Berufungsentscheidung - Zoll (Referent), UFSZ3K vom 24.08.2004, ZRV/0068-Z3K/04

Aussetzung der Vollziehung

Rechtssätze


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Folgerechtssätze
ZRV/0068-Z3K/04-RS1
wie ZRV/0014-Z3K/04-RS1
Entscheidungen von Zollbehörden sind nach Art. 7 ZK, abgesehen von den Fällen des Art. 244 leg.cit. sofort vollziehbar. Hat ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung eine Entscheidung zum Ziel, die nicht vollziehbar ist, die aus rechtlichen oder faktischen Gründen einen durchsetzbaren Inhalt nicht beinhalten wird können, so ist er zurückzuweisen.

Entscheidungstext

BerufungsentscheidungDer unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde des Bf., vertreten durch Dr. Helmut Valenta und Dr. Gerhard Gfrerer, gegen den Bescheid (Berufungsvorentscheidung) des Hauptzollamtes Linz vom , GZ. xxxxx, betreffend Aussetzung der Vollziehung nach Art. 244 ZK, entschieden: Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 85c Abs. 8 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) iVm § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.

Gemäß § 85c Abs. 7 ZollR-DG steht der Berufungsbehörde der ersten Stufe das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Entscheidungsgründe

Mit Eingabe vom hat der Bf. gegen den Sammelbescheid des Hauptzollamtes Linz vom , Zl. 1000, der ihn mit Abgaben im Betrage von insgesamt 10.424,34 € belastet, den Rechtsbehelf der Berufung eingebracht. In dieser Eingabe hat der Bf. gleichzeitig den Antrag gestellt, der Berufung aufschiebende Wirkung zuzuerkennen bzw. die Vorschreibung bis zur Entscheidung über die Berufung zu stunden.

Über den in der Berufung gegen den Sammelbescheid als Bescheid in der Hauptsache gestellten Aussetzungsantrag vom hat das Hauptzollamt Linz mit Bescheid vom , Zl. 2000, abweisend entschieden. Die Entscheidung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass eine Sicherheitsleistung für die begehrte Aussetzung der Vollziehung nicht erbracht worden sei.

Gegen diesen Bescheid brachte der Bf. mit Eingabe vom den Rechtsbehelf der Berufung ein. Über die Berufung vom hat das Hauptzollamt Linz mit Berufungsvorentscheidung vom , Zl. 3000, abweisend entschieden.

Gegen diese Berufungsvorentscheidung hat der Bf. mit Eingabe vom den Rechtsbehelf der Beschwerde eingebracht.

Der unabhängige Finanzsenat hat die Berufungsvorentscheidung vom mit Berufungsentscheidung vom , Zl. 4000, gemäß § 289 Abs. 1 BAO unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erster Instanz aufgehoben.

Der unabhängige Finanzsenat begründet seine Entscheidung vor allem damit, im Hinblick auf die Einwendungen in der Berufung und damit auf ein Absehen von einer Sicherheit seien Ermittlungen zur Frage des Vorliegens eines unersetzbaren Schadens unterblieben.

Mit Eingabe vom erhob der Bf. gegen die Berufungsvorentscheidung des Hauptzollamtes Linz vom , Zahl: 5000, Beschwerde.

In der Beschwerdeschrift stellte der Bf. erneut einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der mit Sammelbescheid des Hauptzollamtes Linz vom , Zahl: 1000, festgesetzten Abgaben.

Den in der Eingabe vom erneut gestellten Antrag, die Zahlungspflicht bis zur Entscheidung durch die Behörde zweiter Instanz aufzuschieben bzw. zu stunden, hat das Hauptzollamt Linz mit Bescheid vom , Zl. 6000, zurückgewiesen.

Das Hauptzollamt Linz begründet seine Entscheidung nach Wiedergabe der zur Begründung herangezogenen gesetzlichen Grundlagen damit, das Anbringen sei deshalb unzulässig, weil eine entschiedene Sache vorliege. Der Bf. habe mit Eingabe vom die Aussetzung der Vollziehung der Entscheidung des Hauptzollamtes Linz vom , Zl. 1000, beantragt. Über diesen Antrag sei mit Bescheid des Hauptzollamtes Linz vom , Zl. 2000, entschieden worden. Der in der Eingabe vom erneut gestellte Antrag auf Aussetzung der Abgabenerhebung sei daher wegen entschiedener Sache als unzulässig zurückzuweisen gewesen.

