Hemmungswirkung eines Fristverlängerungsantrages
Rechtssätze
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Stammrechtssätze | |
RV/0757-L/04-RS1 | Einem während einer bereits verlängerten Berufungsfrist eingebrachten Fristverlängerungsansuchen kommt hemmende Wirkung zu (vgl. Ritz, BAO-Kommentar², § 245 Tz. 26 und Stoll, BAO, 2524). Nach Ansicht des unabhängigen Finanzsenates tritt eine weitere Hemmung der Berufungsfrist auch dann ein, wenn ein neuerliches Fristverlängerungsansuchen innerhalb der in einem Fristverlängerungsansuchen angeführten Frist eingebracht wurde, obwohl die Abgabenbehörde über das erste Fristverlängerungsansuchen noch nicht entschieden hat. In diesem Fall ist die Berufungsfrist nach § 245 Abs. 4 erster Satz BAO bis zur Entscheidung über das zweite Fristverlängerungsansuchen gehemmt. Der Ablauf der Rechtsmittelfrist tritt jedenfalls dann ein, wenn über das zweite Fristverlängerungsansuchen nicht entschieden wird und die im Fristverlängerungsansuchen angegebene Frist ungenützt abgelaufen ist (§ 245 Abs. 4 zweiter Satz BAO). |
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch KPMG Alpen-Treuhand GmbH, Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft, 4021 Linz, Kudlichstraße 41-43, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr vom betreffend Zurückweisung einer Berufung (§ 273 BAO) entschieden:
Der Berufung wird Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Strittig ist die Rechtzeitigkeit der gegen den Grunderwerbsteuerbescheid vom eingebrachten Berufung vom , beim Finanzamt eingelangt am .
Die Berufungswerberin hat mit Schreiben vom die Verlängerung der Rechtsmittelfrist bis beantragt. Den Antrag hat das Finanzamt nicht bearbeitet.
In einem weiteren Schreiben vom , eingelangt beim Finanzamt am , wurde neuerlich eine Verlängerung der Rechtsmittelfrist bis beantragt. Das Fristverlängerungsansuchen wurde jedoch beim Finanzamt irrtümlich in einem anderen Akt abgelegt, sodass dieses bei Eingang der Berufung vom gegen den Grunderwerbsteuerbescheid vom nicht auffindbar war.
Nach einem Ermittlungsverfahren, in dem die Berufungswerberin Unterlagen zur Glaubhaftmachung der rechtzeitigen Einbringung des Fristverlängerungsansuchens vom vorlegte, wurde mit dem angefochtenen Zurückweisungsbescheid die Berufung gegen den Grunderwerbsteuerbescheid vom als verspätet zurückgewiesen.
Die gegen diese Zurückweisung eingebrachte Berufung wurde am dem unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vorgelegt.
Am wurde das Fristverlängerungsansuchen vom , mit dem die Verlängerung der Berufungsfrist gegen den Grunderwerbsteuerbescheid vom bis beantragt wurde, dem unabhängigen Finanzsenat übermittelt. Aus dem auf dem Fristverlängerungsansuchen angebrachten Eingangsstempel geht hervor, dass dieses am beim Finanzamt eingelangt ist. Laut einem Vermerk auf dem Ansuchen wurde dieses irrtümlich in einem anderen Akt abgelegt.
Über die Berufung wurde erwogen:
Nach § 273 Abs. 1 lit. b der Bundesabgabenordnung (BAO) hat die Abgabenbehörde eine Berufung zurückzuweisen, wenn die Berufung nicht fristgerecht eingebracht wurde.
Nach § 245 Abs. 3 BAO wird durch einen Antrag auf Fristverlängerung der Lauf der Berufungsfrist gehemmt. Gemäß § 245 Abs. 4 BAO beginnt die Hemmung des Fristenlaufes mit dem Tag der Einbringung des Antrages (§ 245 Abs. 2 oder 3 BAO) und endet mit dem Tag, an dem die Mitteilung (§ 245 Abs. 2 BAO) oder die Entscheidung (§ 245 Abs. 3 BAO) über den Antrag dem Antragsteller zugestellt wird. In den Fällen des § 245 Abs. 3 BAO kann jedoch die Hemmung nicht dazu führen, dass die Berufungsfrist erst nach dem Zeitpunkt, bis zu dem letztmals ihre Verlängerung beantragt wurde, abläuft.
Einem während einer bereits verlängerten Berufungsfrist eingebrachten Fristverlängerungsansuchen kommt ebenfalls hemmende Wirkung zu (vgl. Ritz, BAO-Kommentar², § 245 Tz. 26 und Stoll, BAO, 2524). Nach Ansicht des unabhängigen Finanzsenates tritt eine weitere Hemmung der Berufungsfrist auch dann ein, wenn ein neuerliches Fristverlängerungsansuchen innerhalb der in einem Fristverlängerungsansuchen angeführten Frist eingebracht wurde, obwohl die Abgabenbehörde über das erste Fristverlängerungsansuchen noch nicht entschieden hat. In diesem Fall ist die Berufungsfrist nach § 245 Abs. 4 erster Satz BAO bis zur Entscheidung über das zweite Fristverlängerungsansuchen gehemmt. Der Ablauf der Rechtsmittelfrist tritt jedenfalls dann ein, wenn über das zweite Fristverlängerungsansuchen nicht entschieden wird und die im Fristverlängerungsansuchen angegebene Frist ungenützt abgelaufen ist (§ 245 Abs. 4 zweiter Satz BAO).
Da im gegenständlichen Fall innerhalb der gehemmten Rechtsmittelfrist ein neuerliches Fristverlängerungsansuchen eingebracht wurde und die Abgabenbehörde über beide Ansuchen nicht entschieden hat, ist die Rechtsmittelfrist erst mit Ablauf der im zweiten Fristverlängerungsansuchen angeführten Frist, also am , abgelaufen. Die am beim Finanzamt eingelangte Berufung gegen den Grunderwerbsteuerbescheid vom war daher rechtzeitig. Aus diesem Grunde hatte die Aufhebung des angefochtenen Bescheides zu erfolgen.
Linz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | |
Schlagworte | zweites Fristverlängerungsansuchen Hemmung Berufungsfrist Ablauf der Hemmung Ablauf der Berufungsfrist |
Zitiert/besprochen in | UFSaktuell 2005, 200 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at