Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent), UFSL vom 06.08.2004, FSRV/0020-L/04

Beschwerde gegen Einleitungsbescheid wegen Hinterziehung von Umsatzsteuervorauszahlungen und Lohnsteuer, da keine objektive Tathandlung

Entscheidungstext

Beschwerdeentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des Finanzstrafsenates 4, Hofrat Dr. Peter Binder, in der Finanzstrafsache gegen CW, über die Beschwerde des Beschuldigten vom  gegen den Bescheid des Finanzamtes Linz vom , SN 046-2002/00746-001, dieses vertreten durch Amtsrat Gottfried Haas, betreffend Einleitung des Finanzstrafverfahrens gemäß § 83 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG)

zu Recht erkannt:

I. Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben und der bekämpfte Bescheid dahingehend abgeändert, dass dessen Z 2 zu lauten hat:

unter Verletzung der Verpflichtung zur Führung von dem § 76 des EStG 1988 entsprechenden Lohnkonten eine Verkürzung von Lohnsteuer und Dienstgeberbeiträgen zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und Zuschlägen zum Dienstgeberbeitrag für den Zeitraum Juli bis Dezember 1998 in betragsmäßig noch zu bestimmender Höhe, maximal jedoch insgesamt 111.937,00 ATS [(Lohnsteuer (L): 84.037,00 ATS, Dienstgeberbeitrag (DB): 25.211,00 ATS und Zuschläge zum Dienstgeberbeitrag (DZ): 2.689,00], d.e. insgesamt 8.134,78 €, bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten hat;

II. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom  hat das Finanzamt Linz als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen ChristianW das Finanzstrafverfahren eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, dass er als Abgabepflichtiger im Bereich des Finanzamtes Linz vorsätzlich 1) unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung an Umsatzsteuer (Zahllast oder Gutschrift) für die Monate Juli bis Dezember 1998 und November 1999 iHv. 11.384,71 € bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten und 2) unter Verletzung der Verpflichtung zur Führung von dem § 21 EStG 1988 entsprechenden Lohnkonten eine Verkürzung von L, DB und DZ für die Jahre 1996 bis 1999 iHv. insgesamt 8.134,78 € (L: 6.107,21 €, DB: 1.832,15 € und DZ: 195,42 €) bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten und hiermit Finanzvergehen nach § 33 Abs. 2 lit. a und b FinStrG begangen habe.

Begründet wurde diese Entscheidung mit Hinweisen auf die Ergebnisse der von der Abgabenbehörde durchgeführten UVA-Prüfungen bzw. einer L-Prüfung, wonach Zahllasten für die Monate Juli bis Dezember 1998 in niedrigerer Höhe bekannt gegeben worden seien bzw. die Zahllast für November 1999 weder entrichtet noch bekannt gegeben worden sei sowie unter Missachtung der Bestimmungen des § 76 EStG 1988 keine ordnungsgemäße Lohnverrechnung vorhanden gewesen sei und an Dienstnehmer geleistete Lohnzahlungen in selbiger nicht erfasst worden seien.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte Beschwerde des Beschuldigten vom , ergänzt mit Schriftsatz vom , in welcher im Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:

