Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent), UFSI vom 02.09.2004, FSRV/0024-I/03

Beteiligung an Abgabenhinterziehung durch Ausstellung unrichtiger Rechnungen

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
FSRV/0024-I/03-RS1
Die Ausstellung von Belegen unrichtigen Inhalts zwecks Geltendmachung der Vorsteuer durch einen Dritten kann eine Beitragshandlung in Sinne des § 11 FinStrG darstellen.
FSRV/0024-I/03-RS2
Die Finanzstrafbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache erwiesen ist oder nicht. Die Verurteilung eines Beschuldigten hat daher keine Rechtskraftwirkung für ein Strafverfahren, das wegen derselben Tat gegen einen anderen Beschuldigten geführt wird.
FSRV/0024-I/03-RS3
Gegen die Verweigerung der Akteneinsicht (§ 79 FinStrG) ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig. Sie kann erst im Zuge einer allfälligen Anfechtung des in der Sache selbst ergangenen Bescheides geltend gemacht werden.

Entscheidungstext

Beschwerdeentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des Finanzstrafsenates 1, Oberrat Mag. Peter Maurer, in der Finanzstrafsache gegen Bf., vertreten durch Mag. Karl-Heinz Voigt, Mag. Egon Lechner, Rechtsanwälte, 6300 Wörgl, Anichstraße 27, über die Beschwerde des Beschuldigten vom gegen den Bescheid über die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gemäß § 83 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) des Finanzamtes Kufstein vom , SN 083/2001/00165-001,

zu Recht erkannt:

I. Aus Anlass der Beschwerde wird der Spruch des angefochtenen Einleitungsbescheides wie folgt abgeändert:

Gegen Bf. wird das Finanzstrafverfahren eingeleitet, weil der Verdacht besteht, dass er im Amtsbereich des Finanzamtes Kufstein vorsätzlich hinsichtlich des Monats 5/01 durch die Ausstellung von unrichtigen Rechnungen an der Bewirkung einer Verkürzung an Umsatzsteuer durch A.K. in Höhe von € 14.314,37 (entspricht S 196.970,00) beteiligt (§ 11 FinStrG) war und diese Bewirkung nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten und hiemit ein Finanzvergehen nach §§ 11, 33 Abs. 2 lit. a FinStrG begangen hat.

II. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom18. März 2003 hat das Finanzamt Kufstein als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den Beschwerdeführer (Bf.) zur SN 083/2001/00165-001 ein finanzstrafbehördliches Untersuchungsverfahren eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, dass dieser im Amtsbereich des Finanzamtes Kufstein hinsichtlich des Monats 5/01 vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung an Umsatzsteuer in Höhe von € 14.313,37 (entspricht S 196.970,00) bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten und hiemit ein Finanzvergehen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG begangen habe.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte Beschwerde des Beschuldigten, in welcher im Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:

