Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent), UFSL vom 23.08.2004, FSRV/0075-L/04

Beschwerde gegen Einleitungsbescheid wegen Abgabenhehlerei wegen Verjährung und mangelndem Tatverdacht

Rechtssätze


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Stammrechtssätze
FSRV/0075-L/04-RS1
Für die Beurteilung der Anhängigkeit eines verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahrens iSd. § 31 Abs. 4 lit. b FinStrG ist eine Verfolgungshandlung auch dann maßgeblich, wenn bei Identität des Tatobjektes der materiellrechtliche Tatbestand einer Hinterziehung von Eingangsabgaben später gegen eine Abgabenhehlerei ausgetauscht wird.

Entscheidungstext

Beschwerdeentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des Finanzstrafsenates 6, Hofrat Dr. Peter Binder, in der Finanzstrafsache gegen AP, Kauffrau, geb. 1945, 4020 Linz, X-straße, vertreten durch Grassner Lenz Thewanger & Partner, Rechtsanwälte, 4020 Linz, Elisabethstraße 1, über die Beschwerde der Beschuldigten vom gegen den Bescheid über die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gemäß § 83 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) des Hauptzollamtes Linz, vertreten durch HR Dr. Norbert Koplinger, vom , SN 500-2004/00100-001,

zu Recht erkannt:

I. Der Spruch des bekämpften Einleitungsbescheides wird insofern ergänzt bzw. abgeändert, als er nach der Textpassage "... eine Verkürzung von Eingangsabgaben gemäß §§ 35 Abs. 2 iVm. 11 FinStrG bewirkt wurde" zu lauten hat:

die Sachen, hinsichtlich welcher das Finanzvergehen der Hinterziehung von Eingangsabgaben begangen wurde, an sich gebracht hat oder die Täter eines im § 37 Abs. 1 lit. a bezeichneten Finanzvergehens unterstützt hat, Sachen, hinsichtlich welcher das Finanzvergehen begangen wurde, zu verheimlichen oder zu verhandeln und hiermit ein Finanzvergehen nach § 37 Abs. 1 lit. a oder lit. b FinStrG begangen hat.

II. Im Übrigen wird die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom hat das Hauptzollamt Linz als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen die Beschwerdeführerin (Bf.) zur SN 500-2004/00100-001 ein finanzstrafbehördliches Untersuchungsverfahren eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, dass diese Anfang November 1997 vorsätzlich durch die Übernahme verfahrensgegenständlicher Teppiche, weiters durch das zur Verfügung-Stellen der Räumlichkeiten für die Zwischenlagerung und die Anmietung eines LKWs bei der Firma B zur Verteilung der Teppiche durch türkische Staatsangehörige, nachdem der Gesellschafter und Geschäftsführer der Firma AH Tur Tik. San. Ltd Sti, in TR-48700 Marmaris, G, vorsätzlich durch die Ausstellung einer unterfakturierten Rechnung für eingangsabgabenpflichtige Waren, nämlich 61 Stk. (184,02 m2) Wollteppiche, 13 Stk. (36,93 m2) Wollteppiche Kilim und 40 Stk. (36,72 m2) Seidenteppiche "Anatolien" mit einem derzeit unbekannten Wert, darauf entfallende Eingangsabgaben derzeit ebenfalls unbekannt, welche am der Abfertigung zum freien Verkehr (in der Einfuhr) beim Hauptzollamt Linz, Zweigstelle Flughafen, zu ANr. 12 durch die Spedition S, Zweigniederlassung Linz-Flughafen, zu Grunde gelegt wurde, dazu beigetragen haben, dass unter Verletzung der in den Art. 29ff ZK iVm. 199 ZK-DVO normierten zollrechtlichen Anzeige- und Wahrheitspflicht eine Verkürzung von Eingangsabgaben gemäß §§ 35 Abs. 2 iVm. 11 FinStrG bewirkt wurde, die Täter eines im § 37 Abs. 1 lit. a FinStrG bezeichneten Finanzvergehens nach der Tat dabei unterstützt habe, eine Sache, hinsichtlich welcher das Finanzvergehen begangen wurde, zu verheimlichen oder zu verhandeln und hiermit ein Finanzvergehen nach § 37 Abs. 1 lit. b FinStrG begangen habe.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte Beschwerde der Beschuldigten vom , in welcher im Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:

