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Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent), UFSL vom 10.09.2004, FSRV/0093-L/04

Verdacht der Abgaben-und Monopolhehlerei gemäß §§ 37 Abs.1 lit. a, 46 Abs.1 lit. a FinStrG

Entscheidungstext

Beschwerdeentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des Finanzstrafsenates 7, Hofrat Dr. Alois Winklbauer, in der Finanzstrafsache gegen CG, über die Beschwerde der Beschuldigten vom gegen den Bescheid über die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gemäß § 83 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) des Zollamtes Linz, vertreten durch Dr.Norbert Koplinger, vom , SN 500/2004/00142-001,

zu Recht erkannt:

I.

Der Spruch des angefochtenen Einleitungsbescheides wird auf folgenden Wortlaut abgeändert:

"Gegen Frau CG, wird gem. § 83 Abs.1 FinStrG das Finanzstrafverfahren eingeleitet, weil der Verdacht besteht, dass sie

eingangsabgabepflichtige Waren ausländischer Herkunft, nämlich 2.000 Stück (= 10 Stangen) Filterzigaretten der Sorte "Memphis Classic" im Zollwert von € 140,00 und darauf entfallenden Eingangsabgaben in Höhe von € 329,97 (€ 80,64 an Zoll, € 171,00 an Tabaksteuer, € 78,33 an Einfuhrumsatzsteuer), hinsichtlich welcher von unbekannten Personen die Finanzvergehen des Schmuggels sowie des vorsätzlichen Eingriffs in die Rechte des Tabakmonopols (§ 5 Abs.3 TabMG 1996) nach §§ 35 Abs.1 lit.) iVm 44 Abs.1 lit.a) FinStrG begangen worden waren, vorsätzlich von FK an sich brachte und am an Frau BB veräußerte, das Finanzvergehen der Abgabenhehlerei nach § 37 Abs.1 lit.a) FinStrG sowie in Tateinheit dazu

dadurch, dass sie vorsätzlich die oberwähnten Gegenstände des Tabakmonopols mit einem gem. § 9 Tabakmonopolgesetz 1996 normierten amtlichen Kleinverkaufspreis in Höhe von € 300,00 an sich brachte und weiterverkaufte, das Finanzvergehen der Monopolhehlerei nach § 46 Abs.1 lit.a) FinStrG

begangen hat."

II.

Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom hat das Zollamt Linz als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen die Beschwerdeführerin (Bf.) zur SN 500/2004/00142-001 ein finanzstrafbehördliches Untersuchungsverfahren eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, dass diese im Amtsbereich des Zollamtes Linz vorsätzlich eingangsabgabepflichtige Waren ausländischer Herkunft, nämlich 2.000 Stück (= 10 Stangen) Filterzigaretten der Sorte "Memphis Classic" im Zollwert von € 140.- mit einer Eingangsabgabenbelastung von € 329,97 (€80,64 an Zoll, € 171,00 an Tabaksteuer, € 78,33 an Einfuhrumsatzsteuer), hinsichtlich welcher von unbekannten Personen die Finanzvergehen des Schmuggels und des vorsätzlichen Eingriffs in die Rechte des Tabakmonopols nach §§ 35 Abs.1 lit.) iVm 44 Abs.1 lit.) FinStrG begangen worden waren, von FK an sich gebracht und an die Bf. weiterverkauft sowie in Tateinheit dazu zu ihrem Vorteil vorsätzlich diese Gegenstände des Tabakmonopols (mit einem amtlich normierten Kleinverkaufspreis von € 300,00) an sich gebracht weiterverkauft und hiemit die Finanzvergehen nach §§ 37 Abs.1 lit.a), 46 Abs.1 lit.a) FinStrG begangen habe.

Begründet wurde dieser Bescheid im wesentlichen mit dem Hinweis auf die Ergebnisse der gegen FK im Zusammenhang mit dem Verkauf unverzollter Filterzigaretten durch Erhebungsorgane des Zollamtes Linz geführte finanzstrafrechtliche Ermittlungen, im Zuge derer anlässlich von am sowohl an dessen Wohnadresse in T, als auch an der Wohnadresse von Frau BB in TH, durchgeführter Hausdurchsuchungen jeweils 10 Stangen ausländische Zigaretten "Memphis Classic" sichergestellt werden konnten: In den mit der Genannten aufgenommenen Vernehmungsniederschrift habe diese angegeben, dass sie die in Rede stehenden Zigaretten am von der Bf. zum Preis von € 200,00 angekauft habe.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte Beschwerde der Beschuldigten vom , in welcher im Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:

Sie habe von ihrem Lebensgefährten FK weder Zigaretten in Empfang genommen noch an Frau BB weiterverkauft. Zwar habe die Genannte bei ihrer Vernehmung derartiges angegeben, weil sie gewusst habe, dass FK schon einmal Probleme mit dem Zoll gehabt habe, und sie ihn daher schützen habe wollen. Die Genannte sei nunmehr bereit, ihre seinerzeitige Aussage richtig zu stellen. Sie selbst habe übrigens nichts davon gewusst, dass ihr Lebensgefährte ausländische Zigaretten besitze. Sie sei demnach unschuldig und ersuche deshalb um Überprüfung des betreffenden Bescheides.