Die ausgewiesenen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hätten am während der Zeit des Parteienverkehrs Akteneinsicht nehmen wollen. Dies sei mit der Begründung nicht gewährt worden, dass man einen Termin benötige. Es könne daher derzeit mangels Gewährung der Akteneinsicht nur von den Ausführungen im bekämpften Bescheid sowie den Angaben des Beschwerdeführers ausgegangen und eingewendet werden und es werde daher die Geltendmachung weiterer Beweise ausdrücklich vorbehalten. Bereits aus der Begründung des angefochtenen Bescheides sei ersichtlich, dass ein Finanzvergehen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG nicht vorliegen könne, denn einer Abgabenhinterziehung mache sich nach dieser Gesetzesstelle schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG 1972 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuer (Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirke und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss halte. Zum Einen ergebe sich aus dem angefochtenen Bescheid nicht, wer angeblich die genannten Vorsteuerbeträge in Höhe von S 30.000,00 (€ 2.180,19) und S 166.970,00 (€ 12.076,04) [gemeint offensichtlich: € 12.134,18] lukriert haben solle. Der Beschwerdeführer sei jedoch der Ansicht, dass die allenfalls von A.K. versucht worden sein könnte, seines Wissens seien diese Beträge aber auch nicht von A.K. lukriert worden. Tatsache sei aber weiters, dass der Beschwerdeführer seine gesamte Büroeinrichtung an A.K. verkauft habe, diese habe nicht nur aus Möbeln, sondern auch aus Computern, Programmen usw. bestanden. Die erhebenden Finanzbeamten hätten nach Meinung des Beschwerdeführers nicht nur dies außer Acht gelassen, sondern es seien vermutlich auch jene Möbel übersehen worden, die zum Zeitpunkt der USO-Prüfung noch im Lager gestanden seien. Was nun das Liefer- und Rechnungsdatum betreffe, so sei dies identisch. Wenn nun aber sogar mehr Werbedisplays gefunden worden seien, sei absolut unverständlich, woran sich das Finanzamt als Finanzstrafbehörde I. Instanz stoße. Tatsache sei, dass dieses Rechtsgeschäft zwischen dem Beschwerdeführer und A.K. abgeschlossen worden sei. Im Laufe der Zeit sei der Beschwerdeführer jedoch zur Erkenntnis gekommen, dass die Rechnungen von A.K. nicht bezahlt würden (werden könnten), weshalb er den Rücktritt vom Vertrag erklärt habe. Dieser sei von A.K. offenbar auch akzeptiert und die Rechnungen daraufhin storniert worden. Dem Beschwerdeführer sei es absolut unerfindlich, warum bei seiner Person offensichtlich grundsätzlich ständig von Scheinrechnungen ausgegangen werde. Tatsache sei jedoch, dass er keinerlei Scheinrechnungen erstellt und mittels dieser Umsatzsteuergutschriften beim Finanzamt Kufstein geltend gemacht habe. Wie genau das Finanzamt Kufstein die diesbezüglichen Erhebungen gepflegt habe, ergebe sich auch daraus, dass laut Erhebungen des Finanzamtes Leipzig die Firma unter der oben angeführten Adresse Fa.W., D-04301 Leipzig, S-Straße , nicht existiere. Tatsache sei, dass es sich dabei um eine Einzelfirma des Beschwerdeführers unter der Etablissementbezeichnung Fa.W. handle, die etwa im Zeitraum 2000 bis Ende 2002 tätig gewesen sei. Diesbezügliches ergebe sich eindeutig aus der Anmeldung bei der Gewerbebehörde und die Tätigkeiten dieser Firma seien etwa Ende des Jahres 2002 eingestellt worden. Der Beschwerdeführer könne dabei sogar aus seiner Erinnerung die Ansprechpartnerin beim Finanzamt Leipzig II nennen, es sei dies die einzige dort tätige Person namens Frau E.. Es werde daher ausdrücklich die Einvernahme dieser zuständigen Mitarbeiterin des Finanzamtes Leipzig II beantragt, woraus sich zweifelsfrei ergeben werde, dass eine Scheinfirma namens Fa.W. nicht existiere, vielmehr diese Firma in den Jahren 2000 bis 2002 tatsächlich existiert habe und geschäftlich tätig gewesen sei. Weiters werde zum Wert der verrechneten Leistungen ausdrücklich die Aufnahme von Befund und Gutachten, und zwar hinsichtlich aller verrechneter Leistungen, beantragt, woraus sich zweifellos ergeben werde, dass es sich um keinerlei Scheinrechnung gehandelt habe. Es werde daher der Antrag gestellt, nach Aufnahme der angebotenen Beweise den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben.

Zur Entscheidung wurde erwogen:

Gemäß § 82 Abs. 1 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde I. Instanz die ihr zukommenden Mitteilungen und Verständigungen daraufhin zu prüfen, ob genügende Verdachtsgründe für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben sind. Das Gleiche gilt, wenn sie z.B. aus eigener Wahrnehmung vom Verdacht eines Finanzvergehens Kenntnis erlangt. Ergibt diese Prüfung, dass die Durchführung des Strafverfahrens nicht in die Zuständigkeit des Gerichtes fällt, so hat die Finanzstrafbehörde das verwaltungsbehördliche Finanzstrafverfahren einzuleiten. Gemäß § 83 Abs. 1 FinStrG ist die Einleitung des Strafverfahrens aktenkundig zu machen und der Verdächtige von der Einleitung unter Bekanntgabe der ihm zur Last gelegten Tat sowie der in Betracht kommenden Strafbestimmung zu verständigen (§ 83 Abs. 2 FinStrG).

