Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 07.09.2004, RV/3259-W/02

Ablehnung eines Antrages auf Verfahrenshilfe nach Einbringen einer Beschwerde an den Verfassungs- bzw. Verwaltungsgerichtshof

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/3259-W/02-RS1
Wird dem Antrag auf Verfahrenshilfe mit Beschluss des Verfassungs- bzw. Verwaltungsgerichtshof nicht stattgegeben so ist für eine Gebührenbefreiung kein Raum mehr gegeben, da die Gebührenschuld gemäß § 11 Z.1 GebG bereits mit der Überreichung der Eingabe entstanden ist und eine nachträgliche Befreiung von der Gebühr nicht wirksam wurde.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Dr.R.D., Private, St.,H-straße, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom , St.Nr. betreffend Gebühren und Erhöhung entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Am hat Frau Dr.R.D., die Berufungswerberin (Bw.), sowohl als Vertreterin für ihren Sohn O.D. als auch im eigenen Namen eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof eingebracht, welche


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1.)
gegen einen Bescheid des Amtes der O.Ö. Landesregierung vom , Zl. VerkR - 393.023/3 -1998/Au und
2.)
gegen den Beschluss der Rechtsanwaltskammer für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom , Z 1531/85 gerichtet war.

Da die Beschwerde zwei voneinander unabhängige Behörden betraf und von zwei Beschwerdeführern eingebracht wurde, wurden seitens des Verfassungsgerichtshofes zwei Beschwerdeverfahren eingeleitet.

Mit separatem Schriftsatz vom wurde von beiden Antragstellern ein Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe gestellt. Diese Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wurden beide mit Beschluss vom abgewiesen.

Mit Beschluss vom wurden sodann in der Folge die Beschwerde des O.D. zurückgewiesen und das Verfahren der Bw. eingestellt.

Für die ungestempelt am 30. September überreichte Beschwerde des O.D. und der Bw. wurde seitens des Verfassungsgerichtshofes ein amtlicher Befund aufgenommen.

Das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern, Wien schrieb daher in der Folge mit dem bekämpften Bescheid der Bw. eine Gebühr gemäß § 17 a VfGG in Verbindung mit § 12 GebG in Höhe von S 2.500,00 sowie eine Erhöhung gemäß § 9 Abs. 1 GebG in Höhe von S 1.250,00 vor.

In der gegen diesen Bescheid rechtzeitig eingebrachten Berufung wird vorgebracht, dass die Bw. für ihren Sohn O.D. einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe gestellt habe, welcher von der Behörde abgelehnt worden sei. Da die Bw. diese Beschwerde nicht von einem Anwalt unterfertigen ließ, sei diese Beschwerde nie materiell rechtlich einer Behandlung zugeführt worden. Weiters sei die Bw. nicht als Rechtsvertreterin ihres Sohnes vor dem Verfassungsgerichtshof anerkannt worden, sodass sie die Verpflichtung auf Bezahlung einer Abgabenschuld nicht treffen könne.

Weiters bringt die Bw. vor, dass die Erhöhung der Abgabenschuld um 50 % in den Bestimmungen des Gebührengesetzes keine Grundlage fände, da sich die Bestimmung des § 9 GebG eindeutig auf die Beibringung von Stempelmarken beziehe. Nunmehr seien jedoch nicht mehr Stempelmarken beizubringen, die Abgabe sei per Erlagschein einzuzahlen. Da ihr ein solcher niemals übersandt worden wäre, könne von einer ordnungsgemäße Entrichtung der Gebühr nicht gesprochen werden.

Über die Berufung wurde erwogen:

Der § 17 a Abs. 1 VerfGG bestimmt, dass für Anträge einzelner, mit Ausnahme von Gebietskörperschaften, nach § 15 Abs. 1 - einschließlich der Beilagen - spätestens im Zeitpunkt ihrer Überreichung eine Gebühr von S 2.500,00 zu entrichten ist.

