Verfügung des Ablaufes der Aussetzung der Einhebung
Entscheidungstext
BerufungsentscheidungDer unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den Bescheid des Finanzamtes Bregenz betreffend Ablauf der Aussetzung der Einhebung (§ 212a BAO) entschieden: Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.
Gemäß § 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Im Zuge eines Berufungsverfahrens gegen die Einkommensteuerbescheide 1998 und 1999 wurden mit Bescheid vom Abgabenschuldigkeiten in Höhe von insgesamt 53.961,00 S (3.921,50 €) ausgesetzt.
Mit Berufungsentscheidung der Finanzlandesdirektion für V. vom , GZ. XX, wurde der Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 1998 teilweise stattgegeben (die Einkommensteuer 1998 wurde nunmehr mit 3.363,88 € festgesetzt) und die Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 1999 als unbegründet abgewiesen (die mit dem angefochtenen Bescheid festgesetzte Einkommensteuer 1999 in Höhe von 165,48 € blieb somit unverändert). Infolge des Ergehens dieser Berufungsentscheidung wurde mit Bescheid vom der Ablauf der Aussetzung der Einhebung verfügt.
Gegen den Ablaufbescheid erhob der Bw. mit Eingabe vom Berufung. In der Begründung wird vorgebracht, der Ablauf der Aussetzung der Einhebung sei zu Unrecht verfügt worden, da der Rechtsweg noch nicht erschöpft sei. Es werde daher die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides beantragt.
Mit Berufungsvorentscheidung vom wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen.
Mit Schriftsatz vom beantragte der Bw. die Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Über die Berufung wurde erwogen:
»Gemäß § 212a Abs. 1 BAO ist die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Berufung abhängt, auf Antrag des Abgabepflichtigen insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Berufungserledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld. Dies gilt sinngemäß, wenn mit einer Berufung die Inanspruchnahme für eine Abgabe angefochten wird.
Gemäß § 212a Abs. 5 erster Satz BAO besteht die Wirkung einer Aussetzung der Einhebung in einem Zahlungsaufschub. Dieser endet mit Ablauf der Aussetzung oder ihrem Widerruf (§ 294). Der Ablauf der Aussetzung ist anläßlich einer über die Berufung (Abs. 1) ergehenden
a) Berufungsvorentscheidung oder
b) Berufungsentscheidung oder
c) anderen das Berufungsverfahren abschließenden Erledigung zu verfügen.
Der Bw. ist der Rechtsansicht, das gegenständliche Berufungsverfahren sei noch unerledigt, da gegen die Berufungsentscheidung der Finanzlandesdirektion für V. vom , GZ. XX, Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben wurde.
Für diese dem Wortlaut des § 212a Abs. 5 BAO widersprechende Interpretation gibt es in der gesamten Literatur und Judikatur keinen Anhaltspunkt.
Vielmehr hat der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom , 98/14/0101, ausgesprochen, es bestehe keine gesetzliche Grundlage, die Aussetzung der Einhebung von Abgabenschulden wegen einer bei den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts anhängigen Beschwerde über den Zeitpunkt der Erlassung der jeweiligen, das Berufungsverfahren abschließenden Erledigung hinaus auszudehnen.
Einem Abgabenschuldner, der gegen den seine Berufung gegen eine Abgabenfestsetzung erledigenden Bescheid Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof bzw an den Verfassungsgerichtshof erhebt, steht, sofern die dort genannten Voraussetzungen zutreffen, das Rechtsinstitut der aufschiebenden Wirkung nach § 30 Abs 2 VwGG bzw nach § 85 Abs 2 VfGG zur Verfügung. Dadurch ist dem verfassungsrechtlichen Rechtsstaatsprinzip Genüge getan und es besteht keine Notwendigkeit einer ausdehnenden Interpretation ().
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Feldkirch,
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 212a Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 212a Abs. 5 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Schlagworte | Ablauf der Aussetzung der Einhebung Berufungsentscheidung Verwaltungsgerichtshofbeschwerde |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at