Aus dem Vorgesagten ergibt sich, dass anlässlich der Einleitung des Finanzstrafverfahrens keine endgültigen Lösungen, sondern nur Entscheidungen im Verdachtsbereich zu treffen sind. Die endgültige Sachverhaltsklärung und abschließende rechtliche Beurteilung sind vielmehr dem Untersuchungsverfahren und der abschließenden Entscheidung (Strafverfügung, Erkenntnis, Einstellungsbescheid) vorbehalten (siehe z.B. ).

Hinsichtlich des Begriffes Verdacht hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass ein Verdacht nur aufgrund von Schlussfolgerungen aus Tatsachen entstehen kann. Ein Verdacht bestehe sohin, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens von bestimmten Umständen rechtfertigen ().

Mit Rechnung vom , Re.Nr. 0024/2001, hat die Firma Fa.W., Zweigstelle Tirol in K., O-Straße 5 der Firma P. des A.K. für "10 Werbedisplay Outdoor Format DIN A0" und "5 Werbedisplay Indoor Format DIN A2" den Betrag von netto S 834.850,00 zuzüglich 20% Umsatzsteuer in Höhe von S 166.970,00 in Rechnung gestellt. Weiters hat die Firma Fa.W. der Firma P. mit Rechnung vom , Re.Nr. 0027/2001, für "Gesamte Büroausstattung inkl. Computeranlage und Telefonanlage" den Betrag von netto S 150.000,00 zuzüglich 20% Umsatzsteuer in Höhe von S 30.000,00 in Rechnung gestellt. Als "Firmeninhaber" der Fa.W. war auf den Rechnungen der Beschwerdeführer unter der Anschrift D-04301 Leipzig, S-Straße angeführt.

Mit der am beim Finanzamt Kufstein eingereichten Umsatzsteuervoranmeldung für Mai 2001 vom machte A.K. Vorsteuer in Höhe von S 197.923,00 (€ 14.383,63) geltend. Darin enthalten war die Vorsteuer aus den beiden oben angeführten Rechnungen. Anlässlich der bei A.K. durchgeführten USt-Sonderprüfung für die Zeiträume 05/01 und 06/01, Ab-Nr. X, wurde der aus diesen Rechnungen resultierende Vorsteuerabzug in Höhe von € 14.314,37 (entspricht S 196.970,00) nicht anerkannt, weil diese Rechnungen nicht den formellen Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug entsprechen. Aus dem Arbeitsbogen, Ab-Nr. X, ist dazu ersichtlich, dass bei der Betriebsbesichtigung auch das Lager besichtig wurde, in dem sich laut Angaben des A.K. die angekauften Werbedisplays befunden haben. Die dabei vorgefundenen Displays entsprachen nicht den laut Rechnungen angekauften Waren. Weiters war nach Angaben des Prüfers die vorgezeigte Büroausstattung veraltet und keineswegs S 150.000,00 wert. Aus diesen Gründen versagte der Prüfer die aus diesen Rechnungen resultierenden Vorsteuern.

A.K. wurde mit Strafverfügung des Finanzamtes Kufstein vom , StrafNr. Y, wegen Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG mit einer Geldstrafe von € 4.500,00 im Falle deren Uneinbringlichkeit mit einer an deren Stelle tretenden Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Tagen bestraft, weil er die in den oben angeführten Rechnungen ausgewiesene Vorsteuer beim Finanzamt Kufstein zu Unrecht geltend gemacht hat. Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, A.K. habe diese Rechnungen nur zum Schein ausstellen lassen, um damit beim Finanzamt Kufstein Vorsteuern zu lukrieren. Diese Strafverfügung ist unbekämpft in Rechtskraft erwachsen. A.K. hat die Strafe mittlerweile verbüßt.

Wenn nun im angefochtene Bescheid dem Beschwerdeführer vorgeworfen wird, er habe durch Ausstellung von Scheinrechnungen eine Abgabenhinterziehung bewirkt, so ist dazu Folgendes auszuführen:

Gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG macht sich der Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuer (Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss hält. Gemäß § 33 Abs. 3 lit. d FinStrG ist eine Abgabenverkürzung bewirkt, wenn Abgabengutschriften, die nicht bescheidmäßig festzusetzen sind, zu Unrecht oder zu hoch geltend gemacht wurden. Gemäß § 11 FinStrG begeht nicht nur der unmittelbare Täter das Finanzvergehen, sondern auch jeder, der einen anderen dazu bestimmt, es auszuführen, oder der sonst zu seiner Ausführung beiträgt.

