Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSI vom 02.09.2004, RV/0101-I/03

Haftung als bloß formelle GmbH-Geschäftsführerin mit mangelnden Sprach- und Rechtskenntnissen

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck vom betreffend Haftung gemäß § 9 iVm § 80 BAO entschieden:

Der Berufung wird teilweise Folge gegeben.

Die Haftungsinanspruchnahme wird eingeschränkt auf Umsatzsteuer 1998: 2.901,41 €; Umsatzsteuer 1999: 7.709,49 €; Körperschaftsteuer 2000: 437,49 €; Säumniszuschläge 1999: 51,74 €; Säumniszuschläge 2000: 83,72 €; Stundungszinsen 1999: 138,08 €; Pfändungsgebühren 2000: 170,14 € (Summe: 11.492,07 €).

Entscheidungsgründe

Die Berufungswerberin war in der Zeit vom bis Geschäftsführerin der G.GmbH. Der am über das Vermögen der GmbH eröffnete Konkurs wurde mit Beschluss des Konkursgerichtes vom gemäß § 139 KO aufgehoben. Am wurde die GmbH infolge Vermögenslosigkeit von Amts wegen aus dem Firmenbuch gelöscht (§ 4 FBG).

Mit dem Bescheid vom zog das Finanzamt die Berufungswerberin zur Haftung gemäß § 9 und § 80 BAO für folgende Steuerschulden der GmbH heran.


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Abgabenart
Zeitraum
Betrag in Euro
Umsatzsteuer
1998
4.026,55
Umsatzsteuer
1999
7.709,49
Körperschaftsteuer
2000
437,49
Verspätungszuschlag
1999
611,53
Säumniszuschlag
1999
51,74
Säumniszuschlag
2000
83,72
Stundungszinsen
1999
138,08
Pfändungsgebühren
2000
404,14
Summe
13.462,74

Begründend wurde dazu ausgeführt, dass die Berufungswerberin als Geschäftsführerin der GmbH im Hinblick auf die Bestimmung des § 80 Abs. 1 BAO verpflichtet gewesen wäre, für die Entrichtung der Abgaben des Betriebes Sorge zu tragen. Aufgrund des aushaftenden Abgabenrückstandes müsse bis zum Beweis des Gegenteils davon ausgegangen werden, dass die Berufungswerberin diese Verpflichtung schuldhaft verletzt habe. Die Abgabenschulden seien bei der primärschuldnerischen Gesellschaft uneinbringlich.

In der dagegen erhobenen Berufung wurde eingewendet, dass die Gesellschaftsgründung vom Ehegatten der Berufungswerberin initiiert worden sei. Dieser sei Gesellschafter (ab auch Geschäftsführer) der GmbH gewesen und habe den Malereibetrieb der GmbH tatsächlich geleitet. Nur der Ehegatte sei zur Aufrechterhaltung des Betriebes beruflich qualifiziert gewesen. Die Berufungswerberin sei zwar von ihrem Ehegatten als Geschäftsführerin der GmbH "vorgesehen" worden, eine tatsächliche Entscheidungsfreiheit habe sie jedoch nicht gehabt.

Aufgrund ihrer Ausbildung (fünf Jahre Volksschule in der Türkei) und der fehlenden Deutschkenntnisse sei der Berufungswerberin das Ausmaß ihrer Verpflichtungen als Geschäftsführerin nicht bewusst gewesen. Von ihrem Ehemann, der sie als Geschäftsführerin eingesetzt habe, sei ihr gesagt worden, dass eine kaufmännische Angestellte beschäftigt würde und ein Steuerberater mit der Kontrolle der Buchhaltung und Bilanzierung beauftragt worden sei. Ihre Aufgaben als Ehefrau seien immer die Haushaltsführung und die Kinderbetreuung gewesen. Seit vier Jahren gehe sie einer Teilzeitbeschäftigung als Raumpflegerin nach.

Die Berufungswerberin habe schließlich erfahren, dass Forderungen der GmbH in Höhe von 900.000 S uneinbringlich seien. Im September 2000 sei der Konkurs über das Vermögen der GmbH eröffnet worden. Der Ehegatte der Berufungswerberin, der mit der Leitung der GmbH ebenfalls überfordert gewesen sei, sei an einer schweren Depression erkrankt und nicht mehr zurechnungsfähig gewesen. Er habe den Masseverwalter tätlich angegriffen und verbüße derzeit eine Haftstrafe.

Die Berufungswerberin bedauere, dass es zu den für sie nicht nachvollziehbaren Unregelmäßigkeiten bei der Steuerentrichtung gekommen sei. Ihre finanzielle Lage sei dadurch gekennzeichnet, dass sie über ein Monatseinkommen von 700 € verfüge und zusätzlich zur Familienbeihilfe eine monatliche Mietzinsbeihilfe von 208 € bezöge. Von diesen Einnahmen müsse sie die Wohnungsmiete (409 €) und den Unterhalt für vier Kinder bestreiten. Um Berücksichtigung dieser persönlichen Umstände werde ersucht.