Die der Beschuldigten vorgeworfene Tat, nämlich ein durch die Übernahme, die zur Verfügung-Stellung von Lagerräumlichkeiten und der Anmietung eines LKWs geleisteter Beitrag zu der hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Teppiche unter Verletzung der im ZK normierten Anzeige- und Wahrheitspflicht begangenen Eingangsabgabenverkürzung, sei Anfang November 1997 begangen worden. Da es sich bei dem angenommenen Delikt um ein Erfolgsdelikt handle, habe mit dem jedenfalls noch 1997 erfolgten Eintritt des Taterfolges der Lauf der Verjährungsfrist iSd. § 31 FinStrG begonnen. Da das beim Hauptzollamt Linz zur GZ. 34 abgehandelte Verfahren wegen Neufestsetzung der USt wohl keine Verfolgungshandlung iZm. § 35 Abs. 2 iVm. 11 FinStrG darstelle, sei die Verfolgung des Deliktes jedenfalls verjährt, sofern überhaupt davon auszugehen sei, dass die Beschuldigte dieses Delikt überhaupt zu verantworten habe. In der Niederschrift vom sei nämlich kein Schuldeingeständnis hinsichtlich einer Beitragstäterschaft zu einer vorsätzlichen Abgabenhinterziehung zu erblicken. Da weder die Bescheid-Feststellungen noch der Inhalt der angeführten Niederschrift ein vorsätzliches Verhalten der Bf. belegen würden, werde beantragt, den Einleitungsbescheid aufzuheben und das Strafverfahren einzustellen.

Zur Entscheidung wurde erwogen:

Gemäß § 82 Abs. 1 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde erster Instanz die ihr zukommenden Verständigungen bzw. Mitteilungen darauf zu prüfen, ob genügende Verdachtsgründe für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben sind. Gemäß Abs. 3 leg.cit. ist von der Einleitung eines Strafverfahrens abzusehen, wenn

a) die Tat mangels ausreichender Anhaltspunkte voraussichtlich nicht erwiesen werden kann,

b) die Tat kein Finanzvergehen bildet;

c) der Verdächtige die ihm zur Last gelegte Tat nicht begangen hat oder Rechtfertigungs-, Schuldausschließungsgründe oder Strafausschließungs- oder -aufhebungsgründe vorliegen,

d) Umstände vorliegen, welche die Verfolgung des Täters hindern, oder

e) wenn die Tat im Ausland begangen und der Täter dafür schon im Ausland gestraft worden ist und nicht anzunehmen ist, dass die Finanzstrafbehörde eine strengere Strafe verhängen werde.

Ob im konkreten Einzelfall die Verdachtsgründe für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens ausreichen, ist aus der Summe der vorhandenen Anhaltspunkte zu beurteilen. Es genügt jedoch, wenn gegen den Beschwerdeführer ein Verdacht besteht. Das heißt, es müssen hinreichende Gründe vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der Verdächtige als Täter eines Finanzvergehens in Frage kommt, und nicht wirklich sicher ist, dass ein im Abs. 3 lit. a bis e angeführter Grund für eine Abstandnahme von der Einleitung des Strafverfahrens vorliegt.

