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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 06.09.2004, RV/0663-W/04

Aussetzung der Einhebung, Aussetzungszinsen, Vorlageantrag

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/0663-W/04-RS1
Die Einbringung eines Vorlageantrages ist keine Rechtsgrundlage für die Aufhebung eines Bescheides über die Festsetzung von Aussetzungszinsen.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der J. GesmbH, Wien, vertreten durch Consultatio TreuhandgesmbH NFG KG, 1210 Wien, Holzmeistergasse 9, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 1. Bezirk vom betreffend Aussetzungszinsen - Steuer entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Das Finanzamt Wien 1 hat mit Bescheid vom gemäß § 212 a Abs. 9 BAO für den Zeitraum bis Aussetzungszinsen im Gesamtausmaß von € 444,57 festgesetzt. Am selben Tag erging ein Bescheid über die Abweisung eines Aussetzungsantrages zur Einkommensteuer 2000, 2001 und 2002, da die dem Antrag zugrunde liegende Berufung bereits erledigt sei.

Gegen diese beiden Bescheide erhob der Bw. fristgerecht am Berufung und brachte vor, dass innerhalb offener Frist gegen die Berufungsvorentscheidung ein Vorlageantrag eingebracht worden sei.

Es werde demgemäß erneut ein Antrag auf Aussetzung der Abgabenschuld im Ausmaß von insgesamt € 104.292,52 (inkludiert sind dabei die strittigen Aussetzungszinsen in Höhe von € 444.57) gemäß § 212 a BAO gestellt.

Mit Berufungsvorentscheidung vom wies die Abgabenbehörde erster Instanz die Berufung gegen den Aussetzungszinsenbescheid ab und führte dazu aus, dass gemäß § 212a Abs. 9 BAO für Abgabenschuldigkeiten, solange aufgrund eines Antrages auf Aussetzung der Einhebung, über den noch nicht entschieden worden sei, Einbringungsmaßnahmen weder eingeleitet noch fortgesetzt würden oder soweit infolge Aussetzung der Einhebung ein Zahlungsaufschub eintrete, Aussetzungszinsen in Höhe von einem Prozent über dem jeweils geltenden Basiszinssatz pro Jahr zu entrichten seien.

Im Fall der nachträglichen Herabsetzung einer Abgabenschuld habe die Berechnung der Aussetzungszinsen unter rückwirkender Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages zu erfolgen.

Im vorliegenden Fall sei der Antrag auf Aussetzung der Einhebung mit Bescheid vom abgewiesen worden. Da im Rahmen der Berufungsvorentscheidung zur verfahrensgegenständlichen Einkommensteuer von beschränkt steuerpflichtigen Einkünften keine Herabsetzung der Steuerschuld vorgenommen worden sei, sei somit ein Zahlungsaufschub vom 7. Jänner bis zum eingetreten und die Vorschreibung der Aussetzungszinsen zu Recht erfolgt.

Am wurde gegen die Berufungsvorentscheidung ein Vorlageantrag an den unabhängigen Finanzsenat eingebracht.

Da der Bescheid über die Festsetzung von Aussetzungszinsen aufgrund des Bescheides über die Abweisung des Aussetzungsantrages ergangen sei, sei die Begründung mit Einbringung eines Vorlageantrages hinfällig geworden, der Bescheid sei daher aufzuheben.

Zudem werde die Aussetzung der Einhebung der Aussetzungszinsen gemäß § 212 a BAO bis zur Berufungserledigung beantragt.

Desweiteren werde der Antrag auf Aussetzung der Aussetzungszinsen gemäß § 212 a BAO bis zur Erledigung der zugrunde liegenden Berufung gegen die Einkommensteuervorschreibungen 2000, 2001 und 2002 (Vorlageantrag ) gestellt.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 212a Abs.9 BAO sind für Abgabenschuldigkeiten a) solange auf Grund eines Antrages auf Aussetzung der Einhebung, über den noch nicht entschieden wurde, Einbringungsmaßnahmen weder eingeleitet noch fortgesetzt werden (§ 230 Abs. 6) oder b) soweit infolge einer Aussetzung der Einhebung ein Zahlungsaufschub eintritt, Aussetzungszinsen in Höhe von einem Prozent über dem jeweils geltenden Basiszinssatz pro Jahr zu entrichten. Aussetzungszinsen, die den Betrag von 50 Euro nicht erreichen, sind nicht festzusetzen.

