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Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent), UFSL vom 19.07.2004, FSRV/0062-L/03

Beschwerde gegen Einleitungsbescheid wegen Hinterziehung der Jahresumsatzsteuer und Umsatzsteuervorauszahlungen, da kein Tatvorsatz

Entscheidungstext

Beschwerdeentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat in der Finanzstrafsache gegen ES. wegen Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 1 und 2 lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Beschwerde des Beschuldigten vom gegen den Bescheid vom des Finanzamtes Grieskirchen, dieses vertreten durch HR Dr. Franz Jaksch als Amtsbeauftragten, über die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gemäß § 83 Abs. 1 FinStrG

zu Recht erkannt:

I. Der Spruch des bekämpften Einleitungsbescheides wird, wie folgt, präzisiert:

Gegen ES wird das Finanzstrafverfahren eingeleitet, weil der Verdacht besteht, dass er als Verantwortlicher der Gesellschaft bürgerlichen Rechts "SE u. Mitges." im Amtsbereich des Finanzamtes Grieskirchen vorsätzlich

a) unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht durch die Nichterklärung der von der GesbR. im Veranlagungsjahr 2002 erzielten Umsätze eine Verkürzung an Umsatzsteuer iHv. 33.509,95 € bewirkt und

b) unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuer (Vorauszahlungen) für die Monate 1-5/2003 in betragsmäßig noch zu bestimmender Höhe bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten zu haben

und damit Finanzvergehen zu lit. a) nach § 33 Abs. 1 FinStrG und zu lit. b) nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG begangen zu haben.

II. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom hat das Finanzamt Grieskirchen als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den Beschwerdeführer (Bf.) zur StrNr. xxxxx ein finanzstrafbehördliches Untersuchungsverfahren eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, dass dieser im Amtsbereich des Finanzamtes Grieskirchen als Verantwortlicher der GesbR. SE u. Mitges. a) vorsätzlich dem Finanzamt nicht bekannt gegeben habe, dass die Handelsagentur ab dem Jahr 2002 in Form einer GesbR. betrieben wurde, in der Folge die daraus erwachsenen Umsätze nicht fristgerecht bei der GesbR. erklärt und dadurch unter Verletzung der abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht eine Verkürzung an Umsatzsteuer iHv. 33.509,95 € bewirkt sowie b) wissentlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung an Umsatzsteuer-Vorauszahlungen in noch zu bestimmender Höhe bewirkt und dadurch Finanzvergehen nach § 33 Abs. 1 (zu a) und Abs. 2 lit. a (zu b) FinStrG begangen zu haben.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte Beschwerde des Beschuldigten vom , in welcher im Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:

Es sei nicht zutreffend, dass er es vorsätzlich verabsäumt habe, dem Finanzamt anzuzeigen, dass die Handelsagentur ab 2002 als GesbR. betrieben wurde, in der Folge die daraus erwachsenen Umsätze nicht fristgerecht erklärt und unter Verletzung der abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht eine Verkürzung an Umsatzsteuer 2002 iHv. 33.509,95 € bewirkt habe. Nachdem die GesbR. mündlich geschlossen worden sei, sei er davon ausgegangen, dass eine Mitteilung entbehrlich sei, da er als Verantwortlicher ja dem Finanzamt bekannt gewesen sei. Auch seien bereits in den Jahren 2001 und 2002 weder Umsatzsteuervoranmeldungen abgegeben noch Umsatzsteuervorauszahlungen entrichtet worden und seien auch keine diesbezüglichen Aufforderungen seitens des Finanzamtes ergangen. Es werde daher beantragt, der Beschwerde Folge zu geben und von der Einleitung eines Finanzstrafverfahrens Abstand zu nehmen.