Verdacht ist die Kenntnis von Tatsachen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf ein Finanzvergehen geschlossen werden kann. Bloße Vermutungen allein reichen für die Einleitung des Finanzstrafverfahrens nicht aus. Nicht jedoch ist es in diesem Verfahrensstadium schon Aufgabe der Finanzstrafbehörde, das Vorliegen eines Finanzvergehens konkret nachzuweisen oder auch Ergebnisse des durch die Einleitung erst in Gang gesetzten förmlichen Strafverfahrens vorwegzunehmen, weil diese Fragen erst im anschließenden Untersuchungsverfahren einer (endgültigen) Klärung zuzuführen sind.

Vorweg ist - lediglich zur Klarstellung - darauf hinzuweisen, dass der im angefochtenen Einleitungsbescheid ausgesprochene Tatverdacht nicht ein Finanzvergehen iSd. §§ 35 Abs. 2 iVm. 11 FinStrG, sondern vielmehr das Delikt der Abgabenhehlerei nach § 37 Abs. 1 lit. b FinStrG zum Gegenstand hat.

Weiters findet sich in den zur Beschwerde vorgelegten Akten kein Hinweis auf ein iZm. dem Gegenstand stehendes (Abgaben-)Verfahren des Zollamtes Linz unter der in der Beschwerde angeführten GZ. 34 . Laut Aktenlage ist lediglich unter der GZ. 56 am ein Bescheid betreffend die nachträgliche Berichtigung der buchmäßigen Erfassung der mit Bescheid vom , Zl. 78, festgesetzten Eingangsabgabenschuld ergangen.

Nach der bisherigen Aktenlage zur angeführten SN ist - auch von der Bf. weitestgehend unbestritten - von nachstehendem Sachverhalt auszugehen:

Am wurden beim Hauptzollamt Linz Zweigstelle Flughafen unter der ANr. 12 über Antrag der im Auftrag der Firma W&P KEG, 4190 Bad Leonfelden, handelnden Spedition S & Co AG als Anmelder die im Spruch des angefochtenen Einleitungsbescheides angeführten 114, für die Bf. als Empfänger bestimmten Teppiche, Versender: Firma Marmaris AH, G , TR-Marmaris Mugla, mit einem angegebenen Gesamtwert von 90.781,00 ATS laut beiliegender Faktura durch Verzollung (festgesetzte Eingangsabgaben: 18.156,00 ATS EUSt) zum freien Verkehr in der Einfuhr abgefertigt.

