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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 23.08.2004, RV/1007-W/04

Unterliegt die Einräumung der Dienstbarkeit eines lebenslänglichen, unentgeltlichen Wohnrechtes an der Ehewohnung vom Ehemann an die Ehefrau im Zuge einer Übergabe der Schenkungssteuer?

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
Insbesonders dann, wenn die Einräumung des Wohnungsgebrauchsrechtes auf einer Liegenschaft erfolgt, die nicht als Hauptwohnsitz der Ehegatten dient, da hier eine Befriedigung des dringenden Wohnungsbedürfnisses keinesfalls gegeben ist.
Folgerechtssätze
wie RV/2458-W/02-RS1
Jede unentgeltliche Überlassung einer Wohnung kann Gegenstand einer Schenkung bzw. einer freigebigen Zuwendung sein und löst daher Schenkungsteuer aus, soweit sie nicht Teil einer Unterhaltspflicht ist. Davon ist jedoch die Einräumung eines dinglichen Nutzungsrechtes, wozu auch ein Wohnrecht gehört, zu unterscheiden, da eine solche, im Gegensatz zur reinen Gebrauchsüberlassung, stets zu einer objektiven Bereicherung führt.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., R-gasse, vertreten durch Dr. Werner Altmann, öffentlicher Notar, 1060 Wien, Münzwardeingasse 4/7, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom , St.Nr., betreffend Schenkungssteuer entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Mit Schenkungsvertrag vom schenkte und übergab Herr Dr. F.H. die in seinem Alleineigentum stehende Liegenschaft EZ.,KG. seinem Sohn.

Gemäß Punkt sechstens des Vertrages räumte der Geschenknehmer als teilweise Gegenleistung für diese Schenkung dem Geschenkgeber und über dessen Anweisung auch der Ehegattin des Geschenkgebers, seiner Mutter, Frau Dr. E.H., der Berufungswerberin (Bw.), an der vertragsgegenständlichen Liegenschaft jeweils das lebenslängliche und unentgeltliche Wohnungsgebrauchsrecht, bestehend aus der Alleinbenützung des Hauses EZ.,KG. ein.

Gemäß Punkt achtens Z. 2 erteilten sodann die am Vertrag Beteiligten ihre ausdrückliche Einwilligung zur Einverleibung des Wohnungsgebrauchsrechtes gemäß Punkt sechstens dieses Vertrages für die Bw. und den Geschenkgeber.

Das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern, Wien wertete diesen Vorgang als Schenkung des Wohnrechtes an die Bw. und schrieb mit dem bekämpften Bescheid, ausgehend von einer Bemessungsgrundlage von S 80.000,00 (d.i. der gemäß § 16 Abs. 2 BewG 5-fache, im Schenkungsvertrag in Punkt neuntens Z. 3, angegebene Wert des Wohnrechtes für die Bw. von jährlich S 42.000,00 abzüglich der Freibeträge gemäß § 14 Abs. 1 und 3 ErbStG) Schenkungssteuer in Höhe von Euro 116,28 fest.

In der dagegen erhobenen Berufung wendet die Bw. ein, dass im gegenständlichen Schenkungsvertrag die Einräumung der Dienstbarkeit des Wohnungsrechtes an die Bw. nicht freigebig, sondern im Rahmen der sich aus dem Ehegesetz ergebenden Verpflichtung des Ehegatten an die Ehegattin zur weiteren Bereitstellung der Ehewohnung erfolgt sei.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 3 Abs. 1 ErbStG gilt als Schenkung im Sinne des Gesetzes

1. jede Schenkung im Sinne des bürgerlichen Rechtes;

2. jede andere freigebige Zuwendung unter Lebenden, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird.

Auf Grund des § 15 Abs. 1 Z. 9 ErbStG bleiben Zuwendungen unter Lebenden zum Zwecke des angemessenen Unterhaltes ..... des Bedachten steuerfrei.

Im Berufungsfall ist die Bw. der Ansicht, dass das ihr eingeräumte Wohnrecht im Hinblick auf dessen Unterhaltscharakter keine freigebige Zuwendung im Sinne des § 3 ErbStG und damit gar keinen schenkungssteuerbaren Vorgang darstelle.

Dem ist entgegenzuhalten, dass nach der Systematik der oben wörtlich zitierten Rechtsvorschriften zwischen Unterhaltsberechtigten- und verpflichteten vereinbarte Unterhaltszahlungen ebenfalls freigebigen Charakter aufweisen, bei Erfüllung des Begünstigungstatbestandes allerdings steuerbefreit sind (siehe die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom , 82/15/0028 und vom ,86/16/0187).

Zum Unterhalt zählen die Kosten der Wohnung, Ernährung, Bekleidung und sonstige ähnliche Bedürfnisse. Der Ehegatte ist aber weder aus diesem Titel noch aus § 97 ABGB verpflichtet, dem anderen Ehegatten an der ehelichen Wohnung Miet- oder Eigentumsrechte zu verschaffen. Die Unterhaltsverpflichtung beinhaltet demnach nur ein Recht auf Mitbenützung der Wohnung. Das dingliche Recht "Wohnrecht" ist darin nicht eingeschlossen, da es über die Mitbenützung hinausgeht und daher auch über die Befriedigung der gewöhnlichen Wohnbedürfnisse.

