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Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Vorsitzender), UFSL vom 21.07.2004, FSRV/0069-L/02

Anwendung des gelinderen Mittels in Form der Abnahme der Reisepapiere anstatt der Verhängung der Untersuchungshaft

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
FSRV/0069-L/02-RS1
Fluchtgefahr und damit die Berechtigung zur Anwendung eines gelinderen Mittels in Form der Abnahme der Reisepapiere liegt vor, wenn anlässlich einer Hausdurchsuchung Tickets für eine unverzüglich anzutretende Flugreise nach Kanada bei einem gerichtlich vorbestraften angeblichen Rauschgifthändler aufgefunden werden, welcher im - durch die beschlagnahmten Unterlagen jedenfalls bestätigt - begründeten Verdacht steht, seine beträchtlichen gewerblichen Einnahmen aus Zuhälterei bzw. aus der Vermietung von Arbeitswohnungen an Prostituierte gegenüber dem Fiskus verschwiegen zu haben, und der sich in Kanada bereits ein (wenngleich noch nicht fertiggestelltes) Holzhaus errichtet hat, das er in der Vergangenheit bereits ein- bis zweimal pro Jahr aufgesucht hat.

Entscheidungstext

Beschwerdeentscheidung

Der Vorsitzende des Finanzstrafsenates Linz 1 als Organ des unabhängigen Finanzsenates als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat über die Beschwerde des E, vertreten durch Dr. Karl Glaser, Rechtsanwalt, 4020 Linz, Landstraße 22, vom gegen den Bescheid des Vorsitzenden des Spruchsenates II als Organ des Finanzamtes Linz als Finanzstrafbehörde erster Instanz, dieses vertreten durch Oberrat Dr. Christian Kneidinger als Amtsbeauftragten, vom , zugestellt am selben Tage, AZ. ENr. 646014/01, mit welchem von der Verhängung der Untersuchungshaft über den Einschreiter gegen Anwendung gelinderer Mittel, nämlich durch die vorübergehende Abnahme des Reisepasses und von Flugtickets, Abstand genommen worden ist,

zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom ordnete der Vorsitzende des Spruchsenates II als Organ des Finanzamtes Linz als Finanzstrafbehörde erster Instanz eine Durchsuchung der Räumlichkeiten an der Anschrift Z und St sowie der Person des Beschwerdeführers an, weil der begründete Verdacht bestand, dass sich in den Räumlichkeiten Einnahmenaufzeichnungen, Hilfsaufzeichnungen, Aufzeichnungen über Geldflüsse, EDV-Daten, Bankunterlagen sowie Unterlagen über die private Lebensführung befinden könnten, die im Finanzstrafverfahren gegen E als Beweismittel in Betracht kommen. Die Durchführung der Personendurchsuchung erschien gerechtfertigt, da anzunehmen war, dass E Wertgegenstände wie Schmuck, Bargeld, bzw. Brieftaschen oder auch Kontounterlagen bei sich am Körper trägt, die zur Aufklärung seiner Vermögenslage zweckdienlich sind und somit als Beweismittel in Betracht kommen.

Dem Finanzamt Linz war nämlich durch detaillierte Angaben einer Vertrauensperson bekannt geworden, dass E seinen Lebensunterhalt unter anderem durch Suchtgifthandel finanzieren sollte. Da E für die Veranlagungsjahre 1996 und 1997 lediglich geringe Einkünfte von der Firma U-GmbH und in den Folgejahren gar keine Einkünfte mehr erklärte, war davon auszugehen, dass E weitere Einkünfte erzielte, die er gegenüber dem Finanzamt nicht offen gelegt hatte. Es bestand daher der begründete Verdacht, E habe ab zumindest 1996 unter Verletzung seiner abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht [vorsätzlich] Verkürzungen an Einkommen- und Umsatzsteuer in noch zu bestimmender Höhe und damit Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 und Abs. 2 lit.a FinStrG bewirkt.

Der Bescheid über die Anordnung einer Haus- und Personendurchsuchung wurde am um 05.25 Uhr zugestellt und sogleich durch Beamte der Prüfungsabteilung Strafsachen beim Finanzamt Linz [PASt Linz] vollzogen.

Der obige Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen.