In seinem Beschluss vom , B 1820/98-12, B 2233/98-12 brachte der Verfassungsgerichtshof unmissverständlich zum Ausdruck, dass er aufgrund der von der Einschreiterin verwendeten Bezeichnung "2. Beschwerdeführer" und der Wendung "als gleichzeitige Vertretung des unter Pkt. 1. angeführten Beschwerdeführers", sowie aufgrund des Vorbringens und des gleichzeitigen Anschlusses des Bescheides der Rechtsanwaltskammer für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom , Z 1531/85, den Schriftsatz der Zweiteinschreiterin nur als Beschwerde werten konnte.

Der Verfassungsgerichtshof hat demzufolge, auch wenn die Bw. und ihr Sohn ihre jeweilige Beschwerde gemeinsam in einer Beschwerdeschrift zusammengefasst überreicht haben, für diese zwei getrennten Beschwerden auch zwei Verfahren eingeleitet.

Die Bw. hat somit nicht nur als Vertreterin für ihren Sohn, sondern auch in eigenem Namen eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof eingebracht. Damit aber ist der Tatbestand des § 17 a Abs. 1 VfGG bereits erfüllt. Die Tatsache, dass das Verfahren mit dem o.a. Beschluss eingestellt und die Beschwerde, mangels Unterschrift von einem Rechtsanwalt, nie materiell rechtlich einer Behandlung zugeführt wurde, kann an der einmal entstandenen Gebührenschuld nichts mehr ändern, da gemäß § 11 Z. 1 GebG die Gebührenschuld bei Eingaben und Beilagen im Zeitpunkt der Überreichung entsteht.

Zur Entrichtung der Stempelgebühr ist bei Eingaben gemäß § 13 Abs. 1 Z. 1 GebG derjenige verpflichtet, in dessen Interesse die Eingabe eingebracht wird.

Die Bw. ist daher Steuerschuldnerin bezüglich der von ihr gegen die Rechtsanwaltskammer für Wien, Niederösterreich und Burgenland als belangte Behörde eingebrachten Beschwerde.

Gemäß § 14 TP 6 Abs. 5 Z. 12 GebG unterliegen der Eingabengebühr nicht Eingaben von Personen, die nicht durch berufsmäßige Parteienvertreter vertreten sind, um Anleitung zur Vornahme von Verfahrenshandlungen während eines Verfahrens.

Mit Erlassung des letztinstanzlichen Bescheides ist ein Verwaltungsverfahren abgeschlossen. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof hat den Zweck, ein neues, und zwar ein gerichtliches Verfahren, nämlich vor dem Verfassungsgerichtshof, einzuleiten. Die Bw. hat somit durch die Überreichung der Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht eine Eingabe zwecks Anleitung zur Vornahme einer Verfahrenshandlung während eines laufenden Verfahrens gestellt, sondern ein neues Verfahren, eben das vor dem Verfassungsgerichtshof, eingeleitet.

Zum Einwand der Bw., dass sie zugleich mit der Einbringung der Beschwerde einen Antrag auf Verfahrenshilfe gestellt habe, der jedoch vom Verfassungsgerichtshof abgelehnt worden sei, ist zu sagen:

Gemäß § 64 Abs. 1 ZPO kann die Verfahrenshilfe für einen bestimmten Rechtsstreit und ein spätestens innerhalb eines Jahres nach Abschluss des Rechtsstreites eingeleitetes Vollstreckungsverfahren u.a. folgende Begünstigung umfassen:

"1. die einstweilige Befreiung von der Entrichtung

a) der Gerichtsgebühren und anderen bundesgesetzlich geregelten staatlichen Gebühren;..."

Bei Bewilligung der Verfahrenshilfe ist gemäß Absatz 2 auszusprechen, welche der im Absatz 1 aufgezählten Begünstigungen und in welchem Ausmaß sie gewährt werden.

Nach § 64 Abs. 3 leg.cit. in der Fassung der Zivilverfahrens-Novelle 1983, BGBl. 135, treten, soweit die Verfahrenshilfe bewilligt wird, die Befreiungen und Rechte nach Abs. 1 mit dem Tag ein, mit dem sie beantragt worden sind.

