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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 24.08.2004, RV/1241-W/04

Säumniszuschlag in der Fassung vor BGBl I Nr. 2000/142 (objektive Säumnisfolge)

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
Beim Säumniszuschlag gemäß § 217 Abs.1 BAO in der Fassung vor BGBl. Nr. 142/2000 handelt es sich um eine rein objektive Säumnisfolge. Die genannte Norm macht den Eintritt der Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages allein davon abhängig, dass eine Abgabe nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet wird. Es werden somit die Gründe, aus denen im Einzelfall eine Abgabe nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet worden ist, nicht berücksichtigt.
Die Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages entsteht nicht erst mit seiner bescheidmäßigen Geltendmachung, sondern bereits mit Ablauf des für die Entrichtung der betreffenden Abgaben maßgebenden Fälligkeitstages ().
Die Übergangsbestimmung des § 323 Abs. 12 BAO sieht zum Antrag einer mündlichen Berufungsverhandlung vor dem unabhängigen Finanzsenat vor, dass nach § 284 Abs. 1 BAO in der Fassung vor dem AbgRmRefG gestellte Anträge auf mündliche Verhandlung (was nach alter Rechtslage nur in Fällen möglich war, über welche der Berufungssenat zu entscheiden hatte) ab als auf Grund des § 284 Abs. 1 Z 1 BAO gestellt gelten. Zum anderen wird für jene Berufungen, über die nach der vor dem geltenden Rechtslage nicht durch den Berufungssenat zu entscheiden war, ein gesondert auszuübendes bis befristetes Antragsrecht auf Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung eröffnet. Angesichts der aufgezeigten Rechtslage war mangels entsprechenden Antrags von der Durchführung einer mündlichen verhandlung Abstand zu nehmen.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Firma W-GmbH, vertreten durch die Klosterneuburger Wirtschaftstreuhand GesmbH, 3400 Klosterneuburg, Hölzlgasse 50, vom gegen die Bescheide des Finanzamtes Gänserndorf vom betreffend Festsetzung von Säumniszuschlägen entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Das Finanzamt Gänserndorf hat mit Bescheiden vom die Säumniszuschläge in Höhe von 5.593,00 ATS (entspricht 406,46 €) für 1996, 13.235,00 ATS (entspricht 961,10 €) für 1997 sowie 6.884,00 ATS (entspricht 509,28 €) für 1998 festgesetzt, denen die Umsatzsteuerbescheide des Finanzamtes Gänserndorf für die Jahre 1996 bis 1998 vom zugrunde lagen.

Im fristgerecht eingebrachten Schreiben vom wurde von der Berufungswerberin (Bw.) neben den angefochtenen Bescheiden vom auch gegen die Festsetzung von Säumniszuschlägen Berufung erhoben, wobei sich das Berufungsvorbringen inhaltlich gegen die Wiederaufnahmebescheide bzw. die Abgabenbescheide bzw. ausführlich gegen deren mangelhafte Bescheidbegründung richtet und sich auch die Beweisanträge auf diese Bescheide beziehen. Es wurde beantragt, die Bescheide mangels nachvollziehbarer Begründung als unüberprüfbar aufzuheben, in eventu die angefochtenen Abgabenbescheide dahingehend abzuändern, dass anstelle der neu festgesetzten Abgabenbeträge die bisher vorgeschriebenen treten und die Bescheide über die Wiederaufnahme und Säumniszuschläge ersatzlos aufgehoben werden. Gemäß § 284 Abs. 1 BAO wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.

Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen.

Über die in der Berufung vom bekämpften Bescheide - mit Ausnahme der Bescheide über die Festsetzung von Säumniszuschlägen - wurde mit ho. Berufungserledigung vom , RV/2362, 2363-W/02, entschieden und danach der Akt zur Erledigung der Berufung über die Festsetzung der Säumniszuschläge zuständigkeitshalber weitergeleitet.

Über die Berufung wurde erwogen:

Wird eine Abgabe nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so tritt nach § 217 Abs. 1 BAO in der Fassung BGBl Nr. 681/1994 mit Ablauf dieses Tages die Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages ein, soweit der Eintritt dieser Verpflichtung nicht gemäß Abs. 2 bis 6 oder § 218 hinausgeschoben wird.