Das Finanzamt gab der Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom mit der Begründung keine Folge, dass die Berufungswerberin in der Zeit vom bis als Geschäftsführerin der GmbH bestellt gewesen sei. Das Vorbringen, nicht die Berufungswerberin, sondern ihr Ehegatte habe die Geschäftsführertätigkeit ausgeübt, entschuldige die Berufungswerberin nicht, weil dem GmbH-Gesetz die Bestellung derartiger Hilfs- bzw. Assistenzorgane fremd sei.

Mit dem inhaltlich gleich wie der Berufungsschriftsatz lautenden Schreiben vom stellte die Berufungswerberin den Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 80 Abs. 1 BAO haben die zur Vertretung juristischer Personen Berufenen alle Pflichten zu erfüllen, die dem von ihnen Vertretenen obliegen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.

Gemäß § 9 Abs. 1 BAO haften die in den §§ 80 ff. bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind Voraussetzung für die Vertreterhaftung eine Abgabenforderung gegen den Vertretenen, die Stellung als Vertreter, die Uneinbringlichkeit der Abgabenforderung, eine Pflichtverletzung des Vertreters, dessen Verschulden an der Pflichtverletzung und die Ursächlichkeit der Pflichtverletzung für die Uneinbringlichkeit.

Den Geschäftsführer einer Gesellschaft, deren Abgaben nicht entrichtet wurden, trifft im Haftungsverfahren die Obliegenheit darzutun, weshalb er nicht dafür Sorge tragen konnte, dass die Gesellschaft die anfallenden Abgaben rechtzeitig entrichtet hat, widrigenfalls die Abgabenbehörde eine schuldhafte Pflichtverletzung annehmen darf. Im Falle des Vorliegens einer schuldhaften Pflichtverletzung spricht die Vermutung für die Verursachung der Uneinbringlichkeit der Abgaben durch die Pflichtverletzung und den Rechtswidrigkeitszusammenhang (vgl. etwa ).

Im Berufungsfall stehen die haftungsgegenständlichen Abgabenforderungen gegen die G.GmbH sowie deren Uneinbringlichkeit bei der Primärschuldnerin außer Streit. Die Berufungswerberin bestreitet auch nicht, dass sie im haftungsrelevanten Zeitraum selbständig vertretungsbefugte Geschäftsführerin der GmbH war. Sie stellt jedoch ein Verschulden im Sinne des § 9 Abs. 1 BAO in Abrede, indem sie insbesondere vorbringt, dass die GmbH auf Initiative ihres Ehegatten gegründet worden sei, welcher als tatsächlicher Geschäftsführer eingeschritten sei. Die Berufungswerberin sei nur als formelle Geschäftsführerin ohne Entscheidungsfreiheit "vorgesehen" gewesen, wobei sich ihr Aufgabenbereich als Ehegattin auf die Führung des gemeinsamen Haushaltes sowie die Kinderbetreuung beschränkt habe.

Diese Ausführungen vermögen der Berufung nicht zum Erfolg zu verhelfen. Denn nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat ein Geschäftsführer, der sich in der ordnungsmäßigen Erfüllung seiner Pflichten durch die Gesellschafter oder durch dritte Personen behindert sieht, entweder sofort im Rechtsweg die Möglichkeit der ungehinderten Ausübung seiner Funktion zu erzwingen oder seine Funktion niederzulegen und als Geschäftsführer auszuscheiden. Ein für die Haftung relevantes Verschulden liegt auch dann vor, wenn sich der Geschäftsführer vor der Übernahme seiner Funktion mit einer Beschränkung seiner Befugnisse einverstanden erklärt bzw. eine solche Beschränkung in Kauf nimmt, die die künftige Erfüllung seiner gesetzlichen Verpflichtung, insbesondere den Abgabenbehörden gegenüber, unmöglich macht (vgl. zB ).

Wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom , 2003/14/0097 ausgeführt hat, stellt das Einverständnis, nur formell als Geschäftsführer zu fungieren und damit auf die tatsächliche Geschäftsführung keinen Einfluss zu nehmen, die angeführte Beschränkung der Geschäftsführerbefugnisse dar. Der Hinweis darauf, dass die Berufungswerberin keinerlei Entscheidungsfreiheit gehabt, somit auch keinerlei Einfluss auf die operative Tätigkeit der Gesellschaft ausgeübt habe, sondern der Betrieb von ihrem Ehegatten geleitetet worden sei, kann daher ein fehlendes Verschulden an der Nichtentrichtung der haftungsgegenständlichen Abgaben nicht begründen. Vielmehr stellt gerade die Untätigkeit der Berufungswerberin gegenüber der Gesellschaft trotz aufrechter Vertreterstellung das Verschulden an der Uneinbringlichkeit der Abgabenschuldigkeiten dar.

