In der Beschwerde gegen die Abweisung der Akteneinsicht wird (auch) die Bekanntgabe des Anzeigers begehrt
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FSRV/0078-L/04-RS1 | Einem im Rahmen eines Ersuchens um Akteneinsicht gestellten Begehren um Bekanntgabe des der Behörde bekannten Anzeigers wird insbesondere dann, wenn dem Anzeiger die Nichtpreisgabe seiner Identität zugesichert wurde, eine Schädigung berechtigter Interessen Dritter iSd. § 79 Abs. 2 FinStrG entgegenstehen. |
Entscheidungstext
Beschwerdeentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des Finanzstrafsenates 6, Hofrat Dr. Peter Binder, in der Finanzstrafsache gegen HS, Trafikant, geb. , M,Rstraße, vertreten durch Estermann & Partner KEG, Rechtsanwälte, 5230 Mattighofen, Stadtplatz 6, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Hauptzollamtes Linz vom , dieses vertreten durch ORat. Mag. Erich Jungwirth, betreffend Abweisung des Antrages auf Akteneinsicht gemäß § 79 FinStrG,
zu Recht erkannt:
I. Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben und der bekämpfte Bescheid dahingehend abgeändert, dass dem Antrag vom um Gewährung von Akteneinsicht und Ausfolgung einer Abschrift des Aktes, aus der auch die Person des Anzeigers hervorgeht, im Rahmen der Vorschrift des § 79 Abs. 2 FinStrG entsprochen wird.
II. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom hat das Hauptzollamt Linz als Finanzstrafbehörde erster Instanz den Antrag des HS vom um Gewährung von Akteneinsicht und Übersendung einer Abschrift des Aktes zu GZ. 12, aus der auch die Person des Anzeigers hervorgeht, an seinen Rechtsvertreter gemäß § 79 Abs. 1 FinStrG wegen Unzulässigkeit abgewiesen.
Zuvor war über Befehl des zuständigen Spruchsenatsvorsitzenden gemäß § 93 Abs. 1 FinStrG vom am in der Wohnung und den sonstigen zum Hauswesen des Bf. gehörigen Räumlichkeiten in M,Rstraße , sowie in dessen Wirtschafts-, Gewerbe- oder Betriebsräumen in M,Platz, unter der angeführten GZ. wegen des Verdachtes der Begehung von Finanzvergehen iSd. §§ 37 Abs. 1 lit. a iVm. 38 Abs. 1 lit. a und 46 Abs. 1 lit. a FinStrG durch den Bf. eine Hausdurchsuchung durchgeführt worden. Grundlage des Verdachtes bildete eine durch eine dem Hauptzollamt Linz namentlich bekannte Person eingebrachte Anzeige, wonach der, an der zweitangeführten Anschrift eine Trafik betreibende, HS sich mit dem An- bzw. Verkauf von ausländischen unverzollten Zigaretten befassen soll.
