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Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent), UFSK vom 22.07.2004, FSRV/0001-K/04

Kostenersatz gem. § 108 FinStrG

Rechtssätze


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Folgerechtssätze
FSRV/0001-K/04-RS1
wie FSRV/0015-I/2002-RS1
Beim Kostenersatz gemäß § 108 Abs. 1 FinStrG für an Banken gerichtete Auskunfts- und Einsichtnahmeersuchen gehören zu den notwendigen und damit zu ersetzenden Barauslagen jene Aufwendungen, die erforderlich sind, um die von der Behörde angeforderten Behelfe und Beweismittel herbeizuschaffen. Der Anspruch auf Ersatz steht insoweit zu, als die Erteilung der von der Behörde geforderten Auskünfte bzw. die Gewährung der entsprechenden Einsichtnahmen bei der gegebenen Büroorganisation Aufwendungen notwendig macht, die dem Vorgang direkt zuzuordnen sind. Dazu zählt auch die Entlohnung eines Dienstnehmers der Bank für jenen Zeitraum, den er für das Aufsuchen und Verräumen der Unterlagen benötigt; diesen Arbeitsvorgängen sind tatsächliche (pagatorische) Kosten zuzuordnen (, ; , 0024).

Entscheidungstext

Beschwerdeentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied Mag. Hannes Prosen des Finanzstrafsenates 1 in der Rechtssache der Bf. wegen Kostenersatz im Finanzstrafverfahren gemäß § 108 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Beschwerde vom der Bf. gegen den Bescheid vom des Finanzamtes Wolfsberg betreffend Kostenersatz im Finanzstrafverfahren

zu Recht erkannt: Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben und der bekämpfte Bescheid dahingehend abgeändert, dass Kostenersatz in Höhe von insgesamt € 1.147,92 zuerkannt wird. Das Mehrbegehren in Höhe von € 229,58 (20% Umsatzsteuer) wird als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom hat das Finanzamt Wolfsberg als Finanzstrafbehörde erster Instanz dem Antrag des Bankinstitutes auf Kostenersatz für die Erstellung von 33 Kopien und 260 Mikrofichekopien in einem anhängigen Finanzstrafverfahren teilweise stattgegeben und Kostenersatz hinsichtlich dieser Kopien im Gesamtbetrag von € 357,50 (inkl. Umsatzsteuer) zuerkannt. Aufgrund eines Auskunfts- und Einsichtsnahmeersuchens vom übermittelte die Bank am zu zwei Konten die Kontoeröffnungsunterlagen, die Umsatzübersichten sowie Kreditunterlagen mitsamt Vereinbarungen betreffend Kreditsicherheiten. Für den Aufwand machte die Bank folgende Kosten geltend:


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25 Stunden Arbeitszeit a Euro 34,--
850,--
33 Kopien a Euro 0,44
14,52
260 Mikrofichkopien a 1,09
283,40
Zwischensumme
1.147,92
zuzüglich USt.
229,50
Gesamt in Euro
1.377,50

Das Finanzamt gewährte die Kopierkosten und begründete dies unter Hinweis auf die gesetzlichen Bestimmungen damit, dass lediglich der Ersatz notwendiger Baurauslagen zustehe. Der Einsatz bzw. die Verwendung von eigenem Personal, dessen Entlohnung sich ausschließlich am berufsrechtlichen Stellenwert des jeweiligen Dienstnehmers orientiert und nicht nach Art und Umfang der zu erbringenden Arbeitsleistung gemessen wird, stelle kein tatsächlich entgangenes Einkommen des Arbeitgebers dar. Das Begehren auf Ersatz der Personalkosten (Arbeitskosten) sei daher nicht berechtigt. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte Beschwerde der Beschuldigten vom , in welcher im Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:

Das Finanzamt habe dem Antrag auf Kostenersatz lediglich hinsichtlich der Kosten von € 357,50 (33 Kopien a € 0,44 und 260 Mikrofichekopien a € 1,09) stattgegeben. Die Entschädigung für Zeitversäumnis sei nicht gewährt worden. Der Verwaltungsgerichtshof habe mit Erkenntnis vom , GZl. 93/15/0221,0224 zu § 176 Abs. 1 BAO ausgesprochen, dass infolge der BAO - Novelle BGBl. Nr. 151/1980, durch die Anfügung der Wortfolge:"...sowie den Ersatz der notwendigen Barauslagen..." materielle Nachteile von Ihrer Zeugenpflicht nachkommenden Zeugen vermieden werden sollen. Ab dieser Novelle bestehe daher in § 108 FinStrG eine echte Gesetzeslücke, die entsprechend zu schließen sei. Es mögen daher auch die Kosten iHv. € 1.020,-- zugesprochen werden.

