Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Vorsitzender), UFSF vom 25.08.2004, FSRV/0023-F/03

Hausdurchsuchungen und Beschlagnahme von Zufallsfunden nach § 96 2. Satz FinStrG bei Waffenhändlern

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
FSRV/0023-F/03-RS1
Betroffener einer Hausdurchsuchung ist jeder, in dessen geschütztes Hausrecht eingegriffen wird, also die Personen, deren Wohnung oder Betriebsräumlichkeiten durchsucht werden sollen (vgl. dazu die Ausführungen zB in Reger/Hacker/Kneidinger, Das Finanzstrafgesetz 3 II Rz 14 zu § 93, Dorazil/Harbich, Finanzstrafgesetz, Tz.9 zu § 93 Abs.1 FinStrG, ua.). Sind diese Personen Empfänger eines Bescheides gemäß § 93 Abs.1 FinStrG, sind sie im Sinne des Abs.7 leg.cit beschwerdeberechtigt. Wurde in das Hausrecht eines Betroffenen ohne bescheidmäßige Grundlage eingegriffen oder behauptet eine Person zumindest, durch die Ausübung einer derartigen unmittelbaren finanzstrafbehördlichen Befehls- und Zwangsgewalt in ihren Rechten verletzt worden zu sein, ist sie ebenfalls iSd § 152 Abs.1 1. Satz FinStrG beschwerdeberechtigt. Behauptet der Einschreiter dies unzutreffenderweise, ist seine Beschwerde abzuweisen. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, ist eine dennoch erhobene Beschwerde durch die Finanzstrafbehörden gemäß § 156 Abs.1 bzw. 4 FinStrG zurückzuweisen.
FSRV/0023-F/03-RS2
Macht ein offenbar sich betrogen fühlender Kaufmann gegenüber den Strafbehörden detaillierte und schlüssige Angaben über die tatsächlich weit höheren Werte (als in einer bei der Abfertigung zum freien Verkehr durch Verzollung vorgelegten Faktura) der von seinen Geschäftspartnern vertragswidrig seiner Verfügung entzogenen und in der Folge auf eigene Faust aus Asien importierten Waffen, vermag dies begründeten Verdacht einer Hinterziehung von Eingangsabgaben nach § 35 Abs.2 FinStrG erwirken und berechtigt Anlass für die Anordnung von Hausdurchsuchungen bei den solcherart beschuldigten Unternehmern geben
FSRV/0023-F/03-RS3
Eine Hausdurchsuchung ist auch ohne vorherige Einleitung eines verwaltungsbehördlichen Untersuchungsverfahrens zulässig (vgl. , 0060, 0061 – ÖStZB 1994, 360 = SWK 1994 R 95).
FSRV/0023-F/03-RS4
Spruch und Begründung eines Bescheides bilden insoweit eine Einheit, als für die Ermittlung seines Sinnes auch dessen Begründung heranzuziehen ist, insbesondere wenn wegen Unklarheit des Spruches an dessem Inhalt Zweifel bestehen (z.B. ; , G 269/91; , K I–4/95; , 0102; ; verstärkter Senat; ; ; ; ), weshalb eine zumindest nach allgemeinen Kriterien vorgenomme Umschreibung der bei einer Hausdurchsuchung zu suchenden Gegenstände (dazu ua , 0156; ; ; ) in der ausführlichen Begründung eines diesbezüglichen Bescheides des Spruchsenatsvorsitzenden sich als ausreichend erweist.
FSRV/0023-F/03-RS5
Werden Warenlager und Wohnräumlichkeiten von Waffenhändlern aufgrund einer insoweit klar umrissenen Anordnung des Spruchsenatsvorsitzenden nach unterfakturierten malaysischen Waffen durchsucht und dabei bei den Tatverdächtigen weitere, von der angeordneten Amtshandlung nicht umfasste Waffen aus diesem Staat ohne entsprechende Einfuhrdokumente aufgefunden, berechtigt dieser Umstand in Anbetracht der schwierigen Katalogisierung der Gegenstände im Rahmen einer tagelangen Durchsuchung der Lager und der sich daraus ergebenden Manipulationsmöglichkeiten, sowie des psychischen Ausnahmezustandes der weiterer gravierender Zollvergehen verdächtigen Verfügungsberechtigten (welche die vermeintlich letzte Gelegenheit der Beweismittelunterdrückung nutzen wollen), die Annahme von Gefahr im Verzug und eine Beschlagnahme der Zufallsfunde gemäß § 96 2. Satz FinStrG durch die einschreitenden Zollorgane.

Entscheidungstext

BeschwerdeentscheidungDer Vorsitzende des Finanzstrafsenates Feldkirch 3 als Organ des unabhängigen Finanzsenates als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat über die Beschwerde(n) des HZ, vertreten durch Dr. Edmund Pointinger, Rechtsanwalt in 4540 Bad Hall, Hauptplatz 18, vom gegen

1.) den Bescheid des Vorsitzenden des Spruchsenates beim Zollamt [ehemals Hauptzollamt] Feldkirch als Organ des Zollamtes Feldkirch als Finanzstrafbehörde erster Instanz, dieses vertreten durch Mag. Harald Zlimnig als Amtsbeauftragten, vom , Zl. 900/90198/11/2003, zugestellt am , mit welchem eine Durchsuchung der Wohnung und der sonstigen zum Hauswesen gehörigen Räumlichkeiten des CS einschließlich der von ihm verwendeten EDV bzw. Speicher- und Sicherungsmedien in AA, inkludierend die Fahrzeuge Y1, Y2, Y3 und Y4, sowie der Wirtschafts-, Gewerbe- oder Betriebsräume der Firma S, eingeschränkt auf die dort von CS benutzten Büro- bzw. Geschäftsräume, eingeschlossen die von CS unter Umständen dort verwendeten unternehmenseigene(n) EDV bzw. Speicher- und Sicherungsmedien durch Organe des Hauptzollamtes Feldkirch angeordnet wurde,

2.) den Bescheid des Vorsitzenden des Spruchsenates beim Zollamt [ehemals Hauptzollamt] Feldkirch als Organ des Zollamtes Feldkirch als Finanzstrafbehörde erster Instanz, dieses vertreten durch Mag. Harald Zlimnig als Amtsbeauftragten, vom , Zl. 900/90198/10/2003, zugestellt am , mit welchem eine Durchsuchung der Wohnung und der sonstigen zum Hauswesen gehörigen Räumlichkeiten der DZ und des HZ in J, inkludierend die Fahrzeuge X1, X2, sowie die abgemeldeten Fahrzeuge X3 und X4, sofern sich diese noch im Besitz oder Eigentum der DZ und [oder] des HZ befänden, sowie der Wirtschafts-, Gewerbe- und Betriebsräume der Firma ST, Inhaberin DZ, inkludierend die von DZ und [oder] HZ verwendete unternehmenseigene und private EDV bzw. diesbezügliche Speicher- und Sicherungsmedien in J, A und L, bei letzterem konkret eine stillgelegte Produktionsstätte der Firma S, durch die Firma ST von der Firma P angemietet, durch Organe des Hauptzollamtes Feldkirch angeordnet wurde,

3.) gegen die bescheidlose Beschlagnahme gemäß § 96 2. Satz FinStrG von Waffenteilen und Waffenzubehör aus Malaysia bei der Firma ST an der Anschrift L am im Rahmen einer Amtshandlung des Zollamtes Feldkirch als Finanzstrafbehörde erster Instanz, dieses wiederum vertreten durch Mag. Harald Zlimnig als Amtsbeauftragten, durch Organe der Zollwache, sowie

4.) gegen die (tatsächlich) bescheidlose Beschlagnahme gemäß § 96 2. Satz FinStrG von drei Maschinenpistolen HK komplett, Kal. 9x19, Nr. S92591 bzw. ohne WaffenNr. an der Anschrift AA am im Rahmen einer Amtshandlung des Zollamtes Feldkirch als Finanzstrafbehörde erster Instanz, dieses wiederum vertreten durch Mag. Harald Zlimnig als Amtsbeauftragten, durch Organe der Zollwache

zu Recht erkannt:

A.) Die Beschwerde betreffend die Anordnung der Hausdurchsuchung gemäß dem Bescheid zu Pkt. 1.) wird als unzulässig zurückgewiesen.