Zur Entscheidung wurde erwogen:

Gemäß § 82 Abs. 1 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde erster Instanz zu prüfen, ob genügend Verdachtsgründe für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben sind. Gemäß Abs. 3 leg.cit. ist von der Einleitung eines Strafverfahrens abzusehen, wenn

a) die Tat mangels ausreichender Anhaltspunkte voraussichtlich nicht erwiesen werden kann,

b) die Tat kein Finanzvergehen bildet;

c) der Verdächtige die ihm zur Last gelegte Tat nicht begangen hat oder Rechtfertigungs-, Schuldausschließungsgründe oder Strafausschließungs- oder -aufhebungsgründe vorliegen,

d) Umstände vorliegen, welche die Verfolgung des Täters hindern, oder

e) wenn die Tat im Ausland begangen und der Täter dafür schon im Ausland gestraft worden ist und nicht anzunehmen ist, dass die Finanzstrafbehörde eine strengere Strafe verhängen werde.

Ob im konkreten Einzelfall die Verdachtsgründe für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens ausreichen, ist aus der Summe der vorhandenen Anhaltspunkte zu beurteilen. Es genügt jedoch, wenn gegen den Beschwerdeführer ein Verdacht besteht. Das heißt, es müssen hinreichende Gründe vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der Verdächtige als Täter eines Finanzvergehens in Frage kommt, und nicht wirklich sicher ist, dass ein im Abs. 3 lit. a bis e angeführter Grund für eine Abstandnahme von der Einleitung des Strafverfahrens vorliegt.

Verdacht ist die Kenntnis von Tatsachen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf ein Finanzvergehen geschlossen werden kann. Bloße Vermutungen allein reichen für die Einleitung des Finanzstrafverfahrens nicht aus. Nicht jedoch ist es in diesem Verfahrensstadium schon Aufgabe der Finanzstrafbehörde, das Vorliegen eines Finanzvergehens konkret nachzuweisen oder auch Ergebnisse des durch die Einleitung erst in Gang gesetzten förmlichen Strafverfahrens vorwegzunehmen, weil diese Fragen erst im anschließenden Untersuchungsverfahren einer (endgültigen) Klärung zuzuführen sind.

Nach der Aktenlage betreibt der seit dem Veranlagungsjahr 1986 als W-Vertreter unter der StNr. 34 steuerlich erfasste Bf. seit 1988 im Amtsbereich des Finanzamtes Grieskirchen eine Handelsagentur. Den Unternehmensgegenstand bildet seit 1995 (u.a. und seit 2001 ausschließlich) die Herstellung und der Vertrieb von Kerzen. Mit verzichtete der seit im Abgabenverfahren nicht mehr steuerlich vertretene Bf. auf die Anwendung der sog. Kleinunternehmerregelung gemäß § 6 Z 18 UStG 1994. Im Juli 1996 beantragte ES die Vergabe einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer. Bis einschließlich zum Veranlagungsjahr 2001 wurden seitens des Bf. jeweils Jahresumsatzsteuerklärungen eingereicht und ergingen seitens des Finanzamtes Grieskirchen entsprechende Umsatzsteuersteuerbescheide. Im April 2003 wurde der Abgabenbehörde im Zuge einer zur StNr. 56 (HS) abgegebenen Einkommensteuererklärung für 2002 bekannt, dass die bisher unter der StNr. des Bf. steuerlich erfasste Handelsagentur-Tätigkeit seit dem Veranlagungsjahr 2002 im Rahmen einer am von ES, JS (=Gattin des Bf.) und HS (=Sohn des Bf.) als Gesellschafter gegründeten GesbR. (SE u. Mitges.), Geschäftsführer: ES, ausgeübt wurde. Bis zu diesem Zeitpunkt waren von ES weder für 2002 noch für das laufende Veranlagungsjahr 2003 Umsatzsteuervoranmeldungen eingereicht bzw. Umsatzsteuervorauszahlungen entrichtet worden. Seitens der Abgabenbehörde erging zur (neu vergebenen) StNr. 12 u.a. eine Umsatzsteuerklärung für 2002 (Frist: ) an die GesbR.. Am wurde seitens des Bf. zur StNr. 12 eine Jahresumsatzsteuererklärung für 2002, darin ausgewiesener Umsatz: 217.318,94 €, sowie der Gesellschaftsvertrag ein- bzw. nachgereicht. Erklärungskonform wurde vom Finanzamt Grieskirchen die Jahresumsatzsteuer 2002 mit Bescheid vom mit 33.509,95 € festgesetzt. Bis zum (Datum der gegenständlichen Verfahrenseinleitung) wurden vom Bf. für die Voranmeldungszeiträume 2003 (vgl. § 21 UStG 1994) weder Umsatzsteuervoranmeldungen eingereicht noch Umsatzsteuervorauszahlungen entrichtet.