Die daraufhin wegen des Verdachtes der Unterfakturierung seitens des Hauptzollamtes Linz bzw. des Finanzamtes Linz (im Zuge einer zur StNr. der Bf. durchgeführten Betriebsprüfung) angestellten Ermittlungen ergaben, dass die Bf. anlässlich eines Türkei-Aufenthaltes im September 1997 gemeinsam mit Bekannten, u.a. ihrer Freundin Frau IP, in einem Geschäftslokal der Versenderfirma in Marmaris insgesamt 9 Teppiche (1 Seidenteppich um ca. 20.000,00 ATS für die Bf., 2 Seiden-Woll-Teppiche iWv. von ca. 23.000,00 ATS, 1 Wollteppich iWv. ca. 15.000,00 ATS für bzw. im Auftrag des nicht an der Reise teilnehmenden JP, persönlich haftender Gesellschafter der Firma W&P KEG, 4190 Bad Leonfelden sowie 5 Teppiche für weitere, von der Bf. namentlich nicht bekannt gegebene Reiseteilnehmer) im Gesamtwert von 90.000,00 bis 100.000,00 ATS erworben hat. Es wurde mit dem Verkäufer MM bzw. dem Eigentümer der Firma Marmaris AH, Herrn ST vereinbart, dass die Bf. vorerst sämtliche Teppiche (mittels eines "gesperrten" Schecks über 100.000,00 ATS) bezahlen sollte und die Waren in weiterer Folge an ihre Adresse in Linz geschickt werden sollten. Nach dem Eintreffen der Teppiche sollte die Bf. die einzelnen Abnehmer verständigen und diese nach Bezahlung des Kaufpreises zuzüglich anteiliger Versand- und Verzollungskosten (namentlich die EUSt) ausfolgen. Bei einem weiteren Türkeiaufenthalt der Bf. im Oktober 1997 kündigte MM ihr gegenüber an, "weitere Teppiche" an ihre Anschrift zu senden und gemeinsam mit einem weiteren türkischen Staatsbürger zur Bf. nach Österreich zu kommen. Ende Oktober/Anfang November 1997 traf dann MM gemeinsam mit seinem namentlich nicht genannten Bekannten in Österreich bzw. in Linz bei der Bf. ein. Nachdem dieser zuvor bereits mittels Fax vom Verkäufer mitgeteilt worden war, dass die Teppiche abgeschickt worden seien, wurde die Bf. Anfang November 1997 vom Zollamt Flughafen Linz telefonisch verständigt, dass die Teppiche eingetroffen seien. Die Bf. beauftragte daraufhin den ihr persönlich bekannten JP die Sendung abzuholen und wurden ihr, nachdem ihr JP zuvor telefonisch mitgeteilt hatte, dass es sich bei den Teppichen um eine "riesige Menge" (insgesamt 9 Ballen) handle und insgesamt ca. 20.000,00 ATS an Verzollungsgebühren zu entrichten seien, am die in den Verzollungsunterlagen angeführten Teppiche zugestellt und in der Wohnung in der Hstraße, 4020 Linz, gelagert. Von der Bf. auf die "Mehrmenge" - die von der Bf. bestellten bzw. gekauften 9 Teppiche machten dabei lediglich einen Ballen aus - angesprochen, erklärten die in der Wohnung anwesenden MM und der in der Zwischenzeit ebenfalls in Linz eingetroffene ST, der angeblich über ein weiteres (Teppich-)Geschäft im Raum Kiel verfügte, dass sie einen LKW benötigten, um die überzähligen Teppiche zum Weiterverkauf bzw. zur Weiterverhandlung abtransportieren zu können. Die Bf. mietete daraufhin am bei der Firma B rent a car Autovermietung GmbH einen LKW mit dem pol. Kennzeichen 910, mit dem dann die Teppiche von den drei türkischen Staatsbürgern abtransportiert wurden. Am traf sich die Bf. zwecks Rückgabe des LKWs in Salzburg (Hauptbahnhof) mit den Türken und wurden dabei die noch im LKW vorhandenen Teppiche von den türkischen Staatsbürgern in andere kurzzeitig organisierte Fahrzeuge umgeladen.

Die aus Anlass der Verzollung vom angefallenen Abgaben bzw. Verzollungskosten (Abrechnung der Spedition S & Co AG Nr. 81-7108373) wurden von der Bf. an JP entrichtet. Ebenso wurde von der Bf. der Scheckbetrag iHv. 100.000,00 ATS nach Erhalt der Teppiche am freigegeben bzw. das Mietentgelt für den LKW entrichtet. Die 9 bestellten Teppiche verblieben bei der Bf. und wurden von ihr gegen Entrichtung der Kosten (vereinbarter Kaufpreis zuzüglich anteiliger Versandspesen und Verzollungskosten) an die jeweiligen Abnehmer ausgefolgt.

Dieser Sachverhalt ergibt sich insbesondere aus den bisherigen Angaben der Bf. (erste Verdächtigen-Einvernahme am sowie weitere Einvernahmen am 10.,11.,14. und ), den Aussagen von IP und den sonstigen abgaben- und finanzstrafbehördlichen, auch seitens des Finanzamtes Linz zur StNr. 1112 durchgeführten Erhebungen (Hausdurchsuchung vom ).

Gemäß § 37 Abs. 1 lit. b FinStrG macht sich derjenige der Abgabenhehlerei schuldig, wer vorsätzlich den Täter eines der in lit. a bezeichneten Finanzvergehen (vorsätzlicher Kauf, in Pfandnahme, Ansichbringen, Verheimlichen oder Verhandeln einer Sache hinsichtlich welcher u.a. eine Verkürzung von Eingangsabgaben begangen wurde) nach der Tat dabei unterstützt, den Tatgegenstand zu verheimlichen oder zu verhandeln.