Bei der Durchsuchung der Wohnräumlichkeiten in Z wurden auf E ausgestellte Flugtickets für die Strecke Linz - Frankfurt - Toronto - Halifax und retour, Abflug 11.00 Uhr am selben Tage, aufgefunden. Ebenso wurden zahlreiche weitere Unterlagen sichergestellt (siehe Niederschrift vom gemäß § 93 Abs. 6 FinStrG über die durchgeführte Hausdurchsuchung, PASt-Akt, Bl. 20).

Der über die Sach- und Beweislage in Kenntnis gesetzte Vorsitzende des Spruchsenates erließ daraufhin gegen E einen Bescheid über die Anwendung gelinderer Mittel, wonach von der Verhängung der Untersuchungshaft gegen ihn im Falle einer vorübergehenden Abnahme des Reisepasses Nr. G, ausgestellt von der Bundespolizeidirektion Linz am , und der genannten Flugtickets Abstand genommen werde.

Unter Hinweis auf die Verdachtslage gegen E sei nunmehr - so der Spruchsenatsvorsitzende - aufgrund des anhängigen Finanzstrafverfahrens ein Fluchtanreiz evident, weil wegen der Höhe der zu erwartenden Strafe zu befürchten sei, dass sich der Verdächtige dem Verfahren entziehen werde, zumal der Abflug noch am selben Tage erfolgen sollte. Durch die vorübergehende Abnahme des Reisepasses und der Flugtickets sei der Haftgrund [gemeint wohl: die Haft] substituierbar.

Gegen diesen Bescheid wendet sich der Beschwerdeführer mit der Behauptung, es liege lediglich eine Scheinbegründung vor. Der Verdacht des Handels mit Suchtgift, mit welchem E seinen Lebensunterhalt zumindest seit 1996 finanzieren solle bzw. die darauf hinweisende Information entbehre jeder rechtlichen Grundlage. Beim Vollzug der Hausdurchsuchungen habe man keinen wie immer gearteten Hinweis auf den behaupteten Suchtgifthandel vorgefunden. Auch die Tatsache, dass lediglich wegen eines Betrages von 21.300,-- € eine Sicherstellung bewilligt worden sei, zeige, dass es sich keineswegs um ein Delikt handle, weswegen ein abgabepflichtiger Österreicher eine Flucht in das außereuropäische Ausland planen sollte. Aus dem in Beschlag genommenen Flugschein gehe ferner eine geplante Rückreise für den hervor. Allein die Tatsache, dass E für die Jahre 1998 bis 2000 gegenüber dem Finanzamt keine Einkünfte erklärt habe und allenfalls mit einer Bestrafung rechnen müsse, sei nicht ausreichend, die vom FinStrG beschriebene Fluchtgefahr zu begründen. Es solle daher der angefochtene Bescheid über die Anwendung gelinderer Mittel aufgehoben und dem Beschwerdeführer Reisepass und Flugscheine wiederum ausgefolgt werden.

Zur Entscheidung wurde erwogen:

Gemäß § 86 Abs. 1 FinStrG ist vom Vorsitzenden desjenigen Spruchsenates, dem gemäß § 58 Abs. 2 leg.cit unter dem dort vorgesehenen Voraussetzungen die Durchführung der mündlichen Verhandlung und die Fällung des Erkenntnisses obliegen würde, die Untersuchungshaft zu verhängen, wenn der Verdächtige auch nach seiner Vernehmung dringend eines vorsätzlichen Finanzvergehens, mit Ausnahme einer Finanzordnungswidrigkeit, verdächtig bleibt und aufgrund bestimmter Tatsachen die Gefahr besteht, er werde auf freiem Fuße wegen der Größe der ihm mutmaßlich bevorstehenden Strafe oder aus anderen Gründen flüchten oder sich verborgen halten (Fluchtgefahr) (lit.a).

Gemäß § 86 Abs. 2 FinStrG ist Fluchtgefahr jedenfalls nicht anzunehmen, wenn der Beschuldigte sich in geordneten Lebensverhältnissen befindet und einen festen Wohnsitz im Inland hat, es sei denn, dass er bereits Anstalten zur Flucht getroffen hat.

