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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSL vom 20.07.2004, RV/0173-L/03

Vertreterpauschale für einen Personaldisponenten bei einer Personal-Leasing-Firma

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/0173-L/03-RS1
Ein Personaldisponent bei einer Personalleasing-Firma übt keine ausschließliche Vertretertätigkeit im Sinn der zu § 17 Abs. 6 EStG 1988 ergangenen Verordnung, BGBl. Nr. 1993/32, aus, wenn zu seinen Aufgaben neben der Herbeiführung von Geschäftsabschlüssen mit den Firmen, die derartige Dienste in Anspruch nehmen, auch die gesamte Abwicklung des Geschäftes von der Auswahl geeigneter Arbeitnehmer bis zu deren Betreuung am jeweiligen Arbeitsplatz gehören. Die Voraussetzungen für das Vertreterpauschale sind in diesem Fall nicht gegeben.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Achleitner & Partner, gegen die Bescheide des Finanzamtes Linz betreffend Einkommensteuer für die Jahre 2000 und 2001 entschieden:

Die Berufungen werden als unbegründet abgewiesen.

Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.

Rechtsbelehrung

Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.

Gemäß § 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Entscheidungsgründe

Der Berufungswerber ist als Personaldisponent bei einer Personal-Leasing-Firma beschäftigt. Im Zuge seiner Erklärungen zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagungen 2000 und 2001 beantragte er unter anderem die Anerkennung des Vertreterpauschales im Sinn der Verordnung des BM für Finanzen vom , BGBl. Nr. 32/1993. Vorgelegt wurde eine Bestätigung des Arbeitgebers, dass zu seinem Aufgabengebiet der Verkauf und die Beratung in Personalfragen bei Kunden vor Ort, die Betreuung von bestehenden Kunden und Neuakquise gehören. Der Anteil der Außendiensttätigkeit betrage 80 bis 85%. Das Finanzamt berücksichtigte in den Arbeitnehmerveranlagungen das Vertreterpauschale nicht, da es die Tätigkeit nicht als ausschließliche Vertretertätigkeit wertete.

In der dagegen eingebrachten Berufung führte der Berufungswerber im Wesentlichen aus, dass ihm nicht erkennbar wäre, warum seinem Antrag nicht zugestimmt worden sei, und dass seines Erachtens der Sachverhalt nicht korrekt beurteilt worden sei. Die Verordnung verlange, dass der Arbeitnehmer ausschließlich Vertretertätigkeit ausüben müsse. Nicht als solche zähle eine Außendiensttätigkeit, deren vorrangiges Ziel nicht die Herbeiführung von Geschäftsabschlüssen sei. Aus der Bestätigung des Arbeitgebers gehe klar hervor, dass vorrangiges Ziel die Herbeiführung von Geschäftsabschlüssen sei. Auch das zweite Kriterium der Verordnung, dass mehr als die Hälfte der Arbeitszeit im Außendienst verbracht werden müsse, sei erfüllt.

In der Folge forderte das Finanzamt den Dienstvertrag sowie eine detaillierte Tätigkeitsbeschreibung an. Beides wurde vorgelegt. Laut dem Dienstvertrag wurden dem Berufungswerber die Aufgaben der Personaldisposition übertragen, die spezifischen Aufgaben würden sich in der Jobbeschreibung wiederfinden. In der Stellenbeschreibung wurde zu den Aufgaben festgehalten: Abgesehen von der Verpflichtung, für den regelmäßigen Zugang neuer Kunden tätig zu sein, obliegt Ihnen auch die Betreuung und Pflege der bestehenden Kunden. Zur Kundenbetreuung gehören alle Agenden, die die Gesellschaft auf Basis der für die einzelnen Geschäftsbereiche geltenden Unternehmensziele festlegt; die jeweils festgelegten Agenden werden erforderlichenfalls durch Ihren zuständigen Niederlassungsleiter ergänzt und/oder konkretisiert.

In der Aufzählung der einzelnen Aufgaben ist neben den grundsätzlichen Aufgaben unter "Eigener Außendienstbereich" angeführt: Kundenkontakte durch Besuche und Telefonate und Erstellung von aussagekräftigen Berichten - Ausarbeiten von Angeboten - Schalten von Stellenangeboten im Rahmen des vorgegebenen Budgets - Führen des Plannings - Einsatzplanung unter Berücksichtigung der MA-Qualifikation - Personalselektion - die Mitarbeiter am ersten Arbeitstag zum Kunden begleiten und sich über den jeweiligen Arbeitsplatz informieren. Die in den Kundenfirmen nötigen und vorgesehenen Sicherheitsunterweisungen durchführen und entsprechend dokumentieren - schriftliche Erfassung jedes eingehenden Auftrages und dessen Ausführung - Festlegung der Kundenhonorare unter Vorgabe das Budget zu erreichen - Teilnahme an Firmenbesprechungen und Seminaren - Selbsständiges Aneignen des Fachwissens - Sonderaufgaben je nach Erfordernis.

Als Management- Aufgaben sind aufgezählt: Überwachung des Mahnwesens und der Personalaktenführung - Haftung bei nichtversicherten Kunden - verantwortlich für die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen (Arbeitszeitgesetz, AÜG, Arbeitnehmerschutzgesetz) - Kontrolle über fristgerechte Abgaben sämtlicher Akte bzw. Informationen - monatliche Analyse des BAB und Vorausplan für die nächsten 3 Monate - Investitionen - Sonderaufgaben.