B.) Die Beschwerde betreffend die Anordnung der Hausdurchsuchung gemäß dem Bescheid zu Pkt. 2.) wird als unbegründet abgewiesen.

C.) Die Beschwerde betreffend die bescheidlose Beschlagnahme [Pkt. 3.)] wird als unbegründet abgewiesen.

D.) Die Beschwerde betreffend die bescheidlose Beschlagnahme [Pkt. 4.)] wird als unzulässig zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe:

Mit Bescheid vom zur Aktenzahl 900/90198/10/2003 ordnete der Vorsitzende des Spruchsenates beim Hauptzollamt [nunmehr Zollamt] Feldkirch als Organ des Hauptzollamtes [nunmehr Zollamtes] Feldkirch als Finanzstrafbehörde erster Instanz im Rahmen entsprechender finanzstrafbehördlicher Vorerhebungen gegen HZ und DZ wegen des Verdachtes der Hinterziehung von Eingangsabgaben nach § 35 Abs.2 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) in Zusammenhang mit der Einbringung von Teilen und Zubehör von Kriegswaffen aus Malaysia über Slowenien in das Zollgebiet der Gemeinschaft die Durchsuchung der Wohnung und der sonstigen zum Hauswesen gehörigen Räumlichkeiten der DZ und des HZ in J, inkludierend die Fahrzeuge X1, X2, sowie die abgemeldeten Fahrzeuge X3 und X4, sofern sich diese noch im Besitz oder Eigentum der DZ und [oder] des HZ befänden, sowie der Wirtschafts-, Gewerbe- und Betriebsräume der Firma ST, Inhaberin DZ, inkludierend die von DZ und [oder] HZ verwendete unternehmenseigene und private EDV bzw. diesbezügliche Speicher- und Sicherungsmedien in J, A und L, bei letzterem konkret eine stillgelegte Produktionsstätte der Firma S, durch die Firma ST von der Firma P angemietet, durch Organe des Hauptzollamtes Feldkirch an.

Ebenso ordnete der obgenannte Vorsitzende in diesem Zusammenhang mit einem weiteren Bescheid vom , Zl. 900/90198/11/2003, zugestellt am , eine Durchsuchung der Wohnung und der sonstigen zum Hauswesen gehörigen Räumlichkeiten des CS einschließlich der von ihm verwendeten EDV bzw. Speicher- und Sicherungsmedien in AA, inkludierend die Fahrzeuge Y1, Y2, Y3 und Y4, sowie der Wirtschafts-, Gewerbe- oder Betriebsräume der Firma S, eingeschränkt auf die dort von CS benutzten Büro- bzw. Geschäftsräume, eingeschlossen die von CS unter Umständen dort verwendeten unternehmenseigene(n) EDV bzw. Speicher- und Sicherungsmedien durch Organe des Hauptzollamtes Feldkirch an.

Es habe sich nämlich aufgrund der Angaben des Waffenhändlers M der Verdacht konkretisiert, dass am anlässlich der Zollabfertigung der obgenannten Waren beim Zollamt Linz im Wege der Hausbeschau der Eingangsabfertigung zum freien Verkehr durch Verzollung durch eine vom [vermutlich: von] Verantwortlichen des Warenempfängers, der Firma ST dem Anmelder, der Spedition P-GmbH in W, übergebene unterfakturierte Rechnung des malaysischen Unternehmens T, Nr. 002342, vom über Zubehör für leichte Waffen sowie überschüssige Waffenteile und Zubehör, stammend von der Malaysian Royal Police Force, [ergänze: vorsätzlich] ein zu niedriges Entgelt zugrunde gelegt worden sei.

Konkret führt die Begründung dieser Erstbescheide aus:

Anfang des Jahres 2000 sei zwischen den Partnern M, Waffenhändler aus MW, dem Unternehmen ST, vertreten durch die Inhaberin DZ sowie deren Ehemann HZ, beide [wohnhaft] in J bzw. A, sowie CS, [wohnhaft in] AA, Angestellter der Firma S und offenbar auch Mitarbeiter der Firma ST, ein Geschäft vereinbart worden, welches den Kauf von gebrauchten Waffen mit Zubehör von der Royal Malaysian Police Force in Kuala Lumpur und deren Einfuhr nach Österreich zum Inhalt hatte.

Aufgrund des Umfanges des Geschäftes und unter Berücksichtigung des Umstandes, dass ein befugter Gewerbetreibender für den Import nach Österreich gebraucht worden wäre, hätten sich die vorgenannten Personen wirtschaftlich verbunden. Die Geschäftsanbahnung sei durch HZ und CS erfolgt. Letzterer habe auf Grund seiner langjährigen Tätigkeit für die Firma S in Malaysia über entsprechende dortige Kontakte verfügt. M, der auf der Basis von Provisionszahlungen an HZ und CS "ins Boot" geholt worden sei, zeichnete auf Grund bestehender Konzessionen als Warenempfänger und wäre für die Beschaffung der Einfuhrbewilligungen nach dem Kriegsmaterialgesetz (KMG) verantwortlich gewesen. Die gesamte Geschäftsabwicklung in Malaysia sowie die Organisation und Überwachung der Ausfuhr sei den Verantwortlichen der Firma ST oblegen. Für die Royal Malaysian Police Force in Kuala Lumpur sei die Firma G als Generalunternehmer aufgetreten; Subunternehmer wäre die Firma T gewesen.

Das gesamte Rechtsgeschäft bzw. die gesamte Lieferung, nämlich 1.500 Gewehre der Marke Enfield Nr.5 MK 1 á USD 40,-- (also gesamt USD 60.000,--) sowie 6.008 unterschiedliche Teile und Zubehör für Waffen aller Art á USD 20,-- (also gesamt USD 120.160,--), sei in der Folge von der Firma T mittels Faktura Nr. 002344 vom an den Warenempfänger M dokumentiert worden. Mittels Bestätigung vom , ausgestellt in St, hätten CS und HZ erklärt, für M USD 159.400,-- in Zusammenhang mit diesem Geschäft als Sicherheit in Kuala Lumpur hinterlegt zu haben.

Nach anfänglichen Schwierigkeiten in Zusammenhang mit der Organisation der Fracht sowie der Beladung der für den Transport vorgesehenen vier Container mit den Nummern C1, C2, C3 und C4 sei die gesamte Ladung auf dem Seeweg vom malaysischen Hafen PK über Malta nach Slowenien gegangen, wo sie am auf dem Containerschiff AV im Hafen von K eingetroffen sei.

Dort habe sich [offenbar aus der Sicht des Anzeigers M] herausgestellt, dass die aus dem oben dargestellten Rechtsgeschäft stammenden Waffen bzw. Waffenteile und Zubehör auf insgesamt sechs Container verteilt worden waren. Hinzu wären die Container C5 und C6 gekommen, welche für CS und HZ bestimmt gewesen wären. Ohne Vereinbarung mit M [so dessen Aussage] seien von CS und HZ in Malaysia aus den ersten vier für M bestimmten Containern Waffenteile und Zubehör entnommen und in jene für CS und HZ bestimmten Container verladen worden, wie auch den Feststellungen der slowenischen Behörden zu entnehmen sei.

In der Folge habe es bei der Abfertigung der vier Container für M offenbar wegen widersprüchlicher Deklaration in den Begleitpapieren Schwierigkeiten mit den slowenischen Zoll- und Polizeibehörden gegeben, die in der Beschlagnahme der vier Container und der Festnahme von M am anlässlich seiner Einreise nach Slowenien beim Grenzübergang Loibl-Pass gipfelten.

Die zwei Container für CS und HZ [mit den aus den Containern für M entnommenen Waren] seien aber weiter nach Österreich spediert worden, wo deren Inhalt am beim Zollamt Linz im Wege der Hausbeschau unter der WENr. 500/000/802439/01/1 zum freien Verkehr durch Verzollung abgefertigt worden wären.

Der Abfertigung zu Grunde gelegt worden sei eine Faktura der Firma T vom , Nr. 002342, lautend aus USD 5.250,-- für Zubehör für leichte Waffen sowie überschüssige Waffenteile bzw. überschüssiges Zubehör von der Malaysia Royal Police Force, wobei auf eine angeschlossene Packing List Bezug genommen worden sei.

