Pfändung einer Geldforderung als Anschlusspfändung
Rechtssätze
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Stammrechtssätze | |
ZRV/0040-Z3K/04-RS1 | Eine Vollstreckung ist nicht einzustellen, wenn zu erwarten ist, dass der Ertrag einer Vollstreckungsmaßnahme (Fortsetzung oder Durchführung einer Vollstreckung) ihre Kosten übersteigen wird. Unerheblich bleibt hierbei die Entstehungsart des Ertrages. |
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde des Bf. , P, vertreten durch Dr. Z, vom gegen die Berufungsvorentscheidung des Hauptzollamtes a vom , Zl. 5, betreffend Pfändung einer Geldforderung (§ 65 AbgEO) entschieden:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Das Hauptzollamt a hat mit Bescheid vom , Zl. 1, eine Geldforderung in unbekannter Höhe, die Bf auf Grund eines Bankguthabens gegen die A zustand, gemäß § 65 Abs. 1 Abgabenexekutionsordnung (AbgEO) gepfändet. Die Pfändung wurde durchgeführt, weil am Abgabenkonto 2 des Bf. zum Zeitpunkt der Pfändung ein vollstreckbarer Rückstand in Höhe von € 118.747,36 bestand. Die Pfändungsgebühren für die gegenständliche Pfändungsmaßnahme wurden mit € 1.192,55 ausgewiesen.
In der Berufung vom gegen diesen Pfändungsbescheid wurde eingewendet, die Behörde erster Instanz habe unter derselben Geschäftszahl bereits am eine derartige Pfändung vorgenommen, wobei schon damals die Pfändungsgebühr von € 1.796,23 angelaufen sei, sodass die nunmehr neuerliche Pfändung desselben Anspruches nur zu einer zusätzlichen und unnötigen Kostenvermehrung, hinsichtlich der Pfändung selbst hingegen zur Wiederholung der identen Maßnahme aus dem Jahre 2002 führe, was im Gesetz keine Deckung finden könne.
Das Hauptzollamt a wies die Berufung mit der Berufungsvorentscheidung vom als unbegründet ab. Ein Grund für die Einstellung der Vollstreckung nach § 16 Abs. 1 Z 6 AbgEO, liege nicht vor. Die Erwartung, dass eine Fortsetzung oder Durchführung der Vollstreckung eine die Kosten dieser Vollstreckung übersteigenden Ertrag nicht ergeben würde, lasse sich nur auf Grund einer Prognose im Einzelfall beantworten. Anforderungen an eine solche Prognose dürften nicht überspannt werden. Das Hauptzollamt a führte begründend weiter aus, es treffe zu, dass bereits am wegen eines damals aushaftenden vollstreckbaren Rückstandes in Höhe von € 179.157,82 eine Pfändung des Bankguthabens des Bf. bei der A , allerdings nicht unter derselben Geschäftszahl (Anmerkung 1 ) sondern unter der Geschäftszahl 3, vorgenommen worden sei. An Gebühren und Barauslagen seien für diese damalige Pfändung € 1.796,23 entstanden, die Bf. mit Bescheid vorgeschrieben worden wären. Die Pfändung vom habe sich nur auf das zum Zeitpunkt der Zustellung des Pfändungsbescheides bestehende Guthaben in Höhe von € 63.160,07 erstreckt und nicht später eingehende Zahlungen erfasst. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom sei eine Anschlusspfändung vorgenommen worden. Gepfändet sei ein seit der Zustellung des Pfändungsbescheides vom neu entstandenes Guthaben worden, welches laut Auskunft des Drittschuldners € 1.562,86 betragen habe. Der Berufungseinwand, es würde sich bei der mit dem Bescheid vom veranlassten Vollstreckungsmaßnahme um eine neuerliche Pfändung desselben Anspruches bzw. um die Wiederholung der identen Maßnahme aus dem Jahre 2002 handeln, sei daher unzutreffend. Dem Hauptzollamt a sei es im Rahmen einer Prognose im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 6 AbgEO als wahrscheinlich erschienen, dass auf dem Konto des Bf. seit der Pfändung vom durch diverse Zahlungen österreichischer Geschäftspartner neuerlich ein Guthaben entstanden ist. In Anbetracht des seinerzeitigen Guthabens von € 63.150,07 sei von einem nicht unbeträchtlichen, die Höhe der Pfändungsgebühren vermutlich jedenfalls übersteigenden Guthaben ausgegangen worden. Diese Annahme habe sich durch den erfolg der angefochtenen Pfändung bestätigt.