Zum gänzlich bestrittenen Teilfaktum 1 wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass er sämtliche u.a. zur Bemessung der streitgegenständlichen Abgaben dienenden Unterlagen im Wege seines steuerlichen Vertreters zeitgerecht und vollständig eingereicht habe. Bei den in der Bescheidbegründung angeführten UVA-Prüfungen sei er weder anwesend gewesen, noch habe er Kenntnis von ihnen gehabt, sodass die ungerechtfertigten und sich nicht auf Tatsachen gründenden Prüferschätzungen seinerseits nicht korrigiert hätten werden können. Es werde daher beantragt, die den Prüferfeststellungen zu Grunde liegende Gendarmerie-Anzeige, den den Umsatzsteuerschätzungen zu Grunde liegenden Beleg sowie die Kompetenzabtretungserklärung des zuständigen Finanzamtes, das nicht das Finanzamt Linz sei, beizuschaffen, die Rechtsquellen für die Vermutung des Tatvorsatzes und die Vorschrift, mit der die im Bescheid angegebene Währung in dem genannten Zeitraum legalisiert worden sei, und Tag und Organ der Kundmachung der Vorschrift des § 21 UStG anzugeben sowie den zuständigen Steuerberater hinsichtlich der ordnungsgemäßen Einhaltung der abgabenrechtlichen Verpflichtungen zeugenschaftlich einzuvernehmen. Des Gleichen wurde zu Teilfaktum 2 darauf hingewiesen, dass die Verpflichtung sowohl zur ordnungsgemäßen Führung der Lohnkonten als auch zur Leistung der Lohnabgaben stets eingehalten worden und auch hier die gegenteiligen Feststellungen aus Anlass der ebenfalls nicht bekannt gegebenen Lohnsteuerprüfung jedenfalls nicht zuträfen. Dies zeige sich schon allein daraus, dass im geprüften Zeitraum die genannte Firma noch gar nicht existiert habe. Es werde auch dazu eine entsprechende Beweisaufnahme (Beischaffung eines Bauprotokolls) sowie die Beischaffung der der Lohnsteuerprüfung zu Grunde gelegten Belege sowie die Bekanntgabe der betreffenden Gesetzesstellen beantragt. Abschließend wurde neben einer "Verlängerung des Beweismittelverfahrens" und einer Befassung des Spruchsenates die Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt.

Zur Entscheidung wurde erwogen:

Vorweg ist zum Beschwerdebegehren der Bezeichnung der Rechtsquelle für die Währungsangaben in dem angefochtenen Bescheid auf die Bestimmung des § 3 Abs. 2 Z 3 Eurogesetz, BGBl. I Nr. 72/2000, in Kraft getreten mit , zu verweisen.

Gemäß § 82 Abs. 1 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde erster Instanz die ihr zukommenden Verständigungen und Mitteilungen darauf zu prüfen, ob genügende Verdachtsgründe für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben sind. Gemäß Abs. 3 leg.cit. ist von der Einleitung eines Strafverfahrens abzusehen, wenn

a) die Tat mangels ausreichender Anhaltspunkte voraussichtlich nicht erwiesen werden kann,

b) die Tat kein Finanzvergehen bildet;

c) der Verdächtige die ihm zur Last gelegte Tat nicht begangen hat oder Rechtfertigungs-, Schuldausschließungsgründe oder Strafausschließungs- oder -aufhebungsgründe vorliegen,

d) Umstände vorliegen, welche die Verfolgung des Täters hindern, oder

e) wenn die Tat im Ausland begangen und der Täter dafür schon im Ausland gestraft worden ist und nicht anzunehmen ist, dass die Finanzstrafbehörde eine strengere Strafe verhängen werde.

Ob im konkreten Einzelfall die Verdachtsgründe für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens ausreichen, ist aus der Summe der vorhandenen Anhaltspunkte zu beurteilen. Es genügt jedoch, wenn gegen den Beschwerdeführer ein Verdacht besteht. Das heißt, es müssen hinreichende Gründe vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der Verdächtige als Täter eines Finanzvergehens in Frage kommt, und nicht wirklich sicher ist, dass ein im Abs. 3 lit. a bis e angeführter Grund für eine Abstandnahme von der Einleitung des Strafverfahrens vorliegt.

Verdacht ist die Kenntnis von Tatsachen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf ein Finanzvergehen geschlossen werden kann. Bloße Vermutungen allein reichen für die Einleitung des Finanzstrafverfahrens nicht aus. Nicht jedoch ist es in diesem Verfahrensstadium schon Aufgabe der Finanzstrafbehörde, das Vorliegen eines Finanzvergehens konkret nachzuweisen oder auch Ergebnisse des durch die Einleitung erst in Gang gesetzten förmlichen Strafverfahrens vorwegzunehmen, weil diese Fragen erst im anschließenden Untersuchungsverfahren einer (endgültigen) Klärung zuzuführen sind.

