Berufungsentscheidung - Zoll (Referent), UFSZ3K vom 26.08.2004, ZRV/0382-Z3K/02

Aussetzung der Vollziehung

Rechtssätze


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Stammrechtssätze
ZRV/0382-Z3K/02-RS1
Wenn bei der überschlägigen Prüfung der angefochtenen Entscheidung in der Hauptsache keine gegen die Rechtmäßigkeit der Entscheidung sprechenden Gründe, die eine Unsicherheit in der Beurteilung von Rechtsfragen oder eine Unklarheit in der Beurteilung von Tatfragen bewirken, hervorkommen, die entscheidende Behörde somit keine begründeten Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung hat und der Antragsteller nicht substanziiert dargelegt hat, dass und warum ihm durch die sofortige Vollziehung der angefochtenen Entscheidung ein unersetzbarer Schaden entstehen könnte, liegen die materiellen Voraussetzungen für eine Aussetzung der Vollziehung nicht vor.

Entscheidungstext

BerufungsentscheidungDer unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde der Bf., vertreten durch Dr. Franz P. Oberlercher, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der Bf. gegen den Bescheid (Berufungsvorentscheidung) des Hauptzollamtes Wien vom , GZ. xxxxx, betreffend Aussetzung der Vollziehung nach Art. 244 ZK, entschieden: Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 85c Abs. 8 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) iVm § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.

Gemäß § 85c Abs. 7 ZollR-DG steht der Berufungsbehörde der ersten Stufe das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Entscheidungsgründe

Im Schreiben vom ergänzte die Bf. zunächst ihre Einwendungen der Berufung vom gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid des Zollamtes Kleinhaugsdorf vom . Des weiteren beantragte die Bf. die Aussetzung der Vorschreibung der Einfuhrumsatzsteuer.

Die Bf. begründet ihren Antrag im Wesentlichen damit, die Ware sei zum Zeitpunkt der Abfertigung bereits für Deutschland bestimmt gewesen und sei die Anmeldung dementsprechend erstellt worden. Ihr sei bewusst, dass die Einfuhrumsatzsteuer nur einen Durchlaufposten darstelle. Doch bringe der Zeitraum zwischen der sofortigen Bezahlung der Abgaben und der Rückerstattung durch das Finanzamt einen großen finanziellen Nachteil, einen beträchtlichen Zinsverlust mit sich.

Das Hauptzollamt Wien hat den Antrag der Bf. vom um Aussetzung der Vollziehung der Entscheidung mit Bescheid vom , Zahl: 1000, als unbegründet abgewiesen. Es begründet seine Entscheidung vor allem damit, in der Hauptsache sei eine Berufungsvorentscheidung ergangen und die Einhebung der Abgabe daher nicht mehr von der Erledigung einer Berufung abhängig.

Dagegen wendet sich die Bf. mit Eingabe vom . Sie begründet die Berufung vor allem, sie könne weitere Beweismittel zu ihrer Berufung vom vorlegen. Sie habe gegen die in der Hauptsache ergangene Berufungsvorentscheidung des Hauptzollamtes Wien vom , Zahl: 2000, mit Eingabe vom das Rechtsmittel der Beschwerde eingelegt.

Das Hauptzollamt Wien hat die Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom , Zahl: 3000, als unbegründet abgewiesen. Nach geraffter Wiedergabe des Sachverhaltes und der Berufungseinwendungen bemerkt das Hauptzollamt Wien unter Hinweis auf Art. 244 ZK, dass vor allem zu prüfen gewesen sei, ob es sich im vorliegenden Fall um eine innergemeinschaftliche steuerbefreiende Lieferung gehandelt habe.

Nach den durchgeführten Ermittlungen sei festgestellt worden, die dafür erforderlichen Voraussetzungen seien - wie dies der Berufungsvorentscheidung vom zu entnehmen sei - nicht gegeben. Mit den nachträglich vorgelegten Unterlagen habe nicht nachgewiesen werden können, dass es sich im gegenständlichen Falle um eine steuerbefreiende innergemeinschaftliche Lieferung gehandelt habe. Es könne daher vom Vorliegen von begründeten Zweifeln an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung nicht gesprochen werden.

