Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 05.08.2004, RV/1148-W/04

Lohnsteuererstattung

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung vom des Bw., gegen den Bescheid vom des Finanzamtes für den 23. Bezirk in Wien betreffend Erstattung von zu Unrecht einbehaltener Lohnsteuer für das Kalenderjahr 2001 wie folgt entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Seinen Antrag gemäß § 240 Bundesabgabenordnung (BAO) hat der Berufungswerber (in der Folge: Bw.) damit begründet, der (ehemalige) Dienstgeber habe einen Entfertigungsbetrag betreffend Witwerpension in Höhe von S 149.605,00 (Auszahlung: am ) unrichtig versteuert.

Das Finanzamt wies den Antrag mit der Begründung ab, dass im Hinblick auf das im § 240 Abs. 3 BAO normierten Subsidiaritätsprinzips auf Grund der durchgeführten Veranlagung zur Einkommensteuer ein Erstattungsverfahren nach der genannten Gesetzesstelle unzulässig sei.

In der Berufung hat der Bw. den Gang des Verfahrens, das zur Auszahlung des oa. Entfertigungsbetrages geführt hat, dargelegt.

In der Berufungsvorentscheidung hat das Finanzamt die gesetzliche Bestimmung des § 240 Abs. 3 BAO und die dazu ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ausführlich dargelegt und ist so zu dem Ergebnis gelangt, dass im gegenständlichen Fall für ein subsidiäres Erstattungsverfahren nach § 240 Abs. 3 BAO kein Raum bleibe, da der Bw. für das Kalenderjahr 2001 rechtskräftig zur Einkommensteuer veranlagt worden sei. Im abgeschlossenen Veranlagungsverfahren hätte der Bw. nämlich jenen Sachverhalt geltend machen müssen, für den ihm angesichts der Durchführung eines Veranlagungsverfahrens ein Rückerstattungsantrag nach § 240 Abs. 3 BAO nicht mehr offen stehe.

Durch den rechtzeitig eingebrachten Vorlageantrag gilt die Berufung wiederum als unerledigt.

Über die Berufung wurde erwogen:

Nach § 240 Abs. 1 BAO ist bei Abgaben, die für Rechnung eines Abgabepflichtigen ohne dessen Mitwirkung einzubehalten und abzuführen sind, der Abfuhrpflichtige berechtigt, während eines Kalenderjahres zu Unrecht einbehaltene Beträge bis zum Ablauf dieses Kalenderjahres auszugleichen oder auf Verlangen des Abgabepflichtigen zurückzuzahlen.

Nach der Bestimmung des § 240 Abs. 3 BAO hat auf Antrag des Abgabepflichtigen (Abs. 1) die Rückzahlung des zu Unrecht einbehaltenen Betrages insoweit zu erfolgen, als nicht a) eine Rückzahlung oder ein Ausgleich gemäß Abs. 1 erfolgt ist, b) ein Ausgleich im Wege der Veranlagung erfolgt ist, c) ein Ausgleich im Wege der Veranlagung zu erfolgen hat oder im Falle eines Antrages auf Veranlagung zu erfolgen hätte. Der Antrag kann bis zum Ablauf des fünften Kalenderjahres, das auf das Jahr der Einbehaltung folgt, gestellt werden.

§ 240 Abs. 3 BAO normiert demnach zwei materiell rechtliche Voraussetzungen: 1. dass Beträge zu Unrecht einbehalten worden sind und 2. dass keine Rückzahlung oder kein Ausgleich gemäß Abs. 1 oder im Wege der Veranlagung zu erfolgen hat, gehabt hätte oder bereits erfolgt ist. Liegt auch nur eine dieser beiden Voraussetzungen nicht vor, so ist die Durchführung eines Erstattungsverfahrens unzulässig und der entsprechende Antrag ist abzuweisen (vgl. ).

Aus dem klaren Wortlaut des § 240 Abs. 3 BAO ergibt sich, dass Abgaben, die für Rechnung eines Abgabepflichtigen einzubehalten und abzuführen sind, insoweit nicht auf Grund eines auf diese Gesetzesbestimmung gestützten Antrages zurückgezahlt werden dürfen, als das Einkommensteuergesetz eine Überprüfung und allfällige Korrektur im Wege der Veranlagung vorsieht. Der durch § 240 Abs. 3 BAO dem Arbeitnehmer eröffnete ergänzende Rechtschutz zum Zwecke der Korrektur eines Fehlverhaltens des Arbeitgebers greift nach der Anordnung des Gesetzes dann nicht, wenn dem Arbeitgeber gegebenenfalls unterlaufene Unrichtigkeiten beim Lohnsteuerabzug ohnehin auf dem Wege der Erlassung eines Veranlagungsbescheides korrigierbar sind, zumal im Veranlagungsverfahren Bindung weder an die Lohnsteuerberechnung des Arbeitgebers noch an ein allfällig vorangegangenes Lohnsteuerverfahren besteht (vgl. die Erkenntnisse des , 2002/13/0241, vom , 2002/13/0214 und vom , 2000/13/0033 sowie die dort jeweils angeführte Vorjudikatur).

Es trifft nun zwar zu, dass sonstige Bezüge, die mit festen Steuersätzen zu versteuern sind, bei der Veranlagung zur Einkommensteuer außer Ansatz bleiben (§ 41 Abs. 4 iVm § 67 Abs. 9 EStG 1988) bzw. dass die auf diese Bezugsteile entfallende Lohnsteuer nicht auf die Einkommensteuerschuld angerechnet wird (§ 46 Abs. 1 Z 2 EStG 1988). Sowohl die entsprechenden Bezugsteile als auch die darauf entfallende Lohnsteuer sind jedoch in ihrer objektiv richtigen Höhe bei der Veranlagung zur Einkommensteuer auszuscheiden (vgl. ; dieses Erkenntnis erging zwar zum EStG 1972, Jahresausgleichsverfahren, hat jedoch im Geltungsbereich des EStG 1988 sinngemäß Anwendung zu finden). Dies bedeutet, dass für den Fall einer unrichtigen Zuordnung oder Besteuerung von Bezugsteilen durch den Arbeitgeber im Zuge der Veranlagung zur Einkommensteuer jedenfalls eine Richtigstellung sowohl hinsichtlich der Zuordnung als auch hinsichtlich der Besteuerung zu erfolgen hat, zumal - wie zuvor ausgeführt - im Veranlagungsverfahren keine Bindung an die Lohnsteuerberechnung des Arbeitgebers besteht.

Für den vorliegenden Berufungsfall ergibt sich daraus Folgendes: Der Bw. wurde für das Jahr 2001 rechtskräftig zur Einkommensteuer veranlagt. Für ein subsidiäres Erstattungsverfahren nach § 240 Abs. 3 BAO bleibt kein Raum. Der Bw. hätte nämlich im abgeschlossenen Veranlagungsverfahren jenen Sachverhalt geltend machen müssen, für den ihm angesichts der Durchführung eines Veranlagungsverfahrens ein Rückerstattungsverfahren nach § 240 Abs. 3 BAO nicht mehr offen steht.

Daraus ergibt sich aber, dass das Finanzamt den Erstattungsantrag zu Recht wegen des Fehlens der im § 240 Abs. 3 BAO normierten materiell rechtlichen Voraussetzung abwies (vgl. ).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 240 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Erstattung
Lohnsteuererstattung
Veranlagung

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at