Steuerbefreiung für Kleinunternehmer
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Miterledigte GZ: |
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RV/985-W/04 |
RV/1333-W/04 |
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen des Bw., gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg vom betreffend Umsatzsteuer 2001, vom betreffend Umsatzsteuer 2002 und vom betreffend Umsatzsteuer 2003 entschieden:
Die Berufung gegen den Umsatzsteuerbescheid 2002 wird als unbegründet abgewiesen.
Dieser Bescheid bleibt unverändert.
Die Umsatzsteuerbescheide für 2001 und 2003 werden - wie in den Berufungsvorentscheidungen vom bzw. - abgeändert.
Die Umsatzsteuer wird für das Jahr 2001 festgesetzt mit 1.446,26 € (19.901,00 S).
Die Umsatzsteuer wird für das Jahr 2003 festgesetzt mit 826,18 €.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) ist als Kolporteur für ein Zeitungsunternehmen selbständig tätig.
Er erzielte in den Berufungsjahren 2001, 2002 und 2003 Umsätze in Höhe von 178.157,34 S (12.947,20 €), 15.995,43 € bzw. 7.572,00 €.
Da der Bw. mit Schreiben vom die Regelbesteuerung (§ 6 Abs. 3 UStG 1994) ab dem Jahr 1994 beantragt hatte, wurden die oben angeführten Umsätze in den Umsatzsteuerbescheiden 2001, 2002 und 2003 - wie bereits in den Vorjahren - der Umsatzsteuer unterzogen.
Hiebei wurden (in den Berufungsvorentscheidungen betreffend die Umsatzsteuer 2001 und 2003 vom bzw. sowie im Umsatzsteuer-Erstbescheid für 2002 vom ) die vom Zeitungsunternehmen dem Bw. gewährten Provisionen mit dem Normalsteuersatz von 20 % versteuert. Der die Provisionen übersteigende Verkaufserlös aus den Zeitungen/Zeitschriften, welchen der Bw. nach den Ermittlungen des Finanzamtes wöchentlich an das Zeitungsunternehmen überwies, wurde beim Bw. dem ermäßigten Steuersatz von 10 % unterzogen. Die auf den übersteigenden Verkaufserlös entfallende Umsatzsteuer wurde in gleicher Höhe bei ihm als Vorsteuer in Abzug gebracht.
In den gegen die Umsatzsteuerbescheide 2001, 2002 und 2003 eingebrachten Berufungen führt der Bw. Folgendes aus:
Da sein Gesamtumsatz die gesetzliche Grenze von 22.000 € nicht erreiche, sei er als Kleinunternehmer steuerbefreit. Er stelle auch keinem seiner Kunden für eine Zeitung im Wert von 0,80 € eine Rechnung mit Mehrwertsteuerausweis aus.
Seines Erachtens sei auch der angewandte Steuersatz nicht korrekt, da es sich um Zeitungen und Zeitschriften handle, die einem Steuersatz von 10 % unterliegen.
Er entrichte mit der Bezahlung jeder Rechnung zugleich 10 % Umsatzsteuer, da sein Lieferant von ihm die Steuer verlange, welche er dann an das Finanzamt abführe.
Da er vor der Einreichung der Umsatzsteuererklärungen von der 22.000 € - Grenze für Kleinunternehmer nichts gewusst habe, habe er die ihm zugesandten Formulare ordnungsgemäß ausgefüllt.
In der Begründung der Berufungsvorentscheidung betreffend Umsatzsteuer 2003 vom wies das Finanzamt den Bw. darauf hin, dass seine Umsätze - auch wenn sie unter 22.000 € liegen - gemäß § 6 Abs. 3 UStG 1994 nach den allgemeinen Bestimmungen des Umsatzsteuergesetzes 1994 zu versteuern seien, da er mit Wirkung ab dem Jahr 1994 auf die Steuerbefreiung für Kleinunternehmer verzichtet und diesen Verzicht bis dato nicht widerrufen habe.
In dem gegen die Berufungsvorentscheidung vom eingebrachten Rechtsmittel (Schriftsatz vom ) erklärte der Bw. den Widerruf des Verzichtes auf die Steuerbefreiung "rückwirkend ab dem Jahr 1994."