Nach § 37 Abs. 1 lit. a leg.cit. macht sich auch der Abgabenhehlerei schuldig, wer vorsätzlich eine Sache, hinsichtlich welcher u.a. eine Verkürzung von Eingangsabgaben begangen wurde, an sich bringt.

Beide Tatbestände sind rechtlich austauschbar, sodass grundsätzlich Wahlfeststellungen zulässig sind (vgl. Zl. 13 Os 116/83).

Zur Unterstützung des Vortäters iSd. § 37 Abs. 1 lit. b FinStrG trägt alles bei, was diesem die Aufrechterhaltung der durch die Vortat geschaffenen rechtswidrigen Vermögenslage (durch Verheimlichen oder Verhandeln) erleichtert, was also die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes durch eine (weitere) Verdunkelung der Sach- und Rechtslage noch mehr erschwert. Im Unterschied zum ebenfalls verheimlichenden bzw. verhandelnden Täter iSd. § 37 Abs. 1 lit. a FinStrG stellt hier die bloße Unterstützung des Vortäters eine ebenfalls als Abgabenhehlerei zu qualifizierende Tathandlung dar.

Tatbildmäßig iSd. § 37 Abs. 1 lit. a (Ansichbringen) handelt auch derjenige, der die Gewahrsame an der streitverfangenen Sache, beispielsweise durch Lagerung in der Wohnung, erwirbt.

Dass die Aktenlage ausreichend Anhaltspunkte in Richtung einer durch den für die Ausstellung der unterfakturierten Rechnung Verantwortlichen der Versenderfirma begangenen Vortat iSd. §§ 35 Abs. 2 iVm. 11 FinStrG bietet, ist angesichts des bisher erhobenen Sachverhaltes evident und seitens der Bf. auch nicht bestritten. Dabei kann zumindest im derzeitigen Verfahrensstadium davon ausgegangen werden, dass die bezeichnete Vortat von den auch in weiterer Folge in Österreich in Erscheinung getretenen MM und ST begangen wurde.

Dies gilt gleichermaßen auch für einen objektiven Tatverdacht in der Richtung, dass der/die Täter des in § 37 Abs. 1 lit. a angeführten Finanzvergehens die streitgegenständlichen Teppiche verhandelt haben (§ 37 Abs. 1 lit. b FinStrG) bzw. durch deren Übernahme, Zwischenlagerung und Anmietung des LKWs von der Bf. dabei unterstützt wurden, wobei für die von der Bf. für sich bzw. die anderen Abnehmer zurückbehaltenen 9 Teppiche wohl (auch) ein tatbildmäßiges Verhalten iSd. Abs. 1 lit. a leg.cit. anzunehmen ist.

Vorsätzlich iSd. bezogenen Gesetzesstelle handelt, wer es zumindest ernsthaft für möglich hält, dass er durch sein Verhalten eine zuvor den Gegenstand einer Abgabenhinterziehung bildende Ware an sich bringt bzw. den Täter der Abgabenhinterziehung dabei unterstützt, die inkriminierte Ware zu verhandeln, und sich mit diesen Möglichkeiten abfindet (vgl. § 8 Abs. 1 FinStrG).

Der Täter handelt dabei schon dann mit dem erforderlichen Unrechtsbewusstsein, wenn er sich dessen bewusst ist, das sein Verhalten gegen die Rechtsordnung an sich verstößt. Eine Kenntnis der jeweiligen möglicherweise verletzten Normen in ihren Einzelheiten ist dazu nicht erforderlich (vgl. z.B. Zl. 94/17/0430).