Nach der Aktenlage zur StNr.12 betrieb der Beschwerdeführer vom bis zum als Einzelunternehmer an der Anschrift 4020Linz,S-Straße, einen Handel mit Textilien bzw. ab zusätzlich ein Transportgewerbe (Vermieten von Kraftfahrzeugen). Ab betrieb ChristianW unter der Firmenbezeichnung: CW,H&L, FN34 des Landesgerichtes Linz, unter der genannten Anschrift ein Transport- bzw. Handelsunternehmen. Als steuerlicher Vertreter fungierte bis Jänner 1999 die WTGM, 4020 Linz, bzw. nach diesem Zeitpunkt die DWSG, 4020 Linz. Ab Sommer bzw. Herbst 1998 betrieb ChristianW unter der Anschrift 1060W,A-Gasse, unter der Bezeichnung IWCW zusätzlich eine Lagerei. Mit Jänner 1999 wurde unter der letztgenannten Anschrift von ChristianW (Beteiligung: 90 %) und IK (Beteiligung: 10 %) die CWK (seit : IKK), FN56 des Handelsgerichtes Wien, Geschäftszweig: Lagerei- und Güterbeförderungsgewerbe, StNr.78, gegründet, deren (allein) vertretungsbefugter Gesellschafter bis (Eintragung vom ) der Beschwerdeführer war.

Im Zuge einer vom Finanzamt für den 6., 7. und 15. Bezirk (05) im Juni 1999 durchführten Nachschau in dem zu diesem Zeitpunkt steuerlich (noch) nicht erfassten Betrieb der o.a. CWK, abgabenrechtlich vertreten durch TK, 1060 Wien, wurde - in dem durch die Unterschrift dokumentierten Beisein des Beschwerdeführers - u.a. festgestellt, dass die bereits für den Zeitraum Juli 1998 bis Dezember 1998 vorliegenden Rechnungen, lautend auf IWCW , unter der StNr.12 zu erfassen seien.

Am wurde beim Landesgericht Linz unter der Zl.910 über das Vermögen der Firma CW,H&L, das Konkursverfahren eröffnet und Rechtsanwalt JN, 4040 Linz, zum Masseverwalter bestellt. Dieser Konkurs wurde mit Beschluss des Landesgerichtes Linz vom (Gläubiger-Quote: 4,9 %) aufgehoben.

Auf Grund einer vom Gendarmeriepostenkommando Hallstatt über die missbräuchliche Verwendung eines, auf ChristianW unter der Anschrift 4020Linz,S-Straße, zugelassenen Probefahrtkennzeichens L11 an die Abgabenbehörde erstatteten Anzeige, der zufolge seit Anfang November 1998 regelmäßig und laufend gewerbliche Transporte auf der Strecke zwischen Linz und Bad Ischl durchgeführt worden seien, führte das Finanzamt Linz zur o.a. StNr. unter der ABNr.12 hinsichtlich der Umsatzsteuervoranmeldungszeiträume 08/98 bis 01/99 im April 1999, in Anwesenheit des damaligen steuerlichen Vertreters, der DWSG, eine ordnungsgemäß angekündigte UVA-Prüfung durch. Laut Niederschrift vom wurden (auf Verlangen des Prüfers) vom Abgabepflichtigen 38 von der Firma IWCW, 1060 Wien, die das angezeigte Kennzeichen verwendet habe, ausgestellte Ausgangsrechnungen über einen Gesamtrechnungsbetrag iHv. 902.533,90 ATS vorgelegt. Daraufhin wurden vom steuerlichen Vertreter der Firma CWK im Auftrag des Beschwerdeführers die umsatzsteuerrechtlichen Grundlagen betreffend das "Industrielager W" für die Voranmeldungszeiträume 07-12/98, wurden wie folgt bekannt gegeben: Steuerpflichtige Umsätze zu 20% 950.922,54 ATS, davon 20% Umsatzsteuer 190.184,51 ATS, Vorsteuern 117.413,89 ATS und Zahllast 72.771,00 ATS. Auf Grund dieser Angaben stellte das Prüforgan fest, dass, nachdem die bekannt gegebenen Umsätze auch im steuerlichen Rechenwerk der (erst mit Jänner 1999 errichteten) Firma CWK nicht enthalten seien, diese dem geprüften Unternehmen zuzurechnen seien, sodass sich für die genannten Voranmeldungszeiträume in Abweichung von den bisher erklärten bzw. entrichteten Voranmeldungsbeträgen eine um 72.769,00 ATS (07, 08 und 10-12/98: jeweils 12.128,00 ATS und 09/98: 12.129,00 ATS) erhöhte Zahllast bzw. verminderte Gutschrift ergebe.