Über die Berufung wurde erwogen:
1. Steuerbefreiung für Kleinunternehmer:
Nach § 6 Abs. 1 Z 27 UStG 1994 sind die Umsätze der Kleinunternehmer steuerfrei. Kleinunternehmer ist ein Unternehmer, dessen Umsätze im Veranlagungszeitraum 22.000 € (300.000 S) nicht übersteigen.
Gemäß § 6 Abs. 3 UStG 1994 kann der Unternehmer, dessen Umsätze nach § 6 Abs. 1 Z 27 befreit sind, bis zur Rechtskraft des Bescheides gegenüber dem Finanzamt schriftlich erklären, dass er auf die Anwendung des § 6 Abs. 1 Z 27 verzichtet. Die Erklärung bindet den Unternehmer mindestens für fünf Kalenderjahre. Sie kann nur mit Wirkung vom Beginn eines Kalenderjahres an widerrufen werden. Der Widerruf ist spätestens bis zum Ablauf des ersten Kalendermonates nach Beginn dieses Kalenderjahres zu erklären.
Damit der Widerruf für ein bestimmtes Kalenderjahr wirksam wird, muss er somit bis zum Ablauf des ersten Kalendermonates nach Beginn dieses Kalenderjahres (bis 31. Jänner) erklärt werden. Ein rückwirkender Verzicht ist auf Grund des eindeutigen Gesetzeswortlautes nicht zulässig.
Da der Bw. den Verzicht auf die Steuerbefreiung nach § 6 Abs. 1 Z 27 UStG 1994 erst im Schriftsatz vom widerrufen hat, ist der Widerruf für die Berufungsjahre 2001, 2002 und 2003 noch nicht wirksam.
Die von ihm in den Jahren 2001, 2002 und 2003 erzielten Umsätze wurden daher in den angefochtenen Bescheiden zu Recht der Umsatzsteuer unterzogen.
2. Steuersatz:
Soweit im Umsatzsteuergesetz nicht auf Grund von Sondervorschriften eine spezielle Tarifbestimmung zur Anwendung kommt, ist jeder steuerpflichtige Umsatz mit 20 % zu versteuern.
Nach § 10 Abs. 2 Z 1 lit. a UStG 1994 ermäßigt sich die Steuer auf 10 % für die Lieferungen, den Eigenverbrauch und die Einfuhr der in der Anlage Z 1 bis Z 43 aufgezählten Gegenstände.
Dem ermäßigten Steuersatz unterliegen unter anderem die Lieferung, der Eigenverbrauch und die Einfuhr von Büchern, Zeitungen und Zeitschriften (Z 43).
Sonstige Leistungen, die sich auf Gegenstände beziehen, die dem ermäßigten Steuersatz unterliegen, bleiben jedoch dem Normalsteuersatz von 20 % unterworfen, wenn nicht für die sonstige Leistung selbst ein ermäßigter Steuersatz vorgesehen ist (vgl. Ruppe, Umsatzsteuergesetz 1994, Kommentar, zweite Auflage, Wien 1999, Tz 22 bis 23 zu § 10 UStG 1994).
Für die im gegenständlichen Fall vom Bw. erbrachten Vermittlungsleistungen ist im Gesetz kein ermäßigter Steuersatz vorgesehen. Dementsprechend wurden von der Auftraggeberin die dem Bw. für diese Leistungen gewährten Provisionen (nach den vom Bw. dem Finanzamt vorgelegten Jahresaufstellungen) auch unter Ausweis einer 20 %-igen Umsatzsteuer abgerechnet.
Wie im Sachverhalt dargestellt, wurden in den Berufungsvorentscheidungen betreffend die Umsatzsteuer 2001 und 2003 sowie im Umsatzsteuer-Erstbescheid für 2002 nur die vom Zeitungsunternehmen dem Bw. gewährten Provisionen dem Normalsteuersatz von 20 % unterworfen und nicht der die Provisionen jeweils übersteigende Verkaufserlös.
Auf Grund der obigen Ausführungen war die Berufung gegen den Umsatzsteuerbescheid für 2002 als unbegründet abzuweisen. Die Umsatzsteuerbescheide für 2001 und 2003 werden - wie bereits in den Berufungsvorentscheidungen vom bzw. - abgeändert.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 6 Abs. 1 Z 27 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994 § 6 Abs. 3 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994 § 10 Abs. 2 Z 1 lit. a UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994 |
Schlagworte | Kleinunternehmer Regelbesteuerungsantrag Widerruf des Verzichtes |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at