Mit Eingabe vom hat der Bf. dagegen berufen. Er begründet die Berufung vor allem damit, es könne den Ausführungen der Erstbehörde nicht gefolgt werden. Es liege eine rechtskräftige Entscheidung über die jeweiligen Anträge bislang nicht vor. Es könne daher auch nicht von einer entschiedenen Rechtssache die Rede sein. Die Anträge seien berechtigt, da eine ausreichende Sicherheit bereits seit längerem vorliege. Eine Einbringlichmachung seitens des Zollamtes sei daher nicht gefährdet. Gleichzeitig setze aber die weitere Betreibung der zollrechtlichen Forderung unter Vorhandensein entsprechender ausreichender Sicherheiten eine existenzbedrohende Gefährdung des Bf. dar. Die Voraussetzungen der Aussetzung seien daher im Einzelnen gegeben.

Das Hauptzollamt Linz hat die Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom , Zl. 7000, als unbegründet abgewiesen. Nach geraffter Wiedergabe des Sachverhaltes stützt es seine Entscheidung vor allem darauf, dass entschiedene Sache vorliege. Es habe sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert und decke sich das neue Parteibegehren im Wesen mit dem früheren.

Der Bf. habe mit Eingabe vom die Aussetzung der Vollziehung der angefochtenen Entscheidung des Hauptzollamtes Linz vom , Zl. 1000, beantragt. Das Hauptzollamt Linz habe bereits mit Bescheid vom , Zl. 2000, über diesen Antrag entschieden. Es liege somit, dies entgegen den Ausführungen in der Berufung, eine Entscheidung betreffend den Aussetzungsantrag vor. Der in der Eingabe vom erneut gestellte Antrag auf Aussetzung der Einhebung der in der Hauptsache festgesetzten Abgaben sei daher wegen entschiedener Sache als unzulässig zurückzuweisen gewesen.

Dagegen richtet sich die Beschwerde vom . Der Bf. wendet im Wesentlichen ein, es würden ausreichende Sicherheiten vorliegen. Es seien die eingebrachten Rechtsmittel in ihrer Gesamtheit berechtigt. Zwischenzeitige Entscheidungen des unabhängigen Finanzsenates würden dies bestätigen. Eine Aussetzung sei insbesondere dann anzunehmen, wenn berechtigte Anliegen über eine positive Entscheidung vorliegen, eine weitere Verfolgung nicht zweckdienlich und sinnvoll erscheine und eine wirtschaftliche Gefährdung des Bf. darstelle. Die Voraussetzungen würden in ihrer Gesamtheit vorliegen, so dass der Antrag auf Aussetzung grundsätzlich berechtigt sei.

Die Begründung, dass eine rechtskräftige Entscheidung vorliege, sei insoweit nicht nachvollziehbar, weil gegen sämtliche Eingaben berechtigterweise Einspruch erhoben worden sei. Eine rechtskräftige Berufungsentscheidung bezüglich des Antrages auf Abweisung der Aussetzung der Abgabeneinhebung liege nicht vor.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Die wesentlichen gesetzlichen Grundlagen in der für den entscheidungsmaßgeblichen Zeitraum gültigen Fassung sind einerseits die Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (Zollkodex - ZK), ABlEG Nr. L 303 vom und andererseits das Bundesgesetz vom , betreffend allgemeine Bestimmungen und das Verfahren für die von den Abgabenbehörden des Bundes zu verwaltenden Abgaben (Bundesabgabenordnung - BAO), BGBl.Nr. 1961/194.

Die für das gegenständliche Verfahren relevanten Bestimmungen lauten:

Art. 7 ZK: Abgesehen von den Fällen nach Art. 244 Abs. 2 ZK sind Entscheidungen der Zollbehörden sofort vollziehbar.