Die unmittelbare Tathandlung (Geltendmachung der Vorsteuer aufgrund der oben angeführten, vom Beschwerdeführer ausgestellten Rechungen) wurde von A.K. verwirklicht; dafür wurde dieser rechtskräftig bestraft. Der Beschwerdeführer hat hier selbst keine Ausführungshandlung gesetzt, weshalb er als unmittelbarer Täter nicht in Betracht kommt. Die Ausstellung von Belegen unrichtigen Inhalts zwecks Geltendmachung der Vorsteuer kann jedoch eine Beitragshandlung zur Begehung eines Finanzvergehens durch den Abnehmer darstellen.

Die oben angeführten Rechnungen wurden vom Beschwerdeführer auf seine Einzelfirma Fa.W., Zweigstelle Tirol, in K. ,O-Straße 5, als Leistende ausgestellt, als Firmeninhaber war auf den Rechnungen der Beschwerdeführer angeführt. Rechnungsempfänger war die Firma P. des A.K.. Nach den vom Finanzamtes Kufstein durchgeführten Erhebungen gibt es in K. keine Firma Fa.W.. In Beantwortung eines Rechtshilfeersuchens teilte das Finanzamt Leipzig I der Prüfungsabteilung Strafsachen am mit, dass der Beschwerdeführer im Finanzamt Leipzig II mit seinem Einzelunternehmen Fa.W. ab Oktober 2000 bei der Gewerbebehörde im Ordnungsamt der Stadt Leipzig erfasst war. Bislang wurden von ihm keine steuerlichen Verpflichtungen erfüllt. Es wurden weder der ihm vom Finanzamt Leipzig II zugesandte Fragebogen noch irgendwelche umsatzsteuerliche Verpflichtungen eingehalten. Eine steuerliche Vertretung für den Beschwerdeführer war nicht bekannt. Die vom Finanzamt mit Bescheid vom festgesetzte Vorauszahlung auf die Einkommensteuer sowie Solidaritätszuschlag wurden nicht bezahlt. Eine Ortsbesichtigung in Leipzig, S-Straße , ergab keinen Hinweis auf die Firma Fa.W.. Da somit klar gestellt ist, dass in Leipzig ein Einzelunternehmen Fa.W. angemeldet wurde, erübrigt sich im gegenständlichen Rechtsmittelverfahren eine Vernehmung der Mitarbeiterin des Finanzamtes Leipzig II, Frau E. . Es ist aber auch ersichtlich, dass der Beschwerdeführer seinen abgabenrechtlichen Verpflichtungen im Zusammenhang mit dieser Einzelfirma nicht entsprochen hat. Dies stellt in Zusammenschau mit den in der oben angeführten Strafverfügung betreffend A.K. getroffenen Feststellungen ein wesentliches Verdachtsmoment dar, dass es sich bei den gegenständlichen Rechnungen um Scheinrechnungen gehandelt hat. Dazu ist zu bemerken, dass diese Strafverfügung zwar keine unmittelbare Bindungswirkung für das gegenständliche Finanzstrafverfahren gegen den Beschwerdeführer entfaltet, weil gemäß § 98 Abs. 3 1. Halbsatz FinStrG die Finanzstrafbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Verfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen hat, ob eine Tatsache erwiesen ist oder nicht und die Verurteilung eines Beschuldigten daher keine Rechtskraftwirkung für ein Strafverfahren, das wegen derselben Tat gegen einen anderen Beschuldigten geführt wird, hat (vgl. ). Im Rahmen der freien Beweiswürdigung ist jedoch festzuhalten, dass sich aus dieser Verurteilung des A.K. auch für das gegenständliche Finanzstrafverfahren wesentliche Verdachtsmomente ergeben, dass aufgrund unrichtig ausgestellter Rechnungen eine Abgabenverkürzung bewirkt wurde.

