Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSI vom 30.08.2004, RV/0454-I/03

Vorliegen einer gebührenpflichtigen Beurkundung mittels Firmenstampiglie

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/0454-I/03-RS1
Die mit Einvernehmen der Vertragsparteien erfolgte Beisetzung der Stampiglien mit dem Firmenwortlaut auf den Leasingverträgen stellt auch ohne Unterfertigung durch die Geschäftsführer eine mechanisch hergestellte Unterschrift im Sinne des § 18 Abs. 1 GebG dar. In der Errichtung der schriftlichen Leasingverträge liegt somit eine gebührenpflichtige Beurkundung dieser Rechtsgeschäfte vor.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der S.GmbH, vertreten durch B & O Steuerberatungs GmbH, 6300 Wörgl, Speckbacherstraße 10, gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck betreffend Rechtsgebühr bzw. Rechtsgebühren entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Als Ergebnis einer bei der Firma L.GmbH vorgenommenen abgabenbehördlichen Betriebsprüfung wurde in einer Kontrollmitteilung festgehalten, dass die beigeschlossenen schriftlichen Leasingverträge nicht vergebührt worden sind. Das Finanzamt setzte in der Folge mit Gebührenbescheid für die im Betreff genau bezeichneten sieben Leasingverträge ausgehend von einer Bemessungsgrundlage von insgesamt 273.870,52 € (mtl. Leasingentgelte laut Leasingvertrag x 36) gemäß § 33 TP 5 Abs. 1 Z 1 GebG eine Gebühr für diese Rechtsgeschäfte in Höhe von 2.738,71 € fest.

Gegen diesen Gebührenbescheid richtet sich die gegenständliche Berufung mit dem Vorbringen, die Firma L.GmbH verlease an die verschiedensten Leasingnehmer Wirtschaftsgüter aller Art. Unter anderem würden auch Leasingverträge im Konzernbereich abgeschlossen (zB mit der Firma S.G.GmbH). Da hier die Eigentümer der Gesellschaften praktisch ident seien, seien zur Vermeidung der Vergebührung keine schriftlich unterfertigte Verträge erstellt worden. Um aber das Leasinggeschäft für ertragsteuerliche Zwecke entsprechend zu dokumentieren, wären vorgedruckte Musterverträge mit den entsprechenden Daten ausgefüllt und mit den jeweiligen Firmenstempel (ohne Unterschrift) versehen worden. Eine Unterfertigung gemäß § 18 GmbH sei jedoch unterblieben, sodass diese Dokumente keinesfalls eine Urkundeneigenschaft im Sinne des Gebührengesetzes aufweisen würden. Es sei zwar richtig, dass der VwGH (Erk. , Zl. 595/56) mechanisch hergestellte Unterschriften als Ersatz der handschriftlichen Unterzeichnung gewertete habe, an einer mechanisch hergestellten Unterschrift im Sinne des § 18 Abs. 1 GebG mangle es aber in den vorliegenden Fällen. Nur der Aufdruck eines Firmenstempels (ohne Faksimileunterschrift) stelle noch keine "Ersatzunterschrift" dar.

Die abweisliche Berufungsvorentscheidung stützte sich auf folgende Begründung:

"Gemäß § 18 Abs. 1 GebG steht der handschriftlichen Unterzeichnung durch den Aussteller die Unterschrift gleich, die von ihm oder in seinem Auftrag, oder mit seinem Einverständnis mechanisch oder in jeder anderen technisch möglichen Weise hergestellt oder mit Namenszeichnung vollzogen wird. Insbesondere ist auch ein durch Druck hergestellter Firmenwortlaut als mechanisch hergestellte Unterschrift iSd § 18 Abs. 1 GebG anzusehen. Daran vermögen die auf bürgerlich-rechtliche und aktienrechtliche Bestimmungen gestützte Argumente deshalb nichts zu ändern, weil es hier allein darauf ankommt, was § 18 Abs. 1 GebG gebührenrechtlich für das Vorliegen einer Unterschrift als genügend erachtet. Dass andere Normen in Verfolgung anderer Ziele in ihrem jeweiligen Anwendungsbereich für das Vorliegen einer Unterschrift andere Voraussetzungen verlangen, muss im Rahmen der Anwendung des Gebührenrechtes außer Betracht bleiben (vgl. Zl. 99/16/0027). Im gegenständlichen Fall waren die Leasingverträge vom und vom von der Berufungswerberin und die Leasingverträge vom , vom , vom , vom und vom sowohl von der Berufungswerberin als auch von der Leasinggeberin mit den Firmenstempeln unterfertigt worden. Die Einwendungen der Berufungswerberin, eine Unterfertigung nach § 18 GmbHG sei unterblieben, ist in diesem Zusammenhang unbeachtlich. Der Aufdruck dieser Firmenstempel war iSd § 18 Abs. 1 GebG als mechanisch hergestellte Unterschrift anzusehen. Mit der Unterfertigung der gegenständlichen Leasingverträge ist die Gebührenschuld gemäß § 16 Abs. 1 GebG entstanden. Der Berufungswerberin ist deshalb zu Recht eine Gebühr im Betrag von 2.738,71 € festgesetzt worden. Die Berufung war daher abzuweisen. "

Die Bw. stellte daraufhin den Antrag auf Vorlage ihres Rechtsmittels zur Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz. Als Replik auf die Begründung der Berufungsvorentscheidung wird darin eingewendet, aus der Bestimmung des § 18 Abs. 1 GebG lasse sich die Rechtsansicht des Finanzamtes nicht ableiten, dass auch ein durch Druck hergestellter Firmenwortlaut als mechanisch hergestellte Unterschrift im Sinne dieser Gesetzesbestimmung anzusehen sei.