Art. 244 ZK: Durch die Einlegung des Rechtsbehelfs wird die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung nicht ausgesetzt. Die Zollbehörden setzen jedoch die Vollziehung der Entscheidung ganz oder teilweise aus, wenn sie begründete Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung haben oder wenn dem Beteiligten ein unersetzbarer Schaden entstehen könnte. Bewirkt die angefochtene Entscheidung die Erhebung von Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben, so wird die Aussetzung der Vollziehung von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht. Diese Sicherheitsleistung braucht jedoch nicht gefordert werden, wenn eine derartige Forderung aufgrund der Lage des Schuldners zu ernsten Schwierigkeiten wirtschaftlicher oder sozialer Art führen könnte.

Die nationalen Bestimmungen betreffend Zahlungserleichterungen und die Aussetzung der Einhebung der Abgaben nach § 212a BAO sind nur insoweit anzuwenden, als sie nicht von Art. 244 ZK überlagert werden bzw. Art. 244 ZK entgegenstehen oder wenn Art. 244 ZK keine Regelung enthält und eine solche daher dem nationalen Gesetzgeber überlassen ist (). Art. 244 ZK regelt lediglich die materiellen Voraussetzungen einer Aussetzung der Vollziehung. Im Verfahren der Aussetzung der Vollziehung einer Entscheidung nach Art. 244 ZK sind daher die nationalen Vorschriften anzuwenden.

Eine spezielle nationale Regelung für das Verfahren der Aussetzung der Vollziehung nach Art. 244 ZK wurde im Bundesgesetz betreffend ergänzende Regelungen zur Durchführung des Zollrechtes der Europäischen Gemeinschaften (Zollrechts-Durchführungsgesetz - ZollR-DG; BGBl.Nr. 1994/659 idgF) nicht ausdrücklich normiert. Es gelten diesbezüglich daher im Sinne von § 2 Abs. 1 leg. cit. die allgemeinen abgabenrechtlichen Vorschriften der BAO. Die Aussetzung der Vollziehung nach Art. 244 ZK entspricht im Wesentlichen der nationalen Aussetzung der Einhebung nach § 212a BAO. In Vollziehung des Art. 244 ZK sind daher die nach § 212a BAO geltenden nationalen Verfahrensbestimmungen, soweit sie nicht von Art. 244 ZK überlagert werden bzw. Art. 244 ZK entgegenstehen, auch bei der Aussetzung der Vollziehung anzuwenden.

Der Einwand des Bf., es liege eine entschiedene Sache noch nicht vor, ist grundsätzlich berechtigt. Dieses Argument wird im Gegenstand aber durch Art. 7 ZK überlagert. Dort findet sich der das Abgabenrecht beherrschende Grundsatz, dass Rechtsmittel gegen Verwaltungsakte im Rahmen der Einhebung von Abgaben keine aufschiebende Wirkung haben, sondern sofort vollziehbar sind (vgl. P. Witte, Kommentar zum Zollkodex, 3. Auflage, RZ. 1 zu Art. 7 ZK).

Der unabhängige Finanzsenat hätte sich der Rechtsansicht des Hauptzollamtes Linz hinsichtlich des ins Treffen geführten Zurückweisungsgrundes einer entschiedenen Sache auch noch aus einem weiteren Grund nicht anschließen können. Das Vorliegen einer von der Rechtsprechung (stRspr des VwGH, z.B. , 91/04/0242) geforderten rechtskräftigen Entscheidung hinsichtlich des beschwerdegegenständlichen Aussetzungsantrages vom ist den vorgelegten Verwaltungsakten im Hinblick auf den Antragszeitpunkt nicht zu entnehmen. Dass eine - wie in der Beschwerde bemerkt - rechtskräftige Entscheidung vorliege, wird in der bekämpften Berufungsvorentscheidung nicht behauptet.

Einem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung kann begrifflich nur näher getreten werden, wenn diesem Antrag eine vollziehbare Entscheidung zugrunde liegt. Vollziehbar sind alle Entscheidungen, die einen durchsetzbaren Inhalt haben. Der Inhalt von Entscheidungen ist dann als durchsetzbar zu betrachten, wenn aus einem, auf einen Antrag zurückzuführenden oder ex offo erzeugten Verwaltungsakt, rechtliche und/oder tatsächliche Folgerungen möglich sind und auch gezogen werden dürfen.