Ein unersetzbarer Schaden liege vor, wenn der ursächlich durch die Vollziehung ausgelöste Nachteil zu einem nicht wiedergutzumachenden Schaden führe oder die wirtschaftliche Existenz des Antragstellers vernichte. Ein reiner Geldschaden reiche nach der allgemeinen Rechtsprechung des EuGH grundsätzlich nicht aus. Als Berufungsgrund sei in erster Linie der durch die Entrichtung der Einfuhrumsatzsteuer entstehende Zinsverlust angeführt worden. Dieses Vorbringen könne einen drohenden unersetzbaren Schaden nicht glaubhaft machen.

Dagegen wendet sich die Bf. in ihrer Eingabe vom . Die Bf. begründet die Beschwerde damit, sie sei entgegen den Ausführungen des Hauptzollamtes Wien davon überzeugt, dass bei der gegenständlichen Zollabfertigung die Voraussetzung für eine steuerbefreite Lieferung sehr wohl gegeben gewesen sei. Nicht nur die Rechnung sondern auch alle anderen Dokumente, die im Zusammenhang mit einer unmittelbaren Weiterleitung in ein anderes EU-Land stehen würden, seien für eine Beurteilung heranzuziehen. Die entsprechenden Nachweise seien der Beschwerde gegen die Berufungsvorentscheidung vom beigelegt worden.

Im Zuge der Vorlage der Beschwerde bemerkt das Hauptzollamt Wien, die Überführung in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr mit steuerbefreiender Lieferung im Sinne von Art. 6 Abs. 3 UStG 1994 (Binnenmarktregelung) setze das Befördern oder Versenden der Waren unmittelbar nach der Zollabfertigung in einen andern Mitgliedstaat im Rahmen einer innergemeinschaftlichen Lieferung voraus. In den vorgelegten Unterlagen habe man keine begründeten Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Entscheidung erkannt, ebenso im reinen Geldschaden keinen unersetzbaren Schaden.

Am wurde über die Bf. mit Beschluss des Landesgerichtes Klagenfurt, Zahl: 1234, der Konkurs eröffnet.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Gemäß Art. 244 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (Zollkodex -ZK; ABlEG Nr. L 302 vom idgF) wird die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung durch die Einlegung eines Rechtsbehelfs nicht ausgesetzt.

Die Zollbehörden setzen jedoch die Vollziehung der Entscheidung ganz oder teilweise aus, wenn sie begründete Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung haben oder wenn dem Beteiligten ein unersetzbarer Schaden entstehen könnte.

Bewirkt die angefochtene Entscheidung die Erhebung von Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben, so wird die Aussetzung der Vollziehung von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht. Diese Sicherheitsleistung braucht nicht gefordert zu werden, wenn eine derartige Forderung aufgrund der Lage des Schuldners zu ernsten Schwierigkeiten wirtschaftlicher oder sozialer Art führen kann.

Nach Art. 244 ZK setzen die Zollbehörden die Vollziehung der Entscheidung ganz oder teilweise aus, wenn sie begründete Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung haben oder wenn dem Beteiligten ein unersetzbarer Schaden entstehen könnte. Liegt eine der beiden Voraussetzungen vor, dann besteht ein Rechtsanspruch auf Aussetzung der Vollziehung (, RS 2).

Nach Art. 245 ZK werden die Einzelheiten des Rechtsbehelfsverfahrens von den Mitgliedstaaten erlassen. Es sind somit die nationalen Vorschriften im Verfahren der Aussetzung nach Art. 244 ZK anzuwenden, soweit dem nicht gemeinschaftsrechtliche Bestimmungen entgegenstehen. Eine spezielle nationale Regelung über das Verfahren bei der Aussetzung der Vollziehung nach Art. 244 ZK wurde im Bundesgesetz betreffend ergänzende Regelungen zur Durchführung des Zollrechts der europäischen Gemeinschaften (Zollrechts-Durchführungsgesetz - ZollR-DG, BGBl.Nr. 659/1994 idgF) nicht ausdrücklich normiert. Es gelten daher nach § 2 Abs. 1 leg. cit. die allgemeinen abgabenrechtlichen Vorschriften des Bundesgesetzes vom , betreffend allgemeine Bestimmungen und das Verfahren für die von den Abgabenbehörden des Bundes verwalteten Abgaben (Bundesabgabenordnung - BAO; BGBl.Nr. 194/1961 idgF). Die Aussetzung der Vollziehung nach Art. 244 ZK entspricht im Wesentlichen der nationalen Aussetzung der Einhebung nach § 212a BAO, sodass in Vollziehung des Art. 244 ZK die für diese nationale Bestimmung geltenden Verfahrensbestimmungen auch bei der Aussetzung der Vollziehung anzuwenden sind (, RS 1 und 3).

