Suchen Hilfe
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 06.09.2004, RV/1022-W/04

Anspruchszinsen im Konkurs

Rechtssätze


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Stammrechtssätze
RV/1022-W/04-RS1
Anspruchszinsen für vor Konkurseröffnung entstandene Abgabenforderungen können nur bis zur Konkurseröffnung anfallen, da nach § 14 Abs. 2 KO betagte Forderungen im Konkurs als fällig gelten, sodass bei verzinslichen betagten Forderungen der Zinsenlauf mit Konkurseröffnung endet.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der S-GmbH, vertreten durch VI, Brühlerstraße 63, gegen den Bescheid des Finanzamtes Mödling Baden vom betreffend Anspruchzinsen 2001 entschieden:

Der Berufung wird insoweit Folge gegeben, als die Berechnung der Anspruchszinsen für das Jahr 2001 eine Abgabenschuld von € 216,93 anstatt € 253,77 ergibt.

Im Übrigen wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom setzte das Finanzamt Anspruchszinsen für das Jahr 2001 in Höhe von € 253,77 fest.

In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung führte die Berufungswerberin (Bw.) im Wesentlichen aus, dass der Zeitraum unrichtig bis berrechnet worden sei, da die Wirkungen des Konkurses mit eingetreten seien. Die Verrechnung von Nebengebühren sei spätestens seit diesem Tage unstatthaft, da keine Verzinsung von Konkursforderungen über die Zeit nach Konkurseröffnung möglich sei.

Das Finanzamt wies die Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom als unbegründet ab.

Mit Eingabe vom beantragte die Bw. rechtzeitig die Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 205 Abs. 1 BAO sind Differenzbeträge an Einkommensteuer und Körperschaftsteuer, die sich aus Abgabenbescheiden unter Außerachtlassung von Anzahlungen (Abs. 3), nach Gegenüberstellung mit Vorauszahlungen oder mit der bisher festgesetzt gewesenen Abgabe ergeben, für den Zeitraum ab 1. Oktober des dem Jahr des Entstehens des Abgabenanspruchs folgenden Jahres bis zum Zeitpunkt der Bekanntgabe dieses Bescheides zu verzinsen (Anspruchszinsen). Dies gilt sinngemäß für Differenzbeträge aus

a) Aufhebungen von Abgabenbescheiden,

b) Bescheiden, die aussprechen, dass eine Veranlagung unterbleibt,

c) auf Grund völkerrechtlicher Verträge oder gemäß § 240 Abs. 3 erlassenen Rückzahlungsbescheiden.

Gemäß § 205 Abs. 2 BAO betragen die Anspruchszinsen pro Jahr 2 % über dem Basiszinssatz. Anspruchszinsen, die den Betrag von 50 Euro nicht erreichen, sind nicht festzusetzen. Anspruchszinsen sind für einen Zeitraum von höchstens 42 Monaten festzusetzen.

Gemäß § 205 Abs. 3 BAO kann der Abgabepflichtige, auch wiederholt, auf Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer Anzahlungen dem Finanzamt bekannt geben. Anzahlungen sowie Mehrbeträge zu bisher bekannt gegebenen Anzahlungen gelten für die Verrechnung nach § 214 am Tag der jeweiligen Bekanntgabe als fällig. Wird eine Anzahlung in gegenüber der bisher bekannt gegebenen Anzahlung verminderter Höhe bekannt gegeben, so wirkt die hieraus entstehende, auf die bisherige Anzahlung zu verrechnende Gutschrift auf den Tag der Bekanntgabe der verminderten Anzahlung zurück. Entrichtete Anzahlungen sind auf die Einkommensteuer- bzw. Körperschaftsteuerschuld höchstens im Ausmaß der Nachforderung zu verrechnen. Soweit keine solche Verrechnung zu erfolgen hat, sind die Anzahlungen gutzuschreiben; die Gutschrift wird mit Bekanntgabe des im Abs. 1 genannten Bescheides wirksam. Mit Ablauf des Zeitraumes des Abs. 2 dritter Satz sind noch nicht verrechnete und nicht bereits gutgeschriebene Anzahlungen gutzuschreiben.

Gemäß § 205 Abs. 4 BAO wird die Bemessungsgrundlage für Anspruchszinsen zu Lasten des Abgabepflichtigen (Nachforderungszinsen) durch Anzahlungen in ihrer jeweils maßgeblichen Höhe vermindert. Anzahlungen (Abs. 3) mindern die Bemessungsgrundlage für die Anspruchszinsen nur insoweit, als sie entrichtet sind.

Gemäß § 205 Abs. 5 BAO sind Differenzbeträge zu Gunsten des Abgabepflichtigen nur insoweit zu verzinsen (Gutschriftszinsen), als die nach Abs. 1 gegenüberzustellenden Beträge entrichtet sind.

Auf Grund der Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der Bw. mit Beschluss des Landesgerichtes Wiener Neustadt vom stellt die Körperschaftsteuer 2001 zweifelsohne eine Konkursforderung dar. Nach § 14 Abs. 2 KO gelten betagte Forderungen im Konkurse als fällig, daher endet bei verzinslichen betagten Forderungen der Zinsenlauf mit Konkurseröffnung (vgl. Holzhammer, Österreichisches Insolvenzrecht, 5. Auflage, 35). Damit können Anspruchszinsen für vor Konkurseröffnung entstandene Abgabenforderungen nur bis zur Konkurseröffnung anfallen und gelten auch als vor Konkurseröffnung entstanden (vgl. Fischerlehner, Die Abgabenverrechnung im Konkursverfahren, ÖStZ 2002, 678).

Infolge der Eröffnung des Konkursverfahrens am können Anspruchszinsen somit nur für den Zeitraum von bis festgesetzt werden. Die Berechnung der Anspruchszinsen für den Differenzbetrag (Bemessungsgrundlage) von € 9.419,56 ergibt somit für den Zeitraum von bis bei einem Tageszinssatz von 0,0130 % unverändert den Betrag von € 86,94 und für den Zeitraum von bis bei einem Tageszinssatz von 0,0115 % für 120 Tage den Betrag von € 129,99, sodass sich insgesamt eine Abgabenschuld von € 216,93 ergibt.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 205 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Konkursforderung
Zinsenlauf
Konkurseröffnung
Verweise
Fischerlehner, Die Abgabenverrechnung im Konkursverfahren (Beispiele und Lösungsansätze), ÖStZ 2002, 678

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
TAAAC-36106