Bereits vor dem Antrag vom auf Aussetzung der Einhebung der mit Bescheid des Hauptzollamtes Linz vom , Zl. 1000, festgesetzten Abgaben ist in der Eingabe vom ein Antrag auf Aussetzung der Einhebung gestellt worden, der ebenfalls den Bescheid in der Hauptsache, also dieselbe Abgabenfestsetzung betroffen hat.

Im Zeitpunkt der gegenständlichen Antragstellung vom war das Rechtsbehelfsverfahren hinsichtlich der Verwaltungsakten, die sich mit dem Aussetzungsantrag vom beschäftigen (Bescheid des Hauptzollamtes Linz vom , Zl. 2000, Berufung vom , Berufungsvorentscheidung vom , Zl. 3000, Beschwerde vom , Berufungsentscheidung vom , Zl. 4000) noch offen, damit kassenmäßig und rechtlich von der Wirkung, dass die rechtlichen und tatsächlichen Folgerungen im Sinne einer Vollziehung im Hinblick auf den Inhalt des Bescheides in der Hauptsache nicht möglich waren und auch nicht gezogen werden durften.

Ein Antrag, der die Aussetzung der Vollziehung einer kassenmäßig, rechtlich und de facto ausgesetzten Abgabe zum Inhalt hat, ist zurückzuweisen. Er wird in merito keine vollziehbare Entscheidung zur Folge haben können, also keine (weitere) Aussetzung der Vollziehung im Sinne der Umsetzung einer Entscheidung durch eine konkrete Verwaltungshandlung nach sich ziehen können. Einer meritorischen Erledigung dieses Aussetzungsantrages durch die Abgabenbehörde erster Instanz stand die Tatsache der Unvollziehbarkeit entgegen.

Der unabhängige Finanzsenat ist gemäß § 85c Abs. 8 ZollR-DG in Verbindung mit § 289 Abs. 2 BAO berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde erster Instanz zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Das Hauptzollamt Linz hat den Antrag auf Aussetzung der Einhebung im Ergebnis mit Berufungsvorentscheidung vom , Zl. 7000, zu Recht gemäß Art. 244 ZK iVm § 212a BAO zurückgewiesen. Den Gegenstand des vorliegenden Verfahrens hat darüber hinaus ausschließlich die Frage gebildet, ob die Zurückweisung des Aussetzungsantrages zu Recht erfolgte oder nicht, weil die Sache der Entscheidung durch den unabhängigen Finanzsenat durch die Sache der Berufungsvorentscheidung determiniert ist (§ 85c ZollR-DG).

Zur Frage der eingewendeten ausreichenden Besicherung ist - wie sich dies aus der Aktenlage ergibt - darauf hinzuweisen, dass im Abgabenverfahren zu Zl. 8000 offene Abgabenverbindlichkeiten entrichtet wurden bzw. im Finanzstrafverfahren unter Straflisten-Nr. 1234 ein Werterlag für verfallsbedrohte Gegenstände (§ 89 Abs. 7 FinStrG) hinterlegt wurde.

Die im Gegenstand eingeforderte Sicherheitsleistung hingegen ist eine Bedingung einer Aufschiebung der Vollziehung von im Grunde sofort vollstreckbaren Abgabenforderungen aus dem Abgabenverfahren zu Zl. 1000, wenn Art. 244 ZK die Aussetzung der Vollziehung von der Leistung einer Sicherheitsleistung abhängig macht. Dies macht deutlich, dass es zwischen den in den unterschiedlichen Verfahren geleisteten Beträgen zu keinem Ausgleich kommen kann und kommen durfte.

Graz,

Zusatzinformationen


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Materie
Zoll
betroffene Normen
Art. 7 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1
Art. 244 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1
§ 212a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
sofort vollziehbar
durchsetzbarer Inhalt
Antrag
Aussetzung der Vollziehung
Entscheidungen von Zollbehörden
Anmerkung
ähnlich UFS (Wien) in ZRV/0030-Z1W/03

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at