Wenn die Voraussetzungen für die Aussetzung der Vollziehung nach den Verhältnissen im Zeitpunkt der Entscheidung über den Aussetzungsantrag geprüft werden, so sind darunter die Verhältnisse im Zeitpunkt der Entscheidung über den Aussetzungsantrag durch die Behörde erster Instanz zu verstehen, wobei die Aussichten der Berufung an Hand des Berufungsvorbringens zu prüfen sind (, RS 6).

Bei der Aussetzung der Vollziehung nach Art. 244 ZK handelt es sich, wie bei der Aussetzung der Einhebung nach § 212a BAO, um eine begünstigende Bestimmung. Der Abgabepflichtige hat daher aus eigenem überzeugend darzulegen und glaubhaft zu machen, dass die Voraussetzungen dafür vorliegen (, 2002/16/0139).

Das Hauptzollamt Wien hat über den Aussetzungsantrag vom mit Bescheid vom entschieden. Die im Aussetzungsverfahren für die Entscheidung maßgebenden Verhältnisse sind daher die Verhältnisse am .

Im vorliegenden Fall wendet die Bf. in der Berufung in der Hauptsache als auch in der gegenständlichen Berufung im Wesentlichen ein, die Ware sei zum Zeitpunkt der Verzollung direkt für den Weitertransport nach Deutschland bestimmt gewesen. Die Anmeldung sei dementsprechend erstellt worden. Der Zeitraum zwischen der sofortigen Bezahlung der Abgaben und der Rückerstattung durch das Finanzamt bringe - auch wenn die Einfuhrumsatzsteuer nur einen Durchlaufposten darstelle - einen großen finanziellen Nachteil, einen beträchtlichen Zinsverlust mit sich.

In der Beschwerdeschrift vom führt die Bf. vor allem aus, sie sei entgegen den Ausführungen des Hauptzollamtes Wien davon überzeugt, dass bei der gegenständlichen Zollabfertigung die Voraussetzung für eine steuerbefreiende Lieferung sehr wohl gegeben seien. Nicht nur die Rechnung sondern auch alle anderen Dokumente, die im Zusammenhang mit einer unmittelbaren Weiterleitung in ein anderes EU-Land stehen würden, seien für eine Beurteilung heranzuziehen. Die entsprechenden Nachweise seien der Beschwerde gegen die Berufungsvorentscheidung vom beigelegt worden.

Der unabhängige Finanzsenat ist gemäß § 85c Abs. 8 ZollR-DG in Verbindung mit § 289 Abs. 2 BAO berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde erster Instanz zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Die Bf. hat es gemäß der sie treffenden Darlegungspflicht im Hinblick auf die wirtschaftlichen Verhältnisse unterlassen, substantiiert vorzubringen, dass und warum ihr durch die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung ein unersetzbarer Schaden im Sinne von Art. 244 ZK entstehen werde.

