundsätzlicher Zollschuldentstehung gemäß Artikel 204 Absatz 1 Buchstabe a) ZK vor. Da bestimmte Verfehlungen, die sich nachweislich auf die ordnungsgemäße Abwicklung der vorübergehenden Verwahrung nicht wirklich auswirken, keine Zollschuld gemäß Artikel 204 Absatz 1 ZK entstehen lassen, war zu prüfen, ob ein Fall des Artikels 859 ZK-DVO vorliegt. Damit diese Vorschrift überhaupt angewandt werden kann, müssen folgende drei Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein:

- es darf sich nicht um den Versuch handeln, die Waren der zollamtlichen Überwachung zu entziehen;

- es darf keine grobe Fahrlässigkeit des Beteiligten vorliegen und

- es müssen alle notwendigen Förmlichkeiten erfüllt werden, um die Situation der Waren zu bereinigen.

Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften wird die grobe Fahrlässigkeit im Sinne des Artikels 859 zweiter Gedankenstrich ZK-DVO der offensichtlichen Fahrlässigkeit gleichgestellt. (siehe etwa Urteil vom in der Rechtssache C-48/98). Bei der Beantwortung der Frage, ob offensichtliche Fahrlässigkeit vorliegt, ist insbesondere auf die Komplexität der Vorschriften, deren Nichterfüllung die Zollschuld begründet, sowie auf die Erfahrung und die Sorgfalt des Wirtschaftsteilnehmers abzustellen.

Zur Komplexität der Vorschriften ist festzustellen, dass grundsätzlich alle in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbrachten Waren vom Verbringer zu gestellen und summarisch anzumelden sind. Obwohl es gewisse Erleichterungen bzw. Vereinfachungen gibt, erscheint die Rechtslage somit klar und eindeutig zu sein.

Hinsichtlich der Erfahrung des Wirtschaftsteilnehmers ist zu untersuchen, ob er im Wesentlichen im Einfuhr- und Ausfuhrgeschäft tätig ist und ob er bereits über eine gewisse Erfahrung mit der Durchführung dieser Geschäfte verfügt. Von einer gewissen Erfahrung im Zusammenhang mit dem Verbringen von Waren in das Zollgebiet der Gemeinschaft kann auf jeden Fall ausgegangen werden, da die Bf. im Grenzbezirk wohnte und eigenen Angaben zufolge auch regelmäßig die EU-Außengrenze zu Tschechien überquerte.

Was die Sorgfalt des Wirtschaftsteilnehmers betrifft, muss sich dieser, sobald er Zweifel an der richtigen Anwendung der Vorschriften hat, deren Nichterfüllung eine Abgabenschuld begründen kann, nach Kräften informieren, um die jeweiligen Vorschriften nicht zu verletzen. Obwohl die Bf. vorbringt, sie sei beim Zollposten Mitterretzbach quasi amtsbekannt gewesen, und sie laut Aktenlage mit dem Auto ihres im Drittland ansässigen Vaters wiederholt Fahrten nach Österreich unternommen hat, hat sie es nach ho. Ansicht unterlassen, sich bei den Zollbehörden danach zu erkundigen, in welcher Form Zollanmeldungen zur vorübergehenden Verwendung abgegeben werden können und unter welchen Voraussetzungen sie ein drittländisches unverzolltes Straßenfahrzeug im Zollgebiet der Gemeinschaft verwenden darf.

Es ist daher davon auszugehen, dass grobe Fahrlässig der Bf. vorliegt. Im Hinblick darauf, dass der zur Zollschuld führende Fehler darüber hinaus auch in keiner der Fallgruppen des Artikels 859 ZK-DVO aufgelistet ist, besteht im vorliegenden Fall schon aus den angeführten Gründen keine Heilungsmöglichkeit.

Abschließend ist noch auf den Einwand der Bf. einzugehen, das Umsatzsteuergesetz 1994 (UStG 1994), BGBl. Nr. 663/1994 idgF, sei im verfahrensgegenständlichen Fall nicht anwendbar, weil sie keine Unternehmerin sei und auch kein steuerbarer Umsatz vorliege. Soweit im UStG 1994 nichts anderes bestimmt ist, gelten für die Einfuhrumsatzsteuer gemäß § 26 Abs. 1 UStG 1994 die Rechtsvorschriften für Zölle sinngemäß; ausgenommen sind die Vorschriften über den aktiven Veredelungsverkehr nach dem Verfahren der Zollrückvergütung und über den passiven Veredelungsverkehr. Wie die Bf. selbst feststellt, unterliegt der Umsatzsteuer gemäß § 1 Absatz 1 Ziffer 3 die Einfuhr von Gegenständen (Einfuhrumsatzsteuer). Eine Einfuhr liegt vor, wenn ein Gegenstand aus dem Drittlandsgebiet in das Inland, ausgenommen die Gebiete Jungholz und Mittelberg, gelangt. Wenn ein Fahrzeug von Tschechien nach Österreich gelangt, liegt demnach eine Einfuhr und somit auch ein steuerbarer Umsatz vor, wobei das UStG 1994 weder verlangt, dass die Gegenstände von einem Unternehmer eingeführt werden, noch dass der Einfuhr ein Kaufgeschäft zugrunde liegt.

Da die Einfuhrzollschuld aus den angeführten Gründen gemäß Artikel 204 Absatz 1 Buchstabe a) ZK entstanden ist, war wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden.

Salzburg,

Zusatzinformationen


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Materie
Zoll
betroffene Normen
Art. 204 Abs. 1 Buchstabe a ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1
Art. 203 Abs. 1 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1
Art. 43 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1
Art. 719 Abs. 3 ZK-DVO, VO 2454/93, ABl. Nr. L 253 vom S. 1
Art. 719 Abs. 11 Buchstabe b ZK-DVO, VO 2454/93, ABl. Nr. L 253 vom S. 1
Art. 229 Abs. 1 ZK-DVO, VO 2454/93, ABl. Nr. L 253 vom S. 1
Art. 859 ZK-DVO, VO 2454/93, ABl. Nr. L 253 vom S. 1
Art. 232 Abs. 1 ZK-DVO, VO 2454/93, ABl. Nr. L 253 vom S. 1
§ 1 Abs. 1 Z 3 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Schlagworte
Vorübergehende Verwendung
Beförderungsmittel
summarische Anmeldung
Pflichtverletzung
zollamtliche Überwachung
Straßenfahrzeug
privater Gebrauch
Zollanmeldung
Verweise
Witte/Henke, Zollkodex³ Art. 141 Rz 16

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at