Weiters ist dazu zu sagen, dass nach Lehre und Rechtsprechung jede unentgeltliche Überlassung einer Wohnung Schenkungssteuer auslöst, soweit die unentgeltliche Überlassung nicht Teil einer Unterhaltspflicht ist. Davon ist jedoch die Einräumung eines dinglichen Nutzungsrechtes, wozu auch ein Wohnrecht gehört, streng zu unterscheiden, da dieses, im Gegensatz zur reinen Gebrauchsüberlassung, stets zu einer objektiven Bereicherung führt.

Gegenstand einer Schenkung bzw. einer freigebigen Zuwendung kann jede im Verkehr stehende Sache sein, sofern sie von wirtschaftlichem Wert ist. Auch der Gebrauch von Vermögen ist ein Vorteil, durch den der Bedachte in seinem Vermögen bereichert wird. Gegenstand einer Schenkung kann somit auch die Einräumung einer Dienstbarkeit sein (siehe 361/79 und , 96/16/0236, 0237).

Im vorliegenden Schenkungsvertrag wurde der Bw. seitens ihres Ehemannes im Zuge der Übertragung der Liegenschaften von ihm an den Sohn die Dienstbarkeit des lebenslänglichen Wohnungsgebrauches an dieser bis dahin in seinem Alleineigentum stehenden Liegenschaft unentgeltlich eingeräumt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom , 2001/16/0592 dazu in einem ähnlich gelagerten Fall ausgeführt:

"Der Erfüllung des steuerlichen Tatbestandes steht dabei nicht entgegen, dass es sich bei der Wohnung, die Gegenstand der Einräumung der Dienstbarkeit war, nach dem Beschwerdevorbringen um die eheliche Wohnung der beiden in aufrechter Ehe lebenden Vertragspartner handelte, in welcher Wohnung die Erfüllung der in § 90 ABGB geregelten Verpflichtung der Ehegatten zur umfassenden ehelichen Lebensgemeinschaft, besonders zum gemeinsamen Wohnen, zum Ausdruck gekommen ist. Die Beschwerdeführerin geht selbst davon aus, dass diese Ehegemeinschaftswirkung, welche in der Ehewohnung manifestiert wird, keinen Vermögenswert bildet. Diese familienrechtliche wechselseitige Verpflichtung zur ehelichen Lebensgemeinschaft steht ebenso wie die in § 97 ABGB geregelten Ansprüche hinsichtlich der Ehewohnung, die der Befriedigung des dringenden Wohnbedürfnisses des anderen Ehegatten dient, in keinem Zusammenhang damit, auf Grund welchen Titels einer der beiden Ehepartner oder beide gemeinsam über die eheliche Wohnung verfügungsberechtigt sind. Die aus dem Familienrecht erfließende Berechtigung zur Benützung der Ehewohnung kann nicht dem dinglichen Recht des Wohnungsgebrauches gleichgesetzt werden. Es trifft daher nicht zu, dass mit der in Rede stehenden Vertragsurkunde gegenüber der Beschwerdeführerin ein ihr bereits zustehendes Recht nur "bekräftigt" - und "verdinglicht" - wurde.

Durch diesen Vorgang wurde, wie bereits ausgeführt, die Bw. in ihrem Vermögen bereichert, ohne dafür eine Gegenleistung zu erbringen. Daraus folgt nunmehr, dass die vorliegende Einräumung der Dienstbarkeit des Wohnungsrechtes an die Bw. der Schenkungssteuer unterliegt.

Weiters ist noch hinzuzufügen, dass die in § 97 ABGB geregelten Ansprüche hinsichtlich der Ehewohnung nur dann zutreffen, wenn diese Wohnung der Befriedigung des dringenden Wohnbedürfnisses des anderen Ehegatten dient. Wird die vertragsgegenständliche Liegenschaft jedoch, wie im Berufungsfall, nicht als Hauptwohnsitz , sondern lediglich als Nebenwohnsitz genützt, so kann schon deshalb die Einräumung des Wohnungsgebrauches als dingliches Recht nicht der Befriedigung des dringenden Wohnbedürfnisses des anderen Ehegatten dienen, da bereits die als Hauptwohnsitz genützte Wohnung diese Voraussetzung erfüllt.

Die Berufung war daher als unbegründet abzuweisen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
unentgeltliches
lebenslanges Wohnrecht
Einräumung der Dienstbarkeit
eheliche Unterhaltspflicht
Befriedigung des dringenden Wohnbedürfnisses
Verweise
Anmerkung
abweichend RV/0545-I/03
Zitiert/besprochen in
SWK 23/24 2008, S 634

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
DAAAC-35952