Begründet wurde die o.a. Entscheidung vom im Wesentlichen damit, dass HS, der am als Verdächtiger einvernommen worden sei, weder Beschuldigter noch Nebenbeteiligter eines Finanzstrafverfahrens sei. Im Übrigen sei der Antrag auf Akteneinsicht offensichtlich nur eingebracht worden, um gegen den Anzeiger "mit Privatrechtsklage vorgehen zu können" und sei für diesen Zweck ohnehin die Gewährung der Akteneinsicht nicht vorgesehen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die durch den ausgewiesenen Vertreter eingebrachte fristgerechte Beschwerde vom , in welcher im Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:
Die angefochtene Entscheidung lasse die Bestimmung des § 75 FinStrG außer Acht, wonach die für den Beschuldigten geltenden Bestimmungen auch für den Verdächtigen anzuwenden seien, wenn gegen ihn schon vor Einleitung des Strafverfahrens eine Verfolgungshandlung iSd. § 14 Abs. 3 FinStrG, wozu auch eine Hausdurchsuchung zähle, gesetzt worden sei. Wenn weiters auf den offensichtlich nur zum Zwecke der Erhebung einer "Privatrechtsklage" gegen den Anzeiger gestellten Antrag gemäß § 79 FinStrG verwiesen werde, so sei dem entgegenzuhalten, dass die Kenntnis des Akteninhaltes für den Bf. sehr wohl zur Geltendmachung bzw. Verteidigung seiner finanzstraf- und abgabenrechtlichen Interessen, sowie zur Erfüllung solcher Pflichten erforderlich sei. Insbesondere sei dem Bf. nicht bekannt, ob die gegen ihn erhobenen Verdächtigungen durch die ergebnislose Hausdurchsuchung entkräftet worden sei oder ob diesbezüglich weitere Ermittlungen durchgeführt würden. Es bestehe für den Bf. die Gefahr, dass auf Grund unsubstanziierter Behauptungen weitere Hausdurchsuchungen sowohl in der Privatwohnung als auch in seinen Geschäftsräumen durchgeführt würden, wodurch eine nachhaltige Schädigung des Geschäftsbetriebes und ein erheblicher Verdienstentgang zu erwarten sei. Aus diesem Grund werde die Geltendmachung des aus der Geschäftsschädigung entstandenen Schadens nach den Vorschriften des AHG erwogen und sei schon aus diesem Grund Akteneinsicht zu gewähren (vgl. Zl. 97/16/0471). Abschließend wurde auf die in namentlich angeführte Literatur aufgeworfenen erheblichen verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Bestimmung des § 79 Abs. 1 FinStrG im Hinblick auf Art. 10 Abs. 2 EMRK verwiesen. Es werde daher beantragt, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem Bf. die Akteneinsicht wie beantragt gewährt werde.
Zur Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß § 79 Abs. 1 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde u.a. dem Beschuldigten in jeder Lage des Verfahrens und auch nach dessen Abschluss die Einsicht und Abschriftnahme der Akten oder Aktenteile zu gestatten, deren Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung ihrer finanzstrafrechtlichen oder abgabenrechtlichen Interessen oder zur Erfüllung solcher Pflichten erforderlich ist; sie kann ihnen statt dessen auch Abschriften (Ablichtungen) ausfolgen.
Entsprechend dem zu dem die Akteneinsicht im Abgabenverfahren regelnden und vom Inhalt her durchaus vergleichbaren § 90 Abs. 1 der BAO im Hinblick auf § 17 Abs. 1 AVG 1950 idF. BGBl. Nr. 199/1982 (nunmehr § 17 AVG 1991) ergangenen VwGH-Erkenntnis vom , Zl. 97/16/0471, wird wohl auch die angeführte Norm des § 79 Abs. 1 FinStrG so zu interpretieren sein, dass (auch noch) eine mögliche Geltendmachung eines Anspruches nach den Bestimmungen des AHG (Klage gemäß § 1 leg.cit.) unter die Geltendmachung finanzstraf- bzw. abgabenrechtlicher Interessen zu subsumieren ist (vgl. dazu auch ausführlich Dorazil-Harbich, Finanzstrafrecht, Band 1, § 79 Abs. 1 Rz. 8).
Von der Akteneinsicht ausgenommen sind Beratungsprotokolle, Amtsvorträge, Erledigungsentwürfe und sonstige Schriftstücke (Mitteilungen anderer Behörden, Meldungen, Berichte und dergleichen), deren Einsichtnahme eine Schädigung berechtigter Interessen dritter Personen herbeiführen würde (§ 79 Abs. 2 leg.cit.).
Vorweg ist im Hinblick auf die Bestimmung des § 79 Abs. 4 leg.cit., wonach gegen die Verweigerung der Akteneinsicht ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig ist, darauf hinzuweisen, dass ein außerhalb eines anhängigen Verfahrens gestellter Antrag auf Aktensicht ein Sachbegehren darstellt, auf dessen bescheidmäßige Erledigung ein Rechtsanspruch besteht. Dieser Bescheid unterliegt als solcher auch dem nach den Bestimmungen des § 152 Abs. 1 FinStrG vorgesehenen administrativen Rechtszug. Nachdem die Finanzstrafbehörde erster Instanz im Grunde des § 82 Abs. 3 lit. c FinStrG von der Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegen den Bf. abgesehen hat (Aktenvermerk vom ), ergibt sich schon daraus die Zulässigkeit der gegenständlichen Beschwerde (vgl. § 161 Abs. 1 FinStrG).
