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Berufungsentscheidung - Zoll (Referent), UFSZ1W vom 27.08.2004, ZRV/0167-Z1W/02

Anerkennung eines ausländischen Vollstreckungstitels gem. § 119 Abs. 1 ZollR-DG

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
ZRV/0167-Z1W/02-RS1
Ist im ausländischen Vollstreckungstitel die Einbringung eines die Vollstreckbarkeit hemmenden Rechtsbehelfs vorgesehen und wurde ein derartiger Rechtsbehelf eingebracht, so liegen die Voraussetzungen für die Erlassung eines die Vollstreckbarkeit anerkennenden Bescheides gemäß § 119 Abs. 1 ZollR-DG aus den Gründen gemäß § 118 Abs. 2 ZollR-DG i.v. mit Art. 12 Abs. 2, Unterabsatz 2 BeitrRL nicht vor.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde des W.G., vertreten durch Dr. Erich Schwarz, Rechtsanwalt, 5020 Salzburg, Ernest-Thun-Straße 12, vom gegen die Berufungsvorentscheidung des Hauptzollamtes Salzburg vom , Zl. 600/04057/8/2002, betreffend Anerkennung und Vollstreckbarerklärung einer ausländischen Rückstandsanzeige entschieden:

Der Beschwerde wird stattgegeben, der Anerkennungsbescheid gemäß § 119 Zollrechtsdurchführungsgesetz des Hauptzollamtes Salzburg vom Zl. 600/04057/2002 erging zu Unrecht.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom , Zl. 600/04057/2002 hat das Hauptzollamt Salzburg den im Beitreibungsersuchen der italienischen Zollverwaltung vom ausgewiesenen Abgabenrückstand in der Höhe von € 10.758,50 gemäß Artikel 8 der Richtlinie 76/308/EWG in Verbindung mit § 119 Zollrechtsdurchführungsgesetz (ZollR-DG) anerkannt und für vollstreckbar erklärt.

Mit Schriftsatzt vom erhob die Bf. durch ihren ausgewiesenen Vertreter innerhalb offener Frist das Rechtsmittel der Berufung und beantragte den bekämpften Bescheid aufzuheben.

Die Bf. brachte vor, dass der Zahlungsbefehl des italienischen Finanzministeriums sich auf die angebliche Nichtgestellung eines Versandscheines T2 gründe und legte den Sachverhalt dar.

Gegen den erwähnten Zahlungsbefehl vom , welcher dem Bescheidadressaten am nachweislich zugestellt wurde, habe die Bf. innerhalb der in der Rechtsmittelbelehrung angegebenen Frist von 15 Tagen Einspruch erhoben. Entsprechende Beweismittel wurden vorgelegt.

Unter einem stellte die Bf. den Antrag auf Aussetzung der Einhebung der Abgaben gemäß § 212 Bundesabgabenordnung (BAO).

Mit der nunmehr in Beschwerde gezogenen Berufungsvorentscheidung wies das Hauptzollamt Salzburg die vorstehende Berufung als unbegründet ab.

Der Bf. ficht in der Beschwerde die bekämpfte Berufungsvorentscheidung vollinhaltlich an und bringt im wesentlichen vor, der vorliegende Zahlungsbefehl der ersuchenden italienischen Behörden sei nicht in Rechtskraft erwachsen, da der Einspruch gegen den Zahlungsbefehl vom tatsächlich am zur Post gebracht wurde. Dies werde durch den Postaufgabeschein vom bewiesen.

Im Weiteren wurde vorgebracht, dass die Voraussetzungen für die Aussetzung des Beitreibungsverfahrens gemäß Art. 12 der Richtlinie 76/308/EWG vorliegen.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Gemäß § 119.Abs 1 ZollR-DG ist der ausländische Vollstreckungstitel von dem Hauptzollamt, in dessen Bereich die Vollstreckungshandlung zu setzen ist, mit Bescheid anzuerkennen, wenn die Voraussetzungen dieses Bundesgesetzes für die Vollstreckung gegeben sind.

Gemäß Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 76/308/EWG des Rates, Beitreibungsrichtlinie (BeitrRL) wird der Vollstreckungstitel unmittelbar anerkannt und automatisch wie ein Vollstreckungstitel des Mitgliedstaates behandelt, in dem die ersuchte Behörde ihren Sitz hat.

Gemäß Art. 8 Abs. 2 kann der Vollstreckungstitel ungeachtet des Absatzes 1 gegebenenfalls nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaates, in dem die ersuchte Behörde ihren Sitz hat, als solcher bestätigt und anerkannt oder durch einen Titel ergänzt oder ersetzt werden, der die Vollstreckung im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaates ermöglicht.

Hat die Durchführung einer dieser Formalitäten eine Anfechtung der Forderung und/oder des im Land der ersuchenden Behörde ausgestellten Vollstreckungstitels zur Folge, so findet Art. 12 Anwendung.

Gemäß Art 7 BeitrRL sind dem Ersuchen um Beitreibung einer Forderung, das die ersuchende an die ersuchte Behörde richtet, eine amtliche Ausfertigung oder eine beglaubigte Kopie des in dem Mitgliedstaat, in dem die ersuchende Behörde ihren Sitz hat, ausgestellten Vollstreckungstitels und gegebenenfalls das Original oder eine beglaubigte Kopie etwaiger für die Beitreibung erforderlicher Dokumente beizufügen.