Zur Entscheidung wurde erwogen:

Gemäß § 108 Abs. 1, 1. Satz FinStrG haben Zeugen Anspruch auf Ersatz von Reise- und Aufenthaltskosten und auf Entschädigung für Zeitversäumnis unter den gleichen Voraussetzungen und im gleichen Ausmaß wie Zeugen im gerichtlichen Verfahren. Gemäß § 176 Abs. 1 BAO haben Zeugen Anspruch auf Zeugengebühren; letztere umfassen den Ersatz der notwendigen Reise- und Aufenthaltskosten und die Entschädigung für Zeitversäumnis unter den gleichen Voraussetzungen und im gleichen Ausmaß, wie sie Zeugen im gerichtlichen Verfahren zustehen, sowie den Ersatz der notwendigen Barauslagen. Die Herstellungskosten der 260 Mikrofichekopien (€ 1,09 € pro Kopie) und 33 einfachen Kopien (€ 0,44 pro Kopie) wurden der Bf. mit dem angefochtenen Bescheid bereits zuerkannt. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinem Erkenntnis vom , 2000/14/ 0126, zu der Frage geäußert, ob eine im verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren zur Herausgabe der von der Finanzstrafbehörde mittels Auskunftsersuchen angeforderten Belege bzw. Belegkopien Verpflichtete Anspruch auf Ersatz jenes Personalaufwandes hat, der ihr dadurch erwachsen ist, dass sie Mitarbeiter mit dem Heraussuchen und Verräumen der Belege beauftragt hat. Er hat dazu unter Hinweis auf sein Erkenntnis vom , 93/15/0221, 0224, zum Ausdruck gebracht, dass einem im Finanzstrafverfahren durch die Finanzstrafbehörde ersuchten Kreditunternehmen Ersatz der dadurch erwachsenden Aufwendungen dem Grunde nach gebührt. Zu den notwendigen und damit zu ersetzenden Barauslagen gehören nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes jene Aufwendungen, die erforderlich sind, um die von der Behörde angeforderten Behelfe und Beweismittel herbeizuschaffen. Der Anspruch auf Ersatz steht insoweit zu, als die Erteilung der von der Behörde geforderten Auskünfte bzw. die Gewährung der entsprechenden Einsichtnahmen (hier: die Anfertigung der angeforderten Belegskopien) bei der gegebenen Büroorganisation Aufwendungen notwendig macht, die dem Vorgang direkt zuzuordnen sind (vgl. hiezu ). Nun ist mit dem Herstellen der Kopien das Nachforschen, Aufsuchen, Kopieren und Verräumen der Unterlagen unabdingbar verbunden. Es liegt auf der Hand, dass sich die zur Herausgabe der Belege Verpflichtete für diese Arbeiten eines Dienstnehmers bedienen musste. Da ein Teil der Entlohnung des Dienstnehmers auf die in Rede stehende Zeit entfällt, sind diesen Arbeitsvorgängen tatsächliche (pagatorische) Kosten zuzuordnen. Die Bf. hat mit ihrem Schreiben vom dargetan, dass die Herstellungskosten von € 1,09 pro Mikrofichekopie und € 0,44 pro einfacher Kopie die Kosten für das Heraussuchen und Verräumen der Unterlagen nicht umfassen. Die geltend gemachten Kosten für den notwendigen Arbeitsaufwand sind zusätzlich mit dem geltend gemachten Stundensatz von € 34,-- pro Stunde nach Maßgabe des tatsächlichen Zeitaufwandes in Ansatz zu bringen und zu verrechnen. Im Hinblick auf diese Ausführungen und unter Zugrundelegung der im Erkenntnis vom , GZl. 2000/14/0126, zum Ausdruck gebrachten Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes war daher auch der geltend gemachte Kostenersatz für den Arbeitsaufwand (25 Stunden für eine Person á € 34,--) für den notwendigen Arbeitsaufwand zuzuerkennen. Zum Beschwerdevorbringen hinsichtlich der Umsatzsteuer in Höhe von € 229,58 ist zu bemerken, dass es sich bei der Erfüllung der Zeugenpflicht weder um eine Lieferung noch um eine sonstige Leistung eines umsatzsteuerpflichtigen Unternehmens handelt, und zwar auch dann nicht, wenn die Wahrnehmung, deren Schilderung vom Zeugen vor der Behörde erwartet wird, im Zusammenhang mit einer umsatzsteuerpflichtigen Tätigkeit gemacht worden sein sollte; auch fehlt es am Leistungsaustausch. Die Entschädigung für Zeitversäumnis hat daher Umsatzsteuer nicht zu umfassen (; siehe dazu auch Ruppe, aaO, 88).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen aber das Recht zu, gegen diesen Bescheid binnen sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof muss -abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein. Gemäß § 169 FinStrG wird zugleich dem Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof eingeräumt.

Klagenfurt,

Mag. Hannes Prosen

Zusatzinformationen


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Materie
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 108 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 176 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Finanzstrafverfahren
Auskunftsersuchen
Kostenersatz

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at