Über die Berufung wurde erwogen:

Nach § 15 Abs. 1 GebG 1957, BGBl. Nr. 267/1957 idgF sind Rechtsgeschäfte nur dann gebührenpflichtig, wenn über sie eine Urkunde errichtet wird, es sei denn, dass in diesem Bundesgesetz etwas Abeichendes bestimmt wird. Die Gebührenschuld entsteht nach § 16 GebG, wenn die Urkunde über das Rechtsgeschäft im Inland errichtet wird, 1. bei zweiseitig verbindlichen Rechtsgeschäften, a) wenn die Urkunde von den Vertragsteilen unterzeichnet wird, im Zeitpunkt der Unterzeichnung; b) wenn die Urkunde von einem Vertragsteil unterzeichnet wird, im Zeitpunkte der Aushändigung (Übersendung) der Urkunde an den anderen Vertragsteil oder an dessen Vertreter oder an einen Dritten.

Unter einer Urkunde ist jede, auch formlose schriftliche Festlegung eines Rechtsgeschäftes, also ein Schriftstück zu versehen, welches kraft seines Inhaltes geeignet ist, über ein gültig zustande gekommenes Rechtsgeschäft gegenüber den Vertragsparteien zum Beweis zu dienen. Dazu muss die Urkunde 1. unterzeichnet sein und 2. alle wesentlichen Merkmale des Rechtsgeschäftes enthalten. Beweis zu machen geeignet ist grundsätzlich auch ein Schriftstück, das bei einem zweiseitig verbindlichen Rechtsgeschäft nur einer der beiden Vertragsteile ausfertigt (und unterfertigt) und dann dem anderen Vertragsteil aushändigt (übersendet). Demzufolge blieb unbestritten, dass die Gebührenschuld auch dann entsteht, wenn- wie hinsichtlich der Leasingverträge vom und vom gegeben - der Leasingvertrag nur von einer Vertragspartei (der Leasingnehmerin) "unterzeichnet", der anderen Vertragspartei aber zweifelsfrei (diese Leasingverträge wurden von der Betriebsprüfung beim Leasinggeber aufgefunden) ausgehändigt worden ist. Streit besteht allein darüber, ob die zweifelsfrei alle wesentlichen Merkmale eines Leasinggeschäftes enthaltenen schriftlichen Verträgen, die mit dem Firmenstempel einer Vertragspartei bzw. mit den Firmenstempel beider Vertragsparteien versehen sind auf Grund der Bestimmung des § 18 Abs. 1 GebG als unterzeichnet gelten. Den vorliegenden Berufungsfall entscheidet daher, ob die Beisetzung des Firmenstempels (ohne Unterschrift eines Vertretungsorgans dieser Gesellschaft) auf den Leasingverträgen einer Unterschrift gleichsteht und damit eine gebührenpflichtige Beurkundung dieser Rechtsgeschäfte (Leasinggeschäfte) vorliegt.

Nach § 18 Abs. 1 GebG ("Ersatzbeurkundung") steht der handschriftlichen Unterzeichnung durch den Aussteller die Unterschrift gleich, die von ihm in seinem Auftrag, oder mit seinem Einverständnis mechanisch hergestellt oder mit Namenszeichnung vollzogen wird. Durch Artikel VI Z 30 AbgÄG 2001, BGBl. I Nr. 144/2001, wurden in § 18 Abs. 1 GebG mit Wirkung vom noch die Worte " oder in jeder anderen technisch möglichen Weise" eingefügt. Es kann davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber hinsichtlich dieser Regelung einen Bezug zu den Bestimmungen des Signaturgesetzes, BGBl. I Nr. 190/1999 beabsichtigte, worin insbesondere die Rechtswirkungen elektronischer Signaturen bestimmt sind. Die novellierten Wortfolge erlangt folglich für die Entscheidung des Streitfalles keine relevante Bedeutung.