Aus Anlass der Konkurseröffnung fand - im Beisein des bestellten Masseverwalters als gesetzlichen Vertreter des Gemeinschuldners (vgl. dazu Zl. 94/13/0095) - im Februar 2000 unter der ABNr.13 u.a. hinsichtlich des Zeitraumes 3/99 bis 12/99 eine hinreichend angekündigte UVA-Prüfung durch das Finanzamt Linz statt, bei der u.a. die Zahllast für den Umsatzsteuervoranmeldungszeitraum 11/99 (keine Voranmeldung/keine Entrichtung) gemäß § 184 BAO mit 83.889,00 ATS (Entgelte laut vorgelegten Ausgangsrechnungen: 499.445,00 ATS bei Vorsteuer von 16.000,00 ATS) ermittelt wurde (vgl. Pkt. 2 der Niederschrift vom zur angeführten ABNr.).

Weiters fand am unter der ABNr.14 - ebenfalls im Beisein des Masseverwalters - eine wiederum ordnungsgemäß bekannt gegebene Lohnsteuerprüfung betreffend L, DB und DZ für den Zeitraum ab bis zur Konkurseröffnung statt, bei der u.a. unter Punkt 2. des Berichtes (Abgaben-Neuberechnung: 1996 - 1999) folgende Feststellungen getroffen wurden:

Bei der Durchsicht der vorgelegten Geschäftsunterlagen konnte festgestellt werden, dass Herr W auch in 1060W,A-Gasse, eine Niederlassung der Firma betrieb. Eine genaue zeitliche Zuordnung konnte dabei nicht festgestellt werden. Diese Niederlassung trat auch unter der Bezeichnung IWCW auf, wobei teilweise auch die Ergänzung "KG" Verwendung fand. Seitens der ebenfalls durchgeführten Betriebsprüfung wurde dieser Umstand ebenfalls aufgegriffen und fand in Form von Umsatz-Zurechnungen seinen Niederschlag, da eine Zusammenrechnung sämtlicher in den "Teil-"Firmen getätigten Umsätzen vorzunehmen war. Auch wurde festgestellt, dass mindestens zwei LKWs mit Wiener Kennzeichen im Prüfungszeitraum durch die Niederlassung Wien betrieben wurden. In Ermangelung genauer Daten (Anzahl der Fahrten, Lenker, Einsatzhäufigkeit etc.) erfolgte seitens der Lohnsteuerprüfung eine Schätzung des Lohnaufwandes in Form eines Sicherheitszuschlages auf Basis der Lohnzetteldaten für den Zeitraum 1996 bis 1998.

Insgesamt ergab die Neuberechnung unter Anwendung eines Sicherheitszuschlages iHv. 25% der in den Jahren 1996 bis 1999 im geprüften Unternehmen ausbezahlten Brutto-Bezüge (ohne sonstige Bezüge gemäß § 67 Abs. 3 bis 8 EStG 1988) eine Nachforderung iHv. 111.937,00 ATS (L: 84.037,00 ATS, DB: 25.211,00 ATS und DZ: 2.689,00 ATS), d.e. 8.134,78 €.

Gemäß § 33 Abs. 2 lit. a und b FinStrG macht sich der Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuer (Vorauszahlungen oder Gutschriften) oder unter Verletzung der Verpflichtung zur Führung von dem § 76 EStG 1988 entsprechenden Lohnkonten eine Verkürzung von L oder DB zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss hält.

Gemäß § 21 Abs. 1 UStG, BGBl. 1994/663 idgF., hat der Unternehmer spätestens am 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf den Kalendermonat (Voranmeldungszeitraum) zweitfolgenden Kalendermonats eine Voranmeldung bei dem für die Erhebung der Umsatzsteuer zuständigen Finanzamt einzureichen, in der er die für den Voranmeldungszeitraum zu entrichtende Steuer (Vorauszahlung oder Überschuss) selbst zu berechnen hat. Nach § 1 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen BGBl. II 1998/206 idgF. entfällt u.a. für den Fall, dass die errechnete Vorauszahlung zur Gänze spätestens am Fälligkeitstag entrichtet wird, die Verpflichtung zur Einreichung der Voranmeldung.

Gemäß § 76 EStG 1988, BGBl. 1988/400 idgF., hat der Arbeitgeber am Ort der Betriebsstätte für jeden Arbeitnehmer ein Lohnkonto zu führen, in dem u.a. der gezahlte Arbeitslohn unter Angabe des Zahltages und des Lohnzahlungszeitraumes (§ 77 EStG 1988) und die einbehaltene L festzuhalten sind.