Weiters führte die Berufungswerberin aus, dass ihr das Ausmaß der mit der Geschäftsführerfunktion verbundenen Verpflichtungen im Hinblick auf ihren Bildungsstand (Absolvierung von fünf Volksschuljahren in der Türkei) und ihre mangelnde Kenntnis der deutschen Sprache nicht bewusst gewesen sei. Hierauf ist zu erwidern, dass auch die Unkenntnis in steuerlichen Angelegenheiten die Geschäftsführerin einer GmbH nicht exkulpiert, und zwar ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit (vgl. ). Der Umstand, dass die Berufungswerberin rechtsunkundig bzw. der deutschen Sprache nicht oder nur sehr eingeschränkt mächtig ist, enthob sie ihren abgabenrechtlichen Verpflichtungen nicht, weil sie als Geschäftsführerin der G.GmbH dafür einzustehen hat, dass sie über die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt (vgl. ). Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Berufungswerberin versichert worden sei, dass eine kaufmännische Angestellte beschäftigt bzw. ein Steuerberater mit der Kontrolle der Buchhaltung beauftragt würde. Behauptet doch die Berufungswerberin selbst nicht, entsprechende Maßnahmen zur Überwachung dieser Personen gesetzt zu haben.

Der Berufung kommt nur insoweit Berechtigung zu, als die Berufungswerberin nach der Aktenlage das Erlöschen ihrer Vertretungsbefugnis dem Firmenbuch mit dem am eingegangenen Änderungsantrag angezeigt hat. Die diesbezügliche Eintragung erfolgte am . Da die Niederlegung der Geschäftsführerfunktion einerseits unabhängig von der Firmenbucheintragung wirkt und andererseits feststeht, dass die Berufungswerberin ihren Rücktritt als Geschäftsführerin bereits vor dem Einlangen des Antrages auf Änderung der Vertretungsbefugnis beim Firmenbuch erklärt hat - laut Änderungsantrag bestand die (alleinige) selbständige Vertretungsbefugnis des Ehegatten der Berufungswerberin ab - endete die Geschäftsführerfunktion der Berufungswerberin bereits an diesem Tag. Folglich besteht für die erst nach dem fällig gewordenen Abgaben keine Haftung. Es sind dies die Verspätungszuschläge 1999 in Höhe von 611,53 € (Fälligkeitstermin ) und die Pfändungsgebühren 2000 im Teilbetrag von 234 € (Fälligkeitstermin ).

Zudem war der Haftungsausspruch bezüglich der Umsatzsteuer 1998 im Hinblick auf den Grundsatz der Akzessorietät der Haftung auf jenen Teilbetrag (2.901,41 €) einzuschränken, der auf dem Abgabenkonto der Primärschuldnerin im Zeitpunkt der Berufungsentscheidung ausständig ist.

Die Geltendmachung der Haftung liegt im Ermessen der Abgabenbehörde, das sich innerhalb der vom Gesetz aufgezeigten Grenzen zu halten hat (§ 20 BAO). Wesentliches Ermessenskriterium ist die Vermeidung eines endgültigen Abgabenausfalls. Aus dem auf die Hereinbringung der Abgabenschuld beim Haftenden gerichteten Besicherungszweck der Haftungsbestimmung folgt, dass die Geltendmachung der Haftung in der Regel ermessenskonform ist, wenn die betreffenden Abgaben beim Primärschuldner uneinbringlich sind. Die Berufungswerberin war im haftungsrelevanten Zeitraum alleinige GmbH-Geschäftsführerin und damit die einzig in Betracht kommende Haftungspflichtige. Aus dem Umstand, dass sie nur formelle Geschäftsführerin war, ergibt sich kein Unbilligkeitsgrund (vgl. ).

Ebenso wenig lässt sich eine Unzumutbarkeit der Haftungsinanspruchnahme aus der wirtschaftlichen Lage der Berufungswerberin ableiten, weil es nach der Rechtsprechung nicht zutrifft, dass die Haftung nur bis zur Höhe der aktuellen Einkünfte bzw. des aktuellen Vermögens geltend gemacht werden dürfte (vgl. ). Auch schließt eine allfällige derzeitige Uneinbringlichkeit der Haftungsschuld bei der Berufungswerberin nicht aus, dass künftig neu hervorgekommenes Vermögen oder künftig erzielte Einkünfte zur Einbringlichkeit führen können ().

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Innsbruck, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 9 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 80 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
formeller Geschäftsführer
Beschränkung der Geschäftsführungsbefugnisse
Untätigkeit
Rechtsunkenntnis

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at