Sonstiger Bescheid, UFSW vom 09.08.2004, RV/1200-W/04

Aufhebung wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften

Entscheidungstext

Bescheid

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung vom der Bw., vertreten durch PRAECIS, Wirtschaftstreuhand GesmbH, in 1130 Wien, Woltergasse 2B, gegen die Bescheide des Finanzamtes für Körperschaften in Wien vom betreffend Haftung zur Einbehaltung und Abfuhr der Lohnsteuer, Vorschreibung des Dienstgeberbeitrages zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und des Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen für den Zeitraum bis  wie folgt entschieden:

Die angefochtenen Bescheide und die Berufungsvorentscheidung werden gemäß § 289 Abs. 1 BAO unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erster Instanz aufgehoben.

Begründung

Aufgrund der Aussage des am von der Polizei aufgegriffenen illegal in das Bundesgebiet eingereisten serbischen Staatsbürgers AR, schon seit fünf Jahren für die Berufungswerberin (in der Folge: Bw.) zu einem Stundenlohn von S 100,00 als Maurer (ohne Beschäftigungsbewilligung) schwarz zu arbeiten, hat das Finanzamt mit Bescheiden vom die Bw. zur Haftung für Lohnsteuer herangezogen und den Dienstgeberbeitrag und den Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag vorgeschrieben (für den spruchgegenständlichen Zeitraum in Summe: Lohnsteuer S 64.799,00, Dienstgeberbeitrag S 21.113,00, Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag S 2.228,00). In der gegen diese Bescheide eingebrachten Berufung wendet die Bw. im Wesentlichen ein, dass Herr AR bei ihr nie beschäftigt gewesen sei. Überdies handle es sich bei dem Unternehmen der Bw. um einen Saisonbetrieb, bei welchem die Arbeiter während der kalten Jahreszeit abgemeldet würden.

Die Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland hat eine Beschäftigung des Herrn AR bei der Bw. als erwiesen erachtet und die Berufung daher mit Bescheid (Berufungsentscheidung) vom , GZ. RV/287-16/16/99, als unbegründet abgewiesen.

Gegen diesen Bescheid (Berufungsentscheidung) hat die Bw. am eine Beschwerde gemäß Art. 131 Abs. 1 Z 1 B-VG beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht. Mit Erkenntnis vom , Zl. 99/13/0271, hat der Verwaltungsgerichtshof den Bescheid (Berufungsentscheidung) der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom , GZ. RV/287-16/16/99, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Dadurch gilt die Berufung wiederum als unerledigt.

Gemäß § 289 Abs. 1 BAO kann die Abgabenbehörde zweiter Instanz, wenn eine Berufung weder zurückzuweisen (§ 273) noch als zurückgenommen (§ 85 Abs. 2, § 275) oder als gegenstandslos (§ 256 Abs. 3, § 274) zu erklären ist, die Berufung durch Aufhebung des angefochtenen Bescheides und allfälliger Berufungsvorentscheidungen unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erster Instanz erledigen, wenn Ermittlungen (§ 115 Abs. 1) unterlassen wurden, bei deren Durchführung ein anders lautender Bescheid hätte erlassen werden oder eine Bescheiderteilung hätte unterbleiben können. Im weiteren Verfahren sind die Behörden an die für die Aufhebung maßgebliche, im Aufhebungsbescheid dargelegte Rechtsanschauung gebunden. Durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung dieses Bescheides befunden hat.

Nach § 115 Abs. 1 BAO haben die Abgabenbehörden die abgabepflichtigen Fälle zu erforschen und von Amts wegen die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln die für die Abgabepflicht und die Erhebung der Abgaben wesentlich sind. Nach Abs. 3 haben die Abgabenbehörden Angaben der Abgabepflichtigen und amtsbekannte Umstände auch zu Gunsten der Abgabepflichtigen zu prüfen und zu würdigen.

Das Finanzamt hat seine Bescheide ausschließlich auf die Aussage des Herrn AR gestützt, seit fünf Jahren für die Bw. zu arbeiten, ohne der Bw. vor Bescheiderlassung die Möglichkeit einzuräumen, dazu Stellung zu nehmen. Das Finanzamt hat auch nicht ermittelt, über welchen Zeitraum Herr AR bei der Bw. tatsächlich beschäftigt gewesen sein soll. Die Aussage des Herrn AR, schon seit fünf Jahren für die Bw. zu arbeiten, lässt in dieser Allgemeinheit nämlich nicht den zwingenden Schluss zu, es hätte sich dabei um eine ganzjährige (ununterbrochene) Beschäftigung im Unternehmen der Bw., einem Bauunternehmen, gehandelt. Ohne diesbezügliche Ermittlungen durchzuführen, hat das Finanzamt seinen Bescheiden jedoch eine ganzjährige (ununterbrochene) Beschäftigung zu Grunde gelegt.

Dass das Finanzamt der Bw. nicht die Möglichkeit eingeräumt hat, zu der Aussage des Herrn AR Stellung zu nehmen und Ermittlungen dahingehend, ob eine ganzjährige (ununterbrochene) Beschäftigung vorgelegen haben soll unterlassen hat, begründet einen Verfahrensmangel, bei dessen Vermeidung das Ergehen eines inhaltlich anders lautenden Bescheides oder das Unterbleiben einer Bescheiderlassung nicht ausgeschlossen werden kann.

Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 289 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Aufhebung
Kassation
mangelhaftes Ermittlungsverfahren
Verweise

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