Berufungsentscheidung - Strafsachen (Referent), UFSW vom 30.08.2004, FSRV/0015-W/04

Abgabenhinterziehung, unrichtiger Spruch

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
FSRV/0015-W/04-RS1
Wenn sowohl im Spruch als auch in der Begründung die falsche Steuerart angeführt wird, liegt kein berichtigbarer Schreibfehler vor. Berichtigungen im Rahmen der Gesetzesstelle müssten durch den übrigen Bescheidinhalt zwangsläufig vorgezeichnet sein, so dass sie ohne weiteres, insbesondere aber ohne jede Willensbildung, die im Bescheid noch nicht zum Ausdruck gekommen ist, vorgenommen werden könnten.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des Finanzstrafsenates 3, HR Dr. Michaela Schmutzer, in der Finanzstrafsache gegen H.S. (Bw.), vertreten durch Edwin Redl, 3843 Dobersberg, Karlsteiner Str. 18, wegen des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Berufung des Beschuldigten vom gegen das Erkenntnis des Finanzamtes Waidhofen an der Thaya vom , SN 1,

zu Recht erkannt:

Der Berufung wird Folge gegeben, das Erkenntnis aufgehoben und das Verfahren nach § 136 i. V. § 157 FinStrG eingestellt.

Entscheidungsgründe

Mit Erkenntnis vom , SN 1, hat das Finanzamt Waidhofen an der Thaya als Finanzstrafbehörde erster Instanz den Bw. nach § 33 Abs.1 FinStrG für schuldig erkannt, als für steuerliche Belange Verantwortlicher der Firma U.GesmbH

vorsätzlich (durch die im Betriebsprüfungsbericht vom , Tz 14.2 ausgewiesenen festgestellten verdeckten Gewinnausschüttungen auf dem "Verrechnungskonto Geschäftsführer") unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung an Körperschaftssteuer für das Jahr 1999 in Höhe von € 14.130,38 bewirkt und dadurch eine Abgabenhinterziehung begangen zu haben.

Aus diesem Grund wurde über ihn gemäß § 33 Abs. 5 FinStrG eine Geldstrafe in der Höhe von € 4.000,00 verhängt und für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe gemäß § 20 FinStrG eine Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Tagen ausgesprochen.

Die Kosten des Strafverfahrens wurden gemäß § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG pauschal mit € 363,00 bestimmt.

Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die fristgerechte Berufung des Beschuldigten vom , wobei im Wesentlichen ausgeführt wird, dass die Entnahmen als Darlehen an den Geschäftsführer zu betrachten seien. Es habe stets eine Rückzahlungsabsicht bestanden, die jedoch wegen enormer finanzieller Probleme nicht verwirklich werden konnte. Es sei nur möglich gewesen die dringendsten laufenden Verbindlichkeiten zu begleichen, auch die Erstattung einer Finanzstrafe erschiene undurchführbar. Es läge kein Vorsatz vor, daher werde die Aufhebung des Straferkenntnisses beantragt.

Zur Entscheidung wurde erwogen:

Gemäß § 161 Abs.1 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde zweiter Instanz, sofern das Rechtsmittel nicht gemäß § 156 zurückzuweisen ist, grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung der Rechtsmittelentscheidung ihre Anschauung an die Stelle jener der Finanzstrafbehörde erster Instanz zu setzen und das angefochtene Erkenntnis (den Bescheid) abzuändern oder aufzuheben, den angefochtenen Verwaltungsakt für rechtswidrig zu erklären oder das Rechtsmittel als unbegründet abzuweisen.

Gemäß § 138 Abs.2 FinStrG hat der Spruch, soweit er nicht auf Einstellung lautet, zu enthalten: a) die Bezeichnung der Tat, die als erwiesen angenommen wird; b) die angewendete Strafvorschrift

In dem angefochtenen Erkenntnis wird der Bw. für schuldig erkannt Körperschaftssteuer 1999 verkürzt zu haben. Diese Verurteilung ist nicht mit den Feststellungen der Betriebsprüfung und der Kontolage in Einklang zu bringen. Nach den gesamten Verhandlungsergebnissen wird ihm, aufbauend auf den Feststellungen einer Betriebsprüfung, zur Last gelegt durch Entnahmen eine verdeckte Gewinnausschüttung bewirkt zu haben.

Folgerichtig wurde durch die Betriebsprüfung auch eine Abgabennachforderung an selbst zu berechnender Kapitalertragsteuer festgestellt.

Aus Blatt zwei des Strafaktes ergibt sich, dass lediglich die Entnahmen in Höhe von S 583.373,00 als vorsätzliche Abgabenverkürzung dem Verfahren zu Grunde gelegt werden sollten. Auf dieser Seite wird auch noch korrekt Kest (Kapitalertragsteuer) angeführt, jedoch bereits im Einleitungsbescheid vom scheint als Anlastung eine Verkürzung der Körperschaftssteuer 1999 auf, wobei sich die Behörde zu einer näheren rechtlichen Qualifizierung nach § 33 Abs.3 FinStrG, dies wäre bei einer Verkürzung von Kapitalertragsteuer lit. b, bei einer Verkürzung von Körperschaftssteuer lit. a, verschweigt und in der Begründung sogar eine auf der Entnahme aufbauende Berechnung der Kapitalertragsteuerverkürzung von 33,33 % der Entnahmen vornimmt und wiederum unrichtig Körperschaftssteuer ausweist.

Da im Einleitungsbescheid, in der Strafverfügung und in dem bekämpften Erkenntnis stets eine Verkürzung von Körperschaftssteuer als Gegenstand des Finanzstrafverfahrens aufscheint, kann nicht von einem berichtigbaren Schreibfehler gesprochen werden. Ein Schreibfehler liegt nur vor, wenn es sich um ein Versehen der Behörde handelt, das für jeden, der des Lesens kundig ist, zu erkennen ist. Es sollte durch eine Berichtigungsmöglichkeit von Schreibfehlern lediglich die Möglichkeit geschaffen werden, den Wortlaut eines Bescheides von textlichen Unstimmigkeiten zu bereinigen, die sich aus dem inhaltlichen Zusammenhang heraus ganz augenscheinlich als ein bloßes Versehen bei der Textgestaltung darstellen, den wahren Sinn des Bescheides aber nicht in Frage stellen könnten. Berichtigungen im Rahmen der Gesetzesstelle müssten durch den übrigen Bescheidinhalt zwangsläufig vorgezeichnet sein, so dass sie ohne weiteres, insbesondere aber ohne jede Willensbildung, die im Bescheid noch nicht zum Ausdruck gekommen sei, vorgenommen werden könnten.

Eine Berichtigung hätte daher lediglich dann ins Auge gefasst werden können, wenn sich aus der Bescheidbegründung unzweifelhaft ergeben hätte, dass eine Verkürzung von Kapitalertragsteuer dem Verfahren zu Grund liegt.

Irrtümer der Behörde in der Auslegung eines Gesetzes - mögen sie auch durch Flüchtigkeiten entstanden sein, sind nicht berichtigbar (siehe dazu ).

Eine Verkürzung von Kapitalertragsteuer 1999 wurde nicht Gegenstand eines Finanzstrafverfahrens und eine Verkürzung von Körperschaftssteuer 1999 liegt nicht vor, daher war das Erkenntnis aufzuheben und das Verfahren - ohne weiteres Eingehen auf das Parteienvorbringen - einzustellen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Abgabenhinterziehung
unrichtiger Spruch

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at