Die Bestimmung des § 18 GebG regelt die Fälle, in denen eine Unterschrift auf andere Art als durch handschriftliche Unterzeichnung geleistet wird. § 18 Abs. 1 GebG geht gerade davon aus, dass die Unterschrift anders als eigenhändig gesetzt wird (). § 18 Abs. 1 GebG regelt somit die Frage der Form der gebührenrechtlich maßgeblichen Unterfertigung. Für den Bereich des Gebührenrechtes gilt also infolge dieser Sondervorschrift auch die nur mit Einverständnis der Vertragspartner mechanisch hergestellte Unterzeichnung zB durch Aufdruck einer Namenszugstampiglie als Unterschrift. Da die Art der mechanischen Herstellung der Unterschrift nicht näher festgelegt ist, kommt auch die Beisetzung einer nur den Namen und gar nicht die Unterschrift wiedergebenden Stampiglie der eigenhändigen Unterschrift gleich. Insbesondere ist auch ein durch Druck hergestellter Firmenwortlaut als mechanisch hergestellte Unterschrift im Sinne des § 18 Abs. 1 GebG anzusehen (siehe und Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern, Band I, Stempel- und Rechtsgebühren, Rz 6 und 7 zu § 18 GebG). Nach Ansicht des VwGH kommt es allein darauf an, was § 18 Abs. 1 GebG gebührenrechtlich für das Vorliegen einer Unterschrift als genügend erachtet. Dass andere Normen in Verfolgung anderer Ziele in ihrem jeweiligen Anwendungsbereich für das Vorliegen einer Unterschrift andere Voraussetzungen verlangen, muss im Rahmen der Anwendung des Gebührenrechtes außer Betracht bleiben. Der Hinweis auf das Fehlen einer Unterschrift im Sinne der Bestimmung des § 18 GmbHG geht demzufolge ins Leere.

An Sachverhalt blieb unbestritten, dass die in Frage stehenden schriftlichen Leasingverträge am Vertragsende neben dem bezeichneten Ort und dem Datum über den Rubriken "Unterschrift/Stempel des Antragstellers" und "Unterschrift/Stempel Leasinggeber" die Stampiglie des Firmenwortlautes der Leasingnehmerin (bei den Leasingverträgen vom und ) bzw. die Stampiglie des Firmenwortlautes der Leasingnehmerin und der Leasinggeberin (bei den restlichen fünf Leasingverträgen) aufweisen. Diese Beisetzung der nur den Firmenwortlaut und gar nicht die Unterschrift wiedergebenden Stampiglie ist unter Beachtung der angeführten Lehre und Rechtsprechung der eigenhändigen Unterschrift gleichzuhalten, weil § 18 Abs. 1 GebG die Art der mechanischen Herstellung der Unterschrift nicht näher festlegt. Dass aber das Einverständnis der Vertragspartner für die durch Aufdruck des bloßen Firmenwortlautes (ohne Unterschrift) erfolgten mechanisch hergestellten Unterschrift gegeben war, zeigt sich allein schon aus dem Umstand, dass diese Leasingverträge von den Vertragsparteien in der Folge auch tatsächlich umgesetzt worden sind. Außerdem wurde in der Berufung selbst angeführt, dass die beiden vertragsschließenden Kapitalgesellschaften "praktisch idente Eigentümer" gehabt hätten. Eine Firmenbuchabfrage ergab des weiteren, dass beide Gesellschaften von denselben Geschäftsführern vertreten wurden. Auf diese personelle Verflechtung der beiden Gesellschaften (neben augenscheinlich der Meinung, damit könnte die Vergebührung vermieden werden) geht vermutlich zurück, warum von den Vertragsparteien auf eine Unterfertigung gemäß § 18 GmbH- Gesetz durch deren vertretungsbefugte Organe verzichtet wurde. Die fehlende Unterfertigung durch die Geschäftsführer ändert aber nach der allein maßgeblichen Sonderbestimmung des § 18 GebG nichts daran, dass im Rahmen des Gebührenrechtes dieser durch Druck angebrachte Firmenwortlaut (auch ohne Unterschrift, siehe insbesondere ) als mechanisch hergestellte Unterschrift anzusehen war.

Zusammenfassend ergibt sich daher, dass die mit Einvernehmen der Vertragsparteien erfolgte Beisetzung der Stampiglie mit dem Firmenwortlaut auf den Leasingverträgen als mechanisch hergestellte Unterschrift im Sinne des § 18 Abs. 1 GebG anzusehen war. In der Errichtung der schriftlichen Leasingverträge liegt somit eine gebührenpflichtige Beurkundung dieser Rechtsgeschäfte. Das Finanzamt hat demzufolge zu Recht mit dem gegenständlichen Gebührenbescheid für diese im Betreff angeführten Rechtsgeschäfte gemäß § 33 TP 5 Abs. 1 Z 1 GebG ausgehend von der unbestritten gebliebenen Bemessungsgrundlage von 273.870,52 € (= monatliche Leasingentgelte je Leasingvertrag x 36, Summe davon) die Gebühren in Höhe von 2.738,71 € vorgeschrieben. Es war folglich wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden.

Innsbruck, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Unterschrift
Ersatzbeurkundung
Unterzeichnung
Firmenwortlaut
Firmenstempel
Firmenstampiglie
Verweise

Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern, Band I, Stempel- und Rechtsgebühren, RZ 6 und Rz 7 zu § 18 GebG

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at