Die Angaben des M sowie im Jahre 2001 getroffene Feststellungen der Einsatzgruppe zur Bekämpfung des Terrorismus (EBT; nunmehr: Bundesamt für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung, kurz: BVT) des Bundesministeriums für Inneres in einem Bericht vom , Zl. 48221/71/16-EBT/01, zum Teil basierend auf Aussagen des HZ, würden eindeutig darauf hinweisen, dass es sich bei diesen gesondert fakturierten Teilen um solche handle, welche ursprünglich vom Kontrakt laut Faktura 002344 der Firma T umfasst gewesen wären. Laut M wäre er mit der Rechnung 002342 der Firma T erst nach dem Einlangen der Container in K konfrontiert worden, wobei ihm aus St angekündigt worden sei, dass die Faktura 002342 für die für SC und HZ bestimmten zwei Container von jemandem aus Malaysia nach St gebracht worden sei.

Laut M entsprächen die seinen Waffen in den vier Containern entnommenen Teile nebst Zubehör zumindest zwei Drittel des Wertes der einzelnen Waffen, was bei einem Kaufpreis von USD 20,-- pro Waffe wenigstens USD 14,-- ergebe. Bei einem Import der Waffen und des Zubehörs [ergänze: in seinen vier Containern] wären diese von ihm laut Faktura 002344 versteuert worden. Beispielsweise wären zu Box Nr. 29 insgesamt 2.143 Stück (sehr seltene) Bajonette für Enfield Rifles aufgelistet, welche ihm von CS und HZ ursprünglich um USD 20,--pro Stück angeboten worden - dies mit dem Hinweis, dass es sich dabei um den Einkaufspreis handle. Dies gelte auch für Box Nr. 55.

Die gesamte Warenlieferung an CS und HZ wäre - so die Behauptung von M - in seinem Auftrag von zwei anerkannten und kompetenten Gutachtern bewertet worden, welche unabhängig von einander auf einen realistischen Einkaufswert von € 70.000,-- bis 80.000,--gekommen seien.

Die ebenfalls abgefertigten Magazine für Karabiner M1 und Sterling wären laut M im DWJ [vermutlich: Deutsches Waffenjournal] in der Ausgabe Juni 2003 mit einem Verkaufspreis von € 16,-- (M1) und € 30,-- (Sterling) angeboten worden. Der deutsche Händler habe mit großer Wahrscheinlichkeit diese Waffenteile von CS und HZ gekauft, sie entstammten also dem sogenannten "Malaysia-Deal". Laut Packing List zur Faktura 002243 [vermutlich: 002342] seien 8.000 Magazine M1 und 4.000 Magazine Sterling abgefertigt worden. Gehe man von einem unrealistischen Minimaleinkaufspreis von € 1,-- pro Stück aus, komme man allein hier auf einen Warenwert von USD 12.000,--.

Laut M seien anlässlich der Zollabfertigung beim Zollamt Linz nicht nur, wie deklariert, Waren der Zolltarifnummern 93070000 (Säbel, Degen, Bajonette, Lanzen und andere blanke Waffen, Teile davon und Scheiden für diese Waffen), 90131000 (Zielfernrohre für Waffen) und 56090000 (Waren aus Garnen-Putzzeug für Waffen) abgefertigt worden, sondern auch Waffenteile der Zolltarifnummer 9305, für welche eine - in den Zollpapieren tatsächlich nicht angeführte - Einfuhrbewilligung nach dem KMG erforderlich gewesen wäre.

Es bestünde der dringende Verdacht, dass in den angeführten Räumlichkeiten noch [beweisdienliche] Unterlagen, insbesondere auch automatisationsunterstützt erfasste und verarbeitete Informationen sowie Speicher- und Sicherungsmedien, und Gegenstände befänden, welche im weiteren Finanzstrafverfahren von Bedeutung seien und die als Beweismittel sowie [gemeint: und / oder] als Tatgegenstände in Betracht kämen.

Da diese Beweismittel und Tatgegenstände nur durch die Vornahme einer Hausdurchsuchung sichergestellt werden könnten, sei eine solche erforderlich und auch gerechtfertigt.

Der Bescheid über die angeordnete Hausdurchsuchung zu Zl. 900/90198/10/2003 wurde am um 09.04 Uhr an die Vertreter des HZ zugestellt und sogleich, beginnend mit der Wohnung und den Geschäftsräumen in J, ab 09.05 bis 13.00 Uhr in Abwesenheit der auf einen Italienurlaub befindlichen Verfügungsberechtigten vollzogen, wobei in der Küche bzw. Vorraum, im Wohnzimmer und in einem Schrank des Abstellraumes aufgefundene diverse schriftliche Unterlagen, 2 Notebooks, 2 Plastikstappelboxen, 198 Disketten und 5 ZIP-Disks beschlagnahmt wurden (siehe Protokoll gemäß § 93 Abs.6 FinStrG vom samt beigeschlossener Beschlagnahmeliste). Am Abend wurde noch - ohne Ergebnis - drei Tresore im Hause J durchsucht.

Die Durchsuchung der Betriebsräume der Firma ST in einem vormaligen Betriebsgebäude der Firma S (welches die Firma ST von der Firma P angemietet hatte) an der Anschrift L wurde am um 13.30 Uhr in Abwesenheit der Verfügungsberechtigten begonnen und am um 12.00 Uhr abgeschlossen. Dabei wurde auf Basis des Hausdurchsuchungsbefehles in 33 Kisten gelagert, umfangreiches Material an Waffenbestandteilen und Waffenzubehör beschlagnahmt (siehe das mit datierte, offenbar aber am abgeschlossene Protokoll gemäß § 93 Abs.6 FinStrG, die Quittung Nr. 009682 (3), sowie die diesbezügliche Beschlagnahmeliste "Kennzeichnung Malaysia mit ,M-Kleber'"). Die beschlagnahmten, Beweismittel darstellende und allenfalls auch mit Verfall bedrohten Gegenstände verblieben in der Verwahrung der Verfügungsberechtigten (siehe Protokoll Pkt.2).

Ebenso wurde bei der Durchsuchung des Lagers in L in Zusammenhang mit der Suche nach den von M beschriebenen Waren aber auch 50 Waffenschäfte, 40 Verschlussführungen, 115 Gasdruckeinrichtungen, 20 Schlagbolzen, 50 Visiereinrichtungen und 50 Läufe und Griffstücke aufgefunden, für welche während der mehrtägigen Amtshandlung keine zollrechtlichen Einfuhrnachweise aufgefunden werden konnten. Die Waffenteile - nach Meinung der einschreitenden Beamten für den AUG Lizenzbau des StG 77 von Steyr Mannlicher, hergestellt in Malaysia - waren in Waffenkisten, deren Herkunft nach der Ansicht der Beamten eindeutig Malaysia gewesen ist, aufgefunden worden (so die Stellungnahme des Einsatzleiters, S. 4), sodass die Beamten zu dem Verdacht kamen, diese Waren wären unter Verletzung von Zollvorschriften im Zuge des "Malaysia-Deals" in das Gemeinschaftsgebiet gelangt. "Zur Verhinderung des körperlichen und rechtlichen Untergangs der Ware bis zur Feststellung der rechtmäßigen Einfuhr bzw. der Beendigung des Finanzstrafverfahrens" wurden diese Zufallsfunde infolge einer konstatierten Gefahr im Verzug ohne bescheidmäßige Beschlagnahmeanordnung gemäß § 96 FinStrG, zweiter Satz, beschlagnahmt, jedoch in der Verwahrung der Verfügungsberechtigten belassen (siehe das mit datierte, offenbar aber am abgeschlossene Protokoll gemäß § 93 Abs.6 FinStrG, die Quittung Nr. 009682 (4), sowie die diesbezügliche Beschlagnahmeliste "Kennzeichnung Malaysia ,Extra'").