In seiner Beschwerde gegen die Berufungsvorentscheidung hielt der Bf. entgegen, das hinzu gekommene Guthaben stellte sich offensichtlich als Guthabenszinsen und nicht als weitere Einzahlungen österreichischer Geschäftspartner dar. Bereits eine Gegenüberstellung der von der Behörde erster Instanz zitierten Zahlen verdeutliche, dass die Pfändungsgebühr von € 1.796,23 höher als das Zinsenguthaben von € 1.562,86 sei. Damit trete deutlich zu Tage, dass die neuerliche Pfändung einer Wirtschaftlichkeitsbetrachtung nicht standhalten könne und als zweckverfehlt aufzuheben sei.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Gemäß § 65 Abs. 1 der AbgEO erfolgt die Vollstreckung auf Geldforderungen des Abgabenschuldners mittels Pfändung derselben. Im Pfändungsbescheid sind die Höhe der Abgabenschuld und der Gebühren und Auslagenersätze (§ 26) anzugeben. Sofern nicht die Bestimmung des § 67 zur Anwendung kommt, geschieht die Pfändung dadurch, dass das Finanzamt (Zollamt) dem Drittschuldner verbietet, an den Abgabenschuldner zu bezahlen. Zugleich ist dem Abgabenschuldner selbst jede Verfügung über seine Forderung sowie über das für dieselbe etwa bestellte Pfand und insbesondere die Einziehung der Forderung zu untersagen. Ihm ist aufzutragen, bei beschränkt pfändbaren Geldforderungen unverzüglich dem Drittschuldner allfällige Unterhaltspflichten und das Einkommen der Unterhaltsberechtigten bekannt zu geben.
Einstellungsgründe werden in den §§ 12 bis 14 und 16 AbgEO umschrieben. Vom Bf. wird nach seinem Vorbringen offenkundig der Einstellungsgrund des § 16 Abs. 1 Z 6 AbgEO ins Treffen geführt, wonach die Vollstreckung unter gleichzeitiger Aufhebung aller bis dahin vollzogenen Vollstreckungsakte auf Antrag oder von Amts wegen einzustellen sind, wenn sich nicht erwarten lässt, dass die Fortsetzung oder Durchführung der Vollstreckung einen die Kosten dieser Vollstreckung übersteigenden Ertrag ergeben wird.
Auch wenn das Hauptzollamt a in seiner Prognose über die Wirtschaftlichkeit einer weiteren Vollstreckungsmaßnahme in Form einer Pfändung einer Geldforderung allenfalls zu Unrecht von Zahlungen österreichischer Geschäftspartner ausgegangen sein mag, war die verfahrensgegenständliche Pfändung zulässig. Auch die Forderungspfändung von Guthabenszinsen war zulässig. Weder werden solche von gesetzlichen Einstellungsgründen angesprochen noch durch den Pfändungsbescheid vom ausgeschlossen. Vielmehr hat der Pfändungsbescheid zum Ausdruck gebracht, dass sämtliche neu entstandene Guthaben unabhängig von der Entstehungsart von der Pfändung erfasst waren ("Schuldgrund: Guthaben auf dem Girokonto 4 bzw. auf einem sonst bei Ihnen geführten Girokonto des Abgabenschuldners"). Die Pfändungsgebühr für die verfahrensgegenständliche Pfändung betrug - wie im bezughabenden Pfändungsbescheid vom ausgewiesen - entgegen den Beschwerdeausführungen nicht € 1.796,23 sondern € 1.192,55 und lag demnach nicht über sondern unter dem verfügbaren Guthaben. Die fortgesetzte Pfändung konnte daher einen die Kosten der Vollstreckung übersteigenden Ertrag erwarten lassen, sodass sich der Bf. nicht auf den Einstellungsgrund nach § 16 Abs. 1 Z AbgEO stützen konnte.
Im Übrigen wird auf die Begründungsausführungen der angefochtenen Berufungsvorentscheidung verwiesen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Klagenfurt, am
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie | Zoll |
betroffene Normen | § 16 Abs. 1 Z 6 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949 |
Schlagworte | Pfändung Geldforderung Anschlusspfändung Prognose |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at