Zur Entscheidung wurde erwogen:

Gem. § 37 Abs.1 lit.a) FinStrG macht sich der Abgabenhehlerei schuldig, wer vorsätzlich eine Sache oder Erzeugnisse aus einer Sache, hinsichtlich welcher ein Schmuggel, eine Verzollungsumgehung, eine Verkürzung von Verbrauchsteuern oder von Eingangs- oder Ausgangsabgaben begangen wurde, kauft, zum Pfand nimmt oder sonst an sich bringt, verheimlicht oder verhandelt.

Gem. § 46 Abs.1 lit.a) FinStrG macht sich der Monopolhehlerei schuldig, wer vorsätzlich Monopolgegenstände (§ 17 Abs.4) oder Erzeugnisse aus Monopolgegenständen, hinsichtlich welcher in Monopolrechte eingegriffen wurde, kauft, zum Pfand nimmt oder sonst an sich bringt, verheimlicht oder verhandelt.

Gem. § 82 Abs.1 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde erster Instanz die ihr gem. § 80 oder 81 FinStrG zukommenden Verständigungen und Mitteilungen darauf zu prüfen, ob genügend Verdachtsgründe für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben sind. Das Gleiche gilt, wenn sie in anderer Weise, insbesondere aus eigener Wahrnehmung, vom Verdacht eines Finanzvergehens Kenntnis erlangt. Die Prüfung ist nach den für die Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes im Untersuchungsverfahren geltenden Bestimmungen vorzunehmen. Nach Absatz 3 leg.cit. hat die Finanzstrafbehörde erster Instanz bei Vorliegen genügender Verdachtsgründe das Finanzstrafverfahren einzuleiten, insoweit die Durchführung des Strafverfahrens nicht in die Zuständigkeit der Gerichte fällt.

Für die Einleitung des Finanzstrafverfahrens genügt es also, wenn gegen den Verdächtigen genügend Verdachtsgründe vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass er als Täter eines Finanzvergehens in Frage kommt. Ein solcher Verdacht besteht, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens von bestimmten Umständen rechtfertigen (siehe hiezu umfangreiche Rechtsprechung des VwGH, z.B. vom , 89/16/0036, vom , 89/13/0231, u.a.)

Das Zollamt Linz als Finanzstrafbehörde erster Instanz stützt ihren Tatvorwurf der Verwirklichung der Finanzvergehen der Abgaben -sowie der Monopolhehlerei vor allem auf die (gem. § 140 Abs.1 StPO) niederschriftlich festgehaltene Aussage der Frau BB vom , worin die Genannte zur Frage des vernehmenden Zollorgans, von wem sie die anlässlich der in ihrer Wohnung in TH , sichergestellten 10 Stangen Zigaretten der Sorte "Memphis Classic" gekauft habe, angab, dass ihr diese am von der Bf., der Legensgefährtin des Herrn FK , bei dem sie diese etwa eine Woche vorher anlässlich eines privaten Besuchs in dessen Wohnung in T, bestellt habe, an ihre Wohnadresse gebracht worden seien. Ihr sei nicht bekannt gewesen, dass Herr FK mit geschmuggelten Zigaretten handle bzw. von ihm derartige Waren erworben werden können, sondern lediglich, dass er im gegenständlichen Fall für seinen Eigenbedarf ebenfalls 10 Stangen gekauft habe.

Trotz Vorhalts des Erhebungsorgans des Zollamtes Linz, laut Behauptung des Herrn FK seien ihr die Zigaretten von ihm übergeben worden, blieb Frau BB bei ihrer ursprünglichen Aussage. Allerdings änderte sie ihre Angabe hinsichtlich des Übergabeortes: Am Mittwoch, den , sei sie nachmittags mit ihrem PKW zur Bf., mit der sie befreundet sei, gefahren. Nach einer gemeinsamen Einkaufsfahrt in deren PKW seien ihr von der Bf. in deren Wohnung in einem Plastiksack die gegenständlichen Zigaretten übergeben und diese unmittelbar darauf von ihr mit 2 Stück 100.-€ Scheinen bezahlt worden.

Mit dieser Darstellung teils in Widerspruch stehen sowohl die (am niederschriftlich festgehaltenen) Aussagen sowohl des Herrn FK als auch die der Bf.: Darnach habe er von den 20 angekauften Stangen 10 Stangen um € 20.- je Stange an Frau BB weiterverkauft, wobei er selbst und nicht seine Lebensgefährtin (= die Bf.) am zu Mittag die von Frau BB bestellten Zigaretten zu ihr nach Hause gebracht habe: Er sei dabei mit dem Moped gefahren, die 10 Stangen hätten sich in einem Plastiksack befunden, Frau BB habe mit 2 Banknoten zu je 100.-€ bezahlt. Die Bf. gab, nachdem sie mit der Aussage von Frau BB konfrontiert worden war, dazu an, es stimme nicht, dass sie der Genannten Zigaretten gebracht habe; möglicherweise wollte jene mit deren Aussage ihren Lebensgefährten schützen, weil sie gewusst habe, dass er schon einmal wegen eines Zolldelikts belangt worden sei. Sie betone ausdrücklich, von den "Zigarettenmachenschaften" ihres Lebensgefährten erst im Juni des heurigen Jahres erfahren zu haben; von den im Schlafzimmer versteckten und nunmehr aufgefundenen Zigaretten habe sie bis jetzt nichts gewusst, sie weder vorher gesehen noch mit ihrem Lebensgefährten darüber gesprochen.

