Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 06.09.2004, RV/1249-W/04

Bewertung einer Rente

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Profundia WTH Ges. m. b. H, gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 12., 13., 14. und Purkersdorf betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2002 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Rechtsbelehrung

Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.

Gemäß § 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Entscheidungsgründe

Im Zuge der Veranlagung für das Jahr 2002 erklärte der Bw. neben Pensionsbezügen sonstige Einkünfte in der Höhe von € 6.972,90 erzielt zu haben.

Letztgenannter Betrag errechne sich- so die Beilage zur Abgabenerklärung- aus dem Unterschiedsbetrag der im den Jahr 2002 erhaltenen Rentenzahlungen zum kapitalisierten Rentenwert zum Stichtag .

Gegen den erklärungsgemäß erlassenen, mit datierten Einkommensteuerbescheid 2002 wurde mit Schriftsatz vom Berufung erhoben, wobei der Bw. die Ansicht vertrat, dass sich dessen Lebensmittelpunkt außerhalb des Inlandes befinde und dieser insoweit nicht der unbeschränkten Steuerpflicht unterliege.

Zum Zwecke der Nachreichung einer detaillierten Begründung wurde seitens der steuerlichen Vertretung um eine Fristerstreckung bis zum ersucht.

Aufgrund eines von der Abgabenbehörde erster Instanz erlassenen Mängelbehebungsauftrages vom wurde nach erfolgter mündlichen Vorsprache sowie einer mit schriftlichen Ergänzung das Rechtsmittel vom dahingehend ergänzt , als unter Außerstreitstellung der unbeschränkten Steuerpflicht des Bw. nunmehr ins Treffen geführt wurde, dass der Bw. bis zum Jahre 1994 Beiträge zu einer Pensionsvorsorge geleistet habe.

Aufgrund der Tatsache, dass das in S domizilierte Versicherungsunternehmen keinen im Inland erlaubten Geschäftsbetrieb besessen habe, seien sämtliche Beiträge nicht als Sonderausgaben abzugsfähig gewesen.

Dessen ungeachtet sei aufgrund der auf den Veranlagungszeitraum anwendbaren, verfassungsrechtlich aber völlig unhaltbaren Bestimmung des § 16 Bewertungsgesetz 1955 die Auslandspension des Bw. als sonstige Einkünfte der Besteuerung zu unterwerfen.

Unter Zugrundlegung des ab dem in Geltung stehenden § 16 Abs. BewG (BGBl 2003/71) würde die Steuerpflicht der Rente in einem jedenfalls außerhalb des Jahres 2002 gelegenen Veranlagungszeitraum eintreten.

Demzufolge ergehe der Antrag auf Anwendung letztgenannter Bestimmung auf den Veranlagungszeitraum 2002 respektive dahingehend die sonstigen Einkünfte mit dem Wert 0 anzusetzen.

Mit dem Hinweis, dass in Entsprechung der Bestimmung des § 86 Abs. 8 BewG die Bewertungsvorschriften gemäß der §§ 15 Abs. 1 und 16 Abs. 1 und 2 in der Fassung BGBl. Nr. 71/2003 leg. cit. erstmals für Abgabentatbestände anzuwenden sind, auf Grund derer die jeweilige Abgabenschuld nach dem entsteht, wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen.

Gegen die mit datierte Berufungsvorentscheidung wurde mit Schriftsatz vom ein Antrag auf Vorlage des Rechtsmittels an die Abgabenbehörde zweiter Instanz eingebracht, wobei ergänzend ausgeführt wurde, dass es unter Zugrundlegung der ab geltenden Rechtslage insoweit zur richtigen Besteuerung der Rente komme, als der Eintritt der Steuerpflicht nunmehr mit dem Überschreiten des Versicherungswertes zum Pensionsantritt normiert sei.

Zusammenfassend komme es beim Bw. in Ermangelung der Qualifikation als Anlassfall vor dem Verfassungsgerichtshof zu einer (temporären) Besteuerung der Rente, wobei vorgenannte Besteuerung ab dem Jahre 2004 wiederum für einige Zeit aufgeschoben werde.

Darüber hinaus liege auch eine Unbilligkeit im Sinne des § 236 BAO vor, den lediglich von Pensionseinkünften "lebenden" Bw. für zwei Jahre Steuer von nichtabsetzbaren Beiträgen entrichten zu lassen.

Über die Berufung wurde erwogen:

In Ansehung des Wortlautes des § 86 Abs. 8 BewG sowie der Tatsache, dass der Bw.(schon laut eigener Angaben) nicht als Anlassfall des zur Aufhebung der bewertungsrechtlichen Vorschriften des § 16 BewG (in der Fassung vor BGBl. I 2003/71) führenden höchstgerichtlichen Verfahrens anzusehen ist, erfolgte nach Ansicht der Abgabenbehörde zweiter Instanz die Bewertung der Rente, in rechtlich völlig einwandfreier Art und Weise.

Korrespondierend konnte auch den auf nämlicher Bewertung fußenden ertragsteuerlichen Auswirkungen (Erfassung der Rente als sonstige Einkünfte wegen Übersteigens des kapitalisierten Wertes der Rentenverpflichtung) nicht erfolgreich entgegengetreten werden.

Insoweit der Bw. Billigkeitserwägungen im Sinne des § 236 BAO ins Treffen führt, konnte diesen Erwägungen seitens der Abgabenbehörde zweiter Instanz insoweit nicht näher

getreten werden, als in dieser Berufungsentscheidung einzig und allein über die Rechtmäßigkeit der Abgabenfestsetzung im streitgegenständlichen Zeitraum zu befinden war.

Aufgrund der gegebenen Sach- und Rechtslage war daher wie im Spruch zu entscheiden.

Wien,

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Bewertung einer Rente
ertragsteuerliche Erfassung wiederkehrender Bezüge
Anmerkung
BewG § 16 Abs. 2 (in der Fassung vor der Aufhebung durch VfGH, BGBl. I 2002/165)

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at