Bemessungsgrundlage für Selbstbehalt bei außergewöhnlicher Belastung Aufwendungen für Brille als außergewöhnliche Belastung Aufwendungen für Heimcomputer als Werbungskosten
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des P, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 4., 5. und 10. Bezirk vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2002 entschieden:
Der Berufung wird teilweise Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem am Ende der folgenden Entscheidungsgründe als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Der Bw. erzielt Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit bei einem Handelsunternehmen und bei einem Unternehmen für Bewachungsdienst.
Im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung machte er an Werbungskosten 183,95 € für eine Brille und 7.510,80 € für Begräbniskosten (Umwandlung in gruftartiges Grab 1.108,00 €, Grabstein 6.402,00 €) und 38,85 € für Spitalkosten für seinen Vater und 30 € für Spenden als außergewöhnliche Belastung geltend.
Das Finanzamt berücksichtigte die Kosten für die Brille als Werbungskosten. Als außergewöhnliche Belastung wurden die Spenden, die Spitalskosten und 3.000,00 € für Begräbnis als zwangsläufig erachtet und im Zuge der Veranlagung nach Abzug eines Selbstbehaltes in der Höhe von 2.697,06 berücksichtigt.
Gegen diesen Bescheid wurde Berufung eingebracht. Der Bw. brachte vor, dass laut Einkommensteuergesetz nur ein Selbstbehalt von 10 Prozent festgelegt sei. Den Selbstbehalt berechnete der Bw. mit 10 Prozent der zwangsläufigen außergewöhnlichen Belastung, was einen Selbstbehalt von 306,89 € ergab. Er beantragte die Berechnung des Selbstbehaltes in dieser Höhe.
Die Finanzbehörde entschied mit abweisender Berufungsvorentscheidung und legte in der Begründung ausführlich die Berechnung des Selbstbehaltes dar, woraus ersichtlich wurde, dass der Selbstbehalt vom erzielten Einkommen des Bw. zu berechnen war.
Gegen diese Berufungsvorentscheidung wurde neuerlich Berufung eingebracht. Der Bw. beantragte weiterhin, dass für die Berechnung des Selbstbehaltes die Aufwendungen für außergewöhnliche Belastung als Bemessungsgrundlage für die Anwendung des gesetzlichen Prozentsatzes herangezogen würden. Darüber hinaus begehrte er die Berücksichtigung von Werbungskosten in der Höhe von 295,08 € als Leasingraten für den Heimcomputer, welchen er sich für Büroarbeiten als nichtselbstständiger Arbeitnehmer angeschafft habe.
Über Befragen gab der Bw. telefonisch bekannt, dass er allein im Haushalt lebe und der Computer ausschließlich durch ihn genützt werde. Er brauche ihn für die Erstellung von Tabellen betreffend Eingangsrechnungen und Kontoauszügen. Er sei im Controlling tätig und brauche diese Tabellen für seine Tätigkeit. Die erstellten Tabellen maile er sodann zur Auswertung in die Firma oder umgekehrt. Er nutze den Computer aber auch privat. Dem Vorschlag der Behörde, die berufliche Nutzung des Computers auf Grund dieser Angaben mit 60 Prozent zu schätzen, um ein aufwändiges Ermittlungsverfahren betreffend das konkrete Ausmaß der beruflichen Verwendung zu vermeiden, stimmte der Bw. zu.
Über die Berufung wurde erwogen:
Außergewöhnliche Belastung - Berechnung Selbstbehalt:
Sachverhalt:
Der Bw. trug Aufwendungen im Zusammenhang mit der Beerdigung seines Vaters. Die Finanzbehörde hat diese Aufwendungen teilweise anerkannt und nach Abzug eines Selbstbehaltes den diesen Selbstbehalt übersteigenden Teil zum Abzug als außergewöhnliche Belastung zugelassen. Der Selbstbehalt wurde vom Einkommen des Bw. berechnet.
