Nichtanerkennung eines Arbeitszimmers für Versicherungsvertreter
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des E.S., gegen den Bescheid des Finanzamtes Kirchdorf Perg Steyr betreffend Einkommensteuer 2002 entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Der Bw. erzielte im berufungsgegenständlichen Jahr 2002 neben Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit (Gemeindebediensteter) Einkünfte aus Gewerbebetrieb (Versicherungsagent).
In der Einkommensteuererklärung beantragte er im Rahmen seiner Versicherungstätigkeit für ein Arbeitszimmer Betriebsausgaben in Höhe von 6.413,09 € (AfA Ausstattung 723,34 €, Zinsen und Spesen 3.960,84 €, Abschreibung Nutzungseinlage Büro 1.066,15 €, Betriebskosten 10,74 % 662,76 €).
Das Finanzamt anerkannte die geltend gemachten Aufwendungen für das Arbeitszimmer - als bereits vom Betriebsausgabenpauschale von 12 % für Handelsvertreter umfasst - nicht (Bescheid vom ).
Gegen diesen Bescheid erhob der Bw. durch seine steuerliche Vertreterin mit Schriftsatz vom Berufung und beantragte die Anerkennung der Kosten für das Arbeitszimmer.
Begründend führte er aus, er benütze einen vom Wohnbereich seines Privathauses getrennt begehbaren Raum als Versicherungsbüro. Das Büro verfüge somit über einen eigenen Kundeneingang (vgl. Beilage "Büro NEU"). Neben der Eingangstür sei ein Firmenschild der Versicherungsanstalt O. mit folgendem Text angebracht: S.E., Kundenverkehr Mo - Fr 14,00 - 16,00 Uhr und nach Vereinbarung. Schätzungsweise fände durchschnittlich vier Mal wöchentlich - somit regelmäßig - Parteienverkehr statt. Es lägen daher Kanzleiräumlichkeiten im Sinne der LStR Rz 325 vor. Die Aufwendungen seien somit vom Betriebsausgabenpauschale für Handelsvertreter (12 %) nicht umfasst.
Mit Berufungsvorentscheidung vom wies das Finanzamt die Berufung als unbegründet ab.
Mit Schriftsatz vom beantragte der Bw. innerhalb verlängerter Rechtsmittelfrist die Vorlage seiner Berufung an die Abgabenbehörde II. Instanz und führte ergänzend aus, der Büroeingang des 2000/2001 neu errichteten Bürozubaus befinde sich außerhalb des Wohnhauses und verfüge somit über einen separaten Kundeneingang. Demnach handle es sich nicht um ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer.
Das Finanzamt legte in weiterer Folge die Berufung der Abgabenbehörde II. Instanz zur Entscheidung vor.
Zusammengefasst ergibt sich auf Grund der vorgelegten Unterlagen und der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens folgender Sachverhalt:
Bei der Tätigkeit des Bw. handelt es sich um die klassische Tätigkeit eines Versicherungsvertreters. Die von ihm verwendete Berufsbezeichnung "Versicherungsagent" ist ein Synonym für Versicherungsvertreter.
Laut den vorgelegten Bauplänen befindet sich das gegenständliche Büro im Ausmaß von 14.07 m² im Erdgeschoss in einem neu errichteten Zubau und ist südseitig durch einen separaten Eingang und nordseitig über den Eingangsbereich zu den Wohnräumlichkeiten erreichbar.
Der Bw. hat insgesamt an Autokosten 5.905,54 €, davon 61 % für die Versicherungstätigkeit, geltend gemacht.
Laut der Beilage zur Einkommensteuererklärung befindet sich das Kundengebiet zum Großteil nicht in der Wohnsitzgemeinde in W., sondern hauptsächlich in R., weiters in E., S., V., H. etc.