Gemäß dem Absatz 2 des Art 7 kann die ersuchende Behörde ein Beitreibungsersuchen nur dann stellen, wenn die Forderung oder der Vollstreckungstitel in dem Staat, in dem die ersuchende Behörde ihren Sitz hat, nicht angefochten ist, außer für den Fall, dass Artikel 12 Absatz 2 Unterabsatz 2 angewandt wird.

Wird gem. Art 12 Abs.1 BeitrRL im Verlauf des Beitreibungsverfahrens die Forderung oder der in dem Mitgliedstaat, in dem die ersuchende Behörde ihren Sitz hat, ausgestellte Titel von einem Betroffenen angefochten, so wird der Rechtsbehelf von diesem bei der zuständigen Instanz des Mitgliedstaates, in dem die ersuchende Behörde ihren Sitz hat, nach dessen Recht eingelegt. Über die Einleitung dieses Verfahrens hat die ersuchende Behörde der ersuchten Behörde Mitteilung zu machen. Ferner kann der Betroffene der ersuchten Behörde über die Einleitung dieses Verfahrens Mitteilung machen.

Abs. 2:

Sobald die ersuchte Behörde die in Absatz 1 genannte Mitteilung, die entweder durch die ersuchende Behörde oder durch den Betroffenen erfolgt ist, erhalten hat, setzt sie in Erwartung einer Entscheidung der zuständigen Instanz das Beitreibungsverfahren aus, es sei denn, die ersuchende Behörde wünscht ein anderes Vorgehen in Übereinstimmung mit Unterabsatz 2

Ungeachtet des Absatzes 2 Unterabsatz 1 kann die ersuchende Behörde nach den Rechts- und Verwaltungsvorschriften und der Verwaltungspraxis des Mitgliedstaates, in dem sie ihren Sitz hat, die ersuchte Behörde um Beitreibung einer angefochtenen Forderung bitten, sofern die Rechts- und Verwaltungsvorschriften und die Verwaltungspraxis des Mitgliedstaates, in dem die ersuchte Behörde ihren Sitz hat, dies zulassen.

Der dem gegenständlichen Beitreibungsersuchen zu Grunde liegende Zahlungsbefehl des Zollamtes Udine weist in der Rechtsmittelbelehrung die Möglichkeit aus, gegen diesen innerhalb von 15 Tagen bei der Gerichtsbehörde in Triest Einspruch zu erheben. Sollte kein Einspruch eingelegt werden, wird dieser Zahlungsbefehl vollstreckbar.

Dieser Zahlungsbefehl wurde der Bf. am zugestellt.

Gemäß dem nunmehr im Zuge der Beschwerde vorgelegten Postaufgabeschein an das Bezirksgericht Triest vom ist als erwiesen anzunehmen, dass der schon im Berufungsvorbringen eingewandte Einspruch rechtzeitig erfolgt ist. Der Bf. legt glaubwürdig dar, der Berufung den "falschen" Postaufgabeschein, der nachfolgende Schreiben an die italienischen Behörden betrifft, angeschlossen zu haben.

Durch den erfolgten Einspruch gegen den dem vorliegenden Beschwerdefall zu Grunde liegenden Zahlungsbefehl ist die Forderung in Italien nicht vollstreckbar.

Eine "Mitteilung" der italienischen Behörden über den vor Stellung des Beitreibungsersuchens erfolgten Einspruch erfolgte nicht, vielmehr bestätigte die ersuchende Behörde offenbar fälschlich, dass hinsichtlich der Richtigkeit und Vollstreckbarkeit der Forderung die Voraussetzungen des Art. 7 Abs. 2 lit. a und b erfüllt sind.

Nach den durchgeführten Ermittlungen der erkennenden Behörde beim Hauptzollamt Salzburg und bei der Bf. ist auch bis dato eine Entscheidung der italienischen Behörden über den erfolgten Einspruch nicht bekannt.

Gemäß § 118 Abs. 2, 2. Satz ZollR-DG sind die in der Beitreibungsrichtlinie getroffenen Bestimmungen unmittelbar anzuwenden.

Der dem verfahrensgegenständlichen Beitreibungsersuchen zu Grunde liegende Zahlungsbefehl (Titel) ist in Folge des erfolgten fristgerechten Einspruches nicht rechtskräftig und nicht vollstreckbar und der in diesem Zusammenhang in Beschwerde gezogene Anerkennungsbescheid gemäß § 119 ZollR-DG erging deshalb gemäß § 118 ZollR-DG i.V. mit dem vorzitierten Art. 12 Unterabsatz 2 zu Unrecht, da die Rechts- und Verwaltungsvorschriften Italiens dies gemäß der im Zahlungsbefehl enthaltenen Rechtsbelehrung nicht zulassen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Zoll
betroffene Normen
§ 119 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
§ 118 Abs. 2 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
Schlagworte
Anerkennung eines ausländischen Vollstreckungstitels
Vollstreckbarkeit
Beschwerde gegen den ausländischen Zahlungsbefehl

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at