Die Durchsuchung der Betriebsräume der Firma ST an der Anschrift A wurde am um 14.30 Uhr in Abwesenheit der Verfügungsberechtigten begonnen und am um 09.00 Uhr abgeschlossen. Dabei wurde auf Basis des Hausdurchsuchungsbefehles Waffenteile und Waffenzubehör sowie schriftliche Unterlagen beschlagnahmt (siehe das mit datierte, offenbar aber am abgeschlossene Protokoll gemäß § 93 Abs.6 FinStrG, die Quittung Nr. 009682 (2), sowie die diesbezügliche Beschlagnahmeliste), in das Lager des Unternehmens in L transportiert und dort in der Verwahrung der Verfügungsberechtigten belassen.

Der Bescheid über die angeordnete Hausdurchsuchung zu Zl. 900/90198/11/2003 wurde ebenfalls am , nämlich um 08.25 Uhr, an die Vertreter der Firma S zugestellt. Bei einer Durchsuchung des Arbeitsplatzes des bei S als Verkäufer tätigen CS in der Zeit von 08.30 bis 12.00 Uhr wurden diverse Unterlagen und Ordner beschlagnahmt und nach ihrer Sichtung am 6. bzw. am retourniert (siehe das Protokoll gemäß § 93 Abs.6 FinStrG vom , die Quittung Nr. 009051 (5), sowie die diesbezügliche Beschlagnahmeliste).

Eine Ausfertigung des Bescheides zu Zl. 900/90198/11/2003 wurde am um 08.10 Uhr an den zeitgleich mit den Erhebungsbeamten in AA eintreffenden Vater des auf Italienurlaub befindlichen CS, E, übergeben und ist in der Folge offensichtlich von diesem an CS bzw. an dessen ihn vertretenden Rechtsanwalt übergeben worden.

Anlässlich der Durchsuchung der Wohnung und der Garage des CS in AA am in der Zeit von 08.00 bis 13.45 Uhr in Abwesenheit des Verfügungsberechtigten wurden offenbar bezughabende Unterlagen, ein PC samt 30 Disketten, aber auch zahlreiche Waffen und Zubehör aufgefunden und beschlagnahmt, nämlich aus einer Holztruhe im Wohnzimmer 1 Uberti Nr. CAT1562, Kal. 38SB, 1 Karabiner Mod. 98, Nr. S/42 1937, 9508, 1 Karabiner Nr. 8618 F4, 1 Repetierer Steyr 1903 Nr. 7093 G, 1 Repetierer Nr. BR01584, 1 Repetierer Nr. 74522 M 1936, 1 Holzschaft für eine Maschinenpistole, 1 Eierhandgranate AEM, 1 Optik Nr. Tasko SHOT Sever 30 mit Etui, 2 Optiken Libelle Geländewinkel, Nr. Iwy9980 bzw. Nr. cme 176443, im Wohnzimmer zwischen Balkontüre und Vitrine frei stehend 1 Gewehr ohne Schaft Nr. fzsuFG4200195, 1 Gewehrschaft, 1 Lauf Nr. AIII540042P, made in Finnland, aus einem Tresor im Stiegenhaus 1 Pistole Steyr SPP Nr. 20844, 9x19, 1 Magazin mit 11 Schuss, aus einem Dachbodenschlupf 2 Dekowaffen, nämlich 1 Gewehr Colt USA Nr. MIgAI 9580674, Kal. 5,56, und 1 Maschinengewehr M1 1940 Nr. 10551, aus Kommode bzw. Schubladen im Kinderzimmer 1 Pistole Steyr Mannlicher Nr. 50117, 9x19, 1 leeres Magazin, 1 MPA Prac(Int-F)RFL-35BT, 5,56, aus dem Kleiderschrank im Wohnzimmer 1 MPI Nr. 538, 1 MPI Nr. MP40bnz44, 8180, 2 Gewehrschäfte mit Griffstücken Nr. 4003 bzw. ohne Nummer, sowie 1 Gewehrschaft, aus der Garage 1 MG 42 Nr. 4940B mit ausgebautem und angebohrtem Lauf, 1 MG 42 Nr. 3002L mit ausgebautem und angebohrten Lauf, 1 Pumpgun Nr. M206580 Marke Benelli Army, Nr. M 206580, 1 Erma SR 100, Nr. 001080, Kal. 300 Win. Magnum, 5 K 98 ohne Optik, Nrn. 36190, 46311, 4321, 4619, M2519, 1 Karabiner Steyr 1912 Nr. A4179, 1 Steyr SSG 69 mit Optik, Zeiss 2-6fach, Nr. 278765 Kal. 308 Win., 1 Steyr SSG 69 mit Optik, ZFM 6x42, Nr. 269967 Kal. 308 Win., 1 Wehrsportgewehr Walther Kal. 22 lfb Nr. 2216S, 1 Karabiner Halbautomat Marke Heckler & Koch Mod. SL 7, Kal. 308 Win., mit Optik, 1 Zeiss 3-9x36 Nr. 16860, 1 Karabiner G 43 Nr. 7415, 1 Karabiner Springfield Armory, Kal. 30 MI, Nr. 3553201, "2 Oberteile von MPis, HK Kal. 9x19, ohne Nummern, 2 Griffstücke für MPis HK ohne Nummern und Zubehör, 1 MPi HK 9x19 ohne Lauf und ohne Magazin" [späterhin beschrieben als 3 Maschinenpistolen HK komplett, Kal. 9x19, Nr. S92591, 1979, die weiteren beiden ohne Waffennummer, um 19.00 Uhr fortgesetzte Niederschrift nach § 93 Abs.6 FinStrG], 3 MG 42, Nrn. 7300/7134, 2998a, 8084h, sowie 1 Lafette Nr. 6799 (siehe das mit E aufgenommene Protokoll gemäß § 93 Abs.6 FinStrG vom , die Quittung Nr. 009682 (1), die diesbezügliche Beschlagnahmeliste Seite 1-4, sowie der Bericht vom zu Zl. 900/90198/18/2003).

Entgegen der ursprünglichen Mitteilung gegenüber E, wonach sämtliche in der Wohnung bzw. Garage des CS beschlagnahmten Gegenstände in die Verwahrung des (Haupt)zollamtes Feldkirch als Finanzstrafbehörde erster Instanz bzw. in die des (Haupt)zollamtes Linz übernommen worden wären, verblieben die beschlagnahmten Waffen, Waffenteile bzw. -zubehör offenbar noch in den Räumlichkeiten in AA, da die Amtshandlung noch fortgesetzt wurde. Eine Besichtigung dieser Gegenstände durch Sicherheitsorgane am Nachmittag zur Klärung der Frage, ob Kriegsmaterial vorliege, blieb vorerst ohne Ergebnis; eine diesbezügliche Klärung brachte offensichtlich die Begutachtung durch einen Sachverständigen für Schusswaffen und Schießwesen des Landesgendarmeriekommandos OÖ in der Zeit von 18.00 bis 19.00 Uhr (fortgesetzte Niederschrift ["Aktenvermerk"] nach § 93 Abs.6 FinStrG mit CS).

Demnach unterliegen die drei Maschinenpistolen HK komplett, Kal. 9x19, Nr. S92591, 1979, bzw. ohne Waffennummern, sowie der Karabiner G 43 (Halbautomat) Nr. 7415 dem KMG, wobei lediglich hinsichtlich der Maschinenpistolen deren Import noch zollrechtlich zu klären war (fortgesetzte Niederschrift ["Aktenvermerk"] nach § 93 Abs.6 FinStrG mit CS).

Aufgrund dieser Aktenlage wurde die Beschlagnahme hinsichtlich der im Hause des CS in AA sichergestellten Waffen, -teile und -zubehör nach dem FinStrG mit Ausnahme der genannten drei Maschinenpistolen wieder aufgehoben, hinsichtlich des Karabiners G 43 jedoch gleichzeitig eine Beschlagnahme gemäß § 29 Abs.3 ZollR-DG zur Verhinderung einer unzulässigen Verfügung ausgesprochen und die Waffe der zuständigen Sicherheitsdirektion OÖ zur weiteren Amtshandlung übergeben (fortgesetzte Niederschrift ["Aktenvermerk"] nach § 93 Abs.6 FinStrG mit CS).

