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Berufungsentscheidung - Zoll (Referent), UFSZ1W vom 13.08.2004, ZRV/0105-Z1W/02

Festsetzung von Alkoholsteuer

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
Herstellung von Alkohol nach Abweisung einer Abfindungsanmeldung führt zur Enstehung einer Alkoholsteuerschuld nach § 8 Abs. 1 Ziffer 4 AlkStG.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde des Bf., vom gegen die Berufungsvorentscheidung des Hauptzollamtes Linz vom , Zl. 500/01354/3/2001, betreffend Alkoholsteuer entschieden:

I.) Der Spruch des Abgabenbescheides vom , Zahl 500/01354/1/2001-62, übernommen in die verfahrensgegenständliche Berufungsvorentscheidung, wird wie folgt geändert:

1.) Die ersten beiden Sätze des Spruches werden gestrichen. An deren Stelle tritt: "Gemäß § 201 BAO ( Bundesabgabenordnung ) wird die vom 22. bis zum gemäß § 8 Abs 1 Ziffer 4 AlkStG ( Alkoholsteuergesetz ) für den Bf. ,entstandene Alkoholsteuerschuld in der Höhe von ATS 8.860,- festgesetzt.

Der Regelsatz für die Alkoholsteuer beträgt ATS 3.312,- je 100l Alkohol."

2.) In der Zahlungsaufforderung wird die Formulierung " gemäß § 201 der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1964 idgF.," gestrichen.

II.) Der restliche Spruch bleibt unverändert.

III.) Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Am setzte das Hauptzollamt Linz zur Zahl 500/01354/1/2001-62 dem Bf. für 64,2 Liter Alkohol eine gemäß §§ 2 Abs. 1, 8 Abs. 1 Ziffer 4 und 20 Abs. 2 AlkStG entstanden Alkoholsteuerschuld in der Höhe von ATS 8.860,- fest. Zu entrichten sei gem. § 201 BAO ein Betrag von ATS 6.527,-, " mit Abf.Nr.5036165/18 zu entrichten " sei ein Betrag von ATS 2.333,-.

Dagegen legte der Bf. den Rechtsbehelf der Berufung ein, in der er um Aufhebung des Bescheides und um Bemessung der Alkoholsteuer nach dem bei der Abfindung zu verrechnenden begünstigten Steuersatz ersuchte. Er habe die Abfindungsanmeldung am zur Post gebracht. Durch die nicht von ihm sondern von der Post verschuldeten Verzögerung, einem Postweg von 7 Tagen, hatte die Behörde nicht mehr die Möglichkeit, den Beginn seiner Alkoholherstellung zu stoppen.

Das Hauptzollamt Linz wies mit seiner Berufungsvorentscheidung vom , Zl. 500/01354/3/2001-62/SA diese Berufung als unbegründet ab, worauf der Bf. in offener Frist den Rechtsbehelf der Beschwerde einbrachte. Er verwies auf sein Vorbringen in der Berufung. Er habe jedenfalls in gutem Glauben gehandelt, seine Anmeldung fristgerecht erledigt zu haben. Die Vorschreibung treffe ihn umso härter als ihm nicht nur die Freimenge gestrichen worden sei sondern auch die Vorschreibung nach dem Regelsteuersatz erfolgt sei. Es bedeute für ihn eine enorme finanzielle Belastung. Schließlich ersuchte er, die Vorschreibung der Alkoholsteuer laut der Abfindungsanmeldung vom vorzunehmen.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Gemäß § 2 Abs. 1 AlkStG beträgt die Alkoholsteuer 1.000,-- € je 100 Liter Alkohol (Regelsatz). Für Erzeugnisse, für welche die Steuerschuld nach dem und vorm dem entsteht, beträgt die Alkoholsteuer 13.800,-- S je 100 Liter Alkohol.