Für die Voraussetzungen und Wirkungen der Bewilligung der Verfahrenshilfe gelten nach § 35 VerfGG 1953 idF BgBl 1988/72 die Vorschriften über das zivilgerichtliche Verfahren sinngemäß. Durch diese Verweisung auf die ZPO sind deren Bestimmungen über eine Befreiung von bundesgesetzlich geregelten Gebühren auch im Bereich der Stempelgebühren insbesondere für Eingaben an den Verwaltungsgerichtshof anwendbar. Die Zuerkennung der Befreiung von den Stempelgebühren erfolgt hier, anders als sonst im Bereich des Gebührenrechtes, nicht ex lege, sondern, da durch Beschluss des Gerichtshofes, naturgemäß erst nach dem Zeitpunkt der Entstehung der Gebührenschuld.

Wird, wie im Berufungsfall, dem Antrag auf Verfahrenshilfe mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes (vom 7. Dezember1998) nicht stattgegeben, so ist nach dem oben Gesagten keine Befreiung von den Stempelgebühren gegeben, da die Gebührenschuld gemäß § 11 Z. 1 GebG bereits mit der Überreichung der Eingabe entstanden ist und eine nachträgliche Befreiung von der Gebühr nicht wirksam wurde.

Zum Einwand der Bw., dass die Erhöhung der Abgabenschuld um 50 % in den Bestimmungen des Gebührengesetzes keine Grundlage fände, da § 9 GebG sich noch auf die Entrichtung der Gebühr durch Beibringung von Stempelmarken beziehe, nunmehr die Gebühren mittels Erlagschein einzubezahlen seien, ist zu sagen:

Gemäß § 17 a Abs.1 VfGG ist für Anträge einzelner, mit Ausnahme von Gebietskörperschaften, nach § 15 Abs. 1 - einschließlich der Beilagen - spätestens im Zeitpunkt ihrer Überreichung eine Gebühr von S 2.500,00 zu entrichten. Die Gebühr ist durch Aufkleben von Stempelmarken auf einer Ausfertigung des Antrages oder durch Einzahlung mit Erlagschein auf das Konto des Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien unter Angabe des Verwendungszweckes zu entrichten.

Die berufungsgegenständliche Beschwerde wurde am beim Verfassungsgerichtshof eingebracht, die Gebühr war somit bereits im Jahre 1998 fällig.

§ 9 Abs. 1 GebG in der Fassung vor dem lautet:

"Wird eine Gebühr, die nicht vorschriftsmäßig in Stempelmarken entrichtet wurde, ausgenommen die Gebühr für Wechsel (§ 33 TP 22), mit Bescheid festgesetzt, so ist eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50 v.H. der verkürzten Gebühr zu erheben.

Die Gebühr ist unabhängig davon, ob die Nichtentrichtung der Stempelmarken auf ein Verschulden des Abgabenpflichtigen zurückzuführen ist oder nicht (Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , 86/15/0114), vorzuschreiben.

Diese Gebührenerhöhung stellt somit die objektive Rechtsfolge einer nicht vorschriftsmäßigen Entrichtung von Gebühren in Stempelmarken dar (vgl. zuletzt das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , 97/16/0063). Infolge der Ausgestaltung der Gebührenerhöhung als eine objektive Säumnisfolge kann diese nicht als Strafe betrachtet werden. Durch den Umstand, dass die Stempel- und Rechtsgebühren keine Abgaben im Sinne des § 2 FinStrG sind, kann die Bw. auch nicht in ihren Rechten verletzt sein.

Weiters ist dazu zu bemerken, dass der Bw. zwar kein Erlagschein zwecks Einbezahlung der Gebühr zugeschickt wurde, sie jedoch seitens des Verfassungsgerichtshofes sehr wohl aufgefordert wurde, die Stempelmarken beizubringen.

Der Berufung konnte somit kein Erfolg beschieden sein.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 17a Abs. 1 VfGG, Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, BGBl. Nr. 85/1953
§ 11 Z 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 9 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
Schlagworte
Antrag auf Verfahrenshilfe
Überreichung der Eingabe
Gebührenschuld entstanden
nachträgliche Befreiung
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at