Wenngleich nach dem Obenstehenden für eine finanzstrafbehördliche Maßnahme gemäß §§ 82 Abs. 3 bzw. 83 Abs. 2 FinStrG keinesfalls schon der Nachweis eines finanzstrafrechtlich relevanten Verhaltens erforderlich ist, sind sowohl für das objektive Tatbild der Abgabenhinterziehung iSd. § 33 Abs. 2 lit. a und b FinStrG (Bewirken einer Abgabenverkürzung unter Verletzung einer Pflicht §§ 21 UStG bzw. 76 EStG 1988) als auch für die subjektive Tatseite (zumindest bedingter Tatvorsatz hinsichtlich der Verletzungshandlung und Wissentlichkeit hinsichtlich der Verkürzung) entsprechend fundierte Anhaltspunkte unabdingbar. Dazu bedarf es auch nicht unbedingt eigener finanzstrafbehördlicher Vorerhebungen, sondern können im Einzelfall durchaus auch andere Wahrnehmungen, wie beispielsweise abgabenrechtliche Prüfungen iSd. BAO, ausreichen, um einen entsprechenden Tatverdacht zu begründen. Denn auch Feststellungen der Prüfungsorgane über bestimmte Sachverhalte oder Vorgangsweisen können für sich betrachtet bereits ausreichend Grund für die Annahme bilden, dass der Steuerpflichtige nicht nur unter Missachtung seiner abgabenrechtlichen Pflichten eine Verkürzung der von ihm zu entrichtenden Abgaben bewirkt hat, sondern darüber hinaus (auch) in einer Art und Weise gehandelt hat, die die Möglichkeit, dass er die Pflichtverletzung (zumindest) ernsthaft für möglich gehalten bzw. sich damit abgefunden hat und sich der Abgabenverkürzung bewusst war (vgl. Zl. 96/13/0094).

Dabei können - insbesondere bei festgestellten Aufzeichnungsmängeln - durchaus auch die Ergebnisse einer Schätzung nach § 184 BAO für das Finanzstrafverfahren herangezogen werden (vgl. Zl. 14 Os 33/00), doch sind, anders als im Abgabenverfahren, in dem der Abgabepflichtige das Risiko unvermeidbarer Schätzungsungenauigkeiten gegen sich gelten zu lassen hat, sowohl die Methoden bzw. Ergebnisse der abgabenbehördlichen Schätzung im Hinblick auf §§ 98 Abs. 3 bzw. 82 Abs. 3 lit. a FinStrG einer (selbständigen) Plausibilitätsüberprüfung zu unterziehen. Um einen entsprechenden Verkürzungsvorsatz anzunehmen bedarf es jedenfalls konkreter Feststellungen, welche finanzstrafrechtlich zu verantwortenden einzelnen Vorgänge zu den festgestellten Abgabenverkürzungen geführt haben (vgl. Zl. 93/15/0194).

Nach den bisherigen Erhebungsergebnissen (Prüferfeststellungen und Abgabenakt zur angeführten StNr.) kann ausgehend vom festgestellten Geschehensablauf zu Recht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer, indem er die unter der Firmenbezeichnung IWCW von Juli bis Dezember 1998 erzielten, offensichtlich auch dem steuerlichen Vertreter der Firma CW,H&L , nicht zur weiteren Veranlassung iSd. § 21 UStG bekannt gegebenen, Umsätze entgegen der zitierten Vorschrift weder bekannt gegeben noch die sich daraus je Voranmeldungszeitraum ergebende Zahllast entrichtet bzw. die sich tatsächlich ergebende (niedrigere) Gutschrift geltend gemacht hat objektiv tatbildmäßig iSd. § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG und auch der erforderliche Taterfolg der Umsatzsteuerverkürzung eingetreten ist.