Die angeführten Rechnungen wurden von A.K. nicht bezahlt. Es ist davon auszugehen, dass dem A.K. bekannt war, ob bzw. welche Waren in welchem Wert tatsächlich geliefert wurden. Wenn dieser nun die Feststellungen der Abgaben- und der Finanzstrafbehörde, dass es sich bei den gegenständlichen Rechnungen um Scheinrechnungen handle, unwidersprochen zur Kenntnis genommen hat, er wegen dieser Feststellungen in der Folge finanzstrafrechtlich verurteilt wurde und er die Strafe mittlerweile auch verbüßt hat, so stellt dies alles einen wesentlichen Anhaltspunkt dafür dar, dass die von der Betriebsprüfung getroffenen Feststellungen richtig sind und der Beschwerdeführer tatsächlich Scheinrechnungen ausgestellt hat.

Dazu kommt, dass dem Beschwerdeführer mit Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Innsbruck vom , Gz.St, vorgeworfen wurde, er habe von Dezember 1999 bis Juni 2000 im Zuständigkeitsbereich der Finanzämter Innsbruck und Kufstein eine Abgabenhinterziehung gemäß §§ 33 Abs. 2 lit. a, 38 Abs. 1 lit. a FinStrG verwirklicht, indem er Scheinrechnungen zur Geltendmachung von Vorsteuerbeträgen ausgestellt habe. Zwar wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom , Gz.Hv, von dieser Anklage gemäß § 214 FinStrG wegen Unzuständigkeit des Gerichtes freigesprochen, der Schöffensenat hat jedoch ausdrücklich festgestellt, dass sich ihm die Tathandlung (Bewirkung von Umsatzsteuergutschriften) als bedingt vorsätzliche Geltendmachung ungerechtfertigter Abgabengutschriften darstellte. Daraus ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer bereits in der Vergangenheit Scheinrechnungen ausgestellt hat.

Auch das zwischen dem Beschwerdeführer und dem Rechnungsempfänger bzw. deren Firmen bestehende Naheverhältnis spricht dafür, dass es sich um Scheinrechnungen gehandelt hat. Der Beschwerdeführer war jedenfalls in den Monaten Juni und Juli 2001 bei A.K. angestellt und hat ein monatliches Nettogehalt von S 12.000,00 bezogen, das mittels Barzahlung am bezahlt wurde. Unter der Adresse des Rechnungsempfängers Firma P. des A.K. in K. ,O-Straße 23, sind auf einem kleinen Briefkasten neben der Eingangstür der Name dieser Firma sowie der Name des Beschwerdeführers und fünf weitere Firmen angeführt, von denen zumindest eine, vermutlich aber auch die anderen (aufgrund der auffälligen Struktur der Firmennamen mit den auf ".com" bzw. ".net" lautenden Endungen, wie sie auch bei der Firma Fa.W. vorkommt) in einem Naheverhältnis zum Beschwerdeführer stehen. Weiters ist auffällig, dass im Zuge der bei A.K. durchgeführten USt-Sonderprüfung dessen damaliger steuerlicher Vertreter dem Prüfer eine Telefonnummer zur Kontaktaufnahme mit A.K. gegeben hat; bei einem Anruf des Prüfers unter dieser Nummer hat sich jedoch der Beschwerdeführer und nicht A.K. gemeldet.

Die Gesamtschau dieser Umstände - die steuerlich nicht korrekte Führung der Firma des Beschwerdeführers Fa.W., die bereits in der Vergangenheit erfolgten Ausstellungen von Scheinrechnungen durch den Beschwerdeführer und das zwischen dem Beschwerdeführer als Rechnungsleger und dem Rechnungsempfänger A.K. bestehende Naheverhältnis, insbesondere aber die rechtskräftige finanzstrafrechtliche Verurteilung des A.K., der auf Grundlage dieser vom Beschwerdeführer unrichtig ausgestellten Rechnungen zu Unrecht Vorsteuern geltend gemacht hat - ergibt nach Ansicht der Rechtsmittelbehörde hinreichende Verdachtsmomente, dass der Beschwerdeführer durch die Ausstellung der oben angeführten Rechnungen sich an der von A.K. begangenen Abgabenhinterziehung beteiligt hat.

Im angefochtenen Bescheid war der Beschwerdeführer als unmittelbarer Täter angeführt; der Spruch des Bescheides war daher dahingehend zu berichtigen, dass der Verdacht besteht, dass der Beschwerdeführer an der Abgabenhinterziehung des A.K. beteiligt (§ 11 FinStrG) war. Im Hinblick auf die Gleichwertigkeit der in § 11 FinStrG genannten Begehungsformen kann der Umstand, dass dem Beschwerdeführer im angefochtenen Bescheid unmittelbare Täterschaft angelastet wurde, obwohl tatsächlich Beitragstäterschaft vorliegt, keine Nichtigkeit dieses Bescheides begründen.