Gemäß § 8 Abs. 1 Ziffer 4 AlkStG entsteht, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, die Steuerschuld dadurch, dass Alkohol in anderer Weise als nach Ziffer 2 außerhalb des Steuerlagers gewerblich hergestellt wird.

Gemäß § 20 Abs. 2 AlkStG ist es verboten, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, Alkohol außerhalb einer Verschlussbrennerei herzustellen.

Dem Verfahren liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Am wies das Hauptzollamt Linz mit seinem Bescheid zur Zl. 500/1354/2001/62/ den Antrag des Bf. auf Herstellung von Alkohol unter Abfindung vom , Nummer 5036165/18 gemäß § 64 Abs. 2 Ziffer 2 AlkStG als verspätet ab. Der Antrag, betraf Brennzeiten vom 22. bis zum und langte am beim Hauptzollamt Linz ein. Der Abweisungsbescheid wurde dem Bf. am zugestellt und erwuchs in Rechtskraft. Der Bf. führte zu den in der Abfindungsanmeldung vorgesehenen Zeiten das Brennen von 1,2 hl Zwetschken, 4 hl Birnenmaische und 7,6 hl Obstmost durch und stellte dadurch eine Menge von insgesamt 64,2 Liter Alkohol her.

Dass der Bf. Inhaber eines Steuerlagers ist bzw. der Alkohol in einer Verschlussbrennerei hergestellt worden ist, kann aus dem Akt nicht erkannt und festgestellt werden.

Zunächst ist durch die rechtswirksame und rechtskräftige Abweisung des Abfindungsantrages klargestellt, dass die Herstellung von Alkohol unter Abfindung dem Bf. im konkreten Fall nicht bewilligt worden ist und daher die gegenständliche Herstellung von Alkohol nicht unter Abfindung erfolgt sein kann.. Der Alkohol ist demnach im Sinne des § 8 Abs.1 Ziffer 4 ALkStG vom Bf. auf eine andere Weise als unter Abfindung außerhalb eines Steuerlagers hergestellt worden.

Weiters musste nach dieser Gesetzesstelle die Herstellung gewerblich erfolgt sein. Dieser Begriff "gewerbliche Herstellung" ist nach Ansicht des Senates weit auszulegen. Schon im § 1 Abs. 1 AlkStG wird als Grundsatz festgehalten, dass Steuergegenstand unter anderem Alkohol ist, der im Steuergebiet hergestellt wird. Gemeint ist damit jede Herstellung von Alkohol, der nicht ausdrücklich ausgenommen ist. Steuerbefreit sind dem gegenüber gemäß § 4 Abs. 2 Ziffer 5 AlkStG nur Erzeugnisse, die als Hausbrand unter Abfertigung hergestellt werden. Gestärkt und bekräftigt wird dieser Grundsatz durch den oben zitierten § 20 Abs. 2 AlkStG, wonach es verboten ist, Alkohol außerhalb einer Verschlussbrennerei - ausgenommen unter Abfindung - herzustellen.

Daraus ergibt sich nach Ansicht des Senates die klare Absicht des Gesetzgebers, grundsätzlich - bis auf die eine konkret genannte Ausnahme des Hausbrandes - alle Arten der Herstellung von Alkohol im Anwendungsgebiet steuerlich zu erfassen. Dies wäre aber mit einer zum Beispiel dem Einkommensteuergesetz zu entnehmenden Definition von "gewerblich" als eine selbstständige, nachhaltige, auf Gewinn ausgerichtete Betätigung, nicht möglich.