Nach den eigenen Angaben der Bf., bei der auch schon aus ihrer beruflichen Tätigkeit (selbständige Einzelkauffrau seit 1979) ein entsprechender Wissens- und Informationsstand hinsichtlich des Zusammenhanges zwischen Rechnungsangaben und Abgabenfestsetzung angenommen werden kann, insbesondere in der Einvernahme vom (v.a. S 7 und 8 des Protokolls), kann mit der im derzeitigen Verfahrensstadium erforderlichen Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass ihr spätestens ab dem Zeitpunkt der Übernahme der gesamten Lieferung am (114 statt 9 Teppiche bzw. 9 statt 1 Ballen) bzw. mit der Entrichtung von Versand- und Verzollungskosten iHv. lediglich 20.271,00 ATS (laut Abrechnung des Anmelders) hinreichend klar war, dass die von ihr entgegengenommenen Waren zuvor Gegenstand eines durch die türkischen Geschäftspartner begangenen Finanzvergehens gewesen waren und dass sie durch ihre Handlungen (Übernahme, Zwischenlagerung und Mithilfe bei der weiteren Verhandlung der Tatobjekte durch die Vortäter) zur Verschleierung dieser Tat beitrug, sodass der im angefochtenen Bescheid erfolgte Ausspruch eines Tatverdachtes iSd. § 37 Abs. 1 leg.cit. durchaus zu Recht erfolgt ist.

Gemäß § 31 Abs. 2 FinStrG beträgt die, gegebenenfalls einen Strafaufhebungsgrund iSd. § 82 Abs. 3 lit. c FinStrG darstellende und mit dem Abschluss der mit Strafe bedrohten Tätigkeit, frühestens jedoch mit dem Beginn der abgabenrechtlichen Festsetzungsverjährung in Gang gesetzte (§ 37 Abs. 1 leg.cit.) Verjährung für andere Finanzvergehen als Finanzordnungswidrigkeiten fünf Jahre.

Gemäß Abs. 4 lit. b leg.cit. wird jene Zeit, während der wegen der Tat gegen den Täter ein (verwaltungsbehördliches) Finanzstrafverfahren anhängig ist, in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet.

Die angeführte Hemmung der Strafbarkeit der Verjährung tritt dabei bereits mit der ersten gegen den mutmaßlichen Täter gerichteten Verfolgungshandlung, z.B. mit der ersten Einvernahme als Verdächtiger zur Tat, ein (vgl. dazu z.B. Zl. 85/16/0096).

Nun ist zwar die erste Einvernahme der Bf. (noch) zu einem Tatverdacht in Richtung einer Bestimmungstäterschaft zur Abgabenhinterziehung gemäß §§ 35 Abs. 2 iVm. 11 FinStrG (vgl. S 2 der Niederschrift vom ) erfolgt, doch vermag dies in Folge der weitestgehenden Identität der prozessualen Tat (vgl. dazu eingehend Zl. 89/16/0017) bzw. des mit strafbehördlicher Verfolgung bedrohten Ereignisses (vgl. Zl. 13 Os 71/74) nichts daran zu ändern, dass bereits mit diesem jedenfalls noch innerhalb der Frist des § 31 Abs. 2 FinStrG gelegenen Zeitpunkt eine Ablaufhemmung iSd. Abs. 4 lit. b leg.cit. eingetreten ist. Dem diesbezüglichen Beschwerdevorbringen, dass die bereits eingetretene Verjährung der Strafbarkeit einer finanzstrafrechtlichen Verfolgung der Bf. entgegenstehe, kommt daher im Hinblick auf die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verfahrenseinleitung keine Relevanz zu.

Insgesamt war daher spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde unter gleichzeitiger Ergänzung des sich auf Grund der bisher getroffenen Sachverhaltsfeststellungen für zweckmäßig erachteten Ergänzung des Spruches als unbegründet abzuweisen.

Linz, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Tatverdacht
Abgabenhehlerei
Vorsatz
Verjährung und Fortlaufhemmung

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at