Wenn in der Beschwerdeschrift die Höhe des Wertes der verrechneten Leistungen in Frage gestellt wird, so ist dazu festzuhalten, dass im gegenständlichen Rechtsmittelverfahren nur die Prüfung der Verdachtsmomente zu erfolgen hat. Die Höhe des strafbestimmenden Wertbetrages braucht bei der Einleitung des Strafverfahrens noch nicht festzustehen; die Einwendungen zur Höhe werden daher in dem von der Finanzstrafbehörde I. Instanz abzuführenden Untersuchungsverfahren zu würdigen sein.

Für die Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG wird bezüglich der Pflichtverletzung Vorsatz (bedingter Vorsatz im Sinne des § 8 Abs. 1, 2. Halbsatz FinStrG genügt) und betreffend den Verkürzungserfolg Wissentlichkeit vorausgesetzt. Gemäß § 8 Abs. 1 FinStrG handelt vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet.

Nach Ansicht der Beschwerdebehörde bestehen auch hinreichende Verdachtsmomente, dass der Beschwerdeführer vorsätzlich gehandelt hat:

Zum einen ist der Beschwerdeführer bereits seit 1995 unternehmerisch tätig; es waren ihm daher schon aufgrund seiner einschlägigen Erfahrungen die einschlägigen Bestimmungen über die Zulässigkeit der Geltendmachung von Vorsteuern zweifelsfrei bekannt.

Der Beschwerdeführer hat zweifelsfrei gewusst, dass der Wert der allenfalls gelieferten Waren nicht den in den von ihm ausgestellten Rechnungen entsprochen hat. Nur der Vollständigkeit halber wird darauf verwiesen, dass der für den Tatbestand der Abgabenhinterziehung erforderliche Verkürzungsvorsatz sich nicht auf die konkrete Höhe des strafbestimmenden Wertbetrages erstrecken muss () Aus dem oben dargestellten Naheverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und A.K. ergibt sich der Verdacht, dass der Beschwerdeführer gewusst hat, dass A.K. die Vorsteuer aus den Scheinrechnungen zu Unrecht geltend machen wird. Da zudem der Beschwerdeführer als Aussteller der Rechnungen selbst am besten gewusst hat, dass der Wert der angeführten Waren mit der Wirklichkeit nicht übereinstimmt, bestehen hinreichende Verdachtsmomente, dass er vorsätzlich - auch im Sinne von Wissentlichkeit hinsichtlich des Verkürzungserfolges - gehandelt hat und damit auch die subjektive Tatseite des § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG in Verbindung mit § 11 FinStrG verwirklicht hat.

Schließlich ist zum Vorbringen, den rechtsfreundlichen Vertretern des Beschwerdeführers sei von der Finanzstrafbehörde I. Instanz keine Akteneinsicht gewährt worden, zu bemerken, dass gegen die Verweigerung der Akteneinsicht gemäß § 79 Abs. 4 FinStrG ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig ist. Die Verweigerung der Akteneinsicht stellt eine prozessleitende Verfügung dar, die gegebenenfalls erst im Zuge einer allfälligen Anfechtung des in der Sache selbst ergangenen Bescheides aus dem Grund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens geltend gemacht werden kann ().

Abschließend wird festgehalten, dass im Rahmen dieser Rechtsmittelentscheidung nur zu untersuchen war, ob hinreichende Verdachtsmomente für die Einleitung des Strafverfahrens gegeben waren. Die endgültige Beantwortung der Frage, ob der Beschwerdeführer das Finanzvergehen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG (als an der Tat Beteiligter, § 11 FinStrG) begangen hat, bleibt dem Ergebnis des Untersuchungsverfahrens nach den §§ 115 ff FinStrG vorbehalten.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Innsbruck, am

Zusatzinformationen


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Materie
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Einleitung
Finanzvergehen
Finanzstrafverfahren
Verdachtsmomente
Beitragshandlung
Beteiligter
Beteiligung
Ausstellung von Belegen
Rechtskraft
Bindungswirkung
Akteneinsicht
abgesondertes Rechtsmittel
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at