Über die Berufung wurde erwogen:
Gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 lit. d EStG 1988 idF BGBl. Nr. 201/1996 dürfen Aufwendungen oder Ausgaben für ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer und dessen Einrichtung sowie für Einrichtungsgegenstände der Wohnung bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden. Bildet ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen, sind die darauf entfallenden Aufwendungen und Ausgaben einschließlich der Kosten seiner Einrichtung abzugsfähig.
Ein Arbeitszimmer liegt dann im Wohnungsverband, wenn es einen Teil der Wohnung oder eines Einfamilienhauses darstellt und über einen gemeinsamen Eingang mit den Wohnräumlichkeiten verfügt (; Hofstätter - Reichel, Die Einkommensteuer, Kommentar, Band III, § 20 Tz 6.1). Ein Arbeitszimmer stellt nach der Verkehrsauffassung dann einen Teil der Wohnung oder eines Einfamilienhauses dar, wenn es von der Wohnung aus begehbar ist (vgl. ).
Der gegenständliche Raum ist sowohl durch einen separaten Eingang als auch über den Eingangsbereich zu den Wohnräumlichkeiten erreichbar.
Es kann daher davon ausgegangen werden, dass sich der gegenständliche Raum im Wohnungsverband befindet. Dass das Arbeitszimmer auch über einen separaten Eingang von außen verfügt, ist dabei nicht von entscheidender Bedeutung ().
Somit ist die Abzugsfähigkeit der auf diesen Raum entfallenden Ausgaben oder Aufwendungen nach der Bestimmung des § 20 Abs. 1 Z 2 lit. d EStG 1988 zu beurteilen.
Der Bw. benützt diesen Raum ausschließlich für seine Versicherungstätigkeit. Im gegenständlichen Raum findet nach seinen Angaben durchschnittlich vier Mal wöchentlich Parteienverkehr statt.
Die Tatsache, dass dieser Raum ausschließlich berufsbedingt genutzt wird, ändert nichts daran, dass es sich um ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer handelt. Die ausschließliche oder nahezu ausschließliche betriebliche bzw. berufliche Verwendung eines Raumes ist vielmehr notwendig, um überhaupt von einem Arbeitszimmer im steuerlichen Sinn sprechen zu können (; ).
Zu prüfen ist, ob dieses im Wohnungsverband gelegene Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit des Bw. bildet.
Der Mittelpunkt einer Tätigkeit ist nach ihrem materiellen Schwerpunkt zu beurteilen; im Zweifel wird darauf abzustellen sein, ob das Arbeitszimmer in zeitlicher Hinsicht für mehr als die Hälfte der Tätigkeit im Rahmen der konkreten Einkunftsquelle benützt wird (; Hofstätter - Reichel, a.a.O., § 20 Tz 6.1).
Aufgrund der Höhe der geltend gemachten Autokosten und der Größe des Einzugsgebietes liegt es auf der Hand, dass der Tätigkeitsschwerpunkt des Bw. im Außendienst gegeben ist. Dass der Abschluss von Versicherungsverträgen und Beratungsgespräche fallweise auch im Arbeitszimmer stattfinden steht dem nicht entgegen ().
Wird nämlich die berufliche Tätigkeit schwerpunktmäßig außerhalb des Arbeitszimmers ausgeübt (zB bei Außendienstvertretern) ist die Abzugsfähigkeit nicht gegeben (vgl. Hofstätter - Reichel, a.a.O., § 20 Tz 6.1; Doralt, Einkommensteuergesetz, Kommentar Band I, § 20 Tz 104/6).
Angesichts der Art der vom Bw. ausgeübten Tätigkeit als Versicherungsagent und der Benützung des Arbeitszimmers in einem Ausmaß, das nicht über die Hälfte der Tätigkeit hinausgeht, kann das gegenständliche Arbeitszimmer nicht als Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit gewertet werden.
Die für das Arbeitszimmer geltend gemachten Aufwendungen oder Ausgaben sind daher nicht abzugsfähig.
Linz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 20 Abs. 1 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Schlagworte | Arbeitszimmer Versicherungsvertreter |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
QAAAC-36172