Gemäß § 88 Abs. 1 FinStrG darf eine Untersuchungshaft jedoch nicht verhängt werden, wenn die Haftzwecke auch durch Anwendung eines oder mehrerer gelinderer Mittel erreicht werden können. Als gelindere Mittel sind anwendbar ua. die vorübergehende Abnahme der Reisepapiere (lit.d).

Die Anwendung gelinderer Mittel ist aufzuheben, sobald ihre Voraussetzungen nicht mehr vorliegen.

Die Einsichtnahme in den PASt-Akt zu AZ. 25/98 betreffend E ergibt, dass die bei der Hausdurchsuchung sichergestellten Beweismittel Basis für eine umfangreiche Schätzung der Einkünfte des Beschwerdeführers gewesen sind, welche er gegenüber der Abgabenbehörde vorerst verheimlicht hatte (siehe den Ermittlungsbericht der PASt Linz vom , PASt-Akt Bl. 396 ff, die Stellungnahme der PASt Linz zu den Berufungen im Abgabenverfahren vom , PASt-Akt, Bl. 429ff, die nochmalige Stellungnahme zur Gegenäußerung zur Stellungnahme der PASt Linz im Abgabenverfahren vom , PASt-Akt, Bl. 463 ff, sowie selbst die Einlassungen des Beschwerdeführers und seiner Lebensgefährtin K vom , PASt-Akt, Bl. 415 ff, und vom , PASt-Akt, Bl. 450 ff).

Dies führte auch am zur bescheidmäßigen Einleitung eines verwaltungsbehördlichen Untersuchungsverfahrens gegen E wegen des Verdachtes der gewerbsmäßigen Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 und 2 lit.a iVm. § 38 Abs. 1 lit.a FinStrG. Die allenfalls strafrelevanten Vorschreibungen an Einkommensteuer und Umsatzsteuer auf den Abgabenkonten St.Nr. 035/9128, St.Nr. 037/2006, sowie St.Nr. 041/9302 betreffend die Zeiträume 1996 bis 2000 (Einkommensteuer) bzw. 2001 (Umsatzsteuer) ergeben immerhin einen Betrag von 157.385,39 €.

Zwar ist selbstverständlich im Zeitpunkt der Hausdurchsuchung das letztendlich fixierte steuerliche Rechenwerk, welches zu den konkreten betraglichen Ergebnissen geführt hat, im Detail noch nicht bekannt gewesen und mag der Fortgang des Abgabenverfahrens bzw. des Finanzstrafverfahrens auch zu einer empfindlichen Abmilderung der letztendlich von E zu verantwortenden bzw. mitzuverantwortenden (in Hinblick auf die strafrelevanten Einkünfte seiner Lebensgefährtin K) Abgabenverkürzungen führen, doch vermag bei einer derartigen Aktenlage der Feststellung des Spruchsenatsvorsitzenden vom , wonach gegen den Beschwerdeführer ein dringender Verdacht begangener Abgabenhinterziehungen vorgelegen hat, im Ergebnis jedenfalls nicht entgegenzutreten sein.

Hält man also im Zweifel zu Gunsten für den Beschwerdeführer einen Betrag von beispielsweise lediglich 100.000,-- € für strafrelevant, ergebe dies bei einem Tatbestand der Gewerbsmäßigkeit im Sinne des § 38 Abs. 1 lit.a FinStrG immerhin die Androhung einer maximalen Geldstrafe von 300.000,-- € bzw. für den Fall der Uneinbringlichkeit derselben einer Ersatzfreiheitsstrafe von maximal eineinhalb Jahren gemäß § 20 Abs. 2 FinStrG, sowie einer primären Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren gemäß § 38 Abs. 1 leg.cit.

Ebenso war aus den beschlagnahmten Unterlagen zu entnehmen, dass E sich offenbar in den vergangenen Jahren eine Unterkunft in Kanada geschaffen hatte (PASt-Akt Bl. 66 ff).

Der Beschwerdeführer hat dazu befragt angegeben, dass es in Kanada in der Nähe von Halifax ein seiner Mutter gehöriges Grundstück gäbe mit einem noch nicht ganz fertigen Holzhaus. Er selbst sei ein- bis zweimal jährlich in Kanada, auch K fahre manchmal mit (PASt-Akt Bl. 23).