Im Fall der nachträglichen Herabsetzung einer Abgabenschuld hat die Berechnung der Aussetzungszinsen unter rückwirkender Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages zu erfolgen. Wird einem Antrag auf Aussetzung der Einhebung nicht stattgegeben, so sind Aussetzungszinsen vor der Erlassung des diesen Antrag erledigenden Bescheides nicht festzusetzen. Im Fall der Bewilligung der Aussetzung der Einhebung sind Aussetzungszinsen vor der Verfügung des Ablaufes (Abs. 5) oder des Widerrufes der Aussetzung nicht festzusetzen.

Das Vorgehen der Abgabenbehörde erster Instanz mit Erlassung einer Berufungsvorentscheidung einen Bescheid über die Vorschreibung von Aussetzungszinsen zu erlassen war korrekt. Der Gesetzgeber hat für den Fall der Erhebung einer Berufung gegen einen Abgabenbescheid und der nachfolgenden Einbringung eines Vorlageantrages gegebenenfalls zwei Verfahren für die Vorschreibung von Aussetzungszinsen vorgesehen.

Gemäß § 212 a Abs. 5 BAO besteht die Wirkung einer Aussetzung der Einhebung in einem Zahlungsaufschub. Dieser endet mit Ablauf der Aussetzung oder ihrem Widerruf (§ 294). Der Ablauf der Aussetzung ist anlässlich einer über die Berufung (Abs. 1) ergehenden a) Berufungsvorentscheidung oder b) Berufungsentscheidung oder c) anderen das Berufungsverfahren abschließenden Erledigung zu verfügen. Die Verfügung des Ablaufes anlässlich des Ergehens einer Berufungsvorentscheidung schließt eine neuerliche Antragstellung im Fall der Einbringung eines Vorlageantrages (§ 276 Abs. 2) nicht aus.

Wurden dem Abgabepflichtigen für einen Abgabenbetrag sowohl Zahlungserleichterungen als auch eine Aussetzung der Einhebung bewilligt, so tritt bis zum Ablauf der Aussetzung oder ihrem Widerruf der Zahlungsaufschub auf Grund der Aussetzung ein.

Im gegenständlichen Fall wurde am ein Aussetzungsantrag gestellt, der bei Ergehen einer Berufungsvorentscheidung über die dem Antrag zu Grunde liegende Abgabenberufung noch unerledigt war. Im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes war der Antrag mangels offener Berufung als unbegründet abzuweisen. Ein Zahlungsaufschub bestand somit zwischen und .

Wie sich aus § 212 a Abs. 5 BAO ergibt, sieht der Gesetzgeber für den Fall eines Antrages auf Vorlage der Abgabenberufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz die Einbringung eines weiteren/ neuen Antrages auf Aussetzung der Einhebung vor. Aus einer neuerlichen Antragstellung könnten daher allenfalls wiederum Aussetzungszinsen, beginnend mit dem Tag der Antragstellung erwachsen, wobei für die Zeitspanne zwischen Abweisung des Erstantrages/ der Verfügung des Ablaufes der Aussetzung bis zu einer zweiten Antragstellung keine Aussetzungszinsen anfallen.

Daraus ergibt sich unzweifelhaft, dass zwei gesonderte Verfahren vorliegen und die Einbringung eines Vorlageantrages mit neuerlicher Antragstellung auf Aussetzung der Einhebung keine Grundlage für die Beseitigung eines Bescheides über die Vorschreibung von Aussetzungszinsen darstellen kann.

Sollte im Rahmen der Berufungsentscheidung im Abgabenverfahren eine Herabsetzung der Abgabenschuld erfolgen, wird nach § 212 a Abs.9 lit. b BAO eine Anpassung der Aussetzungszinsen vorzunehmen sein.

Die Berufung war spruchgemäß abzuweisen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 212a Abs. 9 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Aussetzung der Einhebung
Aussetzungszinsen
Vorlageantrag

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at