Weiter gefasst ist die "gewerbliche Tätigkeit" im Umsatzsteuergesetz. Diese setzt voraus, dass Leistungen im wirtschaftlichen Sinn durchgeführt werden. In Anlehnung an den weiter gefassten Begriff der gewerblichen Tätigkeit im Umsatzsteuergesetz wird die gewerbliche Herstellung im Sinne des § 8 Abs. 1 Ziffer 4 AlkStG im Zusammenhang mit der genannten Absicht des Gesetzgebers daher so zu interpretieren sein, dass die Herstellung mit einem wirtschaftlichen Hintergrund erfolgt ist. Das heißt, die Herstellung ist dann als gewerblich anzusehen, wenn sie im Sinne des Wirtschaftlichkeitsprinzipes im wirtschaftlichen Interesse des Herstellers gelegen ist. Davon ist hier jedenfalls auszugehen, weil der Bf. sowohl sein eigenes Brenngerät nutzte als auch über selbst gewonnene alkoholbildende Stoffe verfügte, auch wenn ursprünglich die Herstellung unter Abfindung von steuerbefreitem Hausbrand bzw. von Alkohol mit einem ermäßigten Steuersatz geplant war.

Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass im gegenständlichen Fall der Bf. den Alkohol auf andere Weise als unter Abfindung außerhalb des Steuerlagers gewerblich hergestellt hat und für ihn daher die Steuerschuld nach § 8 Abs. 1 Ziffer 4 AlkStG entstanden ist.

Das Vorbringen des Bf., das das nicht rechtzeitige Einlangen der Abfindungsanmeldung beim Hauptzollamt Linz betrifft, wäre im vorhergehenden Verfahren nach der bescheidmäßigen Abweisung dieses Abfindungsantrages einzubringen und zu behandeln gewesen. Zum Zeitpunkt des Einlangens der Berufung im gegenständlichen Verfahren war zwar die Rechtsmittelfrist des Bescheides, mit dem die Abfindungsanmeldung angewiesen worden war noch offen, doch hat das Hauptzollamt Linz - offensichtlich wegen der eindeutigen Bezeichnung des angefochtenen Bescheides - die Berufung nicht auf dieses Verfahren bezogen. Im gegenständlichen Verfahren geht es um die Festsetzung und Vorschreibung der Abgabenschuld, weil der Abfindungsantrag des Bf. rechtswirksam und, zwar noch nicht zum Zeitpunkt der Vorschreibung, aber dann doch auch rechtskräftig abgewiesen worden ist und daher die Herstellung von Alkohol unter Abfindung nicht bewilligt worden war. Ein Aufrollen dieses Verfahrens ist mit einer Untersuchung, ob die Abfindungsanmeldung tatsächlich verspätet beim Hauptzollamt Linz eingelangt ist, kann nicht Sache des gegenständlichen Rechtsbehelfsverfahrens sein.

Ebenso können die in den Rechtsbehelfen vorgebrachten Billigkeitsargumente des Bf. in diesem Verfahren nicht gewürdigt werden. Dies ist einem Verfahren nach § 236 BAO vorbehalten.

Der Spruch des Abgabenbescheides, übernommen in den Spruch der Berufungsvorentscheidung war einerseits abzuändern, weil die dortigen Ausführungen über das rechtskräftig abgeschlossene Verfahren der Abweisung der Abfindungsanmeldung zwar eine Voraussetzung für dieses Verfahren bilden, aber als zentrales Begründungselement in die Begründung der Bescheide dieses Verfahrens und nicht in den Spruch der Bescheide zu kommen haben.

Andererseits ist die Zitierung des § 201 BAO im Zusammenhang mit der Zahlungsaufforderung ist nicht richtig. Bei einem Bescheid nach § 201 BAO handelt es sich um einen Abgabenbescheid, der dann zu erlassen ist, wenn - wie hier - Verpflichtungen zur Selbstbemessung von Abgaben nicht eingehalten worden sind. Ein unmittelbarer und spezieller Bezug zur Zahlungsaufforderung ist nicht gegeben, sodass der Spruch des Abgabenbescheides auch diesbezüglich zu berichtigen war.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Zoll
betroffene Normen
Schlagworte
Abweisung der Abfindungsanmeldung
gewerbliche Herstellung
außerhalb der Abfindung

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
BAAAC-35850