Der Beschwerdeführer lebt offenkundig innerhalb des so genannten Rotlichtmilieus, seine Lebensgefährtin K ist Prostituierte, die Strafregisterauskunft betreffend E weist immerhin sieben Vorstrafen wegen Sachbeschädigung, Körperverletzung, Imstichlassen eines Verletzten sowie Körperverletzung mit tödlichem Ausgang gemäß §§ 83 Abs. 1, 86, 94 Abs. 1, 125 StGB mit entsprechendem Strafvollzug auf, zum Zeitpunkt der Hausdurchsuchung war überdies noch die präzise Information aus seinem Milieu über angeblich umfangreichen Suchtgifthandel aktuell.

Von geordneten Verhältnissen im Sinne des Gesetzes kann bei einer derartigen Beweislage offenkundig nicht gesprochen werden.

Bedenkt man vielmehr die konkrete Lebenssituation, in welcher sich E am morgens befunden hat, nämlich die plötzlich andrängenden Fahndungsbeamten, welche soeben entscheidende Beweismittel sichern, das nicht unbeträchtliche Strafverfahren, welches sich der Verdächtige - aufgrund seines Vorlebens mit Strafverfolgungsbehörden vertraut - vergewärtig sein musste, sowie die besondere Gelegenheit, ohne weiteres Zutun oder Vorbereitungen sich den weiteren Amtshandlungen der einschreitenden Beamten einfach dadurch entziehen zu können, dass er unter Verwendung der bereits vorliegenden Flugtickets Österreich verlässt und sich vorerst auf unbestimmte Zeit nach Kanada zurückzieht, ist die Schlussfolgerung des Spruchsenatsvorsitzenden, es bestünde eine entsprechende Gefahr, dass der Beschwerdeführer in diesem Sinne handeln würde, nachvollziehbar und den logischen Denkgesetzen entsprechend.

Insbesondere der Zeitdruck, unter welchem der Beschwerdeführer entscheiden hätte müssen (der Abflug war mit 11.00 Uhr terminisiert), nahm ihm ja auch jede Möglichkeit, die Erhebungsergebnisse der Steuerfahndung allenfalls vorerst abzuwarten und dann eine Entscheidung über seine weitere Vorgangsweise zu treffen. Im Lichte dieser besonderen Lebenssituation unter Bedachtnahme auf die üblicherweise geringe Verbundenheit mit rechtlichen Werten von Personen mit einem Lebenswandel entsprechend dem des Beschwerdeführers hat die Erstbehörde zu Recht eine Fluchtgefahr konstatiert.

Ebenso hat sie zutreffend erkannt, dass diese besondere Lebenssituation und die Gefahr, dass sich E im weiteren Finanzstrafverfahren entziehen würde, durch konkret bestimmte Maßnahmen entschärft werden würde, nämlich durch die vorläufige Abnahme der diesbezüglichen Reisepapiere, weshalb sie auch in logischer Konsequenz zur Minimierung des Eingriffes in die Rechte des Verdächtigen die bekämpfte Entscheidung getroffen hat.

Der bekämpfte Bescheid erweist sich daher als rechtmäßig, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

Soweit das Begehren des Einschreiters auf die Wiederausfolgung der vorläufig beschlagnahmten Reisepapiere gelautet hat, ist er mit seinem Antrag auf die zwischenzeitig ergangene Entscheidung des Spruchsenatsvorsitzenden vom zu verweisen, mit welcher die Anwendung des gelinderen Mittels aufgehoben und angeordnet wurde, den gegenständlichen Reisepass und die genannten Flugtickets wiederum an E auszufolgen (PASt-Akt, Bl. 50 f).

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht dem Beschwerdeführer aber das Recht zu, gegen diesen Bescheid binnen sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.

Gemäß § 169 FinStrG wird zugleich dem Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof eingeräumt.

Linz,

Der Vorsitzende:

Dr. Tannert

Zusatzinformationen


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Materie
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Fluchtgefahr
Rauschgifthändler
Zuhälter
Reisepass
Abnahme Reisepass
Flugtickets
geordnete Verhältnisse
gelinderes Mittel

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at