Gegen die Bescheide über die Anordnung der Hausdurchsuchungen zu den Zln. 900/90198/10/2003 und 900/90198/11/2003 und die späterhin erfolgten bescheidlosen Beschlagnahmen wendet der Beschwerdeführer, welcher die ersatzlose Aufhebung der bekämpften Bescheide und der Beschlagnahmen, jedenfalls aber "ein bleibendes Untersagen der Bewilligung derselben" begehrt, wie folgt ein:

a.) Die für "uns" [offenbar DZ, HZ und CS] bestimmte Lieferung sei ja deklariert, überprüft und auch verzollt worden. Da der Behörde aufgrund der Zollabfertigung die Einkaufsrechnung und die eingeführte Ware bekannt sei, wäre die behauptete Begründung des geäußerten Tatverdachtes nur eine scheinbare, auch weil entweder gegen DZ, HZ und CS kein Strafverfahren eingeleitet oder die Genannten rechtswidrigerweise davon nicht verständigt worden seien. Die Anzeige des M samt Gutachten über behauptete Wertdifferenzen sei als subjektives Beweismittel nicht verwertbar. Allein in einem Aktenverfahren könnte über einen amtlichen Sachverständigen unter Beiziehung der Beschwerdeführer geklärt werden, ob die Einkaufsrechnung angemessen ist oder nicht. Aus der Behauptung des Anzeigers, dass diverse Gegenstände um bestimmte Preise verkauft würden, könne noch kein Einkaufswert errechnet werden, da die Gewinnerzielung die natürliche Absicht der Beschwerdeführer sei, womit sie auch bestmöglich eingekauft hätten.

b.) Da gemäß § 93 Abs.2 FinStrG nur nach verfallsbedrohte Gegenständen gesucht werden könne, sei der Befehl hinsichtlich sämtlicher Fahrzeuge ohne gesetzliche Deckung, da diese mangels Zusammenhang bzw. Transport in keiner Weise vom Verfall bedroht seien.

c.) Auch sei die Beweissuche überschießend gewesen, weil auch Handelsware, welche nicht Gegenstand des Hausdurchsuchungsbefehles gewesen ist, beschlagnahmt worden sei, wenngleich diese zwischenzeitlich teilweise bereits wieder freigegeben worden sei, zumal die erhebenden Beamten eigentlich überhaupt nicht gewusst hätten, wonach sie suchen sollten. Beschlagnahmt worden seien auch Gegenstände, die nachweislich nicht dem gegenständlichen Malaysiageschäft zuzuordnen sind.

d.) Vor der Durchsuchung sei auch der Betroffene oder sein Vertreter nicht aufgefordert worden, das Gesuchte herauszugeben, bzw. hätte der Betroffene oder sein Vertreter mangels Zielrichtung [der Ermittlung] nicht aufgefordert werden können, das Gesuchte herauszugeben. So sei sicherheitshalber vorerst einmal alles beschlagnahmt worden, obwohl seitens der Zollwache [wohl eher gemeint: seitens des Beschwerdeführers] entgegen § 89 Abs.2 FinStrG keine Gefahr im Verzug vorgelegen sei.

Von Seite der Finanzstrafbehörde erster Instanz wurde ein Auszug der relevanten Ermittlungsakten in Kopie sowie eine Stellungnahme zu den Beschwerden vorgelegt.

Zur Entscheidung wurde erwogen:

Gemäß § 93 Abs.1 FinStrG bedarf die Durchführung einer Hausdurchsuchung (Abs.2) eines mit Gründen versehenen Befehles des Vorsitzenden des Spruchsenates, dem gemäß § 58 Abs.2 unter den dort vorgesehenen Voraussetzungen die Durchführung der mündlichen Verhandlung und die Fällung des Erkenntnisses obliegen würde.

Betroffener ist jeder, in dessen geschütztes Hausrecht eingegriffen wird, also die Personen, deren Wohnung oder Betriebsräumlichkeiten durchsucht werden sollen (vgl. dazu die Ausführungen zB in Reger/Hacker/Kneidinger, Das Finanzstrafgesetz 3 II Rz 14 zu § 93, Dorazil/Harbich, Finanzstrafgesetz, Tz.9 zu § 93 Abs.1 FinStrG, ua.). Sind diese Personen Empfänger eines derartigen Bescheides gemäß Abs.1, sind sie im Sinne des Abs.7 beschwerdeberechtigt.

Wurde in das Hausrecht eines Betroffenen ohne bescheidmäßige Grundlage eingegriffen oder behauptet eine Person zumindest, durch die Ausübung einer derartigen unmittelbaren finanzstrafbehördlichen Befehls- und Zwangsgewalt in ihren Rechten verletzt worden zu sein, ist sie ebenfalls beschwerdeberechtigt. Behauptet der Einschreiter dies unzutreffenderweise, ist seine Beschwerde abzuweisen.

Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, ist eine dennoch erhobene Beschwerde durch die Finanzstrafbehörden gemäß § 156 Abs.1 bzw. 4 FinStrG zurückzuweisen.

Zugunsten des HZ geht die Finanzstrafbehörde zweiter Instanz davon aus, dass HZ (gemeinsam mit seiner Ehegattin DZ) wesentlicher Entscheidungsträger im Unternehmen ST zum Zeitpunkt der Bescheidzustellung gewesen ist, er also als Verfügungsberechtigter auch Betroffener im Sinne der obigen Ausführungen hinsichtlich der durchsuchten Betriebsräumlichkeiten der ST gewesen ist.

Gemäß Abs.2 der Gesetzesstelle sind Hausdurchsuchungen die Durchsuchung von Wohnungen und sonstigen zum Hauswesen gehörigen Räumlichkeiten sowie von Wirtschafts-, Gewerbe- oder Betriebsräumen. Sie dürfen nur dann vorgenommen werden, wenn begründeter Verdacht (also objektiv gesehen, aufgrund einer gegebenen, einen solchen stützenden Beweislage) besteht, dass sich darin eine eines Finanzvergehens, mit Ausnahme einer Finanzordnungswidrigkeit, verdächtige Person aufhält oder dass sich daselbst Gegenstände befinden, die voraussichtlich dem Verfall unterliegen oder die im Finanzstrafverfahren als Beweismittel in Betracht kommen.

Voraussetzung für die Vornahme einer Hausdurchsuchung ist also beispielsweise nach dieser Gesetzesstelle, dass begründeter Verdacht besteht, dass sich in den Räumlichkeiten Gegenstände befinden, die [erste Variante:] voraussichtlich dem Verfall unterliegen oder [zweite Variante:] im Finanzstrafverfahren als Beweismittel in Betracht kommen. , 93/15/0132 - ÖStZB 1995, 31; - ÖStZB 1997, 707; - ÖStZB 2002/444.

Nicht erforderlich ist also, wie offenbar vom Beschwerdeführer irrtümlich angenommen, dass die gesuchten Gegenstände vom Verfall bedroht sein müssten (und deshalb die genannten Fahrzeuge nicht durchsucht hätten werden dürfen): Erstens wurde auch nach Beweismitteln gesucht und zweitens wurde angeordnet, in den Fahrzeugen zu suchen, und nicht, nach (verfallsbedrohten) Fahrzeugen zu suchen.

Ein Verdacht kann immer nur auf Grund einer Schlussfolgerung aus Tatsachen entstehen. Ohne Tatsachen - wie weit sie auch vom (vermuteten) eigentlichen Tatgeschehen entfernt sein mögen - gibt es keinen Verdacht. Ein Verdacht besteht, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens von bestimmten Umständen rechtfertigen (z.B. - JBl 1989, 198 = AnwBl 1989/3074 = ÖStZB 1989, 146; - ÖStZB 1991, 439 = ARD 4337/53/92; - AnwBl 1992/4028 = ARD 4389/18/92 = ÖStZB 1992, 445; , 0060, 0061 - ÖStZB 1994, 360 = SWK 1994 R 95; , 0131, 0132 - ÖStZB 1997, 385; , 0156 - ARD 4834/55/97 = ÖStZB 1997, 382; - ÖStZB 1997, 707; - ÖStZB 2002/566; - ÖStZB 2002/444).