Für Säumniszuschläge wegen Nichtentrichtung von Abgaben, für die der Abgabenanspruch im Jahr 2001 und früher entstanden ist, ist gemäß § 323 Abs. 8 BAO das Säumniszuschlagsrecht in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 142/2000 anzuwenden.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Säumniszuschlagspflicht im Sinne des § 217 BAO eine formelle Abgabenzahlungsschuld voraus. Ein Bescheid über einen Säumniszuschlag ist auch dann rechtmäßig, wenn die zugrunde liegende Abgabenfestsetzung sachlich unrichtig ist, wobei Bemessungsgrundlage des Säumniszuschlages die nicht entrichtete Abgabenschuldigkeit ist ().

Beim Säumniszuschlag gemäß § 217 Abs. 1 BAO in der Fassung vor BGBl I 2000/142 handelt es sich um eine rein objektive Säumnisfolge. Die genannte Norm macht den Eintritt der Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages allein davon abhängig, dass eine Abgabe nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet wird. Es werden somit die Gründe, aus denen im Einzelfall eine Abgabe nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet worden ist, nicht berücksichtigt.

Den bekämpften Bescheiden über die Festsetzung der Säumniszuschläge liegen die Bescheide über die Festsetzung der Umsatzsteuer 1996 bis 1998 vom zugrunde.

Die Fälligkeit der Vorauszahlungen an Umsatzsteuer tritt gemäß § 21 Abs. 1 UStG 1994 jeweils am fünfzehnten Tag des auf einen Kalendermonat zweitfolgenden Kalendermonats ein. Für die Entstehung des Säumniszuschlages nach § 217 BAO kommt es daher auf den Zeitpunkt der Erlassung der Jahresumsatzsteuerbescheide bzw. eines Umsatzsteuer-Festsetzungsbescheides nicht an ().

Die Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages entsteht nicht erst mit seiner bescheidmäßigen Geltendmachung, sondern bereits mit Ablauf des für die Entrichtung der betreffenden Abgaben maßgebenden Fälligkeitstages ().

Da es sich bei der Veranlagung zur Umsatzsteuer um eine Festsetzung der Abgabe nach der Fälligkeit handelt, die Bw. die Abgaben jedoch nicht innerhalb der Nachfrist von einem Monat ab der Bekanntgabe der Umsatzsteuerbescheide entrichtete, sind die Säumniszuschläge verwirkt bzw. die objektiven Tatbestandsmerkmale des § 217 Abs.1 BAO zur Gänze erfüllt.

Die Begründung der Berufung beschränkt sich allein auf die Ausführung, dass - bei Stattgabe der Berufung gegen die Sachbescheide - Säumniszuschläge nicht vorzuschreiben seien.

Liegen gemäß § 252 Abs. 2 BAO einem Bescheid Entscheidungen zugrunde, die in einem Abgabenbescheid getroffen worden sind, so kann der Bescheid nicht mit der Begründung angefochten werden, dass die im zugrunde liegenden Bescheid getroffenen Entscheidungen unzutreffend sind.

Da weitere Gründe in der Berufung nicht geltend gemacht wurden bzw. auch dem Abgabenakt nicht zu entnehmen waren, andererseits die gesetzlichen Voraussetzungen der Verhängung von Säumniszuschlägen erfüllt sind, war die Berufung als unbegründet abzuweisen.

Hinsichtlich der Beantragung einer mündlichen Berufungsverhandlung vor dem unabhängigen Finanzsenat sieht die Übergangsbestimmung des § 323 Abs. 12 BAO zum einen vor, dass nach § 284 Abs. 1 BAO in der Fassung vor dem AbgRmRefG gestellte Anträge auf mündliche Verhandlung (was nach alter Rechtslage nur in Fällen möglich war, über welche der Berufungssenat zu entscheiden hatte) ab als auf Grund des § 284 Abs. Z 1 BAO gestellt gelten. Zum anderen wird für jene Berufungen, über die nach der vor dem geltenden Rechtslage nicht durch den Berufungssenat zu entscheiden war, ein gesondert auszuübendes bis befristetes Antragsrecht auf Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung eröffnet. Angesichts der aufgezeigten Rechtslage war mangels entsprechenden Antrags von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand zu nehmen.

Abschließend wird darauf hingewiesen, dass es der Bw. überlassen bleibt, als Folge der unter der ho. GZ. RV/2362,2363-W/02 ergangenen Berufungsentscheidung vom gemäß § 221a Abs. 2 BAO in der Fassung BGBl Nr. 681/1994 einen Antrag auf Anpassung der Säumniszuschläge zu stellen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Säumniszuschlag nach altem Recht
Antrag auf mündliche Verhandlung vor Schaffung des unabhängigen Finanzsenates

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
BAAAC-35957