Obzwar Frau BB in ihrer Aussage hinsichtlich des Ortes der Übergabe der in Rede stehenden Zigaretten widersprüchliche Angaben gemacht hat, erscheint ihre Behauptung, nicht Herr FK , sondern die Bf. habe ihr am diese in einem Plastiksack gegen Bezahlung von 200.-€ übergeben, dennoch geeignet, und zwar hauptsächlich auf Grund der sonstigen Sachumstände, einen Verdacht gegen die Bf. zu begründen: Denn Frau BB blieb nicht nur trotz ausdrücklichen Vorhalts der gegenteiligen Aussage des Herrn FK bei ihrer -laut allgemeiner Lebenserfahrung zumeist der Wahrheit am nächsten kommenden- Erstaussage, sondern es erscheint auch ihre Schilderung der näheren Umstände der Übergabe und des zeitlichen Ablaufs der Geschehnisse durchaus glaubwürdig und nicht außergewöhnlich.

Gegen die (sowohl in der diesbezüglichen Vernehmungsniederschrift vom als auch iin der die Beschwerde beinhaltenden Eingabe vom ausgesprochenen) Annahme der Bf., Frau BB habe vermutlich mit ihrer diesbezüglichen Aussage lediglich ihren Lebensgefährten vor weiteren Strafverfolgungen seitens der Zollstrafbehörden schützen wollen, spricht hingegen, dass Frau BB zum einen laut deren Angaben über in der Vergangenheit von FK im Zusammenhang mit geschmuggelten Zigaretten begangener Zolldelikte nicht Bescheid gewusst habe, und zum anderen, dass es ihr bei ihrer diesbezüglichen Aussage bewusst gewesen sein musste, dass sie damit gleichzeitig die Bf. und damit ihre Freundin entsprechend belaste.

Nach Dafürhalten des Unabhängigen Finanzsenates reichen die im Rahmen der Vorerhebungen (§ 82 Abs.1 FinStrG) gesammelten Beweismittel zur Feststellung einer strafbaren Handlung durch die Beschuldigte jedenfalls aus; Gründe, die für eine hohe Wahrscheinlichkeit der Nichterweisbarkeit sprechen und die bedingen würden, dass von einer Einleitung abzusehen ist (siehe Reger/Hacker/Kneidinger "Das Finanzstrafgesetz, Band 2, Linde-Verlag, RZ. 13 zu § 82), konnten indes in den vorliegenden Aktenunterlagen nicht gefunden werden.

Wie bereits oben erwähnt, reicht es also für die Einleitung des Finanzstrafverfahrens aus, wenn gegen den Verdächtigen genügend Verdachtsgrüne vorliegen, welche die Annahme rechtfertigen, dass er als Täter eines Finanzvergehens in Frage kommt, wobei ein solcher Verdacht bereits dann besteht, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens von bestimmten Umständen rechtfertigen ( ): Es geht dabei um die Kenntnis von Tatsachen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf ein Finanzvergehen geschlossen werden kann.

Im gegenständlichen Fall erbrachten die bisher vorliegenden Ermittlungsergebnisse derartige hinreichende Verdachtsgründe, sodass die Einleitung des Finanzstrafverfahrens durch das Zollamt Linz jedenfalls zu Recht erfolgte. Ob der somit zu bestätigende Tatverdacht schließlich auch zu der gem. § 98 Abs.3 FinStrG erforderlichen Gewissheit der tatsächlichen Tatbegehung führen wird, bleibt indes ohnehin dem von der Finanzstrafbehörde erster Instanz gem. §§ 114 f FinStrG fortzusetzenden Untersuchungsverfahren vorbehalten.

Bezüglich der Abänderung des Spruchs des angefochtenen Einleitungsbescheides in gegenständlicher Beschwerdeentscheidung wird erläuternd bemerkt, dass darin lediglich in Ansehung des sich auf Grund der vorliegenden Ermittlungsergebnisse ergebenden Sachverhaltes der -offenbar auf Grund eines Schreibfehlers oder eines ähnlichen Versehens seitens des Zollamtes Linz als Finanzstrafbehörde erster Instanz- aufscheinende (unrichtige) Name der Bf. durch den Namen "BB" zu ersetzen war, im übrigen der Bescheidspruch (hinsichtlich des Tatvorwurfs) inhaltlich unverändert geblieben ist.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Verdacht
Abgabenhehlerei
Monopolhehlerei

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at