Gleiches gilt auch für die Tathandlung iSd. § 33 Abs. 2 lit. b FinStrG, da entsprechend den Prüferfeststellungen bis auf Weiteres davon ausgegangen werden kann, dass hinsichtlich der zur Ausführung der zusätzlichen Umsätze eingesetzten Arbeitnehmer die Bestimmungen des § 76 EStG 1988 nicht eingehalten wurden und es zu einer entsprechenden Minderabfuhr von L, DB und DZ gekommen ist, wobei jedoch in Abweichung von den Feststellungen der Finanzstrafbehörde erster Instanz mangels entsprechender Anhaltspunkte einerseits der objektive Tatzeitraum (ebenfalls) auf den Zeitraum von Juli bis Dezember 1998 zu reduzieren und andererseits der Verkürzungsbetrag an Stelle der von der Abgabenbehörde bisher angenommenen Beträge auf ein derzeit nicht betragsmäßig bestimmbares Ausmaß (vgl. dazu Zl. 95/13/0112), jedenfalls aber den von der Abgabenbehörde festgestellten Betrag von 111.937,00 ATS bzw. 8.134,78 € nicht übersteigend, abzuändern war.

Hinsichtlich der darüber hinaus vorgeworfenen UVZ-Verkürzung 11/99 schließlich ergibt sich ein objektiver Tatverdacht ebenfalls einerseits aus der Aktenlage (keine UVA-Einreichung bzw. UVZ-Entrichtung laut StNr. 363/6357) und andererseits aus den hinsichtlich der Abgabenhöhe getroffenen Prüferfeststellungen zu ABNr.13 .

Die subjektive Tatseite bzw. ein in diesem Verfahrensstadium erforderlicher entsprechender Verdacht, der Beschwerdeführer habe zum Einen entsprechende Pflichtverletzungen iSd. §§ 21 UStG bzw. 76 EStG 1988 zumindest ernsthaft für möglich gehalten und zum Anderen die eingetretenen Abgabenverkürzungen für gewiss gehalten, zu sämtlichen angesprochenen Tathandlungen erschließt sich im Anlassfall sowohl aus der Person des objektiv Tatverdächtigen als auch aus den Taten selbst. So kann nämlich davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer ob seiner langjährigen Unternehmer- bzw. Arbeitgebereigenschaft sowohl Inhalt und Umfang der ihn treffenden abgabenrechtlichen Verpflichtungen im Zusammenhang mit den angesprochenen Selbstbemessungsabgaben zumindest so weit bekannt war, dass er bei lediglich unvollständiger Bekanntgabe bzw. Aufzeichnung der für die Abgabenhöhe relevanten Unternehmensvorgänge eine Zuwiderhandlung gegen einschlägige abgabenrechtliche Vorschriften ernsthaft für möglich hielt und sich jedoch damit abfand, als auch die wirtschaftlichen Auswirkungen einer in Folge der Pflichtverletzung zumindest eingetretenen Zahlungsverzögerung bzw. damit einhergehenden Abgabenverkürzung (vgl. Zl. 1476/65) hinreichend bewusst war. Gerade die Verschweigung zusätzlicher Umsätze iSd. § 1 UStG bzw. Arbeitslöhne iSd. § 76 EStG 1988 stellt eine typische Verkürzungshandlung gemäß § 33 Abs. 2 lit. a und b FinStrG dar, sodass sich hinsichtlich der UVZ-Verkürzung 07-12/98 und L-, DB- und DZ-Verkürzung der Verdacht eines vorsätzlichen Handelns iSd. bezogenen Gesetzesstelle gleichsam aus der Tat selbst ergibt.

Ob der somit an Hand der bisherigen Ermittlungsergebnisse dem Grunde nach zu bestätigende Tatverdacht letztlich auch zu der gemäß § 98 Abs. 3 FinStrG erforderlichen Überzeugung, der Beschwerdeführer habe die ihm zur Last gelegten Finanzvergehen in dem bisher festgestellten Umfang tatsächlich auch begangen, bleibt dem nunmehrigen von der Finanzstrafbehörde erster Rechtsstufe insbesondere unter Beachtung der Bestimmungen des VI. Hauptstückes des FinStrG durchzuführenden Untersuchungsverfahren, in dessen Verlauf dem Beschuldigten auch unter den Voraussetzungen des § 79 FinStrG Akteneinsicht zu gewähren sein wird, vorbehalten.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 164 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen aber das Recht zu, gegen diesen Bescheid binnen sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.

Gemäß § 169 FinStrG wird zugleich dem Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof eingeräumt.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Tatverdacht
objektive und subjektive Tatseite bei Abgabenhinterziehungen

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at