Die Aktenlage lässt keine begründeten Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung aufkommen. Die überschlägige Prüfung der maßgebenden Sachlage () führt im Hinblick darauf, dass es sich bei Karusselldrehmaschinen erfahrungsgemäß um Maschinen und Anlagen handelt, die vor Ort bei doch längerer Bauzeit noch mit Grund und Boden fest verbunden werden, für die Fundamente, Strom- und Druckluftanschlüsse zu errichten sind, eher zu einer Betrachtung der erbrachten Leistung als Werklieferung und nicht zu einer - wie von der Bf. eingewendet - steuerbefreienden Lieferung im Sinne von Art. 6 Abs. 3 UStG 1994 (Binnenmarktregelung) nach Überführung in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr. Dafür spricht auch die Betragsdifferenz des Zollwertes zur Berichtigung in der Zusammenfassenden Meldung auf € 852.043,00. Es weisen die CMR Frachtbriefe die in Österreich ansässige Bf. einerseits als Empfänger und andererseits als Absender der Ware aus. Die Unterlagen konnten Zweifel daran, dass es sich im Gegenstand nicht um eine Einfuhr mit Verfahrenscode 4000 handeln könnte, nicht begründen. Die handschriftlichen Änderungen der Anmeldung stammen von der direkt vertretenen Bf. und nicht vom Zollorgan. Die bloße Bestimmung der Ware für den Weitertransport ist im Hinblick auf die vorgelegten Unterlagen kein geeigneter Grund, begründete Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Entscheidung aufkommen zu lassen.

Die Vollziehung wäre im Hinblick auf den Beschwerdegrund, der Zeitraum zwischen der sofortigen Bezahlung der Abgaben und der Rückerstattung durch das Finanzamt bringe einen großen finanziellen Nachteil, einen beträchtlichen Zinsverlust mit sich, dann auszusetzen, wenn der Bf. durch die Vollziehung ein unersetzbarer Schaden entstehen könnte. Der EuGH knüpft im Urteil vom , Zahl: C-130/95 Rz 35 und 37 in Ermangelung einer Definition des ZK zur Bestimmung des Begriffes des unersetzbaren Schadens an denjenigen des schweren und nicht wiedergutzumachenden Schadens an. Dieser Schaden verlange die Prüfung, ob der Schaden im Falle der Stattgabe der streitigen Entscheidung in der Hauptsache, der durch den sofortigen Vollzug dieser Entscheidung entstünde, nicht vollständig ersetzt werden, also der Vollzug umgekehrt werden könnte (vgl. auch ).

Dabei spielt die angefochtene Entscheidung für diese Schäden dann keine Rolle mehr, wenn die Schäden auch ohne die angefochtene Entscheidung eintreten können (FG Düsseldorf vom , 4V3774/94A(Z), ZfZ 1996, S. 125f.). Das ist insbesondere dann der Fall, wenn der Schaden, beispielsweise die Insolvenz (der Konkurs österreichischen Rechtes) oder die Zahlungsunfähigkeit, aufgrund der wirtschaftlichen Lage des Einfuhrabgabenschuldners oder einer aufgrund konkreter Tatsachen absehbaren Entwicklung ohnehin eintritt oder sicher zu erwarten ist (vg. P. Witte, Kommentar zum Zollkodex, 3. Auflage, Rz 26 zu Art. 244).

Ein finanzieller Schaden ist grundsätzlich nur dann schwer und nicht wiedergutzumachen, wenn durch ihn im Falle des Obsiegens in der Hauptsache irreparable Schäden entstehen. Solche Schäden, also schwere und nicht wiedergutzumachende Schäden können im Sinne der Rechtsprechung des EuGH beispielsweise die Notwendigkeit zum Verkauf des Eigenheimes, der Wohnung, die Auflösung einer Gesellschaft, die durch die Vollziehung kausale Existenzgefährdung eines Unternehmens, irreversible Verluste von Marktanteilen und ähnliches sein.

Der von der Bf. eingewendete Zinsverlust stellt nach überschlägiger Prüfung der Aktenlage im Hinblick auf den Zeitpunkt der Antragstellung daher keinen schweren, nicht wiedergutzumachenden Schaden dar, wenn unter gewissen Bedingungen selbst Zahlungsschwierigkeiten oder gar eine befristete Zahlungsunfähigkeit keinen unersetzbaren Schaden darstellen.

Die Beschwerde war somit einerseits mangels Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen und andererseits aus Rechtsgründen abzuweisen.

Graz,

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie
Zoll
betroffene Normen
Art. 244 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1
§ 212a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
überschlägige Prüfung
angefochtene Entscheidung
begründete Zweifel
substanziiert darlegen
Verweise




FG Düsseldorf vom , 4V3774/94A/Z)
Anmerkung
Ähnlich UFS (Linz) in ZRV/0146-Z2L/02 und UFS (Klagenfurt) in ZRV/0119-Z3K/03

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at