Verdacht ist mehr als eine bloße Vermutung. Es ist die Kenntnis von Tatsachen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf ein Finanzvergehen geschlossen werden kann (z.B. - JBl 1990, 266 = ÖStZB 1989, 430; - AnwBl 1990, 152 = SWK 1990 R 72; - ÖStZB 1991, 25; - ÖStZB 1991, 444; - AnwBl 1992/4028 = ÖStZB 1992, 445; , 0060, 0061 - ÖStZB 1994, 360; , 93/15/0132 - ÖStZB 1995, 31; , 94/16/0134 - ÖStZB 1995, 204; - ÖStZB 1995, 380; - ÖStZB 1995, 381 = ARD 4675/15/95; - ÖStZB 1995, 699; - ÖStZB 1996, 78; - ÖStZB 1996, 229 = SWK 1996 R 58; - ÖStZB 1996, 349; - ÖStZB 1996, 510; - ÖStZB 1996, 486; - ÖStZB 1996, 511; - ÖStZB 1997, 37 = FJ 1997, 80; - AnwBl 1997/7422 = ÖStZB 1997, 748; - ecolex 1997, 697 = AnwBl 1997/7430 = ARD 4864/68/97 = ÖStZB 1997, 739; - ÖStZB 1998, 459).

Im gegenständlichen Fall liegen dazu vor die wiederholten, ausführlichen und schlüssigen Darlegungen des M, eines Geschäftsfreundes von HZ, DZ und CS, der sich offenbar von diesen betrogen fühlt. Allein der Umstand, dass ein übervorteilter Geschäftspartner allenfalls auf Rache sinnt, macht seine Angaben für sich nicht unglaubwürdig; schon viele sogar berühmt gewordene Straftaten in der Kriminalgeschichte sind an der Kränkung, Vergeltungsdrang und dergleichen von Mitwissern aus dem Umfeld der Straftäter gescheitert, weil diese ihr Wissen nicht für sich behalten haben, sondern den Strafverfolgungsbehörden mitgeteilt haben.

Die Angaben des M sind aufgrund ihrer Detailliertheit nicht von der Hand zu weisen. Nach seiner überzeugenden Darstellung haben seine Geschäftspartner im Ergebnis offenbar ihnen wertvoll erscheinende einzelne Teile aus dem mit der Faktura Nr. 002344 vom dokumentierten Waffengeschäft des M mit der Firma T mit einem Kaufpreis von USD 180.160,-- auf eigene Rechnung gleichsam "umgeleitet", um den Erlös der solcherart erbeuteten und in der Folge zu veräußernden Waren in die eigene Tasche zu wirtschaften. Dazu wurden diese Waren den für M bestimmten vier Containern entnommen und in zwei für HZ, DZ bzw. CS bestimmte Container umgeladen und eine weitere Faktura der Firma T mit der Nr. 002342, ebenfalls vom fabriziert, in welcher jedoch nur ein - nach den vorerst beeindruckenden Angaben des M jedoch viel zu geringer - Warenwert von USD 5.250,-- angegeben wurde. Welche Vorwände HZ, DZ bzw. CS gegenüber M vorgeschoben hätten, hätte dieser in der Folge lediglich das Fehlen eines Teiles der von ihm erworbenen Waren bemerkt, ist nicht dokumentiert; allein wurde ihm wiederum offenbar zuvor die Existenz der beiden weiteren Container verraten.

Stimmt es aber, dass die bei der Abfertigung in Österreich vorgewiesene Faktura viel zu niedrige Einkaufspreise ausgewiesen hat, ergibt sich in weiterer Folge schon aus dem gegenständlichen Tatgeschehen selbst auch der Verdacht einer absichtlichen Vorgangsweise der relevanten Entscheidungsträger mit dem Ziel, entsprechende Eingangsabgaben zu verkürzen, wodurch der Tatbestand der Hinterziehung von Eingangsabgaben in noch festzustellender Höhe in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt worden wäre.

Versucht man - gleichsam zur Kontrolle - eine Gegenposition gegenüber dem Vorbringen des M einzunehmen in dem Sinne, dass die Behauptungen des M aus der Luft gegriffen wären, verbleibt die offenkundige Tatsache, dass erfahrene Geschäftsleute wie HZ und CS den eigentlich furchtbaren und völlig unerklärlichen Fehler begangen hätten, mit Rechnungen zu arbeiten, in denen zum Schaden ihres Geschäftspartners M oder zu ihrem eigenen Schaden beträchtliche Warenbestände doppelt erfasst gewesen wären - ein Umstand, für welchen beispielsweise auch die gegenständliche Beschwerde jegliche Erklärung vermissen lässt.

Mit dem Einwand, dass anlässlich der Abfertigung des Inhaltes der beiden Container zum freien Verkehr durch Verzollung von Seite der Zollbehörde keine Bedenken geäußert worden sind, vermag der Beschwerdeführer den solcherart sich ergebenden Verdacht nicht zu zerstreuen. Es entspricht nämlich ebenso der Lebenserfahrung, dass es Parteien auf überzeugende Weise vorerst gelingt, Organwalter der Behörden über die Richtigkeit ihres Anbringens durch das Beibringen unrichtiger Dokumente zu täuschen, und dies erst nachträglich in einem weiteren Beweiserhebungsverfahren durch das Hervorkommen von Tatsachen und / oder Beweismittel aufgeklärt werden kann. Auch Zollorgane sind - bedauerlich? - eben nicht allwissend.

Bei der auf Grund der Angaben des M nunmehr gegebenen Beweislage wäre die Erstbehörde auch berechtigt gewesen, finanzstrafbehördliche Untersuchungsverfahren gegen die ausfindig gemachten Entscheidungsträger in Bezug auf das konstatierte Finanzvergehen einzuleiten. Wann dies tatsächlich geschieht, liegt im taktischen Ermessen der Finanzstrafbehörde erster Instanz. Dass die Einleitung(en) eines Untersuchungsverfahrens nicht vor der Hausdurchsuchung stattgefunden haben, ist ohne jede Relevanz (vgl. , 0060, 0061 - ÖStZB 1994, 360 = SWK 1994 R 95).

Ob der tatsächlich gegebene Verdacht auch zu Schuldsprüchen führen wird, wonach eine entsprechende Eingangsabgabenverkürzung tatsächlich begangen worden ist, bleibt dem Fortgang und dem Ergebnis des Finanzstrafverfahrens vorbehalten. Dabei werden auch die geäußerten Bedenken des Beschwerdeführers in Hinblick auf die Höhe der von M behaupteten Einkaufspreise zu berücksichtigen sein und diese im Rahmen der freien Beweiswürdigung vermutlich - wie vom Beschwerdeführer angeregt - unter Beiziehung von durch die Behörde bestellten Sachverständigen zu ermitteln sein.

Das gegenständliche Verfahren hat zu B.) die Beschwerde gegen die oben dargestellte bescheidmäßige Anordnung einer Hausdurchsuchung (Zl. 900/90198/10/2003) zum Gegenstand, für welche als Voraussetzung ihrer Rechtmäßigkeit die im Gesetz genannten Bedingungen erfüllt sein müssen. Waren diese nicht erfüllt und erwiese sich der bekämpfte Bescheid bzw. die darin angeordnete Durchsuchung als rechtswidrig, wäre er aufzuheben. Der Auftrag zur Hausdurchsuchung impliziert den Auftrag zur Beschlagnahme der dabei aufgefundenen Gegenstände (vgl. schon - ÖStZB 1985, 119 = REDOK 8288); eine Rechtswidrigkeit der Hausdurchsuchung hätte in der Regel auch die Rechtswidrigkeit der erfolgten Beschlagnahmen zur Folge. Eine Anordnung, dergestalt konkretisierte Beweismittel aber auf Dauer mit einem Beschlagnahmeverbot zu belegen, wäre jedoch dabei nicht vorgesehen.