Rechtliche Würdigung:
Gemäß § 34 Abs. 4 EStG beeinträchtigt die Belastung die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich, soweit sie einen vom Steuerpflichtigen von seinem Einkommen zu berechnenden Selbstbehalt übersteigt. Nach dieser Bestimmung ist daher für die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit und für die Berechnung des Selbstbehaltes das Einkommen maßgeblich und stellt damit die Bemessungsgrundlage für den Selbstbehalt dar.
Im vorliegenden Fall wurde von der Finanzbehörde der Selbstbehalt in gesetzeskonformer Weise vom Einkommen in der gesetzlich vorgegebenen Höhe berechnet. Das Vorbringen des Bw., den Selbstbehalt von der Höhe der außergewöhnlichen Aufwendungen zu berechnen, findet keine Deckung in der Rechtslage. Dem Berufungsvorbringen kann daher diesbezüglich nicht gefolgt werden.
Aufwendungen für Brille:
Sachverhalt:
Der Bw. machte in seiner Erklärung Aufwendungen für eine Brille geltend. Die Finanzbehörde berücksichtigte diese Aufwendungen als Werbungskosten.
Rechtliche Würdigung:
Gemäß § 16 Abs. 1 EStG sind Werbungskosten Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Nichtabzugsfähig sind jedoch Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen (§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG). Unter diese nichtabzugsfähigen Aufwendungen sind die Aufwendungen für Gegenstände des höchstpersönlichen Gebrauches einzureihen, gleichgültig, ob sie auch für die Berufsausübung benötigt werden. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zählen zu diesen Gegenständen Armbanduhren, Brillen, Hörgeräte, Zahnprothesen etc.. Die Aufwendungen für die Brille können daher keine Berücksichtigung als Werbungskosten finden.
Die Brille stellt jedoch einen Sehbehelf dar. Die Aufwendung kann unter Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastung Berücksichtigung finden.
Werbungskosten - Aufwendungen für einen Computer:
Sachverhalt:
Der Bw. tätigte Aufwendungen, indem er einen Heimcomputer leaste, den er für seine berufliche Tätigkeit im Controlling verwendete, und zwar erstellt der Bw. vor allem Tabellen in Excel, welche von ihm dann ausgewertet werden. Der Computer wird vom Bw. auch privat genutzt. Der Bw. lebt allein in seinem Haushalt und der Computer wird nur von ihm genutzt.
Rechtliche Würdigung:
Aufwendungen für einen Personal-Computer einschließlich des Zubehörs sind als Werbungskosten - Aufwendungen für Arbeitsmittel - abzugsfähig, soweit eine berufliche Verwendung feststeht. Ist der Computer in der Wohnung des Steuerpflichtigen aufgestellt, dann ist die berufliche Notwendigkeit und das Ausmaß der beruflichen Nutzung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Die Aufteilung in den beruflichen und privaten Anteil ist gegebenenfalls im Schätzungswege vorzunehmen. Ohne konkreten Nachweis nehmen die Lohnsteuerrichtlinien 1999 eine Privatnutzung von mindestens 40 Prozent an.
Im vorliegenden Fall wird der Computer vom Bw. sowohl privat als auch beruflich genutzt. Das Ausmaß der privaten Nutzung wird von der Behörde im Einvernehmen mit dem Bw. mit 40 Prozent geschätzt. Es sind daher 60 Prozent der Aufwendungen für Leasing, das sind 177,00 €, als Werbungskosten abzugsfähig.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Beilage : 1 Berechnungsblatt
Wien, am
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 34 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Schlagworte | Selbstbehalt Bemessungsgrundlage Brille Werbungskosten Heimcomputer Privatanteil Gegenstände des höchstpersönlichen Gebrauches Krankheitskosten Arbeitsmittel private Nutzung |
Verweise | LStR 1999, Lohnsteuerrichtlinien 1999 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at