Gemäß § 75 letzter Satz FinStrG sind die für den Beschuldigten geltenden Bestimmungen auch auf den Verdächtigen anzuwenden, wenn gegen ihn schon vor der Einleitung des Strafverfahrens eine Verfolgungshandlung iSd. § 14 Abs. 3 FinStrG gerichtet wurde.
Da zu Verfolgungshandlungen iSd. zitierten Bestimmung unzweifelhaft auch eine Hausdurchsuchung zählt (vgl. z.B. Zl. 89/16/0017), geht die diesbezügliche Argumentation des die Akteneinsicht im Grunde des § 79 Abs. 1 FinStrG überhaupt ablehnenden angefochtenen Bescheides ins Leere bzw. erweist sich der Bescheidspruch als nicht mit der geltenden Rechtslage in Einklang stehend.
Während Beratungsprotokolle, Amtsvorträge und Erledigungsentwürfe nach früherer Rechtsansicht jedenfalls als von der Akteneinsicht ausgeschlossen galten (vgl. noch Dorazil-Harbich aaO, § 79 Abs. 2 Rz. 2), werden nunmehr v.a. im Hinblick auf die geänderte Bestimmung des Art. 20 Abs. 3 B-VG (BGBl. 1987/285), derartige Aktenteile ebenso wie sonstige Schriftstücke - hierher gehören beispielsweise auch Aktenvermerke - (nur mehr) dann von der Einsicht- bzw. Abschriftnahme iSd. § 79 Abs. 1 FinStrG auszunehmen sein, wenn durch eine derartige Maßnahme eine Schädigung berechtigter Interessen Dritter, zu denen nicht nur Zeugen und Auskunftspersonen, sondern auch im Verfahren unbeteiligte Personen gehören können, herbeigeführt würde. Dies wird insbesondere dann der Fall sein, wenn eine von einer der Behörde namentlich bekannten Person erstattete Anzeige an die Zusage geknüpft wurde, den/die Anzeiger nicht bekannt zu geben. Während der Inhalt der in der Anzeige erhobenen Vorwürfe ohnehin zur Wahrung der Verteidigungsrechte dem Verdächtigen bekannt zu geben ist, ist diesfalls vor der Gewährung der Akteneinsicht von der Anzeige bzw. gegebenenfalls von anderen, die Person des Anzeigers namentlich beinhaltenden oder Rückschlüsse auf dessen Identität zulassenden Aktenteilen, eine Abschrift anzufertigen, aus der nicht auf die Identität des Anzeigers geschlossen werden kann. Abgesehen davon, dass in diesem Fall nämlich die Gefahr einer Schädigung berechtigter Interessen Dritter durch die Gewährung der Einsicht in die (Original-)Anzeige bzw. (Original-)Unterlagen vorliegen wird (vgl. Zl. 88/14/0092, bzw. auch Wortlaut des Art. 10 Abs. 2 EMRK), wird der Antragsteller in derartigen Fällen darüber hinaus auch kein über die Einbringung einer Privatanklage hinausgehendes rechtliches Interesse (vgl. Zlen. 1879/77 bzw. 417/78) zu bekunden vermögen (vgl. dazu z.B. Reger/Hacker/Kneidinger, Das Finanzstrafgesetz, 3. Auflage, Band 1, K 79/8, S 310), weshalb lediglich die entsprechend zu anonymisierenden Aktenteile einer Akteneinsicht iSd. § 79 FinStrG zugänglich sind. Dies steht im Übrigen auch nicht der vom OGH in seiner Entscheidung vom , Zl. 12 Os 154/84, vertretenen Auffassung betreffend die Preisgabe der Identität eines Informanten gegenüber dem Gericht entgegen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und dem Beschwerdebegehren mit der sich aus § 79 Abs. 2 FinStrG ergebenden Einschränkung zu entsprechen.
Linz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 79 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 |
Schlagworte | Akteneinsicht berechtigte Interessen dritter Personen |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at