Nicht Bescheidgegenstand und damit auch nicht Gegenstand eines Rechtsmittelverfahrens betreffend diesen Bescheid unter der Zl. 900/90198/10/2003 ist die - offenbar nicht von der angeordneten Hausdurchsuchung nach den umschriebenen Gegenständen umfasste - Beschlagnahme der Zufallsfunde in Gestalt der Militaria unter der Bezeichnung "Malaysia extra" an der Anschrift in L. Geht nämlich eine Durchsuchung über die im Hausdurchsuchungsbefehl enthaltene Durchsuchungsanordnung hinaus, so stellt dies nicht einen Vollzug des Hausdurchsuchungsbefehles dar, vielmehr ist ein solches Überschreiten der Durchsuchungsanordnung eine Ausübung unmittelbarer finanzstrafbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und mit einer so genannten Maßnahmenbeschwerde im Sinne des § 152 Abs 1 Satz 1 FinStrG, zweite Alt, zu bekämpfen (vgl. - ARD 4699/50/95 = ÖStZB 1996, 42).

Der Vollständigkeit halber sei auch angemerkt, dass im Rahmen des Beschwerdeverfahrens betreffend die Anordnung einer Hausdurchsuchung eine Absprache über weitere Aspekte des finanzstrafbehördlichen Vorerhebungs- bzw. Untersuchungsverfahrens nicht zu treffen ist: Die zu klärende Frage ist lediglich die Rechtmäßigkeit des Erstbescheides und der im Rahmen seiner Anordnung getätigten Amtshandlungen. Ergeben sich daher während der Anhängigkeit eines Beschwerdeverfahrens die Voraussetzungen zur Zurückgabe beschlagnahmter Gegenstände, sind diese unverzüglich zurückzugeben (§ 91 Abs.2 FinStrG). Selbstredend ist der Eingang einer Beschwerde gegen einen Hausdurchsuchungsbefehl grundsätzlich auch kein Anlass, mit den Ermittlungen allenfalls innezuhalten, um den Ausgang des Beschwerdeverfahrens abzuwarten, da die Verdächtigen bzw. Beschuldigten einen Anspruch auf ein zügiges Verfahren haben. In diesem Sinne hat die Finanzstrafbehörde erster Instanz auch - siehe oben - dem Unabhängigen Finanzsenat lediglich ein Duplikat des relevanten Ermittlungsaktes zur Verfügung gestellt.

Der Beschwerdeführer bemängelt auch eine überschießende Beweissuche und Beschlagnahme anlässlich der durchgeführten Hausdurchsuchung entsprechend dem Auftrag zu Zl. 900/90198/10/2003.

Zuzugeben ist ihm, dass dem Spruch des bekämpften Bescheides tatsächlich nicht zu entnehmen ist, was denn gesucht werden solle, wohl jedoch mit ausreichender Deutlichkeit der diesbezüglichen Begründung des Bescheides.

Spruch und Begründung bilden insoweit eine Einheit, als für die Ermittlung des Sinnes eines Bescheides auch die Begründung heranzuziehen ist, insbesondere wenn wegen Unklarheit des Spruches an seinem Inhalt Zweifel bestehen (z.B. ; , G 269/91 - JBl 1992, 510 = ZfVB 1992/2003; , K I-4/95 - ÖStZB 1997, 85; , 0102; - ÖStZB 1992, 718 = SWK 1992 R 101 = StInd 1992/2298, 2305 = ÖStZ 1992, 151; verstärkter Senat - ÖStZ 1992, 257 = ÖStZB 1992, 845 = SWK 1992 R 116 = JBl 1993, 406; = ÖStZB 1993, 26 = ÖJZ 1993, 678, 104 F; - ÖStZ 1993, 48 = ARD 4454/28/93 = ÖStZB 1993, 357 = ÖJZ 1994, 182, 28 F = StInd 1992/2302, 2582, 2583, 2614; - ÖStZB 1994, 81 = StInd 1993/2078; - ÖStZB 1999, 242 = AnwBl 1999/7584).

Demgemäß bestand also der Auftrag, an den angewiesenen Orten nach Unterlagen, automatisationsunterstützt erfassten und verarbeiteten Informationen in Speicher- und Sicherungsmedien, sowie generell nach Gegenständen zu suchen, die im weiteren Finanzstrafverfahren als Beweismittel und / oder als Tatgegenstand (nämlich die in den relevanten zwei Containern befindlich gewesenen Waffenteile und das Zubehör) in Betracht kommen. Ein solcher Auftrag war nur zeitaufwendig durchzuführen, jedoch ausreichend bestimmt. Es liegt nämlich in der Natur von Hausdurchsuchungen, dass oftmals das konkrete Aussehen und die konkrete Stückzahl der Beweismittel, auf deren Suche die Hausdurchsuchung abzielt, nicht bekannt sind. Aus diesem Grund ist es der Behörde nicht verwehrt, eine Umschreibung nach allgemeinen Kriterien vorzunehmen (vgl. z.B. , 0156 - ÖStZB 1997, 382; - ÖStZB 1997, 707; ; - StInd 2001/2831 = ÖStZB 2002/444).

Die gegenständlichen Waffenteile und das Zubehör aus den genannten zwei Containern sind daher als Tatgegenstände, aber auch als Beweismittel zu sehen. Wurde diese Handelsware (teilweise) beschlagnahmt (vgl. die oben genannten Protokolle und Beschlagnahmelisten), entspricht dies lediglich der vom Spruchsenatsvorsitzenden erteilten Anordnung.

Erweist sich der Verdacht der Finanzstrafbehörde als zutreffend, sind die hinsichtlich der Tatgegenstände und gesuchten Beweismittel verfügungsberechtigten Entscheidungsträger offensichtlich auch jene Personen bzw. ein Teil jenes Personenkreises, welcher unter Täuschung von Handelspartnern dunkle Geschäfte unter Verwendung unrichtiger Dokumente und nicht unbeträchtlicher Eingangsabgabenverkürzung begangen hat. Die Überlegung liegt nahe, dass derartige mit den rechtlichen Werten offenbar nicht verbundene Personen, würde man ihnen nur die Gelegenheit geben, über die vom Verfall bedrohten Gegenstände während des Verfahrens ohne weitere strafrechtliche Konsequenzen zu verfügen oder Beweismittel beiseite zu schaffen, diese Möglichkeit auch tatsächlich benützen würden. Ebenso wäre eine Aufklärung des Verdachtes ohne Einsicht in die den Geschäftspartnern des M zur Verfügung stehenden, relevanten Unterlagen auch höchstwahrscheinlich nicht möglich gewesen. In Anbetracht dieser Aspekte erweist sich die Anordnung des Spruchsenatsvorsitzenden zu Zl. 900/90198/10/2003 jedenfalls als angemessen.

Der Bescheid betreffend die Anordnung einer Hausdurchsuchung zur Zl. 900/90198/11/2003 in den Räumlichkeiten an der Anschrift AA ist offensichtlich nicht an HZ gerichtet, ebenso offenkundig ist diesbezüglich auch nicht HZ, sondern CS Betroffener im Sinne der obigen Ausführungen. HZ hat in seinem Beschwerdevorbringen auch nicht dargelegt oder dezidiert zumindest behauptet, durch Amtshandlungen in AA in seinem Hausrecht verletzt worden zu sein, weshalb ihm diesbezüglich - wie oben ausgeführt - keine Beschwerdelegitimation zu kommt und das von ihm (auch) getragene Rechtsmittel betreffend seine Person in Pkt. 1.) und 4.) zurückzuweisen war.

Auch was die Beschwerde gegen die nicht auf Basis dieses Hausdurchsuchungsbefehles zu Zl. 900/90198/10/2003 erfolgten Beschlagnahmen ohne bescheidmäßige Grundlage betrifft, erweisen sich die Bedenken des Beschwerdeführers als nicht berechtigt:

§ 96 2. Satz FinStrG führt nämlich dazu aus, dass andere, im Zuge einer Hausdurchsuchung nicht gesuchte Beweismittel, die auf die Begehung eines Finanzvergehens schließen lassen (nicht lediglich wie bei der "normalen" Beschlagnahme: Gegenstände, die als Beweismittel in Betracht kommen), nur dann in Beschlag zu nehmen sind, wenn Gefahr im Verzug ist. Im Übrigen sind die für Beschlagnahmen geltenden Bestimmungen anzuwenden. Demnach sind - so § 89 Abs.2 FinStrG - dem anwesenden Inhaber der Gegenstände die Gründe für die Beschlagnahme und für die Annahme von Gefahr im Verzug mündlich bekanntzugeben und in einer Niederschrift festzuhalten. Eine Beschlagnahme von verfallsbedrohten Gegenständen ist solcherart bei Gefahr im Verzug ebenso möglich.