Gemäß § 33 Abs. 1 FinStrG macht sich der Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung bewirkt.

Gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG macht sich weiters der Abgabenhinterziehung schuldig, wer unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung an Umsatzsteuer (Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss hält.

Eine Abgabenverkürzung nach Abs. 1 oder 2 ist bewirkt, wenn Abgaben, die bescheidmäßig festzusetzen sind, zu niedrig festgesetzt wurden oder infolge Unkenntnis der Abgabenbehörde von der Entstehung des Abgabenanspruches mit dem Ablauf der gesetzlichen Erklärungsfrist nicht festgesetzt werden konnten bzw. wenn Abgaben, die selbst zu berechnen sind, ganz oder teilweise nicht entrichtet wurden (§ 33 Abs. 3 lit. a und b FinStrG).

Verkürzt wird eine Steuereinnahme nicht nur dann, wenn sie überhaupt nicht eingeht, sondern auch bzw. bereits dann, wenn sie ganz oder teilweise dem Steuergläubiger nicht in dem Zeitpunkt zukommt, in dem dieser darauf einen gesetzlichen Anspruch hätte. Auch nur die vorübergehende Abgabenverkürzung bewirkt daher den Tatbestand des § 33 Abs. 1 FinStrG. Gleiches gilt auch für den Deliktserfolg bei Selbstbemessungsabgaben, der bereits dann eintritt, wenn diese nicht im Zeitpunkt ihrer Fälligkeit (vgl. dazu § 21 Abs. 1 UStG 1994) abgeführt bzw. entrichtet werden.

Dass die bisher festgestellte Vorgangsweise des Bf., der einerseits unter Verletzung der ihm als Verantwortlichen der GesbR. obliegenden abgabenrechtlichen Erklärungs- und Offenlegungspflicht (§§ 139 ff BAO) durch die Nichterklärung der im Rahmen der Mitunternehmerschaft im Veranlagungsjahr 2002 erzielten Umsätze eine Abgabenverkürzung iHd. bescheidmäßig festgesetzten Umsatzsteuer iSd. obzitierten Bestimmung des § 33 Abs. 3 lit. a FinStrG - zum Zeitpunkt der Einreichung der letztlich doch über entsprechende Aufforderung der Abgabenbehörde erstellten Umsatzsteuer-Jahreserklärung war der tatbestandsmäßige Deliktserfolg bereits eingetreten - und andererseits durch die unter Verletzung der Vorschriften des § 21 UStG 1994 die Umsatzsteuervorauszahlungen für die Voranmeldungszeiträume Jänner bis Mai 2003 verkürzt hat, den objektiven Tatverdacht iSd. der bezogenen Bestimmungen des FinStrG begründen, ist ob der bisherigen Erhebungsergebnisse evident und wird auch in der Beschwerde selbst nicht bestritten. Im Hinblick auf die (nunmehr erfolgte) Präzisierung der eigentlichen Tathandlung iSd. § 33 Abs. 1 FinStrG wird auf die Ausführungen in Dorail/Harbich, Kommentar zum Finanzstrafgesetz, § 33 Anm. 2, verwiesen.