Unter Zugrundelegung dieser Unterlagen wies das Finanzamt die Berufung mit Berufungsvorentscheidung als unbegründet ab, da nicht alle in der Stellenbeschreibung angeführten Aufgaben als Vertretertätigkeit anzusehen seien. Insbesondere die Personalselektion, die Personaldisposition, das Schalten von Stellenangeboten sowie die Überwachung des Mahnwesens und der Personalaktenführung würden nicht diesem Berufsbild entsprechen.

Im Vorlageantrag hielt der Berufungswerber unter teilweiser Wiederholung seiner bisherigen Ausführungen sein Begehren weiterhin aufrecht und erklärte ergänzend, dass es nicht korrekt sei, die oben genannten Aufgaben nicht in Zusammenhang mit der Außendiensttätigkeit zu sehen. Die Personaldisposition sei unbedingt notwendig, um bei einem konkreten Auftrag die am besten geeignete Person zuteilen zu können. Die Personalaktenführung habe sich bewährt, weil vor Ort die Anregungen, Bedürfnisse, Beschwerden der Auftraggeber besprochen und geklärt werden können. Auch das Schalten von Stellenangeboten erfolge auftragsbezogen. Alle Tätigkeiten dienen dem Ziel der Herbeiführung von Geschäftsabschlüssen. Er sei daher der Meinung, dass das Vertreterpauschale laut Erklärung anzuerkennen sei.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 17 Abs. 6 EStG 1988 können zur Ermittlung von Werbungskosten vom Bundesminister für Finanzen Durchschnittssätze für Werbungskosten im Verordnungswege für bestimmte Gruppen von Steuerpflichtigen nach den jeweiligen Erfahrungen der Praxis festgelegt werden. Von dieser Möglichkeit hat der Bundesminister Gebrauch gemacht und in seiner (für die Berufungsjahre gültigen) Verordnung vom über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für Werbungskosten von Angehörigen bestimmter Berufsgruppen unter anderem festgelegt, dass Vertreter 5% der Bemessungsgrundlage, höchstens 30.000 S jährlich als pauschale Werbungskosten beanspruchen können. Die Verordnung bestimmt weiters, dass der Arbeitnehmer ausschließlich Vertretertätigkeit ausüben muss.

Näher umschrieben wurden die Berufsgruppen, die von der Verordnung umfasst sein sollen, in einem Durchführungserlass. Hinsichtlich der Berufsgruppe der Vertreter wird dort ausgeführt: Vertreter sind Personen, die im Außendienst zum Zwecke der Anbahnung und des Abschlusses von Geschäften und zur Kundenbetreuung tätig sind. Eine andere Außendiensttätigkeit, deren vorrangiges Ziel nicht die Herbeiführung von Geschäftsabschlüssen ist, zählt nicht als Vertretertätigkeit (z.B. Kontrolltätigkeit oder Inkassotätigkeit).

Mit dieser Tätigkeitsbeschreibung ist somit klargestellt, dass nach dem Willen des Verordnungsgebers keineswegs jede Außendiensttätigkeit unter die Vertretertätigkeit fällt. Dient sie z.B. der Abwicklung eines bereit abgeschlossenen Vertrages, so kann das Pauschale hiefür nicht in Anspruch genommen werden.

Kerngeschäft der Arbeitgeberfirma des Berufungswerbers ist Personalleasing. Die Kunden sind Unternehmen, die aus den verschiedensten Gründen - vorübergehend - einen erhöhten Personalbedarf haben. Aus einem Pool von Mitarbeitern aus dem gewerblichen, technischen, kaufmännischen Bereich, stellt die Firma diesen Unternehmen Personal nach Wunsch für kurz- oder langfristige Einsätze zur Verfügung, oder vermittelt es durch gezielte Suche im internen oder externen Netzwerk. Die Betreuung des Kunden erfolgt bis zum Abschluss eines Arbeitsvertrages, auf Wunsch auch darüber hinaus.

Wie aus der Stellenbeschreibung zu ersehen ist, obliegt dem Berufungswerber als Personaldisponent die gesamte Betreuung des Kunden von der Anbahnung des Auftrages jedenfalls bis zum Abschluss eines Arbeitsvertrages bzw der Aufnahme der Arbeit durch die vermittelte Arbeitskraft. Es handelt sich um ein komplexes Tätigkeitsfeld, das neben den laufenden Kundenkontakten auch den gesamten Vorgang von Anwerbung, Auswahl, Evidenthaltung von Arbeitskräften und Betreuung auch dieser Arbeitskräfte bei der Kundenfirma (siehe Stellenbeschreibung: Mitarbeiter am 1. Arbeitstag zum Kunden begleiten etc.) umfasst. Der Dienstvertrag fordert vom Berufungswerber somit nicht nur die Anbahnung und den Abschluss des Geschäftes mit dem Kunden, sondern letztlich auch noch die gesamte Abwicklung des Geschäftes bzw. die Überwachung des gegenseitigen Leistungsaustausches. Entgegen der Ansicht des Berufungswerbers dienen diese Arbeiten jedoch nicht mehr der Herbeiführung von Geschäftsabschlüssen und sind nicht mehr Bestandteil der Vertretertätigkeit. Die für die Anerkennung des Pauschales geforderte Ausschließlichkeit ist damit nicht gegeben.

Aus den angeführten Gründen war wie im Spruch zu entscheiden.

Linz,

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 17 Abs. 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 1 Z 9 Durchschnittssätze für Werbungskosten - Angehörige bestimmter Berufsgruppen, BGBl. II Nr. 382/2001
Schlagworte
Werbungskosten
Vertreterpauschale
Vertretertätigkeit
Zitiert/besprochen in
UFSaktuell 2004, 387

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at