Tatbestandsvoraussetzungen für eine derartige Verfügung der Beschlagnahme sind somit der Verdacht der Begehung eines Finanzvergehens, die Bedrohung der Gegenstände mit der Strafe des Verfalls bzw der Umstand, dass aus ihnen als Beweismittel auf begangene Finanzvergehen geschlossen werden kann, das Gebotensein der Beschlagnahme zur Sicherung des Verfalls bzw. zur Beweissicherung, sowie Gefahr im Verzug.

Wie oben ausgeführt, besteht ein Tatverdacht, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens von bestimmten Umständen rechtfertigen. Verdacht ist mehr als eine bloße Vermutung.

Als solche mögliche Anhaltspunkte sind der dem Unabhängigen Finanzsenat bekanntgegebenen Aktenlage als erstes der Aspekt zu entnehmen, dass bei einem Waffenhändler bei einer Hausdurchsuchung Waffenteile und Waffenzubehör aufgefunden wurde (für sich alleine nichts Ungewöhnliches), für welche während der Hausdurchsuchung an Hand der beschlagnahmten umfangreichen Unterlagen noch nicht festgestellt werden konnte, ob gültige Einfuhrdokumente vorgelegen sind. Offenkundig sind diese Waren auch nicht in den obgenannten Fakturen der Firma T aufgeschienen (sonst wären sie vom Hausdurchsuchungsbefehl mit umfasst gewesen) und waren bis zum Ende der Amtshandlung die Unterlagen für die Beamten trotz Recherchierens nicht auffindbar. Dazu kommt jedoch, dass die Waffen(teile) nach der Wahrnehmung der Beamten aber malaysischer Herkunft sind und überdies in malaysischen Waffenkosten aufgefunden worden sind, was die Schlussfolgerung zulässt, dass diese Waren in Zusammenhang mit dem sogenannten "Malaysia-Deal" von dort nach Österreich unter Ausnutzung der sich günstigerweise ergebenden Transportmöglichkeit in Form der beiden ominösen Container importiert worden sind. Hält man sich zusätzlich das in diesem Zusammenhang den Verdacht der Hinterziehung von Eingangsabgaben nach § 35 Abs.2 FinStrG gegen die diesbezüglichen Entscheidungsträger HZ, DZ und CS (sie oben) vor Augen, erschließt sich nach der allgemeinen Lebenserfahrung auch der dringende Verdacht, diese malaysischen Waffen(teile) wären von den Genannten auch absichtlich unter Umgehung einer Verzollung in das Gemeinschaftsgebiet verbracht worden.

Damit droht den Gegenständen aber im Zuge des Finanzstrafverfahrens ihre Beschlagnahme. Ebenso stellen sie in diesem Verfahren wichtige Beweismittel dar, aus welchen Rückschlüsse über ihre Herkunft, ihren Wert und womöglich Art und Zeit der Einfuhr gewonnen werden können.

In Anbetracht der Schwere des Verdachtes (Schmuggel und daran anschließend in logischer Konsequenz allenfalls einen Schwarzhandel mit Schusswaffen in beträchtlicher Zahl), der möglichen Strafsanktionen und - so der Verdacht - der Zollunredlichkeit der Verfügungsberechtigten in Bezug auf die deklarierten gegenständlichen Waffen bzw. Bestandteile und Zubehör wäre es nicht tunlich gewesen, eine Beschlagnahme überhaupt zu unterlassen oder allenfalls die Amtshandlung vor Ausspruch der Beschlagnahme zu beenden. Es grenzte fast an eine Beleidigung der in Verdacht stehenden Verfügungsberechtigten, ihnen unter der Annahme eines vernunftorientierten Verhaltens bei einer sich bietenden Gelegenheit nicht Anstrengungen zur Entfernung der Beweismittel zu unterstellen, nachdem von ihnen offenkundig die Entdeckung der strafrelevanten Waffen(teile) durch die einschreitenden Beamten zu beobachten war, sie aber - in Anbetracht der offenkundig schwierigen Katalogisierung der einzelnen Gegenstände im Lager (immerhin dauerte die Durchsuchung Tage!) - bei fehlenden behördlicher Sicherungsmaßnahmen und raschem Handeln offenkundig noch hoffen konnten, die Beweislage durch Entfernung oder Manipulation der ungesicherten Gegenstände zu ihren Gunsten zu beeinflussen. Es ist dies ein psychischer Ausnahmezustand, der - wie den Strafbehörden bekannt - auch grundsätzlich sozial angepasste Tatverdächtige handeln lässt. Zumindest eine Beschlagnahme der Waren vor Beendigung der Amtshandlung war daher dringend geboten, wobei aber die Ausfertigung eines separaten schriftlichen Bescheides des Zollamtes Feldkirch in Anbetracht der räumlichen Distanz zum Einsatzort offenkundig nicht zeitgerecht möglich gewesen wäre.

Die erfolgte Beschlagnahme im Sinne des § 96 2. Satz FinStrG ist daher rechtens gewesen.

Die weiterreichenden Befugnisse der Zollorgane nach den Bestimmungen des § 26 Abs.1 ZollR-DG, beispielsweise nach Z.3 leg.cit, sind von dieser Beurteilung noch gar nicht umfasst, wurden jedoch laut Aktenlage konkret in diesem Zusammenhang auch nicht in Anspruch genommen.

Soweit der Beschwerdeführer bemängelt, er wäre vor Beginn der Hausdurchsuchung nicht aufgefordert worden, die gesuchten Gegenstände herauszugeben, ist anzumerken:

§ 94 Abs.2 FinStrG ordnet an, dass dem Betroffenen vor Beginn der Durchsuchung Gelegenheit zu geben ist, das Gesuchte herauszugeben oder sonst die Gründe für die Durchsuchung zu beseitigen.

Gemäß der Aktenlage befand sich aber der Beschwerdeführer ebenso wie DZ und CS zu Beginn der Hausdurchsuchungen auf Urlaubsreise im Ausland und konnte daher bereits aus diesen faktischen Gründen nicht zu diesen offenbar aufgrund des dazu erforderlichen Faktenwissens (welches einem erst im Zuge der Amtshandlung einschreitenden Parteienvertreters, naturgegebenermaßen ohne deliktische Detailkenntnis) höchstpersönlichen Handlungen aufgefordert werden. Ein unbestimmtes Zuwarten der einschreitenden Beamten ist bei einer derartigen Lebenssituation nicht erforderlich, zumal der Vertreter des Beschwerdeführers selbst ausdrücklich einer Hausdurchsuchung in Abwesenheit seines Mandanten zugestimmt hat (siehe die diesbezügl. Niederschrift vom ).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Die Entscheidung über Rechtsmittel gegen Beschlagnahmen nach den Bestimmungen des ZollR-DG obliegt nicht der Finanzstrafbehörde zweiter Instanz.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht dem Rechtsmittelwerber aber das Recht zu, gegen diesen Bescheid binnen sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.

Gemäß § 169 FinStrG wird zugleich dem Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof eingeräumt.

Feldkirch, am

Der Vorsitzende:

Dr. Tannert

Zusatzinformationen


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Materie
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Waffenhandel
Unterfakturierung
Hinterziehung von Eingangsabgaben
Verdacht
begründeter Verdacht
Hausdurchsuchungsbefehl
Hausdurchsuchung
Einleitung
Untersuchungsverfahren
Betroffener
unmittelbare Befehls- und Zwangsgewalt
Spruch
Begründung
Bescheidspruch
Bescheidbegründung
unklarer Spruch
gesuchte Gegenstände
Umschreibung des Gesuchten
Umschreibung
Beschlagnahme
Zufallsfunde
Beschlagnahme von Zufallsfunden
Gefahr im Verzug
Aufforderung zur Herausgabe
Ortsabwesenheit
ortsabwesender Betroffener
Abweisung
Zurückweisung
Verweise
Reger/Hacker/Kneidinger, Das Finanzstrafgesetz³ II Rz 14 zu § 93
Dorazil/Harbich, Finanzstrafgesetz, Tz 9 zu § 93 Abs. 1 FinStrG








































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