Was den Verdacht zu der vom Bf. bestrittenen subjektiven Tatseite angeht, ist zu § 33 Abs. 1 FinStrG (vgl. § 8 Abs. 1 FinStrG) festzustellen, dass dem als Geschäftsführer der GesbR. fungierenden ES, der vor dem nunmehr maßgeblichen Zeitpunkt über eine bereits jahrelange Erfahrung als zur Umsatzsteuer veranlagter selbständiger Unternehmer verfügte und in der Vergangenheit dadurch, indem er die sich aus den umsatzsteuerrechtlichen Vorschriften für ihn ergebenden Rechte und Pflichten durchaus selbsttätig und von sich aus wahrgenommen hat, gezeigt hat, dass er, der ja für das Veranlagungsjahr 2002 auch zur StNr. 34 (im Gegensatz zu den Vorjahren) aus Eigenem keine Umsatzsteuerjahreserklärung abgegeben hat, mit den abgabenrechtlichen Bestimmungen und hier insbesondere mit der Verpflichtung des Unternehmers iSd. UStG 1994 zur Einreichung einer Jahresumsatzsteuererklärung durchaus vertraut war, ein für einen bedingten Tatvorsatz jedenfalls ausreichender Wissensstand sowohl hinsichtlich der Verletzung der abgabenrechtlichen Offenlegungspflicht als auch hinsichtlich der eingetretenen Abgabenverkürzung unterstellt werden kann. Trotz dieser Kenntnis um die zumindest ernsthaft in Erwägung zu ziehende Rechtswidrigkeit und deren Folgen hat nach dem bisherigen Erhebungsstand der Bf. dennoch tatbildmäßig gehandelt und so offenbar den verpönten Deliktserfolg des § 33 Abs. 1 FinStrG billigend in Kauf genommen.

Gleiches lässt sich aber auch hinsichtlich der erforderlichen subjektiven Verdachtskomponente im Hinblick auf den Tatvorwurf des § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG feststellen. Auf den diesbezüglichen Vorsatz (vgl. dazu Zl. 84/15/0134) kann nämlich schon daraus geschlossen werden, dass der Bf. im Zuge seiner langjährigen unternehmerischen Tätigkeit laut Abgabenakt in der Vergangenheit sehr wohl, wenn auch nur vereinzelt, Umsatzsteuervoranmeldungen beim Finanzamt eingereicht bzw. auch Umsatzsteuervorauszahlungen (fristgerecht) entrichtet und somit zu erkennen gegeben hat, dass ihm sowohl das System der UStG bzw. der Umsatzsteuer und insbesondere die Bedeutung der voranmeldungszeitraumbezogenen Umsatzsteuervorauszahlungen grundsätzlich bekannt waren. Wenngleich es nach der Aktenlage zutrifft, dass trotz der jahrelangen Nichteinhaltung der Verpflichtungen gemäß § 21 UStG 1994 seitens der Abgabenbehörde keinerlei Maßnahmen (vgl. insbesondere § 21 Abs. 3 UStG 1994) gesetzt wurden, kann dennoch mit der in dem derzeitigen Verfahrensstadium erforderlichen Wahrscheinlichkeit der Schluss gezogen werden, dass dem Bf. bei seiner Handlungsweise einerseits die Pflichtverletzung laut UStG als auch andererseits die für ihn durch die erheblich spätere Entrichtung der Umsatzsteuer eingetretene (vorläufige) Steuerersparnis bzw. die damit zwangsläufig einhergehende Verkürzung gegenüber dem Abgabengläubiger hinreichend bewusst war, um daraus einen subjektiven Tatverdacht iSd. § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG ableiten zu können.

Ob der somit dem Grunde nach an Hand der bisherigen Verfahrensergebnisse zu bestätigende Tatverdacht letztlich zu der gemäß § 98 Abs. 3 FinStrG erforderlichen Überzeugung, der Bf. habe die ihm bisher zur Last gelegten Finanzvergehen tatsächlich begangen, führen wird, bleibt dem nunmehr von der Finanzstrafbehörde durchzuführenden Untersuchungsverfahren vorbehalten.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und unter gleichzeitiger Präzisierung des Bescheidspruches die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen aber das Recht zu, gegen diesen Bescheid binnen sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof muss -abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.

Gemäß § 169 FinStrG wird zugleich dem Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof eingeräumt.

Linz,

Zusatzinformationen


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Materie
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Tatverdacht
